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Décision

A3 22 34

KGVS-20230127-A3-22-34-20230323-C41.pdf

27 janvier 2023Français29 min

A3 22 34 ENTSCHEID VOM 27. JANUAR 2023 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (...

Source vs.ch

A3 22 34

ENTSCHEID VOM 27. JANUAR 2023

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug des Gerichtsschreibers ad hoc Jean-Marc Klingele,

in Sachen

X _________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Aron Pfammatter, Bahnhofstrasse 10, 3900 Brig-Glis,

gegen

DEPARTEMENT FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES UND KULTUR, Kantonales Amt für Archäologie, Rue de la Piscine 10, 1950 Sitten, Vorinstanz,

(Diverses)

Berufung gegen den Entscheid vom 27. September 2022.

Sachverhalt

A. Am 16. Dezember 2021 um 09:15 Uhr stellte die Kantonsarchäologin der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (fortan DHDA) im Rahmen eines Kontrollgangs im Ortsteil A _________ auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ eine Verletzung der archäologischen Vormeinung bezüglich des Dossiers Nr. xx_xx (xx_xx1) am Objekt «Mehrfamilienhaus» auf der Parzelle Nr. xxx1, Plan-Nr. y, im Orte genannt «C _________», fest. Entgegen den von der DHDA in ihrem Vernehmlassungsbericht vom 12. Juni 2018 formulierten Bedingungen wurde auf besagter Parzelle mit den Erdarbeiten begonnen, ohne vorgängig die DHDA entsprechend zu informieren.

B. In der Folge leitete die DHDA ein Strafverfahren ein und räumte mit Schreiben vom 14. Februar 2022 der Baugemeinschaft «C _________», welche als Gesuchstellerin im Baubewilligungsverfahren aufgetreten war, im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG die Möglichkeit ein, entsprechende Erklärungen vorzubringen. Am 22. Juli 2022 reichte X _________ eine Stellungahme ein und entschuldigte sich für die von ihm versäumte vorgängige Benachrichtigung des Kantonalen Amts für Archäologie. Er habe es verpasst, das Amt zu benachrichtigen. Mit den Aushubarbeiten sei indes bereits am 4. November 2021 begonnen worden. Sie hätten den Vorfall erst realisiert, als die Kantonsarchäologin sich telefonisch gemeldet habe. Er bedauere diesen Vorfall sehr, zumal er bereits seit 1982 mit Kirchenrestaurierungen und damit verbunden mit Ausgrabungen zu tun habe. Seinem Schreiben legt X _________ Fotografien bei, die den entsprechenden Aushub belegen sollen. Auf den Dokumentationen sei ersichtlich, dass im Rahmen der Ausgrabungen keine Grabstätten, Mauerreste oder sonstige Funde angetroffen worden seien. Er versichere, keine allfälligen Funde zerstört zu haben.

C. Am 23. August 2022 forderte das Kantonale Amt für Archäologie X _________ auf, die Lohnauszüge der drei vergangenen Monate, dessen letzte Steuerverfügung sowie einen Betreibungsregisterauszug zu hinterlegen. Gleichzeitig eröffnete das Amt X _________ abermals die Möglichkeit, sich zu der Angelegenheit zu äussern. In Bestätigung seines erstmaligen Schreibens brachte er am 25. August 2022 ergänzend vor, dass zur Zeit des Baubeginns die Baubewilligung bereits über zweieinhalb Jahre alt gewesen sei und er die entsprechende Bedingung in der Baubewilligung zu seinem Leidwesen übersehen habe. Er deponierte die Steuerveranlagungsverfügung und den Betreibungsregisterauszug. Lohnauszüge wurden mangels Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit keine hinterlegt.

D. Am 27. September 2022 erliess das Kantonale Amt für Archäologie einen Verwaltungsstrafentscheid wegen Nichteinhalten einer Bedingung oder Auflage im Zusammenhang mit einer Baubewilligung gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Naturund Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG; SGS/VS 451.1) und sprach gegen X _________ eine Busse in der Höhe von Fr. 12 500.-- aus, zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 374.--. Das Kantonale Amt für Archäologie führte aus, dass eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG vorliege, da sich X _________ nicht an die mit der Baubewilligung zusammenhängende Bedingung gehalten habe. Namentlich sei die Ausführung der Erdarbeiten ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit der DHDA erfolgt, was ein Verstoss gegen die Baubewilligung sowie gegen kantonales Recht (kNHG) darstelle.

E. Gegen den Entscheid der DHDA reichte X _________ (nachfolgend Berufungskläger) am 7. Oktober 2022 fristgerecht Berufung bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein und stellte folgende Anträge:

«1. Der Entscheid des Kantonalen Amts für Archäologie sei aufzuheben und der Berufungskläger sei wegen Verstosses gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG zur Bezahlung einer Busse von maximal Fr. 3'000.- zu verurteilen.

2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonalen Amts für Archäologie aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.»

Der Berufungskläger hält in einem ersten Teil seiner materiellen Begründung fest, dass ausschliesslich die Strafzumessung Gegenstand der Berufung sei. Dementsprechend werde gerügt, dass die Vorinstanz Art. 106 Abs. 3 StGB falsch angewendet und gegen Art. 50 StGB verstossen habe. Der Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 34 Abs.

1 lit. b kNHG werde hingegen nicht angefochten. Anschliessend macht der Berufungskläger Ausführungen in Bezug auf die seines Erachtens rechtsfehlerhaft vorgenommene Strafzumessung. Mithin verstosse die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung zum einen gegen Art. 106 Abs. 3 StGB, der eine verschuldensangemessene Sanktion verlange. Zum anderen sei die Strafzumessung nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz benenne zwar einerseits ausschliesslich verschuldensmindernde Umstände, schöpfe den Strafrahmen andererseits aber zu 62.5 % aus. Mit anderen Worten spreche die Vorinstanz eine Busse aus, welche in Relation zum Strafrahmen einem deutlich höheren Verschulden entspreche als aus der Begründung ersichtlich werde. Damit lasse sie die verschuldensmindernden Faktoren ausser Acht und wende Art. 106 Abs. 3 StGB rechtsfehlerhaft an. Des Weiteren verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB, wenn sie kumulativ festhalte, «in Anbetracht aller Umstände» erweise sich eine derart hohe Busse als angemessen. Für den Berufungskläger werde damit nicht ersichtlich, welche angeblichen Strafzumessungsfaktoren – ausser der namentlich genannten – die Vorinstanz berücksichtigt habe. Insbesondere nicht nachvollziehbar sei, wie sich die finanzielle Situation des Berufungsklägers auf die Bussenhöhe ausgewirkt habe, zumal die Vorinstanz diese weder als straferhöhender noch als strafmindernder Faktor ausweise. Dasselbe gelte bezüglich der betroffenen Fläche und der mittleren Tiefe der Erdarbeiten. Eine derart summarische Begründung verunmögliche es dem Berufungskläger, die Strafzumessung nachzuvollziehen. Berücksichtige man, dass der Berufungskläger lediglich fahrlässig gehandelt habe, gegen ihn in der Vergangenheit noch keine Bussen wegen Widerhandlungen gegen das kNHG verhängt worden seien, das Bauprojekt eine kleine Fläche sowie eine geringe Tiefe betreffe, er über ein durchschnittliches Einkommen verfüge und er sich stets kooperativ gezeigt und seinen Fehler sofort eingestanden habe, rechtfertige sich eine Busse von maximal Fr. 3 000.--.

F. Das Kantonale Amt für Archäologie hinterlegte daraufhin innert offener Frist seine Berufungsantwort. Trotz unterlassener Datierung der betreffenden Rechtsschrift bestehen keine Zweifel, dass die eingeräumte Frist eingehalten wurde. Die Berufungsantwort ist dem Kantonsgericht am 9. November 2022 zugegangen und wurde noch am gleichen Tag dem Berufungskläger übermittelt. Das Kantonale Amt für Archäologie stellte folgende Rechtsbegehren:

«1. Die Berufung von X _________ sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kostenfolge gemäss Verfahrensausgang.»

Das Kantonale Amt für Archäologie nimmt Bezug auf das Urteil des Kantonsgerichts A3 21 8 vom 1. Oktober 2021, wobei dieses unter E. 9 festhalte, dass eine gewisse Schematisierung der Bussen zwar durchaus möglich sei, hingegen auch berücksichtigt werden müsse, ob die Übertretung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sei, der Beschuldigte bereits früher verurteilt worden sei, wie sich seine finanzielle Situation präsentiere etc. Die damalige Bemessung sei anhand der betroffenen Fläche in Quadratmeter erfolgt, multipliziert mit einem Geldbetrag in Franken. Als Reaktion auf A3 21 8 sei diese (frühere) Berechnungsweise angepasst worden, wobei die Busse seither in zwei Schritten berechnet werde. Während nunmehr in einem ersten Schritt die Grabungsfläche sowie die durchschnittliche Grabungstiefe der Erdarbeiten berücksichtigt würden, solle im Anschluss den Täterkomponenten Rechnung getragen werden. Mit anderen Worten werde der in einem ersten Schritt ermittelte Ausgangsbetrag im Anschluss mit diversen Faktoren (Vorsatz/Fahrlässigkeit, Rückfälligkeit, finanzielle Situation, Widergutmachung/Bemühen um Ausgleich) nach oben oder unten korrigiert. Diese Faktoren kämen schliesslich folgendermassen zur Anwendung:

« a) Intention a.1) Par négligence: facteur 1 a.2) Intentionnel: facteur 1.5 b) Récidive facteur 2 c) Situation financiere de l’administré c.1) Indigence: revenu net mensuel inférieur à 5000.- CHF: facteur 1/2 c.2) Intermédiaire: revenu net mensuel de 5000.- CHF: facteur 1 c.3) Aisée: revenu net mensuel de > 7000.- CHF: facteur 1.25 d) Réparation / effort pour compenser d.1) poursuite réduite: facteur 2/3 d.2) poursuite très réduite: facteur 1/3 d.3) possibilité de renoncer à poursuivre: facteur 0 »

Die Vorinstanz wendet die Kriterien auf den vorliegenden Fall an und kommt zum Schluss, dass das fragliche Bauwerk ein Mehrfamilienhaus von nicht unbedeutenden Ausmassen darstelle und in einer archäologisch sensiblen Zone liege. Die Durchführung der Bodenarbeiten ohne vorgängige Orientierung des Kantonalen Amts für Archäologie hätten es schliesslich verunmöglich, das Vorhandensein archäologischer Funde zu überprüfen und diese allenfalls zu retten. Das am Ort der Baute potenziell vorhandene archäologische Erbe sei damit unwiederbringlich zerstört. Von den Erdarbeiten sei eine Fläche von 270 m2 und eine durchschnittliche Tiefe von 3.5 m betroffen. Für diese Werte gelange ein Satz von Fr. 40.-- pro m2 zur Anwendung. Dies ergebe unter dem Blickwinkel der Tatschwere eine Ausgangsbusse von Fr. 10 000.--. Die Übertretung sei schliesslich fahrlässig begangen worden, weshalb der tabellarisch vorgesehene Faktor 1 angewandt werde. Da gegen den Berufungskläger in der Vergangenheit noch keine Bussen wegen Widerhandlungen gegen das kNHG verhängt worden seien, würde unter dem Kriterium Rückfälligkeit kein erhöhender Faktor angewendet. Des Weiteren hat das Kantonale Amt für Archäologie die finanzielle Situation gewürdigt und wendet nach Einsicht in die eingereichten Unterlagen den Faktor 1.25 an. Unter dem Aspekt Widergutmachung / Bemühen um Ausgleich gelange kein Faktor zur Anwendung, da aufgrund des Fortschritts der Bauarbeiten keine Kompensation mehr möglich gewesen sei. Aus alledem resultiere letztlich eine Busse von Fr. 12 500.-- (Fr. 10 000 * 1 * 1.25), wobei das Kantonale Amt für Archäologie festhält, dass die Bemessung der Busse einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung der tat- und täterbezogenen Komponenten erfolgt sei. Ihr Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Von einer fehlerhaften Strafzumessung könne nicht die Rede sein. Im Verwaltungsstrafentscheid müsse überdies gemäss Urteil des Kantonsgerichts A3 21 33 vom 30. Juni 2022 nicht ausgewiesen werden, wie das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse gewichtet worden seien. Es sei ausserdem nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Sinne einer Aufzählung die gewichtigsten Faktoren (Grabungsfläche und Grabungstiefe, Verschulden sowie die finanziellen Verhältnisse) aufführe und auf weitere verweise. Das Kantonale Amt für Archäologie resümiert, dass sich die Vorbringen des Berufungsklägers als unberechtigt erweisen würden und der angefochtene Entscheid im Einklang mit Recht und Gesetz stehe. Daher sei die Berufung antragsgemäss abzuweisen.

G. Die Eingabe des Kantonalen Amts für Archäologie wurde im Anschluss dem Berufungskläger zugestellt, wobei diesem zugleich eine Frist zur Stellungnahme sowie zur allfälligen Abgabe einer Erklärung betreffend Durchführung einer Berufungsverhandlung eingeräumt wurde. Letzteres verknüpft mit dem Hinweis, dass ohne ausdrückliche, anderslautende Erklärung ohne Verhandlungen und mithin aufgrund der Akten entschieden werde.

H. Am 29. November 2022 hinterlegte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Kantonalen Amts für Archäologie. Der Berufungskläger hält an seinen Rechtsbegehren fest. Er führt aus, dass die Vorinstanz in ihrer Berufungsantwort erstmalig vorbringe, nach welcher effektiven Berechnungsgrundlage sie die ausgesprochene Busse festgelegt habe. Im angefochtenen Entscheid habe sie diese Berechnung nicht offengelegt, weshalb für den Berufungskläger nicht erkennbar gewesen sei, wie die betroffene Fläche und die mittlere Tiefe der Erdarbeiten bei der Zumessung der Busse gewichtet worden seien. So würden die pauschalen Angaben, wonach eine Fläche von

270 m2 betroffen sei und die mittlere Tiefe 3.5 m betrage, dem Berufungskläger keinen Aufschluss darüber geben, wie sich diese Faktoren auf die Höhe der Busse ausgewirkt hätten. Aus der Entscheidbegründung der Vorinstanz gehe beispielsweise nicht hervor, ob die betroffene Fläche gross war und sich dieser Faktor damit straferhöhend ausgewirkt habe. Dasselbe gelte denn auch für die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht gemäss Art.

50 StGB verletzt und der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Sodann lege die Vorinstanz eine Tabelle ins Recht, welche für die Ermittlung der «Ausgangsbusse» von derart niedrigen Quadratmeterzahlen ausgehe, dass nahezu sämtliche Bauwerke entweder in die zweite (50-200 m2; Faktor 1.5) oder in die dritte (>200 m2; Faktor 2) fallen würden. Damit werde dem Kriterium der Schwere der Tat eine im Verhältnis zu den übrigen Strafzumessungskriterien überhöhte Bedeutung beigemessen und es würden zu hohe Ausgangswerte geschaffen, welche sich durch die von der Vorinstanz in ihrem zweiten Berechnungsschritt vorgenommene Multiplikation gar noch verschärfe. Dies gelte «mutatis mutandis» auch für die Grabungstiefe. Im Ergebnis sei die bereits in Schritt 1 der Strafzumessung vorgenommene Bussenberechnung als nicht rechtskonform zu qualifizieren. Was den zweiten Berechnungsschritt und damit die Berücksichtigung der Täterkomponenten anbelangt, werde bei der fahrlässigen Tatbegehung der Faktor 1 und bei der vorsätzlichen Tatbegehung der Faktor 1.5 angewendet. Dies habe zur Folge, dass sich fahrlässiges Handeln nicht verschuldensmindernd, sondern lediglich neutral auswirke, was ein unzulässiges Vorgehen darstelle. Stattdessen wäre für die fahrlässige Begehung der Faktor 0.5 einzusetzen. Eine allfällige Kooperationsbereitschaft des Bestraften sei sodann per se im Berechnungsschema der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Vorliegend habe sich der Berufungskläger jedenfalls stets kooperativ gezeigt, indem er die Vorinstanz mit sämtlichen Informationen versorgt und sogar Fotos der betreffenden Baugrube zugestellt habe, welche zeigen würden, dass sich am fraglichen Standort keine archäologischen Objekte befunden hätten. Ebenfalls seien weder der angeblich tadellose Leumund des Berufungsklägers noch dessen äusserst gewissenhaftes und gesetzeskonformes Verhalten berücksichtigt worden. Diese Aspekte hätte die Vorinstanz ebenfalls strafreduzierend berücksichtigen müssen. Zusammenfassend müsse für den Sanktionierten erkennbar sein, nach welchen Faktoren die Strafe zugemessen werde und wie sich diese auf die Höhe der Busse auswirken würden. Nur so könne dieser nachvollziehen, ob eine rechtsgleiche Sanktion ausgefällt worden sei.

Erwägungen

1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 StGB). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Sind die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren durch und hat hierfür nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege oder der Sondergesetzgebung zu verfahren (Art. 34l VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der Entscheid unterliegt direkt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern, eine reformatio in peius ist hingegen unzulässig (Art. 34m lit. f VVRG).

1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 StGB). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Sind die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren durch und hat hierfür nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege oder der Sondergesetzgebung zu verfahren (Art. 34l VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der Entscheid unterliegt direkt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern, eine reformatio in peius ist hingegen unzulässig (Art. 34m lit. f VVRG).

1.1 Das Verfahren richtet sich vorliegend nach den Art. 34l ff. VVRG (Art. 34i Abs. 2 VVRG). Gemäss Art. 34m VVRG regelt die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das Berufungsverfahren, unter Vorbehalt der lit. a bis f des genannten Artikels.

1.2 Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zur Berufung legitimiert (Art. 34m lit. a VVRG). Das Rechtsmittel erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung gegen einen Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).

2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Berufungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kantonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 9. November 2022 mitgeteilt, dass das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm eingeräumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger liess sich diesbezüglich nicht vernehmen, weshalb von einem stillschweigenden Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung auszugehen ist.

3. Der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, sowie dessen Subsumtion unter Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG werden vom Berufungskläger nicht bestritten. Dementsprechend stellt Letzterer in seiner Berufung klar, dass der Schuldspruch wegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG nicht angefochten werde und Gegenstand der Berufung daher einzig die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung sei. In diesem Zusammenhang wird gerügt, dass die Vorinstanz Art. 106 Abs. 3 StGB falsch angewendet und damit gegen Art. 50 StGB verstossen habe.

3.1 Die Spezialgesetzgebung enthält hinsichtlich der Bussenregelung - vom allgemeinen Strafrahmen abgesehen - keine besonderen Vorschriften, weshalb auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abzustellen ist (Art. 71 Abs. 1 EGStGB). Das Berufungsverfahren bei kantonalrechtlichen Übertretungen wird - unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art 34m lit. a bis f VVRG - durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt (Art.34m VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. a EGStPO).

3.2 Der Richter bestimmt nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters. Dieser soll eine Sanktion erleiden, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regeln von Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB), wonach der Richter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

3.3 Das Gericht hat bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 142 IV 315 E. 5 ff.; 134 IV 60 E. 5.1 ff.; Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, N. 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.). Die Tatkomponente erfordert eine Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatschwere. Das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts gilt als Gradmesser der objektiven Tatschwere. Der Richter hat die Verwerflichkeit der konkreten Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten einzuordnen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 63). Die objektive Tatschwere lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Die Intensität des deliktischen Willens bildet die subjektive Tatschwere. Beweggründe, Ziele und kriminelle Energie des Täters sind zu prüfen (Hans Mathys, a.a.O., N.

59 ff., N. 101). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101; Hans Wiprächtiger/ Stefan Keller, in: Basler Kommentar StGB I, N. 117 zu Art. 47 StGB). Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 227 ff.).

Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen muss bei Bussen

nicht ausgewiesen werden, wie stark das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse gewichtet worden sind (Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB I, N. 19 zu Art.

106 StGB). Mit anderen Worten ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV

55 E. 5.6). Ganz grundsätzlich werden an die Begründung der Bussenhöhe keine allzu hohen Anforderungen gestellt (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 23 zu Art. 106 StGB). Jedoch genügt die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungsfaktoren nicht. Nach Art.

50 StGB sind daher nicht nur die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände festzuhalten, sondern es muss begründet werden, in welchem Grad die einzelnen Faktoren (strafmindernd oder straferhöhend) in die Waagschale geworfen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.3.1). Das bedeutet nicht, dass eine gewisse Standardisierung bei der Strafzumessung nicht erlaubt wäre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A3 21 8 vom 1. Oktober 2021 E. 9). Vielmehr dürfen für geringfügige Massendelikte Tarife oder Straftaxen verwendet werden (vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eisten in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., 2013, Art. 47 N. 45). Dabei ist jedoch wenigstens (aber immerhin) erforderlich, dass die büssende Behörde in insgesamt nachvollziehbarer und überprüfbarer Art und Weise das Verhalten des Fehlbaren und die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls würdigt (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 34 zu Art. 106 StGB). Wird die Bussenhöhe nicht ausreichend begründet, liegt eine Verletzung von Art. 50 StGB vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.3.2).

4. Die Vorinstanz äussert sich im Verwaltungsstrafentscheid eher knapp zur Strafzumessung. Sie stützt sich dabei auf die Fläche und Tiefe der ausgeführten Erdarbeiten sowie die finanziellen Mittel des Beschuldigten, welche vorgängig abgeklärt worden sind. Weder ist ersichtlich, wie die Vorinstanz bei der Berechnung vorgeht, noch welche weiteren Kriterien von ihr berücksichtigt worden sind. Hingegen geht sie in ihrer Berufungsantwort auf die Bemessung der Busse näher ein und legt dar, aufgrund von welchen Faktoren sich die Höhe der Busse zusammenstellt. Der Berufungskläger bringt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. November 2022 jedoch vor, dass die Vorinstanz diese Berechnung im angefochtenen Entscheid nicht offengelegt habe. An diesem Punkt stützt er sich (erneut) auf die bereits im Rahmen der Berufung vorgebrachte Argumentation. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Berufungsantwort nunmehr eine entsprechende Begründung in Bezug auf die Strafzumessung geliefert hat, ist die neuerliche Rüge im Ergebnis als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV zu werten. Ob eine solche in Gehörsverletzung Bezug auf den angefochtenen Entscheid vorliegt, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Dies, zumal selbst eine allenfalls ausgemachte Verletzung dieses Anspruchs mangels ausreichender Begründung in casu als geheilt zu betrachten wäre. Demnach wäre selbst bei einer festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, da eine solche Rückweisung offenkundig zu einem formalistischen Leerlauf (vgl. hierzu BGE 138 II 77 E. 4 und

4.3 mit Hinweisen) und damit zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde.

4.1 Wie zuvor erwähnt, begründet die Vorinstanz in ihrer Berufungsantwort die von ihr vorgenommene Strafzumessung in zwei Schritten. Ausgangslage bilde die betroffene Fläche. Daneben werde jedoch auch die durchschnittliche Grabungstiefe berücksichtigt. In einem zweiten Schritt werde sodann mit Beizug verschiedener Faktoren dem konkreten Einzelfall Rechnung getragen. Berücksichtigt werden namentlich die Kriterien Vorsatz/Fahrlässigkeit, Rückfälligkeit, finanzielle Situation und Wiedergutmachung/Bemühen um Ausgleich. Diese Aspekte wirken sich schliesslich entweder straferhöhend (>1) oder strafmindernd (<1) aus. Sofern die relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden und die (pauschale) Gewichtung der Faktoren zu einem methodisch vertretbaren Ergebnis führen ist dieses Vorgehen an sich grundsätzlich nicht zu beanstanden,

4.2 Der Berufungskläger rügt in casu, dass die von der Vorinstanz gewählten Quadratmeterzahlen derart niedrig angesetzt seien, dass nahezu sämtliche Bauwerke entweder in die zweite Kategorie (50-200 m2) oder in die dritte Kategorie (> 200 m2) fallen würden. Im Ergebnis werde damit dem Kriterium der Schwere der Tat eine im Verhältnis zu den übrigen Strafzumessungskriterien überhöhte Bedeutung beigemessen, wodurch letztlich zu hohe Ausgangswerte geschaffen würden. Die Berechnungsmethode sei bereits unter diesem ersten Schritt als nicht rechtskonform zu betrachten. Dasselbe gelte sinngemäss für die Grabungstiefe.

Die vom Berufungskläger vertretene Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Zwar leuchtet ein, dass die überwiegende Zahl der (realisierten) Bauwerke hinsichtlich der Fläche entweder in die zweite Kategorie (50-200 m2) oder in die dritte Kategorie (>200 m2) fällt. Demgegenüber führen weder die Flächenzahlen noch die durchschnittlichen Tiefen für sich allein zu erheblichen Bussenhöhen. Erst die Kombination von Fläche und Tiefe der Grabung kann unter Umständen zu Bussen führen, die relativ hoch ausfallen. Dabei sind die tatsächlichen Auswirkungen des sanktionierten Verhaltens jedoch nicht derart unbedeutend, dass von einer «überhöhten» Bedeutung des Kriteriums der Tatschwere auszugehen wäre. Vielmehr können Grabungsarbeiten in bedeutendem Umfang dazu führen, dass archäologische Zeugnisse unwiderruflich in erheblichem Umfang zerstört werden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des grossen behördlichen Ermessensspielraums sowie der Zulässigkeit eines gewissen Schematismus erscheint vertretbar, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung der objektiven Tatschwere eine gesteigerte Bedeutung zugemessen hat. Infolgedessen kann der Ausgangsbetrag von Fr. 10 000 resp. der 1. Schritt der Strafzumessung bestätigt werden.

4.3 Sodann erachtet es der Berufungskläger als unzulässig, wenn in Bezug auf die Strafzumessung bei fahrlässiger Tatbegehung der Faktor 1, bei vorsätzlicher Tatbegehung hingegen der Faktor 1.5 angewandt würde. Dieses Vorgehen führe nämlich dazu, dass sich fahrlässiges Handeln nicht verschuldensmindernd, sondern lediglich neutral auswirke. Ferner wird vorgebracht, dass die Kooperationsbereitschaft sowie der mutmasslich tadellose Leumund des Berufungsklägers nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen wird die Ansicht der Vorinstanz bestritten, wonach im Rahmen der Strafzumessung nicht ausgewiesen werden müsse, wie das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse gewichtet würden.

4.4 Wenngleich der Vorinstanz beizupflichten ist, dass im Rahmen der Ausfällung einer Busse nicht begründet werden muss, wie Verschulden und finanzielle Verhältnisse im Einzelnen genau gewichtet wurden, entbindet dies, wie oben bereits dargetan, die verfügende Behörde nicht von einer insgesamt nachvollziehbaren und überprüfbaren Strafzumessung. Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen ihres zweiten Bemessungsschritts mithilfe von zum Voraus festgelegten Faktoren die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gewürdigt. Damit nimmt sie im Ergebnis eine (pauschale) Gewichtung der von ihr gewählten Verschuldensaspekte vor. Obwohl gegen dieses Vorgehen als solches, wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts A3 21 33 vom 30. Juni 2022 festgehalten wurde, nichts einzuwenden ist, müssen die von der Behörde gewählten Zumessungsfaktoren und deren (pauschale) Gewichtung zu einem gesamthaft schlüssigen und nachvollziehbaren Strafzumessungsergebnis führen. Diesen Anforderungen vermag die zur Diskussion stehende Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen.

4.5 Bereits was die Würdigung der subjektiven Seite der Tatkomponente anbelangt, kann es nicht angehen, dass eine fahrlässige Tatbegehung des Fehlbaren nicht strafreduzierend berücksichtigt wird. Welche Höhe in Bezug auf den strafreduzierenden Faktor einzusetzen ist, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben. Dies, zumal es sich diesbezüglich um eine Frage handelt, die in den Ermessenspielraum der kantonalen Behörde fällt und demnach von dieser zu beantworten ist. Die übrigen gewählten «schematisierten» Kriterien sind an sich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen scheint die Vorinstanz ganz grundsätzlich zu verkennen, dass der von ihr gewählte Schematismus nicht dazu führen darf, dass relevante Umstände des Einzelfalls gänzlich unbeachtet bleiben. Mit anderen Worten spricht zwar per se nichts gegen eine schematische Anwendung von Täterkomponenten. Werden jedoch nicht sämtliche relevanten Komponenten a priori tabellarisch in das Strafzumessungsraster implementiert, müssen die fehlenden Elemente einzelfallweise (strafmindernd oder straferhöhend) berücksichtigt werden. Demzufolge ist dem Berufungskläger denn auch zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass das geltend gemachte kooperative Verhalten sowie der behauptete tadellose Leumund von der Vorinstanz unzulässigerweise nicht berücksichtigt worden seien. Zusammenfassend erscheint die ausgesprochene Busse von Fr. 12 500.-- jedenfalls nicht nachvollziehbar, sondern verschliesst sich einer (vollständig) adäquaten, einzelfallweisen und damit schuldangemessenen Strafzumessung. Demzufolge muss die ausgesprochene Busse korrigiert werden.

An dieser Stelle sei im Übrigen angemerkt, dass dem Kantonsgericht in casu Rügen vorgelegt werden, welche lediglich zum Teil mit denjenigen des Urteils des Kantonsgerichts A3 21 33 vom 30. Juni 2022 verglichen werden können. In referenziertem Urteil wurde in genereller Art und Weise moniert, dass nicht erkennbar sei, aus welchen Komponenten sich die Busse zusammensetze, wobei bestritten wurde, dass sich die Vorinstanz überhaupt mit der Täter- und Tatkomponente nach Art. 47 StGB auseinandergesetzt habe. Vorliegend werden jedoch die einzelnen Kriterien sowie deren Gewichtung beanstandet. Der Vorinstanz kann folglich aus dem blossen Verweis auf besagtes Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.6 In Anbetracht des eher geringen Verschuldens des Berufungsklägers erscheint die Busse im Ergebnis nicht schuldangemessen. Unklar ist, ob und in welchem Umfang vorliegend tatsächlich archäologische Überreste in Mitleidenschaft gezogen wurden. Damit muss man zwangsläufig zu Gunsten des Berufungsklägers vom Fehlen eines entsprechenden Schadens ausgehen. Subjektiv hat der Berufungskläger fahrlässig gehandelt. Damit ist auch klar, dass der Berufungskläger weder mit krimineller Energie noch aus deliktischen Beweggründen gehandelt hat. Strafschärfend wirkt sich derweil die Möglichkeit der Vermeidung des Fehlverhaltens aus. Dem Berufungskläger hätte als erfahrener branchenkundiger Architekt ein entsprechendes Versäumnis grundsätzlich nicht passieren dürfen. Stattdessen darf von einem bewanderten Unternehmer in der Baubranche grundsätzlich eine genauere Analyse des Bauentscheids erwartet werden. Der Berufungskläger scheint in subjektiver Hinsicht reuig zu sein. Täterbezogen wirkt sich sein guter Leumund strafmindernd aus. Demnach sind gegen den Beschuldigten in der Vergangenheit bisher keinerlei Bussen wegen Widerhandlungen gegen das kNHG ausgesprochen wurden. Schliesslich hat er die Tat eingestanden und sieht sein Fehlverhalten ein, was ebenfalls strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Schliesslich wirken sich die überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse leicht strafschärfend aus.

4.7 In Berücksichtigung der hiervor genannten Strafzumessungskriterien ist die ausgesprochene Busse von Fr. 12 500.-- zu hoch angesetzt worden. Sie wird daher auf Fr. 6 000.-- reduziert.

5. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) ist die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen grundsätzlich in der StPO geregelt. Ohne gegenteilige Bestimmung ist die Strafprozessordnung, welche die Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsübertretungen regelt, analog auf die kantonalen Übertretungen anwendbar (Art. 2 und Art. 11 Abs. 3 EGStPO).

5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 421 Abs.1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.

5.2 Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Der Berufungskläger hat ausschliesslich die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der Busse beanstandet, wobei er einen Bussenbetrag von maximal Fr. 3 000.-- gefordert hat. Mit der Reduktion der Busse von Fr. 12 500.- auf Fr. 6 000.-- wird dem Begehren des Berufungsklägers teilweise entsprochen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¼ dem Berufungskläger und zu ¾ dem Kanton Wallis aufzuerlegen.

5.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter Hinweis auf Art. 422 Abs. 2 StPO sind Ausgaben namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Kosten für Gutachten, Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt in der Regel zwischen Fr. 380.-- und Fr. 6 000.-- (Art. 22 lit. f GTar).

5.4 Im vorliegenden Fall sind die Akten nicht umfangreich gewesen und die Berufung ist in die Zuständigkeit des Einzelrichters gefallen. Es hat keine Berufungsverhandlung stattgefunden. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 000.-- angemessen. Diese sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO bei diesem Ausgang des Verfahrens zu ¼ (Fr. 250.--) dem Berufungskläger aufzuerlegen und werden im Umfang von ¾ (Fr. 750.--) nicht erhoben.

5.5 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteientschädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art.

436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bei einem teilweisen Obsiegen in den Nebenpunkten im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO besteht der Entschädigungsanspruch in Analogie zu Art. 429 StPO. Der Anspruch nach Art. 436 Abs. 2 StPO geht allerdings weiter als der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO. So wird mitunter auch die Verurteilung zu einer milderen Strafe von Art. 436 Abs. 2 StPO erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 3.4). Der beschuldigten Person steht dann eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen zu, welche wie bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Kosten des Wahlverteidigers sowie die persönlichen Aufwendungen für die eigenen Verteidigungskosten umfassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 6.3). Der so verstandene Entschädigungsanspruch erlaubt es, auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen.

5.6 Der Berufungskläger hat teilweise obsiegt und hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen. Eine anwaltlich vertretene Partei hat gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. j Gtar Anspruch auf Fr. 1 100.-- bis Fr. 8 800.-- für das Berufungs- und Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat eine Berufung im Umfang von 5 Seiten und eine Stellungnahme von 4 Seiten eingereicht. Es stellten sich keine komplexen rechtlichen Fragen und der Aufwand für die Redaktion besagter Rechtsschriften erscheint insgesamt gering. Für das Berufungsverfahren erscheint ein volles Honorar von total Fr. 1 200.-- inkl. MwSt. und Auslagen angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 900.-- (3/4 von Fr. 1 200.--) inkl. MwSt. und Auslagen zuzusprechen, welche vom Kanton zu bezahlen ist.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

2. Die X _________ auferlegte Busse wird reduziert. Sie beträgt neu Fr. 6 000.--.

3. Der vorinstanzliche Schuldspruch gegen X _________ aufgrund dessen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG wird bestätigt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren gehen zu ¼, entsprechend Fr. 250.--, zu Lasten von X _________ und werden zu ¾, entsprechend Fr. 750.--, nicht erhoben.

5. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-

6. Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 27. Januar 2023