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Décision

C1 07 182

KGVS-20080624-C1-07-182-20140213-221-ZWR-2009-131-132.pdf

24 juin 2008Français3 min

Source vs.ch

Considérants

2.

a) Hat die Partei einen ermächtigten Vertreter, ist gemäss Art. 80 Abs. 1 ZPO die richterliche Verfügung diesem zuzustellen. Diese Regel beruht auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dient dazu, von vorneherein allfällige Zweifel darüber zu beseitigen, ob die Mitteilungen direkt an die Partei oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die fristauslösenden Mitteilungen sein sollen (vgl. BGE 99 V 177 E. 3; ZWR 2007 S. 105 E. 2. c). Die Zustellung einer Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihren Vertreter ist mithin nicht gesetzeskonform. b) Im vorliegenden Fall hat der Bezirksrichter der beklagten Partei am 10. September und 11. Oktober 2007 persönlich die Fristen zur Beantwortung der Klage angesetzt, obwohl die Klägerin im Rechts-- 1 of 2 -bot vom 7. September 2007 das Vertretungsverhältnis betreffend auf den Akt der Nichtvermittlung hingewiesen hat, den Rechtsanwalt A. unterzeichnet hat und aktenmässig keine Hinweise gegeben sind, wonach dieser die Beklagte nicht mehr vertritt. Die Fristen sind der Beklagten somit nicht gesetzeskonform angesetzt worden. Allerdings war es einerseits die Klägerin, die den Rechtsvertreter in der Klagedenkschrift nicht aufführte und sich überdies auch nicht an den Richter wandte, als dieser trotz ihrer Mitteilung die Fristen der beklagten Partei persönlich angesetzt und sie hievon Kenntnis erhalten hatte. Andererseits wäre auf Grund der sie treffenden Sorgfalt auch die Beklagte gehalten gewesen, spätestens bei Erhalt der zweiten Fristansetzung sich beim Richter oder ihrem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob die Verfügung auch ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Gestützt auf welche Fristansetzung Letzterer die Kostensicherheit verlangte, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht feststellen. Nach dem Gesagten haben alle Beteiligten nicht nach dem in Art. 62 Abs. 1 ZPO statuierten Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt, was sich nicht einseitig zu Lasten einer Partei auswirken darf. c) Die richterliche Verfügung vom 11. Oktober 2007, womit der Beklagten die zweite Frist (Art. 100 ZPO) zur Beantwortung der Klage angesetzt wird, ist nicht rechtsgültig zugestellt worden, so dass die Beklagte nicht als säumig betrachtet werden kann. Die Akten sind daher zur Fortsetzung des Verfahrens an den Bezirksrichter zurückzuleiten; er hat der Beklagten die zweite Frist für die Klageantwort gesetzeskonform anzusetzen.

132.

RVJ / ZWR 2009

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