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Décision

C1 09 39

KGVS-20100122-C1-09-39-20140506-151-ZWR-2010-266-267.pdf

22 janvier 2010Français3 min

Source vs.ch

Considérants

3.

a) Bis zu ihren Schlussbegehren haben die Beklagten den eingeklagten Anspruch der Klägerin auf Feststellung und Teilung des Nachlasses des Vaters unter den Prozessparteien als dessen gesetzlichen Erben ausdrücklich anerkannt. Nunmehr plädieren sie auf Klageabweisung mit der Begründung, der erste Erbenschein weise die Mutter als Alleinerbin aus und sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit weitere Personen keine erbrechtlichen Ansprüche hätten. Sinngemäss bestreiten sie damit die Aktivlegitimation der Klägerin. Ob eine solche Änderung der Anträge nach Anerkennung der Klagebegehren zulässig bleibt, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, weil der Standpunkt der Beklagten in jedem Falle unzutreffend ist. Der Erbenschein (Art. 559 ZGB) beinhaltet lediglich eine provisorische Legitimation zur Verfügung über die Erbschaftsgegenstände; er hat jedoch keinerlei materiellrechtliche Wirkung bezüglich der Erbberechtigung der darin aufgeführten oder eben nicht aufgeführten Personen (BGE 128 III 318 E. 2.2.2; 118 II 108 E. 2b; Karrer, Basler Kommentar, N. 45 zu Art. 559 ZGB). Die Erbberechtigung beurteilt sich vielmehr ausschliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen von Art. 457 ff. ZGB («Die Erben»). Gemäss Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 462 Ziff. 1 ZGB ist die Klägerin als Tochter des Erblassers zusammen mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter Erbin. Eine Enterbung (Art. 477 ff. ZGB), für welche ebenso wenig wie für eine Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB) Gründe vorlägen, ist offensichtlich nicht erfolgt. Mithin ist die Klägerin

266.

RVJ / ZWR 2010

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RVJ / ZWR 2010 267 laut Art. 604 Abs. 1 ZGB berechtigt, grundsätzlich jederzeit die Teilung der Erbschaft zu verlangen. Ein Anlass für einen ausnahmsweisen Teilungsaufschub (vgl. dazu Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 45 ff.) wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagten der Klage widersetzen, indem sie Erb- und Klageberechtigung der Klägerin bestreiten, ist demnach Letzterer Recht zu geben.

RVJ / ZWR 2010 267 laut Art. 604 Abs. 1 ZGB berechtigt, grundsätzlich jederzeit die Teilung der Erbschaft zu verlangen. Ein Anlass für einen ausnahmsweisen Teilungsaufschub (vgl. dazu Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 45 ff.) wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagten der Klage widersetzen, indem sie Erb- und Klageberechtigung der Klägerin bestreiten, ist demnach Letzterer Recht zu geben.

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