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Décision

C1 09 96

KGVS-20101112-C1-09-96-20140507-224-ZWR-2011-346-347.pdf

12 novembre 2010Français3 min

Source vs.ch

Considérants

2.

a) Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bietet dem Betriebenen Gelegenheit, jederzeit vom Richter am Betreibungsort im ordentlichen Prozess bei voller Kognition feststellen zu lassen, dass die betriebene Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder dass sie gestundet ist. Sie weist eine Doppelnatur auf. Zum einen wird im Prozess mit materieller Rechtskraft über die materiellrechtliche Frage entschieden, ob die in Betreibung gesetzte Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Daneben hat die Klage den betreibungsrechtlichen Zweck, über die Aufhebung bzw. Fortführung oder über die Einstellung der Betreibung zu entscheiden (Bodmer, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

346.

RVJ / ZWR 2011

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RVJ / ZWR 2011 347 und Konkurs, N. 8 zu Art. 85a SchKG; J. Brönnimann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 11/1996 S.1396). Hauptziel der neg. Feststellungsklage ist die Einstellung bzw. Aufhebung der hängigen Betreibung (BGE 127 III 45). b) Als Prozessvoraussetzung muss die Betreibung im Zeitpunkt des Urteils über die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hängig sein. Wird die Betreibung im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogen, so fällt es dahin und es darf danach kein Urteil über das Feststellungsbegehren mehr ergehen. Auf die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann somit nicht mehr eingetreten werden, nachdem die Betreibung zurückgezogen worden ist (BGE 127 III 41 ff.). Vorliegend besteht die Betreibung Nr....1 des Betreibungsamtes A. für den Betrag von Fr. 22’500.– nebst Zins zu 5% seit dem 27. April 2007 immer noch, so dass darüber entschieden werden muss. Im Gegensatz dazu wurde die Betreibung Nr....2 des Betreibungsamtes A. für den Betrag von Fr. 25’212.50 plus Zins zu 8% seit dem 9. Oktober 2006 im Laufe das Verfahrens zurückgezogen. Mithin fehlt es inzwischen am Feststellungsinteresse der Klägerin, weshalb über Ziffer 4 der Schlussbegehren nicht zu befinden ist. Das Gericht nimmt jedoch von diesem Rückzug der Betreibung im Laufe des Verfahrens Kenntnis und hat dieses Verhalten der Beklagten bei der Kostenaufteilung gebührend zu berücksichtigen.

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