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Décision

C1 10 23

KGVS-20101006-C1-10-23-20140507-225-ZWR-2011-223-225.pdf

6 octobre 2010Français5 min

Source vs.ch

Considérants

5.

a) Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 252 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. März 1998 [ZPO/VS]). Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 252 Abs. 2 ZPO/VS). Über eine identische Ausnahmeregelung verfügt Art. 107 Abs. 1 lit. b und f der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008. Sie räumt dem Gericht einen Spielraum ein, die Prozesskosten nicht nach dem Prozessausgang, sondern nach Billigkeitserwägungen und dem Veranlassungsprinzip zu verlegen (Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 1 zu Art. 107 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N. 2 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 107 ZPO; Entscheid des Obergerichts Basel-Land vom 4. Februar 1986 E. 12, SJZ 1987, S. 50 mit Hinweisen; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 26 ff. zu § 64; vgl. auch Bucher, Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht: Wo stehen wir heute im Vertragsrecht?, ZSR 1983 II, S. 293). Eine Partei, die sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, wird in der Regel nur verhältnismässig belastet, wobei bei aussergewöhnlichen Umständen die obsiegende Partei sogar verpflichtet werden kann, die Kosten des Unterliegenden ganz zu übernehmen (Boesch, Prozesskosten, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenerledigung, Zürich 2006, S. 165). Die Praxis macht von dieser Möglichkeit auch im Haftpflichtprozess Gebrauch (vgl. vorstehend zitierter Entscheid des Obergerichts Basel-Land) und spricht sich hierfür aus, dass bei Abweisung einer Schadenersatzklage, zu deren Erhebung der Beklagte durch fehlerhaftes Verhalten Anlass gab, dieser kosten- oder entschädigungspflichtig erklärt wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 26a, 29 zu § 64 mit Hinweisen). Vorliegend scheitert eine Haftung des Beklagten trotz seines vertragswidrigen Verhaltens zwar am fehlenden Kausalzusammenhang, da es ihm aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung des Nutzniessungsund Kaufsrechtsvertrags nicht möglich gewesen wäre, X. zur 4 1/2-Zimmerwohnung zu verhelfen bzw. die Kosten des Vorprozesses zu verhindern. Trotzdem setzte der Beklagte mit seinem vertragswidrigen Verhalten - seiner Untätigkeit und der fehlenden umfassenden rechtlichen Belehrung seiner Klientin - zumindest eine Teilursache für den vorlie-

224.

RVJ / ZWR 2011

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RVJ / ZWR 2011 225 genden Prozess und veranlasste die Kläger bzw. deren Mutter zur Klageeinreichung. Ferner bestanden nach Abschluss des Vorprozesses Hinweise dafür, dass der Beklagte im Frühjahr 2000, als das Kaufsrecht noch bestanden hatte, A. mittels eines dezidierten Auftretens zum Einlenken hätte veranlassen können: Denn A. räumte während des Vorprozesses ein, er habe Verhandlungen mit X. geführt, während derer er sich zu gewissen Zugeständnissen bereit erklärt bzw. zumindest Gesprächsbereitschaft signalisiert habe. Im vorliegenden Prozess sagte er ebenfalls aus, zu Beginn habe niemand genau gewusst, inwieweit die Verträge für ihn verbindlich wären. Ferner äusserte sich A. dahingehend, Y. habe ihm im Gespräch den Eindruck vermittelt, dass er «das Dossier nicht sehr gut» gekannt habe. Folglich durften die Kläger bei Klageeinreichung in guten Treuen davon ausgehen, Y. hätte im Frühjahr 2000 als Interessenvertreter von X. (...) mehr erreichen können und auch müssen, weshalb seine Untätigkeit mindestens mitverantwortlich für die Situation der ursprünglichen Klägerin erschien. Überdies lagen weitere Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten von Y. vor, da A. im Vorprozess andeutete, Y. habe sein Mandat dazu missbraucht, um zu notariellen Aufträgen zu kommen. Das vertragswidrige Verhalten von Y. und die Beweislage zu Prozessbeginn rechtfertigen es, die Parteien die Prozesskosten in Anwendung von Art. 252 Abs. 2 ZPO/VS je zur Hälfte tragen zu lassen. Dabei sind den Klägern ihre Kosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 253 Abs. 1 ZPO/VS). Die nämliche Aufteilung gilt für die Parteientschädigung (Art.

260.

Abs. 1 ZPO/VS).

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