C1 10 63
KGVS-20100917-C1-10-63-20140507-229-ZWR-2011-335-336.pdf
17 septembre 2010Français6 min
Source vs.ch
RVJ / ZWR 2011 335 Obligationenrecht - Verjährung - Unterhaltsforderung des Kindes - KGE (Kassationsbehörde) vom 17. September 2010, X. c. Y. - TCV C1 10 63 Verjährung von Unterhaltsforderungen Keine Verjährung der Forderungen des Kindes gegen die Eltern während der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR; E. 2b und c). Ref. CH: Art. 134 OR Ref. VS: Prescription des prétentions d’entretien Il n’y a aucune prescription des créances de l’enfant à l’encontre des parents tant que dure l’autorité parentale (art. 134 al. 1 ch. 1 CO; consid. 2b et c). Réf. CH: art. 134 CO Réf. VS: Aus den Erwägungen (...)
Considérants
2.
b) Der Vater und/oder die Mutter, Inhaber der elterlichen Sorge (Art. 297, 298 und 298a ZGB), haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276 ff. ZGB) und das Kindesvermögen zu verwalten (Art. 318 OR). Nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR beginnt die Verjährung für Forderungen der Kinder gegen die Eltern «während der Dauer der elterlichen Sorge» nicht und steht still, falls sie begonnen hat. Solche Forderungen des Kindes gegen seine Eltern verjähren also nicht, bis die elterliche Sorge entfällt (Art. 296 ZGB), entzogen (Art. 311 ZGB) oder einzig dem anderen Elternteil übertragen wird (Art. 298 ZGB; Pichonnaz, Commentaire Romand, Code des obligations I, N. 3 zu Art. 134 OR). Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber «Störungen des Pietätsverhältnisses» vermeiden (Becker, Berner Kommentar, N. 4 zu 134 OR), denn es wäre unbillig, den Gläubiger auch für jene Zeitspanne die Folgen einer laufenden Verjährung spüren zu lassen, in denen seine Scheu, eine Forderung zwangsweise durchzusetzen, angesichts der Natur des zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Rechtsverhältnisses nachvollziehbar ist (BGE 134 III 295 E. 2.1). Diese enge persönliche Beziehung besteht nun aber nach dem Wortlaut des Gesetzes und der angeführten Literatur einzig mit dem Elternteil, welcher die elterliche Sorge innehat und nur während der Dauer derselben. Dem nicht die elterliche Sorge innehabenden Elternteil gegenüber besteht eine solche Hemmung nicht.
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c) Aus dem hinterlegten Entscheid des Bezirksgerichts Siders vom 26. Mai 1992 i.S. D. c. X., den der Rechtsöffnungsrichter als definitiven Rechtsöffnungstitel betrachtete und mithin dessen Titelqualität prüfte, geht zweifelsfrei hervor, dass die Eltern von D. nicht verheiratet sind und somit die elterliche Sorge nur der Mutter zusteht (Art. 289 Abs. 1 ZGB), ansonsten ja dem Vater kein Besuchsrecht eingeräumt worden wäre. Für die Annahme, dass dem Nichtigkeitskläger trotz alledem die elterliche Sorge übertragen worden ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte, was denn auch die Nichtigkeitsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2010 nicht geltend machte. Demgemäss ist Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR auf die Unterhaltsforderungen von D. gegenüber dem Nichtigkeitskläger nicht anwendbar und somit die Verjährung nicht gehemmt. Indem der Rechtsöffnungsrichter Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR für anwendbar hielt, hat er klares materielles Recht verletzt. Gemäss Entscheid vom 26. Mai 1992 ist der Unterhaltsbeitrag im Voraus zu Beginn des Monats zu entrichten. Dieser Zeitpunkt bestimmt gleichzeitig die Entstehung und die Fälligkeit der einzelnen Beitragsforderung. Mit der Fälligkeit beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR zu laufen (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 23.03) und demnach waren die betriebenen Unterhaltsbeiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Dezember 2009 verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung hat die Nichtigkeitsbeklagte nicht glaubhaft gemacht (zur Beweislast vgl. Däppen, Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 135 OR), denn die diesbezüglichen Vorbringen sind nicht schlüssig, da sie zum einen geltend macht, seit anfangs 1999 seien regelmässig Abschlagszahlungen geleistet worden, und zum andern den Nachweis der Tilgung der Beiträge für die Jahre 1999 bis 2001 nicht für erbracht hält. Abgesehen davon ist die Bezahlung laufender Beiträge nicht Abschlagszahlung auf rückständige Beiträge und unterbricht deren Verjährung nicht im Sinn von Art. 135 Ziff. 1 OR (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 25 zu Art. 289 ZGB). Indem der Rechtsöffnungsrichter Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR angewendet und infolgedessen die Verjährung der betriebenen Forderungen verneint und hierfür die definitive Rechtsöffnung gewährt hat, hat er klares materielles Recht verletzt.
c) Aus dem hinterlegten Entscheid des Bezirksgerichts Siders vom 26. Mai 1992 i.S. D. c. X., den der Rechtsöffnungsrichter als definitiven Rechtsöffnungstitel betrachtete und mithin dessen Titelqualität prüfte, geht zweifelsfrei hervor, dass die Eltern von D. nicht verheiratet sind und somit die elterliche Sorge nur der Mutter zusteht (Art. 289 Abs. 1 ZGB), ansonsten ja dem Vater kein Besuchsrecht eingeräumt worden wäre. Für die Annahme, dass dem Nichtigkeitskläger trotz alledem die elterliche Sorge übertragen worden ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte, was denn auch die Nichtigkeitsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2010 nicht geltend machte. Demgemäss ist Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR auf die Unterhaltsforderungen von D. gegenüber dem Nichtigkeitskläger nicht anwendbar und somit die Verjährung nicht gehemmt. Indem der Rechtsöffnungsrichter Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR für anwendbar hielt, hat er klares materielles Recht verletzt. Gemäss Entscheid vom 26. Mai 1992 ist der Unterhaltsbeitrag im Voraus zu Beginn des Monats zu entrichten. Dieser Zeitpunkt bestimmt gleichzeitig die Entstehung und die Fälligkeit der einzelnen Beitragsforderung. Mit der Fälligkeit beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR zu laufen (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 23.03) und demnach waren die betriebenen Unterhaltsbeiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Dezember 2009 verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung hat die Nichtigkeitsbeklagte nicht glaubhaft gemacht (zur Beweislast vgl. Däppen, Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 135 OR), denn die diesbezüglichen Vorbringen sind nicht schlüssig, da sie zum einen geltend macht, seit anfangs 1999 seien regelmässig Abschlagszahlungen geleistet worden, und zum andern den Nachweis der Tilgung der Beiträge für die Jahre 1999 bis 2001 nicht für erbracht hält. Abgesehen davon ist die Bezahlung laufender Beiträge nicht Abschlagszahlung auf rückständige Beiträge und unterbricht deren Verjährung nicht im Sinn von Art. 135 Ziff. 1 OR (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 25 zu Art. 289 ZGB). Indem der Rechtsöffnungsrichter Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR angewendet und infolgedessen die Verjährung der betriebenen Forderungen verneint und hierfür die definitive Rechtsöffnung gewährt hat, hat er klares materielles Recht verletzt.
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