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Décision

C1 14 181

KGVS-20140710-C1-14-181-20141118-143.pdf

10 juillet 2014Français17 min

Source vs.ch

Considérants

446.

ZGB; Botschaft zur Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7078 f.); dass auch das kantonale Recht eine medizinisch-psychiatrische Begutachtung beim Entscheid über eine unfreiwillige Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung unter Vorbehalt von dringlichen vorsorglichen Massnahmen vorschreibt (Art. 118f Abs.

1 lit. b EGZGB); dass die KESB dann auf die Einholung eines Expertengutachtens verzichten kann, wenn sie selbst über das nötige Fachwissen verfügt, indem z.B. ein Arzt mit genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie dem Spruchkörper angehört (Auer/Marti, a.a.O., N. 19 zu Art. 446 ZGB mit Hinweisen; Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360-456 ZGB, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 446 sowie N. 7 zu Art. 450e ZGB; teilweise abweichend Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 17 zu Art. 446 sowie N. 13 zu Art. 450e ZGB, welcher im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung wegen psychischen Störungen ausnahmslos die Einholung einer Expertise als notwendig erachtet); dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB bei einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von psychischen Störungen stets gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden muss, da ihr die Interdisziplinarität der KESB fehlt, und das einzuholende Gutachten es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen hat, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.3, 137 III 289 E. 4.5 aArt. 397e Ziff. 5 ZGB betreffend; siehe auch Bundesgerichtsurteil 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2); dass das bei einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von einer psychischen Störung einzuholende Gutachten sich insbesondere über den Gesundheitszustand der -- 5 of 8 -betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern hat, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 137 III 289 E. 4.5) und in diesem Zusammenhang insbesondere interessiert, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungsbzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt. Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (BGE 140 III 105 E. 2.4; siehe zum Ganzen: 140 III 101 E. 6.2.2 unter Hinweis auf 137 III 289 E. 4.5, 112 II 486 E. 4c, 114 II 213 E. 7 zur Geeignetheit der Einrichtung); dass ein solches Gutachten auch im Rahmen der periodischen Überprüfung vorliegen muss und sich das Gutachten, wenn wie hier die Fortführung einer früher angeordneten fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen ist und darüber zu befinden ist, ob die betroffene Person weiter in der Einrichtung zurückbehalten werden darf, darüber zu äussern hat, ob und inwiefern in den im früheren bzw. ursprünglichen Gutachten festgestellten und vorstehend dargestellten tatsächlichen Parametern eine Änderung eingetreten ist, so dass aufgrund einer anderen Fragestellung nicht einfach auf das frühere Gutachten abgestellt werden kann (BGE 140 III 105 E. 2.6 f. mit Hinweisen); dass aufgrund der angeführten publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und entgegen der Ansicht der KESB das Gutachten vom Oktober 2013, welches die erforderlichen Fragestellungen nicht behandelt und auch nicht behandeln konnte (vgl. S. 362 f.), als Grundlage für den Überprüfungsentscheid nicht mehr ausreichte und blosse Bestätigungen der behandelnden Personen bzw. Verantwortlichen der Unterbringungseinrichtung (vgl. S. 331 f.) ein unabhängiges Gutachten nicht zu ersetzen vermögen (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N. 24 zu Art. 446 ZGB); dass folglich die KESB gehalten war, ein Expertengutachten für ihren Entscheid heranzuziehen, soweit sie nicht selbst über genügend Fachkenntnisse verfügt hat, -- 6 of 8 -etwa indem ein Arzt mit Fachkenntnissen in Psychiatrie dem Spruchkörper angehört hat; dass die KESB auf Ersuchen des Kantonsgerichts ihr interdisziplinäres Fachwissen offen gelegt hat, dem Spruchkörper für den Entscheid vom 16. Juni 2014 jedoch keine Person mit medizinischen und erst recht nicht mit psychiatrischen Fachkenntnissen angehört hat, so dass der Spruchkörper über keinen ausreichenden Sachverstand verfügte, um die Auswirkungen der fürsorgerischen Unterbringungen zu beurteilen und zwingend ein Gutachten hätte in Auftrag gegeben werden müssen; dass die KESB mit ihrem Vorgehen Art. 446 Abs. 2 ZGB wie auch Art. 118f Abs. 1 lit. b EGZGB verletzt hat und ein Entscheid, welcher ohne Gutachten oder ohne genügendes Gutachten ergangen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtliche rechtliche Mängel beinhaltet (BGE 140 III 105 E. 2.3 mit Hinweisen); dass dies zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt und die Sache zur Einholung eines den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konformen Gutachtens an die KESB zurückzuweisen ist, wobei dieser eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils gesetzt wird, um die Ergänzung des Sachverhalts vorzunehmen und neu zu entscheiden, ansonsten die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahinfällt; dass sich die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren nach der ZPO richtet (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag den Trägergemeinden der KESB Region A_________, d.h. den Gemeinden F_________, G_________, H_________, I_________, J_________, A_________, K_________ und L_________, aufzuerlegen sind, da die KESB mit ihrer unzureichenden Sachverhaltsabklärung das Beschwerdeverfahren erst verursacht hat und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Verteilung der Kosten eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen und zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang als Obsiegen gilt (für das bundesgerichtliche Verfahren: vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen); dass die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und -- 7 of 8 -Äquivalenzprinzip festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und sich im Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- bewegt (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar), und diese vorliegend in Anwendung dieser Kriterien auf Fr. 600.-- festgesetzt wird; dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, welche keine Parteientschädigung beantragt hat, keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 95 Abs. 3, Art. 105 Abs. 2 e contrario);

1 lit. b EGZGB); dass die KESB dann auf die Einholung eines Expertengutachtens verzichten kann, wenn sie selbst über das nötige Fachwissen verfügt, indem z.B. ein Arzt mit genügenden Fachkenntnissen in Psychiatrie dem Spruchkörper angehört (Auer/Marti, a.a.O., N. 19 zu Art. 446 ZGB mit Hinweisen; Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360-456 ZGB, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 446 sowie N. 7 zu Art. 450e ZGB; teilweise abweichend Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 17 zu Art. 446 sowie N. 13 zu Art. 450e ZGB, welcher im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung wegen psychischen Störungen ausnahmslos die Einholung einer Expertise als notwendig erachtet); dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB bei einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von psychischen Störungen stets gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden muss, da ihr die Interdisziplinarität der KESB fehlt, und das einzuholende Gutachten es der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen hat, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.3, 137 III 289 E. 4.5 aArt. 397e Ziff. 5 ZGB betreffend; siehe auch Bundesgerichtsurteil 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.2); dass das bei einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von einer psychischen Störung einzuholende Gutachten sich insbesondere über den Gesundheitszustand der -- 5 of 8 -betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern hat, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 137 III 289 E. 4.5) und in diesem Zusammenhang insbesondere interessiert, ob ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an Betreuung der betroffenen Person besteht. Wird ein Behandlungsbzw. Betreuungsbedarf bejaht, ist weiter wesentlich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt. Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu geben, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich ist. Dabei hat der Experte auch darüber Auskunft zu geben, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. Schliesslich hat der Experte zu beantworten, ob eine Anstalt zur Verfügung steht und wenn ja, warum die vorgeschlagene Anstalt infrage kommt (BGE 140 III 105 E. 2.4; siehe zum Ganzen: 140 III 101 E. 6.2.2 unter Hinweis auf 137 III 289 E. 4.5, 112 II 486 E. 4c, 114 II 213 E. 7 zur Geeignetheit der Einrichtung); dass ein solches Gutachten auch im Rahmen der periodischen Überprüfung vorliegen muss und sich das Gutachten, wenn wie hier die Fortführung einer früher angeordneten fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen ist und darüber zu befinden ist, ob die betroffene Person weiter in der Einrichtung zurückbehalten werden darf, darüber zu äussern hat, ob und inwiefern in den im früheren bzw. ursprünglichen Gutachten festgestellten und vorstehend dargestellten tatsächlichen Parametern eine Änderung eingetreten ist, so dass aufgrund einer anderen Fragestellung nicht einfach auf das frühere Gutachten abgestellt werden kann (BGE 140 III 105 E. 2.6 f. mit Hinweisen); dass aufgrund der angeführten publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und entgegen der Ansicht der KESB das Gutachten vom Oktober 2013, welches die erforderlichen Fragestellungen nicht behandelt und auch nicht behandeln konnte (vgl. S. 362 f.), als Grundlage für den Überprüfungsentscheid nicht mehr ausreichte und blosse Bestätigungen der behandelnden Personen bzw. Verantwortlichen der Unterbringungseinrichtung (vgl. S. 331 f.) ein unabhängiges Gutachten nicht zu ersetzen vermögen (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N. 24 zu Art. 446 ZGB); dass folglich die KESB gehalten war, ein Expertengutachten für ihren Entscheid heranzuziehen, soweit sie nicht selbst über genügend Fachkenntnisse verfügt hat, -- 6 of 8 -etwa indem ein Arzt mit Fachkenntnissen in Psychiatrie dem Spruchkörper angehört hat; dass die KESB auf Ersuchen des Kantonsgerichts ihr interdisziplinäres Fachwissen offen gelegt hat, dem Spruchkörper für den Entscheid vom 16. Juni 2014 jedoch keine Person mit medizinischen und erst recht nicht mit psychiatrischen Fachkenntnissen angehört hat, so dass der Spruchkörper über keinen ausreichenden Sachverstand verfügte, um die Auswirkungen der fürsorgerischen Unterbringungen zu beurteilen und zwingend ein Gutachten hätte in Auftrag gegeben werden müssen; dass die KESB mit ihrem Vorgehen Art. 446 Abs. 2 ZGB wie auch Art. 118f Abs. 1 lit. b EGZGB verletzt hat und ein Entscheid, welcher ohne Gutachten oder ohne genügendes Gutachten ergangen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtliche rechtliche Mängel beinhaltet (BGE 140 III 105 E. 2.3 mit Hinweisen); dass dies zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt und die Sache zur Einholung eines den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konformen Gutachtens an die KESB zurückzuweisen ist, wobei dieser eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils gesetzt wird, um die Ergänzung des Sachverhalts vorzunehmen und neu zu entscheiden, ansonsten die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahinfällt; dass sich die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren nach der ZPO richtet (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag den Trägergemeinden der KESB Region A_________, d.h. den Gemeinden F_________, G_________, H_________, I_________, J_________, A_________, K_________ und L_________, aufzuerlegen sind, da die KESB mit ihrer unzureichenden Sachverhaltsabklärung das Beschwerdeverfahren erst verursacht hat und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Verteilung der Kosten eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen und zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang als Obsiegen gilt (für das bundesgerichtliche Verfahren: vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen); dass die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und -- 7 of 8 -Äquivalenzprinzip festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und sich im Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- bewegt (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar), und diese vorliegend in Anwendung dieser Kriterien auf Fr. 600.-- festgesetzt wird; dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, welche keine Parteientschädigung beantragt hat, keinen Anspruch auf eine solche hat (Art. 95 Abs. 3, Art. 105 Abs. 2 e contrario);

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, die innert 30 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Urteils neu zu entscheiden hat. Wird nicht innert dieser Frist entschieden, fällt die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahin.

2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Gemeinden F_________, G_________, H_________, I_________, J_________, A_________, K_________ und L_________ unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 10. Juli 2014

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