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Décision

C1 15 196

KGVS-20160718-C1-15-196-20161017-423.pdf

18 juillet 2016Français37 min

Source vs.ch

Erwägungen

1.

1.1

Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch die Eheschutzmassnahmen zählen (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3).

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1.2

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art.

319.

lit. a ZPO). Vorliegend ficht der Berufungskläger in der Hauptsache die Unterhaltsregelung in Ziffer

2.

und 3 des vorinstanzlichen Urteils an. Damit steht eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 1 [= unveröffentlichte Erwägung von BGE 137 III 617],5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1). Vor der Urteilsfällung des Bezirksgerichts verlangte die Berufungsbeklagte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3‘935.-- für sich und das Kind A_________. Der Berufungskläger erklärte sich lediglich bereit, ab Mai 2015 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von max. Fr. 800.-- zuzüglich der Kinderzulage zu bezahlen. Angesichts der ungewissen Dauer des Getrenntlebens überschreitet der Streitwert daher ohne Weiteres die Grenze von Fr. 10'000.-- im Sinne von Art. 308 Abs.

2.

ZPO und steht die Berufung offen.

1.3

Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung zuständig, da die Eheschutzmassnahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d und Art. 271 ZPO).

1.4

Der Berufungskläger hat gegen das am 14. Juli 2015 in Empfang genommene Urteil am 24. Juli 2015 und somit fristgerecht eine schriftliche und begründete Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung angefochten wurden Ziff. 2 (Ehegattenunterhalt ab 1. Mai 2015), Ziff.

3.

(Kindesunterhalt ab 1. Mai 2015), Ziff. 4 (Kostenentscheid) und Ziff. 5 (Parteientschädigung an Berufungsbeklagte). Ziff. 6 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers) wurde mit separater Beschwerde angefochten. Ziff. 1 (gerichtlicher Teilvergleich) wurde nicht angefochten und bildet daher nicht Teil des Berufungsverfahrens.

1.5

Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches, weshalb blosses Glaubhaftmachen genügt. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen, noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 393 E. 4/c). Im Unterschied zu anderen summarischen Verfahren gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz er-- 7 of 21 -möglicht die Berücksichtigung von Tatsachen, die von keiner Partei behauptet wurden, und die Abnahme von Beweisen, welche keine Partei beantragt hat (Art. 55 Abs. 2, Art. 153 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine eingeschränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, d.h. in der Regel zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Partei, greift. Das Gericht hat sich deshalb bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Spycher, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 12 ff. zu Art. 272 ZPO). Auch im Bereich des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes bleibt das Sammeln des Prozessstoffes, die Benennung der rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel, in erster Linie Sache der Parteien, die zur Mitwirkung verpflichtet sind (BGE 133 III 639 E. 2, 133 III 507 E. 5.4, 130 I 180 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Six, a.a.O., N. 1.03). Art. 272 ZPO äussert sich zudem nicht zur Geltung der Dispositions- oder Offizialmaxime (Spycher, a.a.O., N. 12 zu Art. 272 ZPO). Doch ist der Unterhaltsbeitrag des Ehegatten nicht von der Offizial-, sondern der Verhandlungsmaxime beherrscht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7360; BGE 129 III 417 E. 2.1.1, 128 III 411 E. 3.2.2), weshalb das Gericht den Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangen, und nichts weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 3 zu Anh. ZPO Art. 272; Bundesgerichtsurteil 5A_750/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.1). Dabei ist der Richter aufgrund der Dispositionsmaxime zwar an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen (Bundesgerichtsurteil 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4; Six, a.a.O., N. 2.62; Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 34 zu Art. 55 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, welcher auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 138 III 625 E. 2.2; Sterchi, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 317 ZPO mit Hinweisen), werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge-- 8 of 21 -bracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Bundesgerichtsurteile 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3,4A_643/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.2.2; Sterchi, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Dabei hat der Berufungskläger darzulegen, weshalb er diese Tatsache nicht schon vor erster Instanz, sondern erst im Berufungsverfahren ins Verfahren eingeführt hat (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 zu Art. 317 ZPO; ferner Bundesgerichtsurteile 5A_58/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1.4,5A_425/2011 vom 8. August 2011 E. 1.4; BGE 133 III 393 E. 3). Zur Frage der Auswirkung der Offizialmaxime auf das Novenrecht hat sich die Lehre bisher nicht geäussert. Wenn das Gericht aber zum Wohl des Kindes den Sachverhalt erforschen muss und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, so muss es bis zum Urteilszeitpunkt alles berücksichtigen, was ihm das Kindeswohl betreffend zur Kenntnis gelangt. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gebieten deshalb in Kindsbelangen auch ein uneingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz bis zum Urteilszeitpunkt. Dasselbe gilt für neue Anträge gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel (vgl. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 10/2012/25 vom 23. April 2013 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 5A_541/2015 vom 14. Januar 2016 E. 5.2 - 5.4; s. auch Bundesgerichtsurteil 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E.

4.2

- 4.3 und 5, wonach die Tatsachen und das Vorbringen von Beweismitteln in ihrer Gesamtheit dem Richter vor Abschluss der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht werden müssen, was auch im Berufungsverfahren gelte; obwohl die gegenteilige Lösung auch denkbar sei, könne ohne Willkür angenommen werden, dass Noven im Berufungsverfahren auch nach dem Schriftenwechsel geltend gemacht werden könnten). Sowohl die vom Berufungskläger im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Beweismittel (namentlich Arztzeugnisse vom 24. Juli 2015 und 30. September 2015; E-Mails der C_________ AG und der D_________ AG vom 21. August 2015; Stellenausschreibungen der D_________ AG per 21. August 2015; E-Mail der E_________ Group AG vom 31. August 2015; Spielervertrag vom 10. September 2015; Arztberichte vom 21. und 23. Oktober 2015) als auch jene der Berufungsbeklagten (rro Newsletter vom 24. September 2015; WB-Artikel vom 5. Oktober 2015) stellen echte Noven dar.

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Aus oben genannten und prozessökomischen Gründen sind sie - soweit überhaupt relevant - zu berücksichtigen.

2.

Die Parteien haben am 14. März 2011 in O_________ geheiratet und sind Eltern der am 30. Juni 2011 geborenen Tochter A_________. Am 17. März 2015 haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Der Berufungskläger bezog eine Mietwohnung, während die Berufungsbeklagte mit der Tochter A_________ in der ehelichen Mietwohnung in O_________ geblieben ist. Per 1. Mai 2015 bezog die Berufungsbeklagte mit ihrer Tochter eine Wohnung in F_________. Der Berufungskläger lebt heute mit seiner neuen Partnerin H_________ in B_________. Die Berufungsbeklagte, gelernte Detailhandelsfachfrau, ist nicht erwerbstätig, da sie die gemeinsame vierjährige Tochter A_________ betreut. Der Berufungskläger absolvierte eine vierjährige Sportlerlehre und arbeitete nach seiner Karriere als Profieishockeyspieler bei der D_________ AG, wo er eine Ausbildung zum Ai40/Begleiter absolvierte und monatlich durchschnittlich Fr. 6‘460.-- netto verdiente (s. gerichtlicher Teilvergleich, S. 184). Dieses Arbeitsverhältnis beendete der Berufungskläger freiwillig und wechselte per 1. Mai 2015 zur G_________ AG, wo er als Mitarbeiter Montagegruppe/Skilifte einen Bruttolohn von Fr. 4‘200.-- zuzüglich des

13.

Monatslohnes verdient (s. Arbeitsvertrag vom 22./26. Januar 2015, S. 100 f.). Den Stellenwechsel begründete der Berufungskläger damit, dass er nicht mehr pendeln müsse und viel flexibler sei, sich sein gesamtes Umfeld in B_________ befinde und er letztlich nur wegen der Berufungsbeklagten weggezogen sei.

3.

3.1

Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei geht das Gericht grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Grundstruktur gegeben haben und die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden sollen (vgl. Schwander, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, N. 2 zu Art. 176 ZGB). Massgebende Faktoren für die materiellen Beiträge sind der Bedarf der Familie und die persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Ehegatten (Bräm, in: Zürcher -- 10 of 21 -Kommentar ZGB, 2. A., Zürich 1997, N. 22 zu Art. 176 ZGB). Deren Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung ihres Bedarfs, ermittelt auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und ihres Nettoeinkommens. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Aus welchem Grund der Unterhaltsschuldner auf ein höheres Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat indes keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (Bundesgerichtsurteil 5C.326/2001 vom 27. März 2002 E. 2.a). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (Bundesgerichtsurteil 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.3.1).

3.2

Das Bezirksgericht hat die ab 1. Mai 2015 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge aufgrund der folgenden Grundlagen festgesetzt: Den Bedarf der Berufungsbeklagten und der Tochter A_________ hat es auf Fr. 3‘232.-- festgesetzt (Grundbetrag Fr. 1‘350.--, Grundbetrag A_________ Fr. 400.--, Wohnkosten Fr. 1‘000.--, Wohn-Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkasse Fr. 0.--, Hausrat- & Haftpflichtversicherung Fr. 25.--, Telekommunikation Fr. 100.--, laufende Steuern ca. Fr. 207.--). Den Bedarf des Berufungsbeklagten bestimmte der vorinstanzliche Richter auf Fr. 2‘905.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 850.--, Wohn-Nebenkosten Fr. 30.--, Krankenkasse Fr. 300.--, Hausrat- & Haftpflichtversicherung Fr. 14.--, Telekommunikation Fr. 100.--, Leasingrate Fr. 291.--, Autokosten Fr. 253.--, laufende Steuern Fr. 217.--).

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Bei der Bestimmung des Einkommens des Berufungsklägers hat das Bezirksgericht auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt, nämlich auf jenes, das der Berufungskläger, wäre er bei der D_________ AG geblieben, hätte erzielen können, mithin netto Fr. 6‘464.-- inkl. Kinderzulagen. Es hielt fest, der Berufungskläger habe die Arbeitsstelle aus freiem Willen gekündigt und die dafür geltend gemachten Gründe würden nicht überzeugen. Der Arbeitsweg von B_________ nach O_________ sei mit dem Auto in rund einer ¾ Stunde bzw. mit dem öffentlichen Verkehr in gut einer Stunde machbar. Eine Stunde pro Hin- und Rückweg auf sich zu nehmen, sei in der heutigen Arbeitswelt denn auch weit verbreitet. Was das Argument des Berufungsklägers bezüglich der gelten gemachten Flexibilität betreffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern und wofür er flexibel sein müsse. Zumal seine Tochter A_________, für deren Betreuung er allenfalls flexibel sein könnte, in der Umgebung O_________ wohne und er diese öfters sehen und betreuen könnte, wenn sich sein Arbeitsort in der Nähe befände, worauf er indes persönlich verzichtet habe. Den daraus resultierenden Überschuss von Fr. 327.-- liess das Bezirksgericht zu 60% der obhutsberechtigten Berufungsbeklagten und zu 40% dem Berufungskläger zukommen, womit ein Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 3‘428.-- (inkl. Kinderzulage) resultierte, welche es in Anwendung der Prozentmethode wie folgt aufteilte: zu Gunsten des Kindes A_________ Fr. 1‘099.-- (inkl. Kinderzulage) und zu Gunsten der Berufungsbeklagten Fr. 2‘329.--.

3.2

Der Berufungskläger anerkennt die Bedarfsberechnungen der Vorinstanz mit Ausnahme der Bestimmung des Grundbetrages von Fr. 850.-- und der Anrechnung eines monatlichen hypothetischen Einkommens.

3.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Rentenschuldner mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/aa, bestätigt in BGE 135 III 66 E. 2 ff. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu verdeutlichen, dass der Rentenschuldner lediglich für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen kann. Er ist also nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen. Diesem Grundsatz und dem aus Art.

285 ZGB folgenden Gleichbehandlungsprinzip ist insbesondere bei angespannten finanziellen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners zunächst von dessen betreibungsrechtlichem Grundbetrag auszugehen ist. Massgeblich ist je nach den konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, der-- 12 of 21 -jenige für einen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner. In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, denn der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Rentenschuldners soll gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert werden (BGE 137 III 59 E. 4.2). Das Bezirksgericht hat dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und beim Berufungskläger die Hälfte des Grundbetrages für ein Ehepaar angerechnet. Dabei kam dem Bezirksrichter ein gewisses Ermessen zu. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, namentlich die finanziellen Verhältnisse der Lebenspartnerin (diese verdient netto immerhin zwischen Fr. 3‘000.-- und Fr. 4‘000.--) und die durch deren Lebensmittelunverträglichkeit bedingten Mehrkosten, ist nicht geeignet, den Entscheid des Bezirksgerichts in diesem Punkt als fehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal selbst dann der halbe Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen wäre, wenn die tatsächliche Beteiligung der Partner an den gemeinschaftlichen Kosten geringer sein sollte (BGE 138 III 97 E. 2.3.2; 137 III 59 E. 4.2.2; Six, a.a.O., Rz. 2.81). Auch spielt es keine Rolle, ob der neue Partner finanziell leistungsfähig ist (Bundesgerichtsurteil 5A_833/2012 vom 30. Mai 2014 E. 3.1; Six, a.a.O., Rz. 2.81). Schliesslich ist anzumerken, dass die Lebenspartnerin die allenfalls durch die Lebensmittelunverträglichkeit bedingten Mehrkosten zu tragen hat, wozu sie auch im Stande ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

285 ZGB folgenden Gleichbehandlungsprinzip ist insbesondere bei angespannten finanziellen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners zunächst von dessen betreibungsrechtlichem Grundbetrag auszugehen ist. Massgeblich ist je nach den konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, der-- 12 of 21 -jenige für einen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner. In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, denn der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Rentenschuldners soll gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert werden (BGE 137 III 59 E. 4.2). Das Bezirksgericht hat dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und beim Berufungskläger die Hälfte des Grundbetrages für ein Ehepaar angerechnet. Dabei kam dem Bezirksrichter ein gewisses Ermessen zu. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, namentlich die finanziellen Verhältnisse der Lebenspartnerin (diese verdient netto immerhin zwischen Fr. 3‘000.-- und Fr. 4‘000.--) und die durch deren Lebensmittelunverträglichkeit bedingten Mehrkosten, ist nicht geeignet, den Entscheid des Bezirksgerichts in diesem Punkt als fehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal selbst dann der halbe Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen wäre, wenn die tatsächliche Beteiligung der Partner an den gemeinschaftlichen Kosten geringer sein sollte (BGE 138 III 97 E. 2.3.2; 137 III 59 E. 4.2.2; Six, a.a.O., Rz. 2.81). Auch spielt es keine Rolle, ob der neue Partner finanziell leistungsfähig ist (Bundesgerichtsurteil 5A_833/2012 vom 30. Mai 2014 E. 3.1; Six, a.a.O., Rz. 2.81). Schliesslich ist anzumerken, dass die Lebenspartnerin die allenfalls durch die Lebensmittelunverträglichkeit bedingten Mehrkosten zu tragen hat, wozu sie auch im Stande ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.5 Bezüglich der Annahme eines hypothetischen Einkommens macht der Berufungskläger geltend, er könne die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr rückgängig machen, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (im Eheschutz: BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; während der Dauer des Scheidungsprozesses: BGE 119 II 314 E. 4a S. 316; für Scheidungsalimente: BGE 127 III 136 E. 2a S. 139; bei der gerichtlichen Ehetrennung: BGE 110 II 116 E. 2a S. 117).

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Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (Bundesgerichtsurteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz. 10.80; Six, Eheschutz,

2. A., Bern 2014, Rz. 2.158), unter denen neben der Ehedauer, der bisher gelebten Aufgabenverteilung, der zeitlichen Verfügbarkeit, dem Alter, der Ausbildung, der Berufserfahrung und der gesundheitlichen Verfassung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien von entscheidender Bedeutung ist (s.a. Six, a.a.O., Rz. 2.158). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; Bundesgerichtsurteile 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4.3.3;5A_565/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2). Dass der Bezirksrichter im angefochtenen Entscheid beim Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Es schien dem Berufungskläger zumutbar und tatsächlich möglich, ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu erzielen. Indessen hat der Berufungskläger im Rahmen des Berufungsverfahrens echte Noven vorgebracht, die dazu führen, dass das Bestehen dieser Möglichkeit nun zu verneinen ist. Diesem Umstand ist bei der Kostenregelung - namentlich, soweit es um die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geht - Rechnung zu tragen. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 24. Juli 2015 von Dr. med. I_________, Fachärztin für Psychiatrie, befand sich der Berufungskläger vom 21. bis zum 22. Juli 2015 im Spital J_________ in stationärer Behandlung und wurde dieser nach seinem Austritt ambulant psychotherapeutisch weiterbehandelt. Dem Arztbericht von Dr. med. I_________ vom 23. Oktober 2015 kann entnommen werden, dass der Berufungskläger seit dem 21. Juli 2015 am PZO wegen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10) in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist und medikamentös behandelt wird. Die Hausärztin des Berufungsklägers, Dr. K_________, bestätigt dies mit Bericht vom 21. Oktober 2015. Anzumerken ist, dass es nicht verständlich ist, dass ein Vater einer vierjährigen Tochter, für welche er unterhaltspflichtig ist, eine gut bezahlte Anstellung aufgibt und eine erhebliche Einkommenseinbusse in Kauf nimmt und damit seine eigene Tochter finanziell schädigt. Indessen spielt der Grund für den Stellenwechsel für die Frage der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens - welcher kein pönaler Charakter zukommt - keine Rolle; entscheidend ist einzig, ob es dem Berufungskläger zumutbar und möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dies ist aufgrund der gesund-- 14 of 21 -heitlichen Situation des Berufungsklägers wie oben dargelegt derzeit nicht möglich. Anders zu entscheiden hiesse, die Glaubhaftigkeit der hinterlegten ärztlichen Zeugnisse in Frage zu stellen. Dafür besteht indessen kein Anlass, zumal die gesundheitlichen Probleme des Berufungsklägers von mehreren Ärzten bestätigt werden. Ebenfalls nicht angelastet werden kann dem Berufungskläger, dass er in seinen Stellenanfragen jeweils auf seine psychischen Probleme und die medikamentöse Behandlung hinwies. Es zeigt zwar, dass der Berufungskläger keinerlei Interesse an einer Anstellung bei der D_________ AG oder einem Konkurrenzunternehmen hatte, indessen kann von ihm nicht verlangt werden, seine Krankheit gegenüber einem künftigen Arbeitgeber zu verschweigen. Es ist somit festzuhalten, dass das Bezirksgericht zu Recht auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt hat. Aufgrund der im Berufungsverfahren hinterlegten echten Noven ist indessen auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, das sich auf monatlich netto Fr. 4‘230.-- inkl. Kinderzulagen (Fr. 3‘651.-- x 13: 12 + Fr. 275.--) beläuft. Hinzuzurechnen sind die vom P_________ bezahlte Spesenentschädigung von Fr. 4‘000.--. Spesen gehören nur dann nicht zum Einkommen, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (Bundesgerichtsurteil 5D_167/2008 vom E. 5 m.w.H.). Bezüglich der genannten Spesenentschädigung ist nicht ersichtlich, für welche Spesen diese Entschädigung bezahlt werden sollte und der Berufungskläger legt dies auch nicht dar. Nicht hinzurechnen ist das zusätzlich bezahlte Materialgeld von Fr. 1‘500.-- das dem Erwerb von Ausrüstungsgengenständen dient. Insgesamt ist somit von einem Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4‘560.-- auszugehen.

3.4 In Bezug auf Kinderunterhaltsbeiträge gilt sowohl der Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Berufungsgericht kann deshalb auch die nicht beanstandeten Positionen der Bedarfsberechnung überprüfen. In einem Mankofall bleiben die Steuern vollständig unberücksichtigt (BGE 140 III 337 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 5A_332/2013 vom 18. September 2013 E. 4.1). Die berücksichtigten Steuern sind somit sowohl beim Berufungskläger als auch bei der Berufungsbeklagten zu streichen. Ebenfalls zu streichen sind bei beiden Parteien die Kosten für Telekommunikation von je Fr. 100.--, welche, jedenfalls bei knappen finanziellen Verhältnissen, als im Grundbetrag enthalten gelten (BGE 126 III 353 E. 1 a/bb).

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Die Vorinstanz rechnete beim Berufungsgegner Autokosten von monatlich Fr. 253.-an. Ebenfalls anerkannt wurde die Leasingrate von Fr. 291.-- für das Fahrzeug Nissan Juke, da diesem Kompetenzcharakter zukomme. Wird nun allerdings nicht auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt, sind weder Fahrkosten noch die Leasingrate anzurechnen, da dem Fahrzeug der Kompetenzcharakter abzusprechen ist, lebt und arbeitet der Berufungskläger doch in B_________. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Leasingvertrag überhaupt noch besteht, sagte doch der Zeuge L_________ vor Bezirksgericht aus, die Garage Q_________ habe das Fahrzeug Nissan Juke im Herbst 2014 zurückgenommen (S. 251, F3). Werden Prämienverbilligungen gewährt, sind diese zu berücksichtigen. Aufgrund des vom Berufungskläger effektiv erzielten Einkommens und dessen Unterhaltspflicht ist davon auszugehen, dass ihm die Prämien zumindest zu 50% subventioniert werden, weshalb unter diesem Punkt lediglich Fr. 150.-- anzurechnen sind. Prämien für die freiwillige Zusatzversicherung gemäss VVG sind nicht zu berücksichtigen.

3.5 Dem Einkommen von Fr. 4‘560.-- steht somit ein Bedarf des Berufungsklägers von gerundet Fr. 1‘900.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 850.--, Wohn-Nebenkosten Fr. 30.--, Krankenkasse Fr. 150.--, Hausrat- & Haftpflichtversicherung Fr. 14.--) und ein solcher der Berufungsbeklagten und des Kindes A_________ von Fr. 2‘925.-- (Grundbetrag Fr. 1‘350.--, Grundbetrag A_________ Fr. 400.--, Wohnkosten Fr. 1‘000.--, Wohn-Nebenkosten Fr. 150.--, Krankenkasse Fr. 0.--, Hausrat- & Haftpflichtversicherung Fr. 25.--) gegenüber, womit ein Manko von Fr. 265.-- resultiert. Dem Berufungskläger ist das Existenzminimum zu belassen, so dass die Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 2‘660.-- (Fr. 4560.--./. Fr. 1‘900.--) festzusetzen sind. Obwohl das Gesetz in Art. 173 ZGB einzig von der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Familie spricht, ist es angezeigt, die Beiträge an den Ehegatten und die Kinder in sämtlichen familienrechtlichen Verfahren einzeln ausgeschieden werden. Denn sowohl der Ehegatte als auch die Kinder verfügen über selbständige Ansprüche mit je eigenem Schicksal. So ist auch das unmündige Kind kraft eigenen Rechts unterhaltsberechtigt (Art. 289 ZGB). Dies gilt auch im Eheschutzverfahren, wenn die Leistung an den Vertreter erfolgt und dem Kind keine Parteistellung zukommt (vgl. BGE 129 III 55 E. 3). In Art. 176 ZGB wird sodann ausdrücklich zwischen den geschuldeten Geldleistungen an den anderen Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und den geschuldeten Geldleistungen an die Kinder (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZGB) unterschieden (BGE 129 III 417 E 2.1.1).

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Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Richter zur Ermittlung des Bedarfs auf anerkannte Bedarfszahlen abstellen oder Prozentregeln verwenden, soweit allenfalls erforderliche Anpassungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden (Bundesgerichtsurteile 5A_229/2013 vom 25. September 2013 E. 5.1;5A_755/2011 vom 8. März 2012 E. 2.3). Nach der weit verbreiteten Prozentmethode wird die Höhe des Unterhaltsbeitrags als Prozentsatz des Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils festgesetzt. Bei einem Kind kommt dabei der Ansatz von rund 17 % zur Anwendung (vgl. Bähler, in: FamPra 3/2013 S. 828 ff.). Das Nettoeinkommen liegt ohne die Kinderzulage bei Fr. 4‘285.--, womit dem Kind A_________ ab dem 1. Mai 2015 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 725.-- (17% von Fr. 4‘285.--) zuzüglich der Kinderzulage von Fr. 275.--, insgesamt somit ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘000.-- zuzusprechen ist. Wird dieser Betrag von den zur Verfügung stehenden Fr. 2‘660.-- abgezogen, verbleibt ein Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte von Fr. 1‘660.--.

4. Schliesslich ficht die Berufungsklägerin auch die Kostenregelung der Vorinstanz an. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheide sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Urteils (Art. 318 Abs. ZPO). Diesbezüglich kann auf nachfolgende Erwägung 5 verwiesen werden.

5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95,

104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend drang der Berufungskläger mit seinen Anträgen nur teilweise durch, indem er ab dem 1. Mai 2015 monatlich Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2‘660.-- statt der erstinstanzlich festgelegten Fr. 3‘428.-- zu bezahlen hat. Verlangt hatte er aller-- 17 of 21 -dings Fr. 900.-- monatlich. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt zudem einzig aufgrund der vom Berufungskläger hinterlegten echten Noven, was namentlich bei der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen ist. Die Berufungsbeklagte beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss zu 7/10 dem Berufungskläger und zu 3/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass mit Entscheiden vom 15. Juli 2016 beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt wurde.

5.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden summarischen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art.

19 GTar). Der Bezirksrichter hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf insgesamt Fr. 800.-- festgesetzt, was zwar tief aber dennoch angemessen erscheint. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Diese Kosten wurden dem Berufungskläger auferlegt, wobei sie vorab durch den Staat Wallis zu bezahlen sind, unter Vorbehalt der Rückzahlung durch den Berufungskläger, sobald er dazu in der Lage ist. Diese erstinstanzliche Kostenregelung ist zu bestätigen, da der Berufungskläger lediglich einen bescheidenen Unterhalt bezahlen wollte, die Berufungsbeklagte klagen musste und die nun im Berufungsverfahren vorgenommene Reduktion der Unterhaltsbeiträge lediglich die Folge von echten Noven ist.

5.2 Die anwaltlich vertretenen Parteien, welche eine Parteientschädigung beantragt haben, haben Anspruch auf eine solche, die jedoch aufgrund des Verfahrensausgangs entsprechend zu reduzieren ist (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. Sterchi, a.a.O., N. 6 zu Art. 105 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom -- 18 of 21 -Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Bezirksgericht hat die vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 2‘400.-- festgesetzt. Weil diese voraussichtlich uneinbringlich ist, hat der Kanton Rechtsanwältin N_________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten vorab mit Fr. 1‘680.-- (70% von Fr. 2‘400.--) zu entschädigen, unter Vorbehalt der Nach- und Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers, sobald er dazu in der Lage ist. Die Parteientschädigung wurde seitens der Berufungsbeklagten bzw. deren Rechtsvertreterin nicht beanstandet; sie ist zu bestätigen. Die dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene, vorab durch den Staat Wallis zu bezahlende Entschädigung wurde mit Entscheid C3 15 119 vom 15. Juli 2016 nach oben korrigiert, so dass diesem für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3‘650.-- zuzusprechen ist, unter Vorbehalt der Nach- und Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers, sobald er dazu in der Lage ist.

5.3 In Berücksichtigung der Tatsache, dass nur mehr der ab 1. Mai 2015 zu zahlende Unterhaltsbeitrag und die Kostenregelung strittig und die Akten durchschnittlich umfangreich waren und die Schwierigkeiten der zu beurteilenden Rechtsfragen sich in Grenzen hielten, rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzulegen. Diese werden zu 7/10, ausmachend Fr. 700.--, dem Berufungskläger und zu 3/10, ausmachend Fr. 300.--, der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Staat Wallis bezahlt diese Kosten vorab. Die Parteien sind zur Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

5.4 Das Anwaltshonorar für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten von 60 % im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Aufgrund des Umfangs des Dossiers und der sich stellenden Rechtsfragen wird das Anwaltshonorar für beide Parteien inkl. der Aufwendungen für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege auf insgesamt Fr. 1'800.-- (ordentlicher Ansatz) inkl. Auslagen festgesetzt. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Entschädigung von Fr. 1'260.-- (7/10 von Fr. 1'800.--) zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger ihrerseits eine Entschädigung von Fr. 540.-- (3/10 von Fr. 1'800.--). Da die Parteientschädigungen voraussichtlich nicht einbringlich sind, -- 19 of 21 -werden die Rechtsbeistände vorab durch den Staat Wallis entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO), allerdings zum reduzierten Tarif (Art. 30 Abs. 1 GTar), somit Rechtsanwältin N_________ mit Fr. 882.-- (70% von Fr. 1‘260.--) und Rechtsanwalt M_________ mit Fr. 378.-- (70% von Fr. 540.--). Der Fiskus entschädigt die Offizialanwältin der Berufungsbeklagten zudem zum reduzierten Ansatz von Art. 30 Abs. 1 GTar, ausmachend Fr. 378.-- (3/10 von Fr. 1‘800.-- x 70%) und den Offizialanwalt des Berufungsklägers mit Fr. 882.-- (7/10 von Fr. 1‘800.-x 70%). Die Parteien sind zur Nach- resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

- in teilweiser Gutheissung der Berufung -

1. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides wird wie folgt geändert:

2. X_________ bezahlt Y_________ rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘660.--. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge werden angerechnet.

2. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt geändert:

3. X_________ bezahlt Y_________ für seine Tochter A_________ rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘000.-- (inkl. Kinderzulage). Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge werden angerechnet.

3. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt geändert:

6. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt M_________ für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend dem Entscheid des Kantonsgerichts C3 15 119 vom 15. Juli 2016 mit Fr. 3‘650.--. X_________ wird zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.-- werden zu 7/10, ausmachend Fr. 700.--, X_________ und zu 3/10, ausmachend Fr. 300.--, Y_________ auferlegt und aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorab durch den Staat Wallis bezahlt, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Parteien, sobald sie dazu in der Lage sind.

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6. a) X_________ bezahlt Y_________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘260.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Zufolge derzeitiger Uneinbringlichkeit wird diese Entschädigung Rechtsanwältin N_________ zum reduzierten Tarif, ausmachend Fr. 882.--, vorab durch den Staat Wallis bezahlt, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X_________, sobald er dazu in der Lage ist. b) Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwältin N_________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zudem mit Fr. 378.--, unter Nachresp. Rückzahlungspflicht von Y_________, sobald sie dazu in der Lage ist.

7. a) Y_________ bezahlt X_________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 540.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Zufolge derzeitiger Uneinbringlichkeit wird diese Entschädigung Rechtsanwalt M_________ zum reduzierten Tarif, ausmachend Fr. 378.-- vorab durch den Staat Wallis bezahlt, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von Y_________, sobald sie dazu in der Lage ist. b) Der Staat Wallis entschädigt Rechtsanwalt M_________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zudem mit Fr. 882.--, unter Nachresp. Rückzahlungspflicht von X_________, sobald er dazu in der Lage ist. Sitten, 18. Juli 2016 -- 21 of 21 --