Lexipedia

Décision

C1 15 339

KGVS-20160510-C1-15-339-20161021-142-ZWR-2016-257-258.pdf

10 mai 2016Français3 min

Source vs.ch

Considérants

5.1

In Kinderbelangen sind nebst den Kindern (Art. 314a ZGB) auch die Eltern (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) persönlich anzuhören. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich durch die KESB, allenfalls durch die fallinstruierende Person der KESB; während die KESB die Kindesanhörung in begründeten Fällen an Dritte delegieren darf (Art. 314a Abs. 1 ZGB), hat sie die Eltern selbst anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung der betroffenen Personen geht über den verfassungsmässigen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weshalb weder eine schriftliche Stellungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Anwalt genügen. Schliesslich ist der Anspruch auf persönliche Anhörung formeller Natur, so dass dessen Verletzung unter Vorbehalt der Heilung dieses Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (zum Ganzen s. Fassbind, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, N. 331-335, 342; Auer/Marti, Basler Kommentar, N. 7, 13 zu Art. 447 ZGB; Steck, in: FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 7 ff. zu Art. 447 ZGB; Tuor/ Schnyder/ Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich/Basel/Genf 2015, § 44 N. 53-57 und § 59 N. 23; Dolge, in: Brunner/ Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 276 ZPO).

-- 1 of 2 --

258 RVJ / ZWR 2016 Vorliegend ist eine solche Anhörung der Eltern unterblieben. Während der Kindsvater wenigstens mündlich persönlich bei der KESB Region Visp bzw. deren Sachbearbeiterin intervenieren und seinen Standpunkt darlegen konnte, was allerdings der gesetzlich vorgegebenen Anhörung nicht genügt, blieb die Kindsmutter völlig ungehört. Ihr rechtliches Gehör wurde dadurch verletzt und kann im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Akten gehen zurück an die KESB Region Visp, damit sie das Versäumte - persönliche Anhörung des Kindsvaters und der Kindsmutter - nachholt und danach neu entscheidet. Sie wird dabei zu prüfen haben, ob sie die Kinder ebenfalls selbst anhören muss.

258 RVJ / ZWR 2016 Vorliegend ist eine solche Anhörung der Eltern unterblieben. Während der Kindsvater wenigstens mündlich persönlich bei der KESB Region Visp bzw. deren Sachbearbeiterin intervenieren und seinen Standpunkt darlegen konnte, was allerdings der gesetzlich vorgegebenen Anhörung nicht genügt, blieb die Kindsmutter völlig ungehört. Ihr rechtliches Gehör wurde dadurch verletzt und kann im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Akten gehen zurück an die KESB Region Visp, damit sie das Versäumte - persönliche Anhörung des Kindsvaters und der Kindsmutter - nachholt und danach neu entscheidet. Sie wird dabei zu prüfen haben, ob sie die Kinder ebenfalls selbst anhören muss.

-- 2 of 2 --