C1 15 52
KGVS-20150909-C1-15-52-20160603-221-ZWR-2016-177-184.pdf
9 septembre 2015Français16 min
Source vs.ch
RVJ / ZWR 2016 177 Obligationenrecht Droit des obligations Verjährung - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 9. September 2015, X. u. Y. c. Z. AG - TCV C1 15 52 Unterbrechung der Verjährung - Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR müssen grundsätzlich vom Forderungsgläubiger ausgehen und gegen den richtigen Schuldner gerichtet sein; ausnahmsweise vermögen indessen selbst Handlungen von nicht aktivlegitimierten oder gegen nicht passivlegitimierte Personen die Verjährung zu unterbrechen, wenn keine Zweifel an der wahren Identität der Parteien bestehen und der Schuldner nach den Umständen trotz unrichtiger Parteibezeichnung erkennt oder erkennen muss, für welche Forderung er belangt wird (E. 3.2.2). - Anwendungsfall (E. 3.3.2). Interruption de la prescription - Les actes interruptifs au sens de l’art. 135 ch. 2 CO doivent en principe être effectués par le créancier et dirigés contre le débiteur véritable; cependant, il est exceptionnellement possible que même des actes de personnes dénuées de légitimation active ou passive interrompent la prescription, lorsqu’il n’existe aucun doute quant à la véritable identité des parties et que le débiteur reconnaît ou doit reconnaître, au vu des circonstances, de quelle prétention il s’agit, malgré la désignation incorrecte de la partie (consid. 3.2.2). - Cas d’application (consid. 3.3.2). Aus Sachverhalt und Erwägungen
Considérants
2.1
Mit Kaufvertrag vom 5. August 2002 erwarben X. und Y. von der A. AG einen StWE-Anteil (2-Zimmerwohnung inkl. Kellerabteil) und einen Miteigentumsanteil an einem StWE-Anteil (Parkplatz) an einer Liegenschaft in Leukerbad zum Preis von Fr. 354 000.-. Vom Kaufpreis sollten Fr. 196 000.- an Z. für geleistete Gipserarbeiten, Fr. 29 000.- in WIR an die Verkäuferin sowie Fr. 129 000.- am Tage der Schlüsselübergabe und nach Vorlegung der von der Bauherrin und von Z. unterzeichneten Schlussabrechnung für Maler- und Verputzarbeiten auf das Konto des stipulierenden Notars bezahlt werden, der diesen Betrag nach Bereinigung der Bauhandwerkerpfandrechte an die Verkäuferin wieterleiten sollte. Die Käufer X. und Y. (Berufungskläger) haben den Restkaufpreis von Fr. 129 000.- nie überwiesen.
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178.
RVJ / ZWR 2016
2.2
Am 20. Februar 2004 wurde über die A. AG der Konkurs eröffnet. Z. erhielt in diesem Konkurs Verlustscheine für grundpfandgesicherte Forderungen von Fr. 218 031.60 und für nicht pfandgesicherte Forderungen von Fr. 75 130.80, welche beiden Beträge von der Schuldnerin anerkannt worden waren. Das Konkursamt des Bezirkes Leuk anerkannte am 20. Juni 2006 „die Zession im Kaufvertrag zwischen der A. AG und Y. über Fr. 129 000.-“ (vgl. E. 2.1), wovon Y. in Kopie in Kenntnis gesetzt wurde. Diese Forderung wurde dementsprechend nicht als Aktivum ins Konkursinventar aufgenommen. In der Folge forderte Z. den Y. am 8. November 2006 und am 14. Dezember 2006 gestützt auf die Abtretungsanerkennung des Konkursamtes auf, ihm die Fr. 129 000.- zu überweisen. (…) Am 8. Januar 2007 liess Z. die beiden Berufungskläger je für Fr. 65 000.- plus Zins seit dem 9. Dezember 2006 betreiben, wogegen X. für sich sowie für seinen Sohn Y. Rechtsvorschlag erhob. Als „Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung“ wurde in beiden Zahlungsbefehlen angeführt: ½ zedierter Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 05. August 2002 Zustimmung der Konkursverwaltung zur Zession laut Schreiben vom 20. Juni 2006 Schreiben vom 08. November 2006 und 14. Dezember 2006 Nachdem seine Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden waren, reichte Z. am 25. Januar 2010 Klage ein gegen X. und Y. auf Bezahlung von je Fr. 43 541.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Dezember 2006, total also Fr. 87 082.60, welcher Betrag sich ergibt aus dem im Kaufvertrag vorgesehenen Restbetrag von Fr. 129 000.- abzüglich der von Z. anerkannten Fr. 41 917.35, welche die Berufungskläger zur Löschung von Bauhandwerkerpfandrechten aufwenden mussten. Mit Urteil vom 17. Juni 2013 wies das Kantonsgericht auf Berufung von X. und Y. hin die Klage ab mit der Begründung, Z. fehle es mangels einer gültigen Abtretung nach Art. 165 OR oder einer solchen im Sinne von Art. 260 SchKG an der Aktivlegitimation bezüglich der von ihm geltend gemachten Forderung. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.3
Am 24. Juni 2013 wurde die,Z. AG‘ gegründet, welche dabei im Sinne einer Sacheinlage das Geschäft des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens ‚Gipsergeschäft Z.‘ gemäss Vermögensübertragungsvertrag vom 24. Juni 2013 übernahm. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 an das Konkursamt ersuchte die AG als -- 2 of 8 -RVJ / ZWR 2016 179 Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens um Durchführung eines Nachkonkursverfahrens, da nachträgliche Vermögenswerte der Konkursitin entdeckt worden seien. Im Rahmen dieses Verfahrens trat die Konkursverwaltung die Restkaufpreisforderung der konkursiten A. AG von Fr. 129 000.- gegen X. und Y. gestützt auf Art. 260 SchKG an Z. ab. Darauf hin leitete die Z. AG gegen X. und Y. die vorliegend im Rahmen der Berufung beschränkt auf die Frage der Verjährung zu beurteilende Klage ein.
3.1
Kaufpreisforderungen aus Kaufvertrag verjähren in zehn Jahren (Art. 127 OR). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). (…) Die Restkaufpreisforderung ist spätestens am 24. September 2003 fällig geworden, womit sie ohne gültige Unterbrechungshandlung bis zum Schlichtungsgesuch vom 21. Januar 2014 zur Einleitung des neuerlichen Klageverfahrens verjährt (gewesen) wäre.
3.2
Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher die Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung regelt, wurde mit dem Inkrafttreten der ZPO per 1. Januar 2011 revidiert. In seiner alten Fassung galt die Verjährung als unterbrochen „durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgerichte sowie durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch“; neu wird die Verjährung unterbrochen „durch Schuldbetreibung, durch Schlich-tungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs“. Inhaltlich hat die Rechtslage durch die Neuformulierung von Art. 135 Ziff. 2 OR als Folge des Inkrafttretens der Schweizerischen ZPO im Vergleich zur vormaligen kantonalen Regelung (Art. 111 ZPO-VS; ZWR 1991 S. 362 E. 3d und S. 390 E. 4d, 1996 S. 217 f. E. 1b) keine grundsätzliche Änderung erfahren.
3.2.1
Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt diese von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Bei gerichtlicher Geltendmachung lief sie nach altem Recht mit jeder Verfahrenshandlung der Parteien und des Richters von neuem, währenddem sie nunmehr erst mit dem Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz wieder zu laufen beginnt (Art. 138 Abs. 1 OR in der Fassung vor bzw. nach dem 1. Januar 2011). Geschieht die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt eine neue Verjährungsfrist (Art. 138 Abs. 2 OR).
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180.
RVJ / ZWR 2016
3.2.2 Damit die Handlungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 ZPO namentlich Betreibungsakte und Vorkehren der gerichtlichen Rechtsverfolgung - die Verjährung unterbrechen, müssen sie, wie der französische Gesetzestext deutlich macht, grundsätzlich vom Forderungsgläubiger ausgehen und gegen den richtigen Schuldner gerichtet sein. Doch hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, namentlich zur Berichtigung unrichtiger Parteibezeichnungen. So ist eine fehlerhafte Parteibezeichnung unschädlich, wenn keine Zweifel an der Identität der wahren Partei - sei es des Gläubigers, sei es des Schuldners - bestehen. Nach dem Vertrauensgrundsatz genügt es, dass der Schuldner nach den Umständen trotz unrichtiger Bezeichnung die Absicht des Gläubigers, ihn ins Recht zu fassen, erkennt oder erkennen muss (BGE 114 II 335 E. 3a). Darüber hinaus lässt das Bundesgericht unter Umständen selbst Handlungen von Nichtgläubigern bzw. gegen Nichtschuldner gelten. Etwa tritt die Unterbrechungswirkung ebenfalls ein, wenn die Betreibung von einem nicht berechtigten Dritten ausgeht, sofern der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip erkennen kann, um welche Forderung es geht (Bundesgerichtsurteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf die Bundesgerichtsurteile C.77/1980 vom 24. Juni 1980 E. 4c [Begehren um Ladung zum Sühneversuch durch lediglich drei der einundzwanzig Hauseigentümer, die sich zuvor in Form einer einfachen Gesellschaft zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen und gemeinsam mit dem Unternehmer betreffend Baumängel verhandelt hatten, mit dem Antrag auf Sanierung aller einundzwanzig Häuser, wobei sie sich die übrigen Ansprüche erst später hatten abtreten lassen] und 4C.185/2005 vom 19. Oktober 2006 E. 3 [Betreibung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft statt durch die aktivlegitimierten Stockwerkeigentümer]). Grundlage dieser Rechtsprechung bildet letztendlich der Zweck der Verjährung. Die Verjährung hat neben dem Schutz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, in denen die Beweislage auf Grund des Zeitablaufs undurchsichtig wird (BGE 137 III 16 E. 2.1; 90 II 428 E. 8 S. 437 f.). Ist der Gläubiger am Weiterbestand der Forderung interessiert, muss er deshalb zur Unterbrechung der Verjährung ein Rechtsschutzgesuch im Sinn von Art. 135 Ziff. 2 OR stellen. Sobald der Schuldner jedoch über eine derartige Unterbrechungshandlung des Gläubigers orientiert ist, kann er das zur Beweissicherung Nötige vorkehren und - falls die Möglich-- 4 of 8 -RVJ / ZWR 2016 181 keit eines Rückgriffs auf einen Dritten besteht - die entsprechenden Schritte einleiten. Selbst wenn die in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgezählten Handlungen zur Unterbrechung der Verjährung grundsätzlich vom Forderungsgläubiger ausgehen müssen, tritt die Unterbrechungswirkung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch ein, wenn die Handlung zwar nicht vom Gläubiger, sondern von einem nicht berechtigten Dritten ausgeht, der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip jedoch zweifelsfrei erkennt oder erkennen kann, um welche Forderung es geht. Auch in diesem Fall hat der Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen, so dass er nicht in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt wird, wenn trotz der fehlenden Berechtigung des Dritten der Eintritt der Verjährungsunterbrechung bejaht wird (BGE 137 III 352 =4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.1; 136 III 545 E. 3.4.1). Für die erforderliche Annahme, der Schuldner habe nicht darüber im Zweifel sein können, um welche Forderungen es ging, war in den zitierten Urteilen ausschlaggebend, dass die Personen, die die Unterbrechungshandlungen vornahmen, mit den (übrigen) Gläubigern durch ein Gemeinschaftsverhältnis (Interessengemeinschaft bzw. Stockwerkeigentümergemeinschaft) verbunden waren und mit diesen gemeinsam für die Schuldner erkennbar Schritte zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche unternahmen (BGE 137 III 352 =4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2 in fine). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Schuldner erkennen konnte, welcher Person von mehreren möglichen die geltend gemachte Forderung bei Vornahme der Unterbrechungshandlung streng rechtlich zustand. Denn dies ist für die rechtliche Situation des Schuldners im besagten Zeitpunkt unerheblich, zumal eine Abtretung in die angeblich subrogierte Forderung noch nachträglich möglich wäre (BGE 137 III 352 =4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.2).
3.2.2 Damit die Handlungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 ZPO namentlich Betreibungsakte und Vorkehren der gerichtlichen Rechtsverfolgung - die Verjährung unterbrechen, müssen sie, wie der französische Gesetzestext deutlich macht, grundsätzlich vom Forderungsgläubiger ausgehen und gegen den richtigen Schuldner gerichtet sein. Doch hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, namentlich zur Berichtigung unrichtiger Parteibezeichnungen. So ist eine fehlerhafte Parteibezeichnung unschädlich, wenn keine Zweifel an der Identität der wahren Partei - sei es des Gläubigers, sei es des Schuldners - bestehen. Nach dem Vertrauensgrundsatz genügt es, dass der Schuldner nach den Umständen trotz unrichtiger Bezeichnung die Absicht des Gläubigers, ihn ins Recht zu fassen, erkennt oder erkennen muss (BGE 114 II 335 E. 3a). Darüber hinaus lässt das Bundesgericht unter Umständen selbst Handlungen von Nichtgläubigern bzw. gegen Nichtschuldner gelten. Etwa tritt die Unterbrechungswirkung ebenfalls ein, wenn die Betreibung von einem nicht berechtigten Dritten ausgeht, sofern der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip erkennen kann, um welche Forderung es geht (Bundesgerichtsurteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf die Bundesgerichtsurteile C.77/1980 vom 24. Juni 1980 E. 4c [Begehren um Ladung zum Sühneversuch durch lediglich drei der einundzwanzig Hauseigentümer, die sich zuvor in Form einer einfachen Gesellschaft zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen und gemeinsam mit dem Unternehmer betreffend Baumängel verhandelt hatten, mit dem Antrag auf Sanierung aller einundzwanzig Häuser, wobei sie sich die übrigen Ansprüche erst später hatten abtreten lassen] und 4C.185/2005 vom 19. Oktober 2006 E. 3 [Betreibung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft statt durch die aktivlegitimierten Stockwerkeigentümer]). Grundlage dieser Rechtsprechung bildet letztendlich der Zweck der Verjährung. Die Verjährung hat neben dem Schutz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, in denen die Beweislage auf Grund des Zeitablaufs undurchsichtig wird (BGE 137 III 16 E. 2.1; 90 II 428 E. 8 S. 437 f.). Ist der Gläubiger am Weiterbestand der Forderung interessiert, muss er deshalb zur Unterbrechung der Verjährung ein Rechtsschutzgesuch im Sinn von Art. 135 Ziff. 2 OR stellen. Sobald der Schuldner jedoch über eine derartige Unterbrechungshandlung des Gläubigers orientiert ist, kann er das zur Beweissicherung Nötige vorkehren und - falls die Möglich-- 4 of 8 -RVJ / ZWR 2016 181 keit eines Rückgriffs auf einen Dritten besteht - die entsprechenden Schritte einleiten. Selbst wenn die in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgezählten Handlungen zur Unterbrechung der Verjährung grundsätzlich vom Forderungsgläubiger ausgehen müssen, tritt die Unterbrechungswirkung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch ein, wenn die Handlung zwar nicht vom Gläubiger, sondern von einem nicht berechtigten Dritten ausgeht, der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip jedoch zweifelsfrei erkennt oder erkennen kann, um welche Forderung es geht. Auch in diesem Fall hat der Schuldner nämlich die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen, so dass er nicht in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt wird, wenn trotz der fehlenden Berechtigung des Dritten der Eintritt der Verjährungsunterbrechung bejaht wird (BGE 137 III 352 =4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.1; 136 III 545 E. 3.4.1). Für die erforderliche Annahme, der Schuldner habe nicht darüber im Zweifel sein können, um welche Forderungen es ging, war in den zitierten Urteilen ausschlaggebend, dass die Personen, die die Unterbrechungshandlungen vornahmen, mit den (übrigen) Gläubigern durch ein Gemeinschaftsverhältnis (Interessengemeinschaft bzw. Stockwerkeigentümergemeinschaft) verbunden waren und mit diesen gemeinsam für die Schuldner erkennbar Schritte zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche unternahmen (BGE 137 III 352 =4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2 in fine). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Schuldner erkennen konnte, welcher Person von mehreren möglichen die geltend gemachte Forderung bei Vornahme der Unterbrechungshandlung streng rechtlich zustand. Denn dies ist für die rechtliche Situation des Schuldners im besagten Zeitpunkt unerheblich, zumal eine Abtretung in die angeblich subrogierte Forderung noch nachträglich möglich wäre (BGE 137 III 352 =4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, in der amtlichen Sammlung nicht publ. E. 3.1.2).
3.3 Die Berufungskläger erklären einleitend, sie rügten die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (S. 224, Berufungsschrift S. 2 A/4). Es handelt sich hierbei um zulässige Berufungsgründe, die indessen unter Bezugnahme auf die
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182 RVJ / ZWR 2016 vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert dargetan werden müssen (vgl. E. 1.2).
3.3.1 In E. 3.1 in fine sowie E. 3.2 des angefochtenen Entscheids gelangte die Bezirksrichterin zum Schluss, dass Z. mit der Einleitung zweier getrennter Betreibungen am 8. Januar 2007 gegen die zwei Berufungskläger die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen habe. Die beiden Schuldner hätten aufgrund der Zahlungsbefehle, insbesondere des eindeutigen und klaren Textes in der Rubrik „Forderungsurkunde/Grund der Forderung“ exakt gewusst, um welche Forderung es gehe, zumal sie der Rechtsvertreter von Z. bereits vor Einleitung der Betreibung entsprechend schriftlich informiert habe. Laut Rechtsprechung sei durch die Zustellung der beiden Zahlungsbefehle die Verjährung am 8. Januar 2007 unterbrochen worden, obwohl Z. zu diesem Zeitpunkt die Aktivlegitimation gefehlt habe, weil die Forderung mangels einer gültigen Abtretung vorher ins Inventar der Konkursmasse A. AG hätte aufgenommen und von der Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG abgetreten werden müssen. Die Berufungskläger setzen sich mit diesen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Namentlich lassen sie die beiden, von der Vorinstanz als für die Frage der Verjährung fallentscheidend erachteten Betreibungen total unerwähnt. Damit legen sie nicht begründet, ja überhaupt nicht dar, weshalb und inwieweit diese Erwägungen falsch sein sollen. Es liegt damit keine genügende Begründung vor, weshalb der angefochtene Entscheid aufgrund der angeführten Erwägungen des Bezirksgerichts Bestand hat und die Berufung abzuweisen ist. (…)
3.3.2 Selbst bei gehöriger Begründung wäre die Berufung aus nachstehenden Erwägungen abzuweisen.
3.3.2.1 Ausgehend vom Zweck der Verjährung ist festzuhalten, dass die Berufungskläger spätestens mit den erwähnten Betreibungen exakt wussten, dass die Restkaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag mit der A. AG in Konkurs vom 5. August 2002 gegenüber ihnen geltend gemacht wird, so dass sie sich frühzeitig auf ihre Verteidigung einstellen konnten (etwa Beweise sichern, Gegenforderungen erheben, was sie ja auch getan haben, und belegen). Indem die Vorinstanz den beiden Betreibungen Unterbrechungswirkung zuerkannte, wurden die Berufungskläger daher nicht in ihren durch die Verjäh-- 6 of 8 -RVJ / ZWR 2016 183 rungsregelung geschützten Interessen verletzt. Auch in der Folge liess Z. keine Zweifel daran offen, dass er an der Restkaufpreisforderung festhält. Die allein entscheidende Voraussetzung für die Gültigkeit der Betreibungshandlung, nämlich das Wissen um die Details der Forderung, war vorliegend ohne weiteres erfüllt. In einem Konkurs bilden sodann Masse und Gläubiger durchaus eine Interessengemeinschaft, indem Massaguthaben letztlich den Gläubigern zugute kommen und bei Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse nach Art. 260 SchKG an einen Gläubiger zur Geltendmachung gegenüber dem Schuldner das überschüssige Ergebnis wiederum an die Masse fällt (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Schliesslich hat das Bundesgericht stets auch eine nachträgliche Abtretung gelten lassen, wobei es nicht von Belang ist, ob es sich dabei um eine materiellrechtliche Zession nach Art. 164 ff. OR oder um eine Abtretung des Prozessführungsrechts mit Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös im Sinne von Art. 260 SchKG (vgl. dazu Berti, Basler Kommentar SchKG, 2. A. 2010, N. 4 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG) handelt. Denn Letztere ermächtigt den Abtretungsgläubiger, im eigenen Namen sämtliche zur Durchsetzung des Rechtsanspruches notwendigen rechtlichen Schritte zu unternehmen, obwohl die Masse Rechtsträgerin des materiellen Anspruchs bleibt, weshalb eine solche nachträgliche Abtretung deren Fehlen bei Vornahme der die Verjährung unterbrechenden Handlung ebenso heilt. Dass die Konkursmasse selbst keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vornahm, was zum Teil Y. zuzuschreiben ist (vgl. nachstehende E. 3.3.2.2), ist mithin nicht von Belang. Ebensowenig schliesst das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2013 die Geltendmachung der Restkaufpreisforderung nach deren Abtretung gemäss Art. 260 SchKG aus; es ist keine res iudicata gegeben. Wurde die bis dahin unbestrittenermassen noch nicht eingetretene Verjährung aber durch die Betreibungen vom 9. Januar 2007 unterbrochen und dadurch eine neue Verjährungsfrist ausgelöst (E. 3.2.1), so war die Restkaufpreisforderung bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 21. Januar 2014 zweifelsfrei nicht verjährt.
3.3.2.2 Konkursverwaltung und Z. erlagen gemeinsam dem Irrtum, dass die Restkaufpreisforderung vertraglich korrekt an Letzteren abgetreten worden war. Laut tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz, welche in der Berufung nicht als unrichtige Sachverhaltsfest-
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184 RVJ / ZWR 2016 stellung gerügt werden, war es Y., welcher gegenüber dem Konkursverwalter erklärt hatte, zu Gunsten der Konkursmasse bestünden keine Forderungsansprüche mehr, der Betrag von Fr. 129 000.-- sei an Z. zediert worden. Mithin hat der Berufungskläger vorerst darauf hingewirkt, dass die von ihm und seinem Vater geschuldete Restkaufpreisforderung nicht als Forderung ins Konkursinventar aufgenommen wurde, womit er eine Rechtsverfolgung durch die Masse vereitelte, und später die von ihm zu diesem Zweck behauptete materiellrechtliche Zession bestritten, um sich ebenfalls gegenüber dem vermeintlichen Zessionar jeder Zahlungsverpflichtung zu entziehen. Ein solches widersprüchliches und unredliches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Die Geltendmachung der Verjährung (Art. 142 OR) ist unter diesem Umständen in jedem Falle rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Einrede der Verjährung wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
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