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Décision

C1 16 39

KGVS-20170928-C1-16-39-20180621-121-ZWR-2018-137-139.pdf

28 septembre 2017Français7 min

Source vs.ch

Considérants

138.

RVJ / ZWR 2018 C. Das Bezirksgericht Brig hiess am 11. Januar 2016 die Abänderungsklage auf Herabsetzung der Pflicht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und Kindesunterhalt teilweise gut. Das Besuchsrecht von X. für seinen Sohn legte es in Abänderung des Scheidungsurteils vom 25. Februar 2010 und des Abänderungsurteils vom 26. März 2012 neu auf zwei Sonntage pro Monat von morgens 09.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr fest. D. Dagegen erhob X. am 11. Februar 2016 Berufung beim Kantonsgericht u.a. mit dem Antrag auf Einräumung eines ordentlichen Besuchsrechts an jedem zweiten Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie von drei Wochen während den Ferien und anteilsmässig über die einzelnen Festtage. Aus den Erwägungen

2.1

In Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn erwog der Bezirksrichter in E. 2 des angefochtenen Urteils, die Parteien hätten diesbezüglich im ordentlichen Verfahren inkl. Schlussdenkschriften keine Anträge gestellt, jedoch im parallel durchgeführten und erledigten summarischen Verfahren, in welchem sie am 14. November 2014 einen Vergleich gefunden hätten, welche Lösung in den Entscheiden vom 18. Dezember 2014 und 6. Mai 2015 für die Dauer des Abänderungsverfahrens sinngemäss bestätigt worden sei. Die Parteien gingen offensichtlich davon aus, dass die provisorische in eine definitive Lösung überführt werden solle, weshalb die getroffene Vereinbarung und das in den inzwischen gefällten Entscheiden festgehaltene Besuchsrecht an die Stelle der bisherigen Regelungen im Scheidungsurteil vom 25. Februar 2010 und im Abänderungsurteil vom 26. März 2012 trete. Der Berufungskläger widersetzt sich diesem eingeschränkten Besuchsrecht mit Verweis auf die gesetzliche Regelung von Art. 273 ZGB, auf seine Begehren vom 3. bzw. 14. November 2014 sowie auf seinen langen Kampf um die Ausübung eines ordentlichen Besuchsrechts. Die Berufungsbeklagte erklärt sich mit der erstinstanzlich getroffenen Besuchsrechtsregelung einverstanden.

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RVJ / ZWR 2018 139

2.2 Das vom Bezirksgericht festgesetzte Besuchsrecht schränkt den Umfang des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 ZGB) massiv ein. Konflikte zwischen den Eltern sind indessen kein Grund für eine Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben sich die Eltern zu bemühen, die Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen. Es wäre denn auch unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. Eine Beschränkung des Besuchsrechts rechtfertigt sich deshalb einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet. Hierfür sind in jedem Fall die näheren Umstände abzuklären, damit im Einzelfall eine angemessene Regelung getroffen werden kann (zum Ganzen vgl. BGE 131 III 209). Konkrete Feststellungen, weshalb eine Beschränkung des Besuchsrechts vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt sein sollte, fehlen im angefochtenen Entscheid. Aufgrund der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) durfte sich der Bezirksrichter nicht mit rein formellen Erwägungen begnügen. Ohnehin sind diese falsch. So wendet der Berufungskläger zu Recht ein, dass er seine Zustimmung zu einem beschränkten Besuchsrecht nur für die Dauer des Abänderungsverfahrens erteilt und im Übrigen am 3. November 2014 einlässliche Begehren gestellt habe, an welchen er am 14. November 2014 festgehalten habe. Selbst das Bezirksgericht führte in seinem Entscheid vom 18. Dezember 2014 aus, der Vater habe am 3. November 2014 detaillierte Anträge betreffend das Besuchsrecht gestellt. Diese zielen aber nach einer Übergangszeit auf ein Besuchsrecht im üblichen Umfang hin. Über diese Anträge hat das Bezirksgericht nicht befunden. Es hat ausserdem ohne nähere sachverhaltsmässige Abklärungen das Besuchsrecht beschnitten. Mithin verletzt das angefochtene Urteil in diesem Punkt Art. 273 ZGB, weshalb es aufzuheben und die Sache hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs an die erste Instanz zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), damit diese nach Vornahme der allenfalls notwendigen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs, soweit dies erforderlich ist, neu entscheidet.

2.2 Das vom Bezirksgericht festgesetzte Besuchsrecht schränkt den Umfang des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 ZGB) massiv ein. Konflikte zwischen den Eltern sind indessen kein Grund für eine Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben sich die Eltern zu bemühen, die Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen. Es wäre denn auch unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. Eine Beschränkung des Besuchsrechts rechtfertigt sich deshalb einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet. Hierfür sind in jedem Fall die näheren Umstände abzuklären, damit im Einzelfall eine angemessene Regelung getroffen werden kann (zum Ganzen vgl. BGE 131 III 209). Konkrete Feststellungen, weshalb eine Beschränkung des Besuchsrechts vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt sein sollte, fehlen im angefochtenen Entscheid. Aufgrund der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) durfte sich der Bezirksrichter nicht mit rein formellen Erwägungen begnügen. Ohnehin sind diese falsch. So wendet der Berufungskläger zu Recht ein, dass er seine Zustimmung zu einem beschränkten Besuchsrecht nur für die Dauer des Abänderungsverfahrens erteilt und im Übrigen am 3. November 2014 einlässliche Begehren gestellt habe, an welchen er am 14. November 2014 festgehalten habe. Selbst das Bezirksgericht führte in seinem Entscheid vom 18. Dezember 2014 aus, der Vater habe am 3. November 2014 detaillierte Anträge betreffend das Besuchsrecht gestellt. Diese zielen aber nach einer Übergangszeit auf ein Besuchsrecht im üblichen Umfang hin. Über diese Anträge hat das Bezirksgericht nicht befunden. Es hat ausserdem ohne nähere sachverhaltsmässige Abklärungen das Besuchsrecht beschnitten. Mithin verletzt das angefochtene Urteil in diesem Punkt Art. 273 ZGB, weshalb es aufzuheben und die Sache hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs an die erste Instanz zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), damit diese nach Vornahme der allenfalls notwendigen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs, soweit dies erforderlich ist, neu entscheidet.

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