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Décision

C1 17 172

KGVS-20191212-C1-17-172-20200814-151.pdf

12 décembre 2019Français49 min

Source vs.ch

Faits

U.a übertrug er seinem Sohn Q _________ als Erbvorausbezug mittels öffentlich beurkundetem Vertrag vom 29. Januar 1986 das Grundstück Nr. xx7 Fol. YY3 in K _________, welches in einer späteren Teilung zum Katasterwert von Fr. 23'750.-- an-

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gerechnet werden sollte (S. 68 ff.). In seinem Testament vom 5. Oktober 2012 rekapitulierte er die Vorempfänge, für Q _________ solche im Gesamtbetrag von Fr. 59'000.-in bar, und setzte er Anrechnungswerte fest. Hinsichtlich der genannten Liegenschaft in K _________ verfügte er, dass anstatt der Fr. 23'750.-- der von CC _________ am 16. Januar 1986 zu diesem Zweck ermittelte Schatzungswert von Fr. 45'570.-- angerechnet werden müsse. Sein Sohn Q _________ sei somit im Rahmen der definitiven Erbteilung verpflichtet, den Betrag von Fr. 104'570.-- (59'000 + 45'570) in den Nachlass einzuschiessen, damit eine saubere Verteilung vorgenommen werden könne, an der er selbstverständlich ebenfalls partizipiere (S. 89 ff.). Der Kläger sah dadurch seinen Pflichtteil verletzt.

Considérants

3.3

Das Bezirksgericht hatte darüber zu entschieden, ob der Pflichtteil des Klägers verletzt ist und inwieweit die Erben lebzeitige Zuwendungen im Rahmen der Erbteilung ausgleichen müssen. Es erkannte, dass die Kinder zu Lebzeiten von ihrem Vater folgende ausgleichungspflichtige Erbvorausbezüge erhalten hätten: Q _________ Fr. 77'750.-AA _________ Fr. 75‘000.-V _________ Fr. 53‘000.-S _________ Fr. 95‘000.-X _________ Fr. 46‘000.-Z _________ Fr. 45‘000.-T _________ Fr. 45‘000.-R _________ Fr. 45‘000.-Y _________ Fr. 45‘000.-U _________ Fr. 45‘000.-Total Fr. 571‘750.-Der Nachlass von W _________ setzt sich laut Bezirksgericht inklusive der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge wie folgt zusammen: Parzelle Nr. xx6, K _________ Fr. 103‘350.-Parzelle Nr. xx5, K _________ (Zufahrt; 1/6) Fr. 3‘066.-Parzelle Nr. xx4, K _________ (1/20) Fr. 1‘092.-Parzelle Nr. xx1, H _________ Fr. 765.-Parzelle Nr. xx2, H _________ Fr. 268.-Parzelle Nr. xx3, H _________ Fr. 852.-Briefmarkensammlung Fr. 500.--- 12 of 29 -Münzen und Medaillen Fr. 2‘550.-Genossenschaftsanteil RB Fr. 200.-Bankvermögen Mitgliedersparkonto RB Fr. 81‘548.05 Erbvorausbezüge Kinder Fr. 571‘750.-Total Fr. 765‘941.05 Das Bezirksgericht berücksichtigte bei Q _________ Vorempfänge in bar von Fr. 54‘000.-- und bestimmte den Anrechnungswert des vorempfangenen Grundstücks auf Fr. 23‘750.-- (E. 2.1 und 3.3.1). Zudem stellte es fest, der Erblasser habe die Kinder Q _________ und S _________ begünstigt, indem er die Anrechnungswerte für deren vorempfangenen Grundstücke in den Erbvorausbezugsverträgen unter dem damaligen Verkehrswert fixiert habe. Nach der Quotenmethode bestimmte es die nicht ausgleichungspflichtigen Zuwendungen für Q _________ auf Fr. 84‘218.-- bzw. für S _________ auf Fr. 88‘320.-- und rechnete diese Beträge zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzu. Sodann verneinte das Bezirksgericht die Pflichtteilsverletzung (E. 3.5) und berechnete den Pflichtteil von 3/40 anhand der Teilungsmasse (Fr. 765‘941.05) auf Fr. 57‘445.60. Es erkannte, der Kläger habe folglich Fr. 20‘304.40 auf das Erbschaftskonto einzubezahlen (77'750.-- - 57‘445.60). Die restlichen 37/40 teilte es auf die neun anderen Geschwister (bzw. Stamm Z _________) auf, so dass jedem 37/360, d.h. je Fr. 78‘721.70, am Nachlass zukamen. Hiervon brachte das Bezirksgericht die Ausgleichszahlungen in Abzug (E. 3.6) und verteilte den gesamten Nachlass durch Zuweisung der Vermögenswerte an die Erben (Grundstücke, Briefmarken- und Münzensammlung, Geld).

3.4

Nebst der Kostenverteilung verlangt der Kläger in seiner Berufung einzig die Neubeurteilung seiner Erbvorausbezüge, welche er in bar erhalten haben solle (welche er tiefer als das Bezirksgericht festsetzt) und damit auch die Neubeurteilung des Gesamtbestandes des Nachlasses sowie damit verbunden eine Neuberechnung der gesetzlichen Erbteile, seines Pflichtteils sowie der von ihm zu leistenden Ausgleichszahlung. In ihrer Anschlussberufung wollen die Beklagten dem Kläger als Erbvorbezüge die vom Erblasser in seinem Testament festgehaltenen Werte unverändert (also höher als vom Bezirksgericht erkannt) anrechnen lassen. Weiter bringen sie vor, die Vorinstanz habe beim Konto der O _________bank einen zu hohen Saldo übernommen, indem sie Passiven der Erbschaft, u.a. die Begräbniskosten, nicht abgezogen habe. Die Nachlassberechnung sei entsprechend anzupassen. Einig sind sich Berufungs- und Anschlussberufungskläger darin, dass der Berufungskläger im Rahmen seines Pflichtteils zu 3/40 an der Teilungsmasse (Erbschaft zuzüglich Ausgleichungen) partizipiert.

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Von keiner Seite angefochten wurden die Erkenntnisse der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Pflichtteil des Berufungsklägers sowie der Begünstigung des Berufungsklägers und dessen Schwester durch den Erblasser bei der Übernahme der jeweiligen Liegenschaft. Das Vorliegen des Schenkungswillens, die Anwendbarkeit der Quotenmethode und eine mögliche Widersprüchlichkeit des Testaments («Auf-den-Pflichtteil-setzen»; Partizipieren an der Verteilung) sind daher vorliegend nicht zu überprüfen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Parteien zu diesen Themen gehörige Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben.

4.

Die Parteien stellen nicht in Abrede, dass sämtliche Erben vom Erblasser lebzeitige Zuwendungen erhalten zu haben. Sie beanstanden jedoch zum Teil die laut Vorinstanz der Ausgleichung unterliegenden Vorempfänge, insbesondere in betragsmässiger Hinsicht. Dabei rügt der Berufungskläger, das Bezirksgericht habe seine Erbvorbezüge in bar mit Fr. 54‘000.-- zu hoch angesetzt; diese beliefen sich auf lediglich Fr. 29‘000.--, so dass er sich Fr. 25'000.-- weniger, also total nur Fr. 52'750.-- anrechnen lassen müsse. Die Anschlussberufungskläger machen ihrerseits höhere Erbvorbezüge von Q _________ geltend. Einerseits beziffern sie diejenigen in bar auf Fr. 59‘000.--. Anderseits implizieren ihre Rechtsbegehren, dass sich der Berufungskläger einen höheren Wert für das vorempfangene Grundstück (Fr. 45‘570.-- anstatt Fr. 23‘750.--) anrechnen lassen muss. Derart errechnen sie einen Gesamtvorempfang des Berufungsklägers von Fr. 104‘570.--.

4.1 Folgende Vorempfänge gemäss bezirksgerichtlichem Urteil wurden nicht angefochten und gelten demnach als erstellt: X _________ Fr. 46‘000.-Z _________ Fr. 45‘000.-T _________ Fr. 45‘000.-R _________ Fr. 45‘000.-Y _________ Fr. 45‘000.-U _________ Fr. 45‘000.-Den Vorempfang von S _________ gibt der Berufungskläger in seinen Berufungsbegehren Ziff. 4 ohne Begründung mit bloss Fr. 90'000.-- an. Addiert man indes die verschiedenen Posten der Vorempfänge in seiner Aufstellung und vergleicht das Resultat mit seinem Total von Fr. 546'750.--, so wird ersichtlich, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Tippfehler handelt, zumal er in seinen Klagebegehren den fraglichen Vor-- 14 of 29 -empfang seiner Schwester auf Fr. 95'000.-- beziffert hatte. Es ist daher mit dem Bezirksgericht und den Anschlussberufungsklägern von einem Wert von Fr. 95'000.-- auszugehen. In ihrer Anschlussberufung setzen die Berufungsbeklagten den Anrechnungswert der Vorempfänge von AA _________ mit Fr. 55'000.-- und von V _________ mit Fr. 45'000.- tiefer als im angefochtenen Urteil vom Bezirksgericht erkannt fest. Sie setzen sich jedoch mit dessen Erwägungen in keiner Weise auseinander, womit sie den Begründungsanforderungen an die Anschlussberufung nicht genügen. Mithin ist auf dieselbe in diesem Punkt nicht einzutreten (s. vorne E. 1.3). Demnach bleibt es bei den vorinstanzlich festgestellten Vorempfängen von AA _________ im Betrage von Fr. 75‘000.-- und von V _________ im Betrage von Fr. 53‘000.--.

4.1 Folgende Vorempfänge gemäss bezirksgerichtlichem Urteil wurden nicht angefochten und gelten demnach als erstellt: X _________ Fr. 46‘000.-Z _________ Fr. 45‘000.-T _________ Fr. 45‘000.-R _________ Fr. 45‘000.-Y _________ Fr. 45‘000.-U _________ Fr. 45‘000.-Den Vorempfang von S _________ gibt der Berufungskläger in seinen Berufungsbegehren Ziff. 4 ohne Begründung mit bloss Fr. 90'000.-- an. Addiert man indes die verschiedenen Posten der Vorempfänge in seiner Aufstellung und vergleicht das Resultat mit seinem Total von Fr. 546'750.--, so wird ersichtlich, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Tippfehler handelt, zumal er in seinen Klagebegehren den fraglichen Vor-- 14 of 29 -empfang seiner Schwester auf Fr. 95'000.-- beziffert hatte. Es ist daher mit dem Bezirksgericht und den Anschlussberufungsklägern von einem Wert von Fr. 95'000.-- auszugehen. In ihrer Anschlussberufung setzen die Berufungsbeklagten den Anrechnungswert der Vorempfänge von AA _________ mit Fr. 55'000.-- und von V _________ mit Fr. 45'000.- tiefer als im angefochtenen Urteil vom Bezirksgericht erkannt fest. Sie setzen sich jedoch mit dessen Erwägungen in keiner Weise auseinander, womit sie den Begründungsanforderungen an die Anschlussberufung nicht genügen. Mithin ist auf dieselbe in diesem Punkt nicht einzutreten (s. vorne E. 1.3). Demnach bleibt es bei den vorinstanzlich festgestellten Vorempfängen von AA _________ im Betrage von Fr. 75‘000.-- und von V _________ im Betrage von Fr. 53‘000.--.

4.2. In seiner letztwilligen Verfügung vom 5. Oktober 2012 rekapitulierte der Erblasser die von ihm und seiner Ehefrau an ihren Sohn Q _________ als Vorempfänge ausgerichteten Barmittel folgendermassen (S. yy1): - Fr. 10'000.-- 27. Januar 1987 - Fr. 10'000.-- 1. April 1999 - Fr. 6'000.-- 14. März 2007 - Fr. 13’000.-- 13. April 2007 - Fr. 20'000.-- Pensionskassengeld von der Firma BB _________, Bauunternehmung K _________ ausbezahlt Fr. 59'000 Total Gestützt auf diese testamentarische Aufstellung des Erblassers haben die Beklagten in ihrer Klageantwort (S. 56 TB 26) und Duplik (S. 153 TB 51) einen Barvorbezug des Klägers in der Höhe von Fr. 59'000.-- behauptet.

4.2.1 Das Bezirksgericht stellte in seinem Urteil nicht auf die Zahlen der letztwilligen Verfügung ab. Vielmehr ermittelte es die Barvorbezüge des Klägers anhand der Akten. Dem Kassabuch des Erblassers entnahm es eine Auszahlung von Fr. 10'000.-- am 27. Januar 1987, wovon Fr. 5'000.-- durch Verrechnung mit dem Erbvorausbezug an alle Kinder in Abzug gebracht worden seien. Gemäss der Aufstellung von T _________ und dem unterschriebenen Bankbeleg habe Q _________ am 1. April 1999 weitere Fr. 10'000.-- bekommen. Weiter erwähnte es ein am 16. November 2001 gewährtes Darlehen über Fr. 15'000.--, welches der Kläger nachweislich in Raten zurückbezahlt habe. Im Januar 2005 habe der Erblasser in seinem Kassabuch festgehalten, dass die alten Sachen von (recte: vor) 2005 abgeschlossen seien, erstens durch Rückzahlung oder in Verrechnung von Fr. 15'000.--, die jedes Kind erhalten habe. Ebenfalls im Kassabuch -- 15 of 29 -finde sich weiter unten der vom Kläger unterzeichnete Eintrag, dass er am 13. April 2007 Fr. 13'000.-- auf die Hand ausbezahlt erhalten habe. Bei einem späteren in Schwarz geschriebenen Eintrag würden die beiden Zahlungen von Fr. 6'000.-- und Fr. 13'000.-im Frühjahr 2007 sowie Fr. 10'000.-- erwähnt. Angerechnet würden Fr. 10'000.--, entsprechend der Zahlung von Fr. 10'000.-- an alle Geschwister laut S. 115, so dass eine Restschuld von Fr. 29'000.-- bestehe. Die Auszahlungen von Fr. 6'000.-- sowie Fr. 13'000.-- vom 14. März bzw. 13. April 2007 seien aufgrund der Kontoauszüge bewiesen. Damit sei für das Gericht eine Restschuld zu Lasten von Q _________ von Fr. 29'000.-- erstellt. Zuzüglich der mit den offenen Schulden verrechneten drei Erbvorausbezügen in Höhe von Fr. 25'000.-- ergebe sich ein Total von Fr. 54'000.-- an ausgleichungspflichtigen Barerbvorausbezügen. Das Pensionskassengeld in der Höhe von Fr. 20'000.-- sei hingegen entgegen den Ausführungen im Testament nicht nur zur Hälfte, sondern vollumfänglich an den Sohn AA _________ als Darlehen gegeben worden, was sich eindeutig aus dem Kassabauch sowie den von CC _________ hinterlegten Steuerunterlagen des Darlehensempfängers ergebe, weshalb sich der Kläger die Fr. 20'000.-- gemäss Testament nicht anrechnen lassen müsse (angefochtenes Urteil E. 3.3.1).

4.2.2 In seiner Berufung führt der Berufungskläger mit einem allgemeinen Verweis auf die Vorakten aus, er habe stets Erbvorbezüge in bar in der Höhe von Fr. 29'000.-- anerkannt. Darüber hinaus habe er keinerlei Barbeträge erhalten. Vor 2005 sei im Kassabuch einzig ein Bezug von Fr. 10'000.-- am 27. Januar 1987 vermerkt, welcher anerkannt werde. Ansonsten existierten keine Belege von Barerbvorausbezügen. Hiezu habe der Erblasser im Januar 2015 (recte: 2005) festgehalten, dass die Sachen vor 2005 abgeschlossen seien erstens durch Rückzahlung oder verrechnet von den Fr. 15'000.--, die jedes Kind erhalten habe. Mit dem Betrag von Fr. 15'000.-- habe der Erblasser gemeint, dass die übrigen Erben statt bloss Fr. 10'000.-- wie er Fr. 25'000.-- erhalten hätten und die Differenz von Fr. 15'000.-- mit seinen Erbvorausbezügen betreffend Scheune und Stall verrechnet werden könne. Dies stimme mit den Parteiaussagen insbesondere von T _________ überein, wonach er weder 2005 Fr. 25'000.-- noch 2010 Fr. 20'000.-- ausbezahlt erhalten habe, sondern der Erstbetrag von seinen Schulden in Abzug gebracht worden sei. Nach 2005 habe er anerkanntermassen am 13. April 2007 Fr. 13'000.-- und am 14. März 2007 Fr. 6'000.--, total Fr. 19'000.--, erhalten. Insgesamt habe er daher Barbezüge von Fr. 29'000.-- auszugleichen. Eine Gesamtsumme von Fr. 54'000.-- an Erbvorausbezügen in bar sei weder von den Beklagten noch vom Erblasser je auch nur erwähnt worden. Die Vorinstanz habe irrtümlich Bezüge doppelt berücksichtigt.

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In ihrer Anschlussberufung berufen sich die Beklagten wiederum auf das vorerwähnte öffentliche Testament, welches sie diesbezüglich als verbindlich erachten.

4.2.3 Die erhöhte Beweiskraft in öffentlichen Urkunden besteht nur für Tatsachen, nicht für Rechte (BGE 122 III 150 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 5A_189/2010 vom 12. Mai 2010 E. 5.2.1) und nur für den Urkundeninhalt (Göksu, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Art. 1-456 ZGB – Handkommentar zum XXV Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich 2016, N. 7 zu Art. 9 ZGB). Dies ergibt sich implizit aus Art. 9 Abs. 1 ZGB, wonach für die bezeugten Tatsachen der volle Beweis erbracht wird, «solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist». Von den Tatsachen, die öffentlich beurkundet werden müssen, erlangen nur jene erhöhte Beweiskraft, die durch die Urkundsperson in der Urkunde festgehalten und als wahr bezeugt werden (Rüetschi, Berner Kommentar, N. 18 zu Art. 179 ZPO; Göksu, a.a.O., N. 8 zu Art. 9 ZGB; Wolf, Berner Kommentar, N. 48 zu Art. 9 ZGB). Damit ist auch gesagt, dass nicht der gesamte Inhalt der Urkunde verstärkte Beweiskraft geniesst, sondern nur jener Teil, den die Urkundsperson kraft eigener Wahrnehmung als richtig bescheinigt hat (BGE 110 II 1 E. 3; Gauch/Schluep/ Schmid/Emmengger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 549). Wenn Ehegatten in einem Ehevertrag feststellen, was sie in die Ehe eingebracht haben, erbringen sie – vorbehältlich Art. 195a ZGB – nur den Beweis dafür, dass sie eine entsprechende Erklärung vor dem Notar abgegeben haben (Bundesgerichtsurteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.3; Schwander, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A., Zürich 2016, N. 4 zu Art. 9 ZGB). Das Gericht hat hingegen frei zu würdigen, ob diese Erklärung inhaltlich der Wahrheit entspricht (Schwander, a.a.O., N. 4 zu Art. 9 ZGB). Ob amtlich aufgenommenen Inventaren erhöhte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit zukommt, hängt davon ab, ob sie materiell durch die Urkundsperson geprüft worden sind oder ob sie bloss unkontrollierte oder nicht zugängliche Aussagen der Beteiligten wiedergeben (Rüetschi, a.a.O., N. 22 zu Art. 179 ZPO). Soweit der Erblasser in der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 5. Oktober 2012 die Vorempfänge von Q _________ rekapituliert, handelt es sich nicht um Tatsachen, welche der Notar materiell überprüft hat. Der Notar bestätigte in der öffentlichen Urkunde lediglich, dass der Erblasser ihm gegenüber diese Angaben als wahr dargelegt hat. Demnach hat die Auflistung für sich keine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB. Immerhin besteht eine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2). Das Bezirksgericht hat daher zu -- 17 of 29 -Recht nicht blindlings auf die im Testament aufgeführten, vom Kläger jedoch bestrittenen Vorempfänge abgestellt. Fraglich ist ebenfalls die Relevanz des Kassabuches, worauf die Vorinstanz im Wesentlichen abgestellt hat. Der Erblasser führte zu Lebzeiten ein handschriftliches Kassabuch, in welchem er aufführte, was die Kinder nach Antritt einer Arbeitsstelle zu Hause abgegeben haben und was er ihnen umgekehrt zukommen liess. Das Kassabuch hält längst nicht alles fest, was der Vater seinen Kindern zu Lebzeiten zugewendet hat; es ist lückenhaft und nicht abschliessend. Zudem erachtete der Vater teils Schulden von einzelnen Kindern mit Zuwendungen an die anderen Kinder als getilgt, was die Übersicht betreffend die lebzeitigen Zuwendungen verkompliziert. So ist gerade der Eintrag vom Januar 2005 nicht ohne weiteres verständlich. Für die Vorempfänge darf deshalb nicht allein auf das Kassabuch abgestellt werden und es bildet vorliegend höchstens ein Indiz. Massgeblich erscheint vorliegend, was die Parteien anerkannt haben und anhand weiterer Beweise überprüfbar ist.

4.2.4 Hinsichtlich der Pensionskassenauszahlung erkannte die Vorinstanz, AA _________ habe am 23. Januar 1989 aus der Pensionskasse seines Vaters den Gesamtbetrag von Fr. 40'000.-- erhalten. Q _________ müsse sich deshalb keinen hälftigen Anteil von Fr. 20'000.--, wie im Testament vorgesehen, anrechnen lassen. Das Bezirksgericht erachtete dies aufgrund des Eintrags im Kassabüchlein, der Zeugenaussage von CC _________ (S. 719, F4 und 6) und der hinterlegten Steuererklärungen aus den Jahren 1991-1992 und 1993-1994 (S. 723) als erstellt. Mit diesem Beweisergebnis setzen sich die Berufungsbeklagten in ihrer Anschlussberufung nicht auseinander und sie begründen somit nicht, weshalb die Pensionskassenauszahlung entgegen der Vorinstanz je zur Hälfte an beide Söhne gegangen sein soll. Sie führen einzig aus, dass die Vorempfänge so anzurechnen seien, wie es aus dem öffentlich beurkundeten Testament hervorgehe. Der Kläger hatte die testamentarische Erklärung namentlich hinsichtlich des Pensionskassengeldes substanziiert bestritten und darüber Beweis geführt (vgl. z.B. TB 28 ff. der Replik; S. 108 ff.). Die Vorinstanz erachtete den Gegenbeweis als erbracht, womit die tatsächliche Vermutung umgestossen ist. Die Anschlussberufungskläger können sich daher im Rechtsmittelverfahren nicht mit einem blossen neuerlichen Verweis auf die öffentliche letztwillige Verfügung begnügen, um die Richtigkeit der testamentarischen Erklärung geltend zu machen, sondern müssten sich konkret mit der Tatsachen- und Beweislage (Art. 55 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 ZPO) sowie mit den erstinstanzlichen Erwägungen dazu auseinandersetzen. Dies haben die Anschlussberufungskläger hinsichtlich -- 18 of 29 -des Pensionskassengelds unterlassen, so dass auf ihre Anschlussberufung in diesem Punkt nicht einzutreten, diese jedenfalls abzuweisen ist (vgl. vorne E. 1.3). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass AA _________ das ganze Pensionskassengeld von Fr. 40'000.-- als Vorempfang erhalten hat. Der Berufungskläger muss unter diesem Titel nichts ausgleichen.

4.2.5 Neben den Pensionskassengeldern haben die Beklagten bloss Bargeldempfänge des Klägers von total Fr. 39'000.-- behauptet, nämlich Fr. 10'000.-- am 27. Januar 1987, Fr. 10’000.-- am 1. April 1999, Fr. 6'000.-- am 14. März 2007 und Fr. 13’000.-- am 13. April 2007. Bereits deshalb ist es unzulässig, den Kläger zu einer Ausgleichszahlung von Fr. 54'000.-- zu verpflichten. Überdies erscheint die Begründung des Bezirksgerichts nicht schlüssig. Das zurückbezahlte Darlehen fällt ausser Betracht. Die vom Erblasser an die übrigen Erben ausbezahlten und beim Kläger in Abzug gebrachten, diesem also nicht ausgerichteten Fr. 5'000.-- dürfen bei Letzterem nicht zur ursprünglichen Auszahlung hinzugerechnet werden. Immerhin sind alle tatsächlich erfolgten Erbvorausbezüge in vollem Umfange zu berücksichtigen, weil dies bei allen Miterben so gehandhabt wurde und insoweit keine gegenseitige Verrechnung erfolgt ist. Der Kläger hat die Vorempfänge vom 27. Januar 1987, 14. März 2007 und 13. April 2007 von total Fr. 29'000.-- in seiner Berufung anerkannt. Wie die Anschlussberufungskläger richtig darlegen, hat der Berufungskläger in seiner Herabsetzungsklage den Betrag von Fr. 10'000.-- vom 1. April 1999 ebenso ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos anerkannt. TB 5 lautete: «Diese Feststellungen von W _________ unter Art. 2 der letztwilligen Verfügung vom 5. Oktober 2012 sind falsch, da Q _________ einzig am 01. April 1999 einen Erbvorausbezug von Fr. 10'000.-- erhielt» (S. 5). Der Betrag von Fr. 10'000.-- vom 1. April 1999 ist überdies durch einen vom Kläger unterschriebenen Bankbeleg nachgewiesen (S. 157). Dass diese Auszahlung durch den Erblasser in seiner öffentlichen letztwilligen Verfügung und von T _________ in ihrer Aufstellung (S. 116) gleichermassen festgehalten wurde, ist ein zusätzliches Indiz. Folglich muss sich der Kläger den entsprechenden Betrag als ausgleichungspflichtigen Vorempfang in bar anrechnen lassen, womit sich dieser auf insgesamt Fr. 39'000.-- beläuft. Der klägerische Vorempfang reduziert sich damit um Fr. 15'000.-- (54'000 - 39'000) auf Fr. 62'750.-(77'750 - 15'000).

4.3 Hinsichtlich des Anrechnungswerts für das von Q _________ vorempfangene Grundstück besteht folgende Ausgangslage: Mittels Erbvorausbezugsvertrag vom 29. Januar 1986 übertrug der Vater seinem Sohn Q _________ das Grundstück Nr. xx7,

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Fol. Nr. YY3 in K _________ und hielt zugleich fest, er habe hierfür einzig den Katasterwert von Fr. 23‘750.-- auszugleichen. Im Testament vom 5. Oktober 2012, in welchem er den Sohn Q _________ auf den Pflichtteil setzte, erhöhte der Vater den auszugleichenden Betrag auf Fr. 45'570.--. Fraglich ist, ob der Erblasser an den notariell beurkundeten Erbvorbezugsvertrag gebunden war oder den Ausgleichungswert später im Testament einseitig abändern durfte. Primär ist dies eine Frage der Gültigkeit seiner Verfügung und nicht der Herabsetzung.

4.3.1 Das Bezirksgericht erkannte im angefochtenen Urteil, Q _________ habe sich für das Grundstück nur Fr. 23‘750.-- anzurechnen. Es begründete dies mit dem Anrechnungswert im Erbvorausbezugsvertrag vom 29. Januar 1986, dem Eintrag im Kassabuch aus dem Jahr 2005 und den Aussagen der Geschwister, wonach der Vater den Kläger bis zum «Bruch» bevorteilt habe. Die Richterin war überzeugt, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit dem vereinbarten Anrechnungswert von Fr. 23‘750.-- einverstanden gewesen war. Einen Irrtum schloss es damit aus. Eine einseitige nachträgliche Änderung der vereinbarten Ausgleichszahlung im Erbvorausbezug durch Testament erachtete die Vorinstanz als rechtsgültig nicht möglich (dortige E. 3.3.1).

4.3.2 Die Anschlussberufungskläger halten daran fest, beim Berufungskläger seien Vorempfänge von Fr. 104‘570.-- zu berücksichtigen. Sie sind mithin implizit der Meinung, dass sich der Berufungskläger (neben den Barmitteln) für das vorempfangene Grundstück statt des Katasterwerts (Fr. 23‘750.--) den späteren testamentarisch festgehaltenen höheren Wert von Fr. 45‘570.-- (öffentliche letztwillige Verfügung vom 5. Oktober 2012; S. 22 ff.) anzurechnen habe. Sie begründen jedoch mit keinem einzigen Wort, weshalb der höhere, testamentarisch festgehaltene Anrechnungswert massgeblich und der angefochtene Entscheid in diesem Punkt falsch sein soll. Zwar wenden sie ganz allgemein ein, die Erbvorausbezüge würden aus der öffentlichen letztwilligen Verfügung ihres Vaters klar und deutlich hervorgehen. Dieser Einwand bezieht sich jedoch vorab auf die anzurechnenden Barmittel von Fr. 59'000.-- und nicht auf den Anrechnungswert des Grundstücks. Insbesondere aber setzen sie sich in ihrer Anschlussberufung nicht damit auseinander, dass laut der Vorinstanz kein Irrtum vorliegt und eine nachträgliche einseitige Änderung des vereinbarten Anrechnungswertes durch den Erblasser rechtlich gerade nicht zulässig bzw. ungültig ist (Art. 519 Abs. Ziff. 3 ZGB). Damit kommen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht nach, aus welchem Grund auf die Anschlussberufung insoweit primär nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). In jedem Falle -- 20 of 29 -wäre der bloss implizite Antrag, bei Q _________ für das Grundstück den höheren Ausgleichungswert zu berücksichtigen, abzuweisen, weil sich der angefochtene Entscheid hier auf Lehre und Rechtsprechung stützt (vgl. dazu etwa BGE 118 II 282 E. 5 f.; Bundesgerichtsurteil 5C.202/2006 vom 16. Februar 2007 E. 2.4 und 4.2,5C.60/2003 vom 7. Mai 2003 E. 3.1 f. mit Hinweis auf Seeberger, a.a.O., S. 271; Burckhardt Bertossa, in: Abt/Weibel, a.a.O., N. 76 zu Art. 626 ZGB; Forni/Piatti, Basler Kommentar, 6. A., N. 1 zu Art. 630 ZGB; Benn, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung, Diss. Zürich 2000, S. 260). Demzufolge bleibt es beim vorinstanzlichen Anrechnungswert von Fr. 23‘750.-- für das Grundstück Nr. xx7, Fol. Nr. yy3 in K _________.

5.

5.1 Die Anschlussberufungskläger bringen vor, dem Bezirksgericht sei in der Berechnung des Nachlasses ein Fehler unterlaufen. Die Barmittel würden anstatt Fr. 81‘548.05 nur Fr. 64‘483.65 betragen. Es sei fälschlicherweise auf den Todeszeitpunkt, anstatt auf den Zeitpunkt der Erbteilung abgestellt worden. Der Wert habe sich aber aufgrund von Passiven der Erbschaft (u.a. Begräbniskosten) zwischenzeitlich verändert. Für die Ausgleichung und die Herabsetzung bzw. Pflichtteilsberechnung stellt das Gesetz grundsätzlich auf den Vermögensstand zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ab (Art. 630 Abs. 1 ZGB; Art. 474 Abs. 1 und 537 Abs. 2 ZGB), für die Teilung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt deren Durchführung massgeblich (Art. 617 ZGB). Schulden des Erblassers und Auslagen im Zusammenhang mit dem Erbgang reduzieren gleichermassen den Wert der Pflichtteilsberechnungs- als auch der Teilungsmasse (Art.

474 Abs. 2 ZGB; Art. 560 Abs. 1 und 2, 602 Abs. 1, 603 Abs. 1 ZGB, 610 Abs. 3, 614 und 639 f. ZGB; vgl. Spahr, Valeur et valeurisme en matière de liquidations successorales, Diss. Freiburg 1994, S. 109, 113 ff., 189 f.).

5.2 Das Bezirksgericht stützte sich hinsichtlich der Bankvermögen auf das Inventar vom 25. August 2015, gemäss welchem sich neben dem Genossenschaftsanteil der O _________bank von Fr. 200.-- per Todestag ein Guthaben von Fr. 81'548.05 im Nachlass befand (S. 296). Die Parteien bezogen sich in ihren Berechnungen ebenfalls auf das Inventar (S. 731, 744). Die Notarin, welche das Inventar errichtet hat, führte explizit aus: «Ausgeführte Vergütungen resp. Belastungen nach oder vor dem Todestag vom Konto des Verstorbenen (…) wurden nicht in das Bestandesinventar aufgenommen, da diese gegebenenfalls zum Nachlass zu zählen sind resp. diesen belasten, was aber Rechtsfrage ist» (S. 298). Aus den Akten geht klar hervor, dass von diesem Konto nach -- 21 of 29 -dem Todestag diverse Erbschafts- und Erbgangsschulden getilgt wurden. Der Willensvollstrecker übergab der Notarin dazu Kontoauszüge und Vergütungsaufträge. Folgende Vergütungen sind belegt: Datum

13.05.2013 DD _________ 3'942.00 EE _________ 179.35 FF _________ 1'170.70 GG _________ 51.40 Staat Wallis 31.00

28.05.2013 HH _________ 520.00 II _________ 1'426.25 JJ _________ 228.60 KK _________ 203.95

10.06.2013 LL _________ 600.00 MM _________ 993.60 EE _________ 105.00 NN _________ 761.40 NN _________ 4'054.25

13.06.2013 OO _________ 180.20

08.07.2013 GG _________ xx1.40 Staat Wallis 84.10 Staat Wallis, services contributions 152.75 DD _________ 1'359.00 PP _________ 1'004.40 yy1.07.2013 Gemeinde H _________ 25.00 Gemeinde K _________ 249.20 Gebühren je Fr. 1.00 x 6 6.00 Total Fr. 17'360.55

5.3 Die vorerwähnten Passiven stellen entweder bereits vorbestehenden Verbindlich-keiten des Erblassers dar (Erbschaftsschulden) oder stehen in Verbindung mit seinem Versterben (Erbgangsschulden). Sie sind erstellt und demzufolge bei der Herabsetzung bzw. Pflichtteilsberechnung sowie bei der Erbteilung zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 5.2). Für Letzte ist auf den aktuellen Kontostand im Erbteilungszeitpunkt abzustellen (vgl. Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, Erbrecht, 3. A., Zürich 2016, Kap. 5 N. 85). Demnach sind im Nachlass bloss -- 22 of 29 -noch Fr. 64'483.65 vorhanden (Kontostand per 31.12.2016), welcher Betrag sich inzwischen bereits wieder verändert haben dürfte.

6. Die Ausgleichung zielt auf eine Gleichbehandlung der Erben ab. Laut Art. 626 ZGB haben die gesetzlichen Erben unter Vorbehalt eines ausdrücklichen Dispenses des Erblassers alles, was sie zu Lebzeiten vom Erblasser als Vorempfang erhalten haben, an ihren Erbteil anzurechnen (Burckhardt Bertossa, a.a.O., N. 3 Vorbem. zu Art. 626 ff. ZGB). Die gesetzliche Regelung ist grundsätzlich dispositiv, so dass der Erblasser von dieser abweichen darf. Soweit Erben Vorbezüge ausgleichen müssen, haben sie das Zugewandte durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach oder allenfalls in Geldform (Seeberger, a.a.O., S. 288; Eitel, Berner Kommentar, N. 31 zu Art.

628 ZGB) in den Nachlass einzubringen (Art. 628 Abs. 1 ZGB), wodurch die Teilungsmasse anwächst. Die Ausgleichung gehört zur Teilung. Soweit eine Ausgleichung zu erfolgen hat, stellt sich die Frage einer Pflichtteilsverletzung und der Herabsetzung nicht. Herabsetzung und Pflichtteil garantieren einer bestimmten Erbenkategorie eine Minimalquote ihres gesetzlichen Erbteils. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind zwingender Natur.

6.1 Gemäss den vorstehenden E. 4.2 und 4.3 haben die Erben folgende erblasserischen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen: Q _________ Fr. 62'750.-AA _________ Fr. 75‘000.-V _________ Fr. 53‘000.-S _________ Fr. 95‘000.-X _________ Fr. 46‘000.-Z _________ Fr. 45‘000.-T _________ Fr. 45‘000.-R _________ Fr. 45‘000.-Y _________ Fr. 45‘000.-U _________ Fr. 45‘000.-Total Fr. 556’750.-Die Teilungsmasse im Nachlass von W _________ umfasst somit laut nachstehender Aufstellung folgende Objekte mit einem «vorläufigen» Gesamtwert von Fr. 733'976.65.

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Dieser steht unter dem zweifachen Vorbehalt einer weiteren Veränderung des Kontostandes einerseits und des Ergebnisses einer allfälligen Versilberung der übrigen Erbschaftssachen andererseits: Parzelle Nr. xx6, K _________ Fr. 103‘350.-Parzelle Nr. xx5, K _________ (Zufahrt; 1/6) Fr. 3‘066.-Parzelle Nr. xx4, K _________ (1/20) Fr. 1‘092.-Parzelle Nr. xx1, H _________ Fr. 765.-Parzelle Nr. xx2, H _________ Fr. 268.-Parzelle Nr. xx3, H _________ Fr. 852.-Briefmarkensammlung Fr. 500.-Münzen und Medaillen Fr. 2‘550.-Genossenschaftsanteil RB Fr. 200.-Bankvermögen Mitgliedersparkonto RB Fr. 64'483.65 Erbvorausbezüge Kinder Fr. 556’750.-Total Fr. 733'876.65

6.2 Wer Nachkommen hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil - von vorliegend 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs bzw. 3/40 des Totalnachlasses - frei verfügen (Art. 470 Abs.

1 ZGB). Wendet man mit den Berufungs- und Anschlussberufungsklägern diese Quote auf die vorstehend berechnete Teilungsmasse von Fr. 733'876.65 an, erhält man einen «vorläufigen» Wert von Fr. 55'040.75, mit welchem sich der Berufungskläger zufriedengeben muss. Davon in Abzug zu bringen sind seine Vorempfänge von total Fr. 62'750., die er auszugleichen hat, so dass er letztendlich einen Betrag von Fr. 7'709.25 in den Nachlass einschiessen müsste. Den Anschlussberufungsklägern stünden Nachlasswerte von zusammen Fr. 678'835.90 (733'876.65 - 55'040.75) zu, was pro Erbe (bzw. bei der verstorbenen Tochter deren Erbenstamm) je ca. Fr. 75'426.20 ergäbe. Darauf müssen sie sich die Zuwendungen gemäss vorstehender E. 6.1 anrechnen lassen. Diese Berechnungen sind indes vorläufiger Natur, weil bloss die Pflichtteilsquote und die Ausgleichungsbeiträge unabänderlich feststehen, nicht aber die endgültigen Werte des Nachlasses sowie der Pflicht- und Erbteile; diese hängen von der weiteren wertmässigen Entwicklung der Erbschaftsobjekte und bei einer Versilberung von Erbschaftssachen von der Höhe des dabei erzielbaren Erlöses ab, was sich erst zum Teilungszeitpunkt verlässlich und verbindlich ermitteln lässt.

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7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen können deshalb im vorliegenden Berufungsurteil einzig die von den einzelnen Erben zur Ausgleichung zu bringenden Beträge endgültig festgelegt werden. Die Klärung der diesbezüglichen Streitpunkte wird es den Erben möglicherweise erlauben, die Erbschaft - selbständig oder unter Vermittlung des Bezirksgerichts - einvernehmlich zu teilen. Nach Rückweisung der Sache hat die Vorinstanz die Parteien daher zur Stellungnahme einzuladen, ob und wie diese eine vergleichsweise Beilegung der Erbstreitigkeit sehen, ob konkrete Erbschaftssachen von einzelnen Erben für sich beansprucht werden und ob die Miterben damit einverstanden sind und des weiteren welche Erbschaftssachen auf welche Art zu versilbern sind. Bei Uneinigkeit wird eine Losbildung gemäss den Vorgaben von BGE 143 III 425 zu prüfen sein.

8.

8.1 Schliesslich beanstandet der Berufungskläger, dass ihm ¾ der vorinstanzlichen Prozesskosten auferlegt worden sind. Da die Sache zur weiteren Erbteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, wird es an dieser sein, in ihrem abschliessenden Urteil oder im Falle eines Vergleichs in ihrem Abschreibungsentscheid nochmals über die erstinstanzlichen Kosten samt deren Verteilung zu befinden (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei wird sie die in der Berufung erhobenen Rügen zu berücksichtigen haben, zumal bei Erbstreitigkeiten nebst dem Verfahrensausgang weitere Kriterien bei der Kostenverteilung in Betracht zu ziehen sind und gewisse Aufwendungen, hier möglicherweise die Erstellung des Erbschaftsinventars, im Interesse sämtlicher Erben liegen und deshalb von allen zu tragen sind (s. dazu Seebeger, a.a.O., S. 93; Weibel, a.a.O., N. 36 zu Art.

604 ZGB; ZWR 2005 S. 152 f. E. 8a; ZR 114 [2015] Nr. 8 S. 39 ff.; Obergericht Obwalden, Amtsbericht über die Rechtspflege 200/2001 S. 82 Nr. 18 E. 10.c). Demnach wird die Berufung im Kostenpunkt gegenstandslos. Es sind einzig die Kosten des Berufungsverfahrens festzulegen und zu verteilen.

8.2 Die Höhe der Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung beinhalten (Art. 95 Abs. 1 ZPO), richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und

105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom yy2. Februar 2009 (GTar). Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei Art. 107 ZPO bei besonderen Umständen eine davon abweichende Verteilung nach richterlichem Ermessen erlaubt. Vorliegend wird keine umfassende Erbteilung vorgenommen und im Rechtsmittelverfahren erfolgten keine Aufwendungen im Interesse aller Erben, sondern -- 25 of 29 -es werden lediglich einzelne Streitpunkte im Hinblick auf eine solche entschieden, weshalb für die Kostenverteilung der Verfahrensausgang massgeblich ist. Beide Parteien haben die direkte Zuweisung von Nachlassobjekten beanstandet, der Berufungskläger direkt, wobei er für sich eine Geldabfindung beantragte und die Teilung des Restnachlasses den Berufungsbeklagten überlassen wollte, welchem Begehren nicht gefolgt werden kann. Die Anschlussberufungskläger haben sich implizit gegen die direkte Zuteilung der Liegenschaften gestellt, indem sie deren Versilberung verlangen, welchem Antrag in dieser Form ebenfalls nicht stattgegeben wird. Im Vordergrund stand jedoch die Ausgleichungspflicht des Berufungsklägers in betragsmässiger Hinsicht. Er selbst bezifferte seine Erbvorausbezüge in seiner Berufung auf Fr. 52'750.-- (29'000 in bar + 23'750 Liegenschaft), während die Anschlussberufungskläger ihm Fr. 104'570.-- anrechnen lassen wollten. Laut Berufungsurteil hat der Berufungskläger nunmehr Fr. 62'750.-- auszugleichen (vorinstanzlich Fr. 77'750.--), womit er Fr. 10'000.-- mehr als von ihm anerkannt ausgleichen muss; die Anschlussberufungskläger haben den Ausgleichungsbetrag in ihren Anträgen um Fr. 41'820.-- zu hoch angesetzt. In Bezug auf die Kosten wird sich das Bezirksgericht nochmals mit deren Verteilung zu befassen haben; dabei wird es die Einwände in der Berufung mitberücksichtigen müssen, die vom Berufungskläger beantragte vollständige Überwälzung der Kosten auf die Berufungsbeklagten wird indes kaum in Frage kommen. Die Anschlussberufungskläger obsiegen bei der beantragten Anpassung der Barmittel im Nachlass, wobei sich dies im Ergebnis auf alle Erben auswirkt. Mit Rücksicht auf das beidseitige Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich daher, die Kosten dem Berufungskläger zu 1/3 und den Anschlussberufungsklägern zu 2/3 aufzuerlegen. Letztere haften für ihren Anteil an den Prozesskosten solidarisch (Art. 106 Abs.

3 ZPO).

8.3 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.

13 Abs. 1 GTar). Für die Kostenbemessung ist der Streitwert zu bestimmen. Strittig waren vorab die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Berufungskläger (Fr. 104‘570.--), worauf primär abgestellt werden kann, zumal die Erbteilung an dieser Stelle nicht rechtskräftig zu regeln und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sich die Gebühr bei einem Streitwert von Fr. 104‘570.-- in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 4’500.-- und Fr. 18‘000.-(Art. 16 Abs. 1 GTar). Stellt man auf die Differenz zwischen den Parteistandpunkten von -- 26 of 29 -Fr. 51'820.-- (104'570 - 52'750) ab, so bewegt sich die Gerichtsgebühr ordentlicherweise zwischen Fr. 2'700.-- und Fr. 9'600.--. Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Im Berufungsverfahren war das angefochtene Urteil in verschiedenen Punkten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Es fand ein einfacher Schriftenwechsel mit Berufung und Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung statt. Das Dossier war insgesamt nicht besonders umfangreich, die Beweiswürdigung und die Rechtsfragen waren jedoch relativ komplex. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 7’500.-- angemessen. Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss zu 1/3 mit Fr. 2'500.-- dem Berufungskläger sowie zu 2/3 mit Fr. 5'000.-- den Anschlussberufungsklägern auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen (Berufungskläger Fr. 5'000.--; Anschlussberufungskläger Fr. 2'500.-) verrechnet (Art. 111 ZPO). Die Anschlussberufungskläger erstatten dem Berufungskläger Fr. 2’500.-- für geleisteten Kostenvorschuss.

8.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 104‘570.-- beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 11’100.-bis Fr. 15’400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60 % bewegt sich das Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 4’440.-- und maximal Fr. 6’160.-- (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Beim tieferen Streitwert von Fr. 51'820.-- erstreckt sich die Spannbreite in erster Instanz von Fr. 6'800.-- bis Fr. 9'200.-- bzw. im Rechtsmittelverfahren von Fr. 2'720.-- bis Fr. 3'680.-. Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

-- 27 of 29 --

Im Berufungsverfahren reichten die Parteien eine mehrseitige Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren teils gleich wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung, dass nur noch einzelne Punkte strittig, diese dennoch teilweise heikel waren, ist es gerechtfertigt, von einer vollen Entschädigung von Fr. 6’000.-- (Auslagen und MwSt. inkl.) auszugehen. Damit schulden der Berufungskläger den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- und die Anschlussberufungskläger dem Anschlussberufungsbeklagten eine solche von Fr. 4'000.--

- in teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung -

1. Das Urteil des Bezirksgerichts E _________ vom 25. April 2017 (Z1 14 xxx) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 5. Oktober 2012 wird, soweit sie den von Q _________ für die Zuwendung von Scheune und Stall im Dorfkern von K _________ auszugleichenden Betrag von Fr. 23'750.-- auf Fr. 45'570.-- erhöht, ungültig erklärt.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Erben folgende lebzeitigen Zuwendungen anrechnen lassen und ausgleichen müssen: Q _________ Fr. 62'750.-AA _________ Fr. 75‘000.-V _________ Fr. 53‘000.-S _________ Fr. 95‘000.-X _________ Fr. 46‘000.-Z _________ Fr. 45‘000.-T _________ Fr. 45‘000.-R _________ Fr. 45‘000.-Y _________ Fr. 45‘000.-U _________ Fr. 45‘000.--- 28 of 29 -Total Fr. 556’750.--

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7‘500.-- werden zu einem Drittel, d.h. mit Fr. 2'500.--, dem Berufungskläger und zu zwei Dritteln, d.h. mit Fr. 5'000.--, den Anschlussberufungsklägern auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen (Berufungskläger Fr. 5'000.--; Anschlussberufungskläger Fr. 2'500.--) verrechnet. Die Anschlussberufungskläger schulden dem Berufungskläger unter solidarischer Haftung für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 2’500.--.

5. Der Berufungskläger bezahlt den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (Auslagen und MwSt. inkl.) und die Anschlussberufungskläger bezahlen dem Anschlussberufungsbeklagten unter solidarischer Haftung eine solche von Fr. 4'000.-- (Auslagen und MwSt. inkl.). Sitten, 12. Dezember 2019 -- 29 of 29 --