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Décision

C1 17 340

KGVS-20180917-C1-17-340-20190208-142.pdf

17 septembre 2018Français31 min

Source vs.ch

Faits

1.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 und 3 EGZGB).

1.2 Der strittige Entscheid vom 9. November 2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 10. November 2017 eröffnet, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 11. November 2017 zu laufen begann und der letzte Tag der Frist auf den Sonntag, 10. Dezember 2017, fiel, weshalb die Frist mit Einreichung der Beschwerde am darauffolgenden Montag, 11. Dezember 2017, mithin gewahrt ist (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 und 143 Abs. 1 ZPO).

1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich auch auf seine blosse Unangemessenheit hin überprüfen; jedoch übt sich die Rechtsmittelinstanz bei Eingriffen in vertretbare Ermessenentscheide in einer gewissen Zurückhaltung, insbesondere bei einer grösseren Sachnähe der ersten Instanz zum Entscheid (vgl. dazu Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 310 ZPO; Fassbind, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. A., Zürich 2016, N. 1 zu Art. 450a ZGB). Es handelt sich bei der Beschwerde folglich um ein vollkommenes Rechtsmittel, welches der Beschwerdeinstanz eine umfassende Überprüfung des Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (sog. freie Kognition) ermöglicht (Fassbind, a.a.O., N. 1 zu Art. 450a ZGB).

1.4 Die Beschwerde ist mit einer Begründung zu versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Entsprechend statuiert Art. 450a Abs. 1 ZGB das Rügeprinzip, so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die Offizialmaxime gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO und die Rechtsmittelinstanz hat offensichtliche Irrtümer und Fehler der KESB von -- 7 of 18 -Amtes wegen zu beheben. Vorliegend geht es allerdings um eine Pflegegeldforderung der Pflegeeltern.

Considérants

2.

Die geltend gemachten Pflegegeldforderungen betreffen die Zeitperiode vom 1. Juni 2006 bis 15. Oktober 2014. Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft, welches das bisherige Vormundschaftsrecht ablöste. Für die Durchführung der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes waren bis anhin die Vormundschaftsbehörden verantwortlich, welche im Kanton Wallis als besondere Kommissionen, bestehend aus Mitgliedern der Exekutive der jeweiligen Gemeinden, ausgestaltet waren (vgl. dazu eingehend Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, S. 7020; hiernach BBl Kindesrecht). Um dem Erfordernis von Professionalität und Interdisziplinarität gerecht zu werden, wurden kraft Revision schweizweit Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (hiernach KESB) als Fachbehörden errichtet (Art. 440 Abs. 1 ZGB; vgl. BBl Kindesrecht, S. 7073). Bereits nach früherem Recht war die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 275 Abs. 1 bzw. Art. 315 Abs. 1 aZGB; vgl. statt vieler Bundesgerichtsurteil 5A_805/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.3). Auch die nachstehenden Ausführungen zum Wohnsitzbegriff (E. 3.2) waren bereits in Art. 23 ff. aZGB vom 10. Dezember 1907 verankert und gelten seither unverändert. Ebenso stand den Pflegeeltern bereits vor der obgenannten Revision gestützt auf Art. 294 Abs. 1 ZGB (in Kraft seit dem 1. Januar 1978) der Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld zu. Die einschlägigen Bestimmungen existierten somit inhaltlich bereits vor der Revision und gelten zur Beurteilung des vorliegenden Verfahrens unverändert.

3.

3.1

Kindesschutzmassnahmen werden von der KESB am Wohnsitz des Kindes angeordnet; diese ist örtlich zuständig (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Fraglich ist somit, wo C _________ im Zeitpunkt der Anordnung der Platzierung bei den Beschwerdeführern seinen Wohnsitz hatte.

3.2

Der Wohnsitzbegriff ist nach Art. 23 ff. ZGB zweckbezogen auszulegen (Reichlin, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, § 16

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N. 16.6). Die funktionale Wohnsitzanknüpfung ermöglicht die Begründung der Zuständigkeit am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person, um lokale Gegebenheiten und Hilfssysteme bestmöglich berücksichtigen zu können (Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.6). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person grundsätzlich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um den Lebensmittelpunkt einer Person, an dem sie ihre intensivsten, familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, wobei auf die gesamten Lebensumstände abzustellen ist (statt vieler BGE 130 V 404, vgl. dazu eingehend Guillod, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. A., Basel/Bern/Freiburg/Zürich 2016, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Dabei gilt gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB das Prinzip der Einheit und Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes; nach Auffassung im schweizerischen Privatrecht kann folglich zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einem einzigen Ort Wohnsitz bestehen (Guillod, a.a.O., N. 2 zu Art. 23 ZGB). Entsprechend dem Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes wird in Art. 24 Abs. 1 ZGB sodann die Aufgabe des einmal begründeten Wohnsitzes erschwert; er bleibt namentlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Guillod, a.a.O., N. 1 zu Art. 25 ZGB). Dieser fiktive Wohnsitz ist zeitlich nicht limitiert, er gilt jedoch nur zugunsten eines bisherigen Wohnsitzes in der Schweiz (Art. 24 Abs. 2 ZGB e contrario). Schliesslich wird in Art. 25 ZGB der Wohnsitz Minderjähriger geregelt. So können Kinder unter elterlicher Sorge keinen selbstständigen Wohnsitz begründen, da ihnen von Gesetzes wegen ein abgeleiteter Wohnsitz entsprechend demjenigen der Eltern zusteht (Hotz/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], ZGB Kurzkommentar, 2. A., Basel 2018, N. 1 zu Art. 25 ZGB). Sofern die Eltern getrennte Wohnsitze haben, ist entscheidend, unter wessen faktischer Obhut das Kind steht (BGE 136 III 353 E. 3.2, vgl. Hotz/Schlatter, a.a.O., N. 1 zu Art. 25 ZGB). Ihm kommt somit ein Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils zu, bei dem es am meisten wohnt (Art. 25 Abs. 1 ZGB; Art. 7 Abs. 2 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [SR 851.1; ZUG]). Erst subsidiär ist von Gesetzes wegen auf den Aufenthaltsort des Kindes abzustellen (Art. 25 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 135 III 49 E. 5 und 6). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss den Vorschriften des Zuständigkeitsgesetzes der Aufenthalt unmündiger Kinder – anders als derjenige Erwachsener (Art. 5 ZUG) – unter bestimmten Voraussetzungen einen öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitz i.S.v. Art. 7 ZUG begründen kann. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. Sofern die Eltern über keinen gemeinsamen zivilrechtlichen -- 9 of 18 -Wohnsitz verfügen, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Schliesslich weist es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz (nach Abs. 1 und 2) aus, wenn es dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Auch für die Bestimmungen des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe des Kantons Wallis vom 29. März 1996 (SGS/VS 850.1; GES) gelten die obgenannten Ausführungen (Art. 3 Abs. 2 GES).

3.3

In casu wurde der Kindsmutter mit Beschluss des damaligen interkommunalen Vormundschaftsamtes G _________ vom 30. März 2006 die Obhut über C _________ entzogen und den Beschwerdeführern übertragen. Die Beschwerdeführer und Eltern der Kindsmutter befanden sich im Zeitpunkt der Anordnung der Kindesschutzmassnahme in D _________, wo sie ihren Wohnsitz begründet hatten. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Kindsmutter zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, weshalb sie einen eigenständigen Wohnsitz i.S.v. Art. 24 Abs. 1 ZGB und keinen abgeleiteten der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ZGB hatte. Laut Akten war die Kindsmutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Sie hatte sich nach Erreichen der Volljährigkeit anfangs Januar 2006 mit ihrem Sohn C _________ zu ihrem damaligen Partner nach F _________ begeben, wo sie vom 1. Januar 2006 bis am 31. Juli 2006 bei der Gemeinde auch angemeldet war, bevor sie nach J _________ umzog. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 begründete die Kindsmutter somit ihren Wohnsitz in der Gemeinde F _________, wo sich ihr Lebensmittelpunkt bei ihrem damaligen Freund befand. C _________ hielt sich während dieser Zeit ebenfalls in F _________ auf, anfänglich bei der Kindsmutter und anschliessend bei deren Grosseltern, bevor die Obhut über ihn den Beschwerdeführern übertragen wurde und er nach D _________ zurückkehrte. Aufgrund der Akten und der tatsächlichen Gegebenheiten verfügte C _________ im Zeitpunkt der Anordnung der Platzierung über einen abgeleiteten Wohnsitz bei seiner Mutter in F _________ und begründete somit ebenfalls dort Wohnsitz. Das interkommunale Vormundschaftsamt G _________ erachtete sich mithin zu Recht zur Anordnung der Massnahme berechtigt.

4.

4.1

In der Folge hatten sich mehrere Vormundschaftsbehörden bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden unterschiedlicher Gemeinden und Kantone mit der Platzierung von C _________ bei den Beschwerdeführern zu befassen.

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4.2

Im Falle eines Wohnsitzwechsels bleibt die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zuständige Behörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst (BGE 101 II 2 E. 2; vgl. Häfeli, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel/Bern/Freiburg/Zürich 2016, N. 6 zu Art. 315b ZGB; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. A., Basel 2014, N. 17 zu Art. 315-315b ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern, sind ebenfalls die Behörden am Aufenthaltsort zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich um eine sogenannte konkurrierende Zuständigkeit, bei der keiner der beiden Behörden von Gesetzes wegen der Vorrang gebührt; mit anderen Worten sind die Zuständigkeiten am Wohnsitz wie auch am Aufenthaltsort rechtlich gleichwertig. Es muss deshalb jene Behörde handeln, zu welcher der Sachzusammenhang überwiegt, die mit den Verhältnissen besser vertraut ist und letztlich den Schutz des Kindes besser gewährt (Häfeli, a.a.O., N. 7 zu Art. 315b ZGB; Breitschmid, a.a.O., N. 19 zu Art. 315-315b ZGB; Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.12).

4.3 In casu wurde die vom damaligen Vormundschaftsamt G _________ angeordneten Kindesschutzmassnahmen zuerst von der Vormundschaftsbehörde in D _________ betreffend Bewilligung und Überwachung des Pflegeplatzes übernommen und nach erfolgtem Umzug der Pflegeeltern mit C _________ von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde H _________ fortgeführt. Zu keinem Zeitpunkt fand eine offizielle Übernahme des Dossiers des Vormundschaftsamtes G _________ durch eine andere Behörde bzw. Gemeinde statt. Dies ergibt sich etwa auch aus dem Schreiben der Einwohnergemeinde H _________ vom 12. November 2010 an das Vormundschaftsamt G _________, in welchem festgehalten wird, dass für die vormundschaftlichen Massnahmen mangels Übertragung an eine andere Gemeinde nach wie vor die Gemeinde A _________zuständig sei. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Vormundschaftsamt G _________ gegen diese Einschätzung opponiert und den Fall an eine andere, namentlich ausserkantonale Vormundschafts- bzw. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abgegeben hätte. Für die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin spricht ausserdem die Tatsache, dass sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit den angeordneten Kindesschutzmassnahmen zur Orientierung jeweils per Kopie an das Vormundschaftsamt G _________ bzw. die spätere KESB Bezirk A _________versandt wurde. Erst mit Entscheid der KESB Region K _________ vom 7. August 2014 wurde die durch das Vormundschaftsamt G _________ errichtete Erziehungsbeistandschaft und der Obhutsentzug „zur Weiterführung durch die KESB Region K _________ mit sofortiger Wirkung übernommen“ -- 11 of 18 -(Ziff. 1). Die Sozialen Dienste N _________ wurden ferner ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären (Ziff. 6). Dabei handelt es sich um eine offizielle Übernahme der angeordneten Massnahmen durch die KESB Region K _________, wobei auch die Kosten für die Platzierung thematisiert und die Kostenregelung folglich übernommen wurden.

4.3 In casu wurde die vom damaligen Vormundschaftsamt G _________ angeordneten Kindesschutzmassnahmen zuerst von der Vormundschaftsbehörde in D _________ betreffend Bewilligung und Überwachung des Pflegeplatzes übernommen und nach erfolgtem Umzug der Pflegeeltern mit C _________ von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde H _________ fortgeführt. Zu keinem Zeitpunkt fand eine offizielle Übernahme des Dossiers des Vormundschaftsamtes G _________ durch eine andere Behörde bzw. Gemeinde statt. Dies ergibt sich etwa auch aus dem Schreiben der Einwohnergemeinde H _________ vom 12. November 2010 an das Vormundschaftsamt G _________, in welchem festgehalten wird, dass für die vormundschaftlichen Massnahmen mangels Übertragung an eine andere Gemeinde nach wie vor die Gemeinde A _________zuständig sei. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Vormundschaftsamt G _________ gegen diese Einschätzung opponiert und den Fall an eine andere, namentlich ausserkantonale Vormundschafts- bzw. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abgegeben hätte. Für die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin spricht ausserdem die Tatsache, dass sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit den angeordneten Kindesschutzmassnahmen zur Orientierung jeweils per Kopie an das Vormundschaftsamt G _________ bzw. die spätere KESB Bezirk A _________versandt wurde. Erst mit Entscheid der KESB Region K _________ vom 7. August 2014 wurde die durch das Vormundschaftsamt G _________ errichtete Erziehungsbeistandschaft und der Obhutsentzug „zur Weiterführung durch die KESB Region K _________ mit sofortiger Wirkung übernommen“ -- 11 of 18 -(Ziff. 1). Die Sozialen Dienste N _________ wurden ferner ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären (Ziff. 6). Dabei handelt es sich um eine offizielle Übernahme der angeordneten Massnahmen durch die KESB Region K _________, wobei auch die Kosten für die Platzierung thematisiert und die Kostenregelung folglich übernommen wurden.

4.4 Gestützt auf diese tatsächlichen Gegebenheiten ist erstellt, dass das Vormundschaftsamt G _________ bzw. dessen Nachfolgeinstitution in Form der Beschwerdegegnerin für die Platzierung von C _________ bei den Beschwerdeführern vom 30. März 2006 bis am 6. August 2014 zuständig war und alsdann die Kindesschutzmassnahme mit Entscheid der KESB Region K _________ vom 7. August 2014 von dieser übernommen wurde.

5.

5.1 Fraglich ist ferner, welche Behörde zur Regelung der Pflegekosten bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld zuständig ist.

5.2 Platzierungen können mitunter hohe Kosten verursachen, weshalb in der Regel mit einer Platzierung auch die Finanzierung ein Thema wird (Rosch/Hauri, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 2. A., Bern 2018, N. 1097). Wird die Platzierung von der KESB angeordnet, so ist die KESB Vertragspartei des Pflegevertrages und wird demgemäss zur Schuldnerin des Pflegegeldes, ohne jedoch unterhaltspflichtig zu sein. Da die KESB in der Regel nicht über ein eigenes Budget für die Finanzierung von Platzierungen verfügt, ist sie gehalten, diese durch Kostengutsprache des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens sicherzustellen (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht [mit Mustern], Zürich/St. Gallen 2017, § 17 N. 17.38). Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen ist diesfalls an den Entscheid der KESB gebunden (vgl. BGE 135 V 134 E. 3 und 4). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes geht dabei durch Subrogation auf das unterstützungspflichtige Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. Rosch/Hauri, a.a.O. N 897 f. und 1097; Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 2 zu Art. 295 ZGB). Dieses prüft im Nachgang, inwieweit die Eltern Beiträge leisten können oder gemäss kantonalem Recht Staatsbeiträge die Platzierung finanzieren (vgl. Art. 293 Abs. 1 ZGB; KOKES, a.a.O., § 17 N. 17.38).

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5.3 Vorliegend wurde die Platzierung von C _________ bei den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 30. März 2006 durch das damalige Vormundschaftsamt G _________ angeordnet. Mit Anordnung der Massnahme war sie infolgedessen auch für die Regelung der Pflegekosten bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld zuständig bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Kindesschutzmassnahme durch die KESB Region K _________ am 7. August 2014. Die Beschwerdeführer machen Pflegegeldforderungen in der Höhe von Fr. 190'974.-- für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 15. Oktober 2014 geltend. Mit Ausnahme der letzten beiden Monate (7. August 2014 – 15. Oktober 2014) ist somit die Beschwerdegegnerin vollumfänglich für die vorliegende Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Pflegegeld zuständig.

6.

6.1 In casu machten die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf Pflegegeld mit Schreiben vom 19. August 2014 zuerst bei der Gemeinde D _________ geltend. Diese bestritt daraufhin ihre Zuständigkeit und verwies die Beschwerdeführer an das Vormundschaftsamt G _________. In der Folge wandten sich die Beschwerdeführer an die KESB Bezirk A _________. Mit Entscheid vom 9. November 2017 trat diese schliesslich auf das Gesuch um Pflegegeld mit der Begründung nicht ein, die KESB im Kanton Wallis hätten unter keinem Titel für die Platzierungskosten von Pflegekindern aufzukommen. Zu Recht machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2017 die KESB Bezirk A _________darauf aufmerksam, dass es vorliegend primär nicht um die Frage gehe, wer die Pflegegeldforderung zu bezahlen habe, sondern vielmehr, wer für deren Beurteilung und Festlegung zuständig sei. Nichtsdestotrotz vertrat die Beschwerdegegnerin in der Folge weiterhin die Auffassung, dass sie keine Zuständigkeit treffe. Insofern ist ihr Standpunkt dahingehend zu verstehen, dass sie sich nicht nur für die Bezahlung des Pflegegelds als unzuständig erachtet, sondern darüber hinaus ihre Zuständigkeit zur Regelung der Pflegekosten bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld als solche bestreitet.

6.2 Für das Vorgehen bei Kompetenzkonflikten im Rahmen des Erwachsenenschutzes ist die in Art. 444 ZGB statuierte Regelung einschlägig, welche für das Verfahren von Kindesschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar ist (Art. 314 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich prüft die KESB ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 444 Abs. 1 ZGB). Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 444 Abs. 2 ZGB). Beste-- 13 of 18 -hen Zweifel an der (örtlichen) Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit derjenigen Behörde, deren Zuständigkeit infrage kommt (Art. 444 Abs. 3 ZGB). Die gesetzliche Regelung ist flexibel ausgestaltet und räumt die Möglichkeit einer Einigung ein (Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.15). Es handelt sich dabei um ein rein behördeninternes Verfahren. Kann im Rahmen des Meinungsaustausches letztlich keine Verständigung erzielt werden, so hat die zuerst befasste Behörde die strittige Frage jedoch der zuständigen gerichtlichen Beschwerdeinstanz zum Entscheid zu unterbreiten (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Der Entscheid der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann entweder die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit der kantonseigenen KESB feststellen; sie kann jedoch nicht die Zuständigkeit einer ausserkantonalen KESB mit bindender Wirkung bestimmen (BGE 141 III 84, E. 4.7; Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.15). Erachtet die Beschwerdeinstanz eine ausserkantonale Behörde als zuständig, darf sie deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten und muss die involvierten Kantone auf das Klageverfahren vor Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG verweisen (Maranta, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], ZGB Kurzkommentar, 2. A., Basel 2018, N. 10 zu Art. 444 ZGB). Beim Entscheid der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB handelt es sich mithin um eine Klagevoraussetzung (Bundesgerichtsurteil 5E_1/2017 vom 31. August 2017 E. 4).

6.3 In casu ist die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. November 2017 nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Pflegegeld eingetreten, ohne jedoch das in Art. 444 ZGB statuierte Vorgehen im Rahmen von Kompetenzkonflikten zu befolgen. So hat sie weder die Sache unverzüglich an die ihrer Meinung nach zuständige Behörde weitergeleitet noch einen Meinungsaustausch angestrebt. Mit ihrem Vorgehen und der ihrem Entscheid zugrundeliegenden lapidaren Aussage, wonach unter den gegebenen Umständen offenbleiben könne, ob den Ehegatten für die Pflege ihres Grosskindes ein Pflegegeld zustehe und „wer dafür gegebenenfalls aufzukommen hat“, verletzt die Beschwerdegegnerin ihre Pflichten aus Art. 444 ZGB.

6.4 Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz treffe eine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde; sie hätte das Gesuch um Festsetzung von Pflegegeldern gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VVRG zwingend weiterleiten müssen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 VVRG findet diese gesetzliche Bestimmung Anwendung auf Verfahren in Verwaltungssachen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden fallen. Gewiss sind die Bestimmungen über den Kindes- und Erwachsenenschutz grösstenteils Massnahmen der Eingriffsverwaltung, weshalb sie einen öf-- 14 of 18 -fentlich-rechtlichen Charakter ausweisen und in Analogie die Grundsätze des öffentlichen Rechts für sachgerechte Lösungen herbeigezogen werden dürfen (vgl. Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.16). Dennoch werden sie von Lehre und Rechtsprechung traditionsgemäss als formelles Zivilrecht betrachtet (Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.16; Kuhn, recht 2014, S. 218 f.). Für das Vorgehen bei Kompetenzkonflikten im Rahmen des Erwachsenenschutzes findet sich gemäss obgenannten Ausführungen (E. 6.2) ein eigens dafür vorgesehenes Prozedere in Art. 444 ZGB. Der Verweis auf Art. 7 Abs. 3 VVRG ist somit vorliegend unbehilflich.

7.

In casu wurde der Zuständigkeitskonflikt im Rahmen der Beschwerde vor das Kantonsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB gebracht. Es ist daher in diesem Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne vorheriges Meinungsaustauschverfahren festzuhalten, dass die KESB Bezirk A _________über den Pflegegeldanspruch für die Zeit vom Juni 2006 bis zum 6. August 2014 zu entscheiden hat. Sie ist es nämlich, welche bei einer Platzierung eines Kindes als Partei des Pflegevertrages das Pflegekindsverhältnis samt Pflegegeld gemäss den kantonalen Vorgaben (besser schriftlich als mündlich) regeln muss. Die KESB A _________hat somit zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums Anspruch auf Pflegegeld haben. In diesem Zusammenhang stellen sich rechtliche und sachverhaltsmässige Fragen. Soweit erforderlich hat die KESB den Sachverhalt zu klären, d.h. alle Unterlagen beizuziehen und allenfalls die Beteiligten zu den Umständen der Platzierung des Grosskindes bei seinen Grosseltern zu befragen. Diese zählen grundsätzlich zu den nahen Verwandten gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB, wobei das Gesetz hier die Unentgeltlichkeit bloss vermutet und nicht zwingend vorgibt. Ob die Unentgeltlichkeit bloss einen Teil der Kosten betrifft, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit Hinweis auf die Lehre geltend machen, inwieweit eine rückwirkende Geltendmachung von Pflegegeld zulässig bzw. das lange Stillschweigen der Pflegeeltern bis zu ihrer E-Mail vom 14. November 2011 an die Vormundschaftsbehörde H _________ als Verzicht zu werten ist, sind dabei wesentliche Fragen. Grundsätzlich richtig liegt die KESB, wenn sie in erster Linie die Kindseltern in der Pflicht sieht (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB; Art. 36 Abs. 1 JG; Art. 54 Abs. 2 und Art. 55a Abs. 2 VJ; Art. 2 GES). Dies schliesst die Leistungspflicht des öffentlichen Gemeinwesens, auf welches der Unterhaltsanspruch des Kindes übergeht, soweit es dafür aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB), indessen nicht aus. Gegebenenfalls hat das Gemeinwesen die von ihm erbrachten Leistungen von den -- 15 of 18 -leiblichen Eltern, hier der Tochter der Pflegeeltern und vom Kindsvater, zurückzufordern. In jedem Falle sind die von den leiblichen Eltern an die Pflegeeltern bezahlten Beiträge vom allenfalls von der Öffentlichkeit zu leistenden Pflegegeld in Abzug zu bringen. So war mit der Kindsmutter gemäss Pflegevertrag vom 1. Dezember 2011 an sich ein monatliches Pflegegeld von Fr. 350.-- abgemacht, welches laut Beschwerde offenbar nie bezahlt wurde; weiter wird im Protokoll des Gemeinderates D _________ vom 20. Juni 2006 erwähnt, dass der Pflegevater beim Kindsvater die Alimentenzahlungen geltend macht. Offen ist, ob für das Pflegekind Kinderzulagen ausbezahlt wurden. Die KESB wird ihren Entscheid, ob und inwieweit ein Pflegegeldanspruch besteht, in Form einer Verfügung erlassen müssen.

8.

8.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammengesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach kantonalem Recht und somit für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar). In casu wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen; die Beschwerdeführer sind somit obsiegend. Die KESB Bezirk A _________muss sich vorhalten lassen, das Kompetenzkonfliktverfahren in Art. 444 ZGB ignoriert und ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint zu haben. Zudem wurde sie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer richtigerweise auf den Umstand hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bezahlung des Pflegegeldes durch die Beschwerdegegnerin geht, sondern vielmehr darum, die zuständige Behörde zur Regelung der Pflegekosten zu eruieren. Trotz offensichtlich unsauberer Trennung dieser beiden unterschiedlichen Kernbereiche hat die Beschwerdegegnerin in der Folge an ihrem Standpunkt festgehalten. Letztere hat insofern den Grund für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Insgesamt erscheint es daher mit Blick auf das Unterliegerprinzip gerechtfertigt, der KESB Bezirk A _________sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen.

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8.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend handelt es sich um ein relativ umfangreiches Dossier; die Akten der Vorinstanz datieren bis ins Jahr 2002 zurück. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden war und dem Umstand der alleinigen Kostenauflage zu Lasten der KESB Bezirk A _________rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Fr. 1’500.-- festzulegen. Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen.

8.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren im Kinderschutzrecht vor Kantonsgericht auf zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragen vorliegend eine Parteientschädigung; sie haben denn auch Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat wiederholt um Kontaktaufnahme mit der KESB Bezirk A _________ersucht, was sich zeitweise als vergebliches Unterfangen herausstellte oder in zeitlich verzögerten Reaktionen der Vorinstanz mündete. Der Rechtsvertreter hat sich in seiner Beschwerdeschrift relativ ausführlich mit der strittigen Problematik auseinandergesetzt und dabei die wesentlichen Rügen vorgebracht. Weiter hat er mit Erfolg ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.--, Auslagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung angemessen.

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1. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 wird gutgeheissen. Der Entscheid der KESB Bezirk A _________vom 9. November 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der KESB Bezirk A _________.

3. Die KESB Bezirk A _________ bezahlt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). Sitten, 17. September 2018

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