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Décision

C1 18 225

KGVS-20181210-C1-18-225-20190208-142.pdf

10 décembre 2018Français49 min

Source vs.ch

Faits

1.

1.1 Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 443 ff. ZGB sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1

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ZGB; Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff.

4 und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [EGZGB; SGS/VS 211.1]).

1.2 Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter hat den angefochtenen Entscheid am 6. September 2018 in Empfang genommen, womit am Folgetag die 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen begann. Mit Einreichung der Beschwerde am 26. September 2018 ist die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 ZPO).

1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenenschutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Weil im Kindesschutzverfahren die Offizialmaxime gilt (Art. 446 Abs. 3 ZGB), kann das mit den Kinderbelangen befasste Gericht von Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB treffen, auch wenn dies in der Regel auf Antrag eines Elternteils geschieht (BGE 136 III 353 E. 3.3).

1.4 Im Kindesschutzverfahren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 446 Abs.1 ZGB). Diese Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen erfolgt im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1).

1.5 Art. 450 ff. ZGB regelt das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden können, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der als kantonales Recht anwendbaren Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 6.3). Das kantonale Verfahrensrecht sieht keine eigene Regelung vor und verweist in Art. 118 Abs. 1 EGZGB auf die Bestimmungen der ZPO, sodass Art. 317 Abs. 1 ZPO analog anwendbar ist. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, -- 8 of 26 -wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Beschwerdeführerin beantragt mehrere Einvernahmen (von sich selbst, W_________, AA_________ sowie der Tochter Z_________) und den Beizug der Akten des Scheidungsverfahrens Z1 17 24. Der Kindsvater verlangt ebenfalls den Beizug der Scheidungsakten sowie jene der KESB H_________ und die Einvernahme des erstinstanzlichen Richters. Wie hiernach ausgeführt werden wird, ist dem Ersuchen der Kindsmutter, das Besuchsrecht wieder aufzunehmen – jedenfalls für die Zukunft –, zu entsprechen. Demnach erübrigt sich eine weitere Beweiserhebung. Die Erhebung von weiteren Beweisen würde den Entscheid nur noch weiter hinausschieben, was nicht im Interesse der Kindsmutter sowie des Kindes sein kann, deren Kontakt seit nunmehr drei Monaten unterbrochen ist. Zudem erachtet das Kantonsgericht den Sachverhalt als klar. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen, weshalb die Beweisanträge abzuweisen sind.

Considérants

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt, die KESB habe das Besuchsrecht einzig aufgrund von Äusserungen des Kindsvaters sistiert. Überdies sei ihre Tochter nicht angehört worden. Die Fälle von Z_________ und E_________ würden miteinander vermischt und die Wiederaufnahme des Besuchsrechts von einer Begutachtung abhängig gemacht. Eine Begutachtung könne jedoch nur durch die KESB angeordnet werden und nicht durch den Kindsvater. Indessen rechtfertigte auch eine psychologische Untersuchung nicht eine Sistierung des Besuchsrechts. Es wären vorab mildere Massnahmen anzuordnen gewesen. Im Übrigen sei die Sistierung ohne rechtliche Grundlage erfolgt und daher aufzuheben.

2.2

Für die Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist grundsätzlich die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig (Art. 275 Abs. 1 ZGB). Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Ehescheidung oder eines Eheschutzverfahrens über die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr (Art. 275 Abs. 2 ZGB) und trifft ausnahmsweise Kindesschutzmassnahmen; die Kindesschutzbehörde wird mit dem Vollzug sowie der Überwachung der Massnahmen betraut (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Tritt nach Abschluss eines ehegerichtlichen Verfahrens neu oder erneut Handlungsbedarf zum Schutz des Kindes auf, so ist -- 9 of 26 -nach der Grundregel (Art. 315 Abs. 1 ZGB) die Kindesschutzbehörde zuständig, da in dieser Situation keine gerichtliche Zuständigkeit (Art. 315a Abs. 1 oder 2 ZGB) mehr besteht (Art. 315b Abs. 2 ZGB). Indes betrifft dies nur die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen. Die Änderung von Kinderbelangen des Scheidungsurteils werden von Art. 134 ZGB erfasst und obliegen – vorbehältlich gewisser Ausnahmen – dem zuständigen Gericht (Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A., N. 10a zu Art. 315-315b ZGB). Ist bereits ein ehegerichtliches Verfahren hängig, so ist die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen dort zu verlangen (Art. 315b Abs. 1 ZGB). Vorliegend übertrug das Bezirksgericht dem Kindsvater im Rahmen der Scheidung Anfang Mai 2018 die Obhut über Z_________ und regelte das minimale Besuchs- und Ferienrecht für die Kindsmutter. Als Kindesschutzmassnahme setzte es die Beistandschaft im Sinne von gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB fort. Die KESB A_________ beschloss am 4. September 2018, dem Antrag des Kindsvaters folgend, das Besuchsrecht der Kindsmutter einstweilen zu sistieren. Hierbei handelt es sich um eine Massnahme zum Schutz des Kindes, für welche die Kindesschutzbehörde zuständig ist (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Mithin betrifft dies kein Änderungsverfahren im Sinne von Art. 134 ZGB, welches darauf abzielt, die im Scheidungsurteil getroffene Besuchsrechtregelung dauerhaft zu verändern. Selbst wenn es sich um ein entsprechendes Verfahren zur Änderung des Scheidungsurteils handeln würde, wäre die Kindesschutzbehörde zuständig, insoweit lediglich der persönliche Verkehr betroffen ist (Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 ZGB).

2.3

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; Bundesgerichtsurteil 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.1). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Bundesgerichtsurteile 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.2, -- 10 of 26 -5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1 mit Hinweisen). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist oder weil ein elterlicher Konflikte besteht, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteile 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4,5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2,5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, in: FamPra.ch 2013 S. 816,5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; Bundesgerichtsurteile 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4,5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2, in: FamPra.ch 2015 S. 970; je mit Hinweis).

2.4 Die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und ihrer Tochter ist im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB grundsätzlich möglich. Den Entscheid, das Besuchsrecht einstweilen zu sistieren, ist im Kontext mit der gesamten familiären und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern zu beurteilen. Nachdem die älteste Tochter B_________ bereits Ende 2016 / Anfang 2017 zu ihrem Vater gezogen sowie den Kontakt zur Mutter abgebrochen hatte und die jüngste Tochter Z_________ mit dem Scheidungsurteil ab Mai 2018 unter die Obhut des Kindsvaters gestellt worden war, beschloss die KESB H_________ am 23. August 2018, dass die mittlere Tochter E_________ ab dem 27. August 2018 im Christlichen Internat S _________, untergebracht bzw. fremdplatziert wird. Dieser Kindesschutzmassnahme gingen bereits andere voraus. Nach einem zweiten Suizidversuch im September 2017 verbrachte E_________ mehrere Tage im PZO. Danach folgte eine Platzierung von E_________ in der Jugendeinrichtung P _________ in H_________ im Oktober 2017, zwei Time-Outs bei einer Gastfamilie im Dezember 2017 und eine Unterbringung in der geschlossenen Wohngemeinschaft der Durchgangsstation R _________ von Ende Januar 2018 bis Februar 2018. E_________ musste überdies mittels Polizei wieder in die -- 11 of 26 -Jugendeinrichtung P _________ zurückgeführt werden, weil sie nach Hause lief. Die Kindsmutter und ihre Töchter hatten also bereits eine sehr belastende und emotionale Zeit hinter sich, als die KESB H_________ beschloss, der Mutter auch noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter E_________ zu entziehen. Die ganze Situation um E_________ belastete nicht nur die Kindsmutter, sondern auch Z_________. Dies hat die Kindsmutter selbst gegenüber dem Gutachter Prof. L _________ erklärt. Sie gab ihm gegenüber an, oft wolle Z_________ nicht in die Schule und sei krank (S. 8 des Gutachtens). Nach Schilderungen der Kindsmutter war Z_________ auch vom Besuch bei E_________ im PZO so mitgenommen, dass sie danach die ganze Nacht geweint und nicht geschlafen habe (S. 3 Protokoll der Gerichtssitzung vom 12. September 2017). Das Mädchen schien auch vor dem ursprünglich geplanten Umzug nach DD_________ im Februar 2017 unter enormem psychischem Druck zu stehen, so dass sie laut Aussagen ihrer Mutter nur noch aggressiv gewesen sei, nass von der Schule gekommen, ins Bett gemacht, nicht mehr geschlafen und nicht mehr in die Schule gewollt habe. Schliesslich erwähnen beide Elternteile, dass sich Z_________ seit einiger Zeit wieder einnässe. Das Einnässen ist für ein 9 ½ -jährigen Mädchens nicht normal und kann ein Ausdruck für eine psychische Beeinträchtigung sein, die jedenfalls noch weiter abgeklärt werden sollte (vgl. Leitfaden Kindesschutz der Stiftung Kinderschutz Schweiz, Kindeswohlgefährdung erkennen in der sozialarbeiterischen Praxis, 2013, S. 33). Im Gutachten kam Prof. L _________ zum Schluss, dass die Kindsmutter mit sich selbst sowie mit der Erziehung von E_________ sehr stark belastet sei und auch die Beziehung zwischen den Schwestern aktuell für Z_________ keine Ressource, sondern mehrheitlich eine Belastung darstelle (S. 15 des Gutachtens). Er erachtete die jüngsten Vorfälle um E_________, mit Polizeieinsatz und Fremdplatzierung, für Z_________ als nicht unproblematisch (S. 18 des Gutachtens Ad.13). Aufgrund der Schwierigkeiten bei vergangen Unterbringungen von E_________ war zu erwarten, dass auch der Eintritt in das Internat S _________ und die erste Eingewöhnungsphase nicht einfach von statten gehen würden. Die KESB H_________ hatte auch bereits im Beschluss angedroht, falls E_________ nicht freiwillig bis zum 27. August 2018, 10 Uhr, ins Christliche Internat S _________ eintrete, werde die Beiständin beauftragt, die Jugendliche mit Hilfe der zuständigen Polizei der Institution zuzuführen. Überdies erklärte die KESB die Beiständin als berechtigt, die Jugendliche während der gesamten Dauer der Unterbringung der Institution mit Hilfe der zuständigen Polizei zuführen zu lassen.

2.4 Die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und ihrer Tochter ist im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB grundsätzlich möglich. Den Entscheid, das Besuchsrecht einstweilen zu sistieren, ist im Kontext mit der gesamten familiären und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern zu beurteilen. Nachdem die älteste Tochter B_________ bereits Ende 2016 / Anfang 2017 zu ihrem Vater gezogen sowie den Kontakt zur Mutter abgebrochen hatte und die jüngste Tochter Z_________ mit dem Scheidungsurteil ab Mai 2018 unter die Obhut des Kindsvaters gestellt worden war, beschloss die KESB H_________ am 23. August 2018, dass die mittlere Tochter E_________ ab dem 27. August 2018 im Christlichen Internat S _________, untergebracht bzw. fremdplatziert wird. Dieser Kindesschutzmassnahme gingen bereits andere voraus. Nach einem zweiten Suizidversuch im September 2017 verbrachte E_________ mehrere Tage im PZO. Danach folgte eine Platzierung von E_________ in der Jugendeinrichtung P _________ in H_________ im Oktober 2017, zwei Time-Outs bei einer Gastfamilie im Dezember 2017 und eine Unterbringung in der geschlossenen Wohngemeinschaft der Durchgangsstation R _________ von Ende Januar 2018 bis Februar 2018. E_________ musste überdies mittels Polizei wieder in die -- 11 of 26 -Jugendeinrichtung P _________ zurückgeführt werden, weil sie nach Hause lief. Die Kindsmutter und ihre Töchter hatten also bereits eine sehr belastende und emotionale Zeit hinter sich, als die KESB H_________ beschloss, der Mutter auch noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter E_________ zu entziehen. Die ganze Situation um E_________ belastete nicht nur die Kindsmutter, sondern auch Z_________. Dies hat die Kindsmutter selbst gegenüber dem Gutachter Prof. L _________ erklärt. Sie gab ihm gegenüber an, oft wolle Z_________ nicht in die Schule und sei krank (S. 8 des Gutachtens). Nach Schilderungen der Kindsmutter war Z_________ auch vom Besuch bei E_________ im PZO so mitgenommen, dass sie danach die ganze Nacht geweint und nicht geschlafen habe (S. 3 Protokoll der Gerichtssitzung vom 12. September 2017). Das Mädchen schien auch vor dem ursprünglich geplanten Umzug nach DD_________ im Februar 2017 unter enormem psychischem Druck zu stehen, so dass sie laut Aussagen ihrer Mutter nur noch aggressiv gewesen sei, nass von der Schule gekommen, ins Bett gemacht, nicht mehr geschlafen und nicht mehr in die Schule gewollt habe. Schliesslich erwähnen beide Elternteile, dass sich Z_________ seit einiger Zeit wieder einnässe. Das Einnässen ist für ein 9 ½ -jährigen Mädchens nicht normal und kann ein Ausdruck für eine psychische Beeinträchtigung sein, die jedenfalls noch weiter abgeklärt werden sollte (vgl. Leitfaden Kindesschutz der Stiftung Kinderschutz Schweiz, Kindeswohlgefährdung erkennen in der sozialarbeiterischen Praxis, 2013, S. 33). Im Gutachten kam Prof. L _________ zum Schluss, dass die Kindsmutter mit sich selbst sowie mit der Erziehung von E_________ sehr stark belastet sei und auch die Beziehung zwischen den Schwestern aktuell für Z_________ keine Ressource, sondern mehrheitlich eine Belastung darstelle (S. 15 des Gutachtens). Er erachtete die jüngsten Vorfälle um E_________, mit Polizeieinsatz und Fremdplatzierung, für Z_________ als nicht unproblematisch (S. 18 des Gutachtens Ad.13). Aufgrund der Schwierigkeiten bei vergangen Unterbringungen von E_________ war zu erwarten, dass auch der Eintritt in das Internat S _________ und die erste Eingewöhnungsphase nicht einfach von statten gehen würden. Die KESB H_________ hatte auch bereits im Beschluss angedroht, falls E_________ nicht freiwillig bis zum 27. August 2018, 10 Uhr, ins Christliche Internat S _________ eintrete, werde die Beiständin beauftragt, die Jugendliche mit Hilfe der zuständigen Polizei der Institution zuzuführen. Überdies erklärte die KESB die Beiständin als berechtigt, die Jugendliche während der gesamten Dauer der Unterbringung der Institution mit Hilfe der zuständigen Polizei zuführen zu lassen.

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Die Kindsmutter wehrte sich gegen die Platzierung von E_________ mittels (verspäteter) Beschwerde (vgl. Nichteintretensentscheid C1 18 xxx vom 9. November 2018). Überdies setzte sie sich auf anderen Kanälen zur Wehr. Sie erteilte EE_________ und FF_________ am 26. August 2018 eine Vollmacht, um Briefe und E-Mails zu versenden. Diese agierten denn auch gegenüber diversen Behörden als der „Prozessbeobachter" (KESB usw.). Die Kindsmutter drohte dem Kindsvater per Whatsapp „öi Z_________ wird nacher üfgrollt sorry"; sie kündigte ihm implizit an, mit dem Fall an die Öffentlichkeit zu gehen. Die Drohung bewahrheitete sich teilweise, indem E_________ auf Facebook eine öffentliche Nachricht an den Kindsvater postete, in dem sie ihm Vorwürfe machte, dass er den Kontakt zu Z_________ verboten habe und sie („Mama, M_________ und ich‟) um Z_________ kämpfen müssten, was schlimm sei. Zudem wandte sich EE_________ als „Prozessbeobachterin" in einer E-Mail vom 6. September 2018 direkt an den Kindsvater. Aufgrund der angespannten und emotionalen Situation rund um die Platzierung Anfang September 2018 von E_________ erschien das Wohl von Z_________ bei der Besuchsrechtsausübung gefährdet. Nach dem Umzug zu ihrem Vater Anfang Mai 2018 hatte sich Z_________ gut eingelebt und war in der Schule integriert. Es schien, als wäre sie beim Vater, zumindest äusserlich, zur Ruhe gekommen. Durch die behördlichen Interventionen gegenüber E_________ und der damit verbundenen Gegenreaktionen seitens der Kindsmutter und E_________, drohte die Gefahr, dass Z_________ unweigerlich in diese belastenden Situation involviert werden könnte. Um eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit und damit des Kindswohls zu verhindern, erschien es gerechtfertigt, das Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und Z_________ einstweilen zu sistieren. Bezeichnenderweise führte auch die Kindesvertreterin in der Stellungahme vom 8. November 2018 aus, aufgrund der durch den Loyalitätskonflikt verursachten psychischen Belastung von Z_________, aber auch weil die Eltern nicht miteinander kommuniziert hätten und die Organisation und Umsetzung des Besuchsrechts durch die Beiständin mit der Mutter nicht mehr möglich gewesen sei, sei der Entscheid vom 4. September 2018 „nicht zu beanstanden‟ gewesen.

2.5 Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB hört die Kindesschutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson das Kind in geeigneter Weise persönlich an, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Pflicht zur Anhörung des Kindes besteht nur einmal im Verfahren, einschliesslich des Instanzenzugs. Ausnahmsweise ist eine Heilung der Anhörung vor oberer Instanz möglich (vgl. BGE 131 III 409 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Die Anhörung -- 13 of 26 -im Zusammenhang mit Obhuts- und Sorgerechtsfragen setzt keine Urteilsfähigkeit des Kindes voraus. Sie ist nach der Rechtsprechung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Dieses Schwellenalter, ab dem eine Anhörung grundsätzlich in Frage kommt, ist jedoch zu unterscheiden von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass formallogische Denkoperationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich sind und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab diesem Alter entwickelt ist (BGE 133 III 146 E. 2.4, 131 III 553 E. 1.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3,5A_971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1,5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, in: FamPra.ch 2015 S. 1004). Die Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4; Bundesgerichtsurteile 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3,5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3, in: FamPra.ch 2016 S. 1079). "Andere wichtige Gründe" im Sinn von Art. 314a Abs. 1 ZGB können bei Aussageverweigerung des Kindes, befürchteten Repressalien, dauerndem Auslandaufenthalt oder befürchteter Gesundheitsschädigung gegeben sein (BGE 131 III 553 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3,5C.149/2006 vom 10. Juli 2006 E. 1.2). Demgegenüber darf die Anhörung des Kindes nicht mit dem Vorwand eines nicht weiter belegten Loyalitätskonfliktes oder einer bloss möglichen Belastung des Kindes abgelehnt werden (BGE 131 III 553 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3,5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4). Die KESB hat Z_________ vor der Sistierung des Besuchsrechts nicht angehört. Dies kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht damit gerechtfertigt werden, dass Prof. L _________ sie als nicht urteilsfähig bezeichnet hat (S. 12 des Gutachtens). Vorliegend sprachen aber gewichtige Gründe gegen eine Anhörung. Z_________ sollte mit der vorläufigen Sistierung des Kontakts mit der Kindsmutter gerade aus dem Schussfeld rund um die Fremdplatzierung von E_________ genommen werden. Eine Anhörung des Mädchens hätte diese wiederum einer psychischen Belastung ausgesetzt, welche gerade verhindert werden wollte. Es handelt sich hierbei nicht bloss um eine hypothetische Kindswohlgefährdung. Bereits Prof. L _________ erachtete im Gutachten die jüngsten Vorfälle um E_________, mit Polizeieinsatz und Fremdplatzierung für Z_________ als nicht unproblematisch. Mit der Fremdplatzierung im Internat S _________ nahm diese Gefährdung konkrete Züge an und bedrohte das (psychische)

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Wohl von Z_________. Im Übrigen hat zumindest die Kindesvertreterin zwischenzeitlich mit Z_________ gesprochen und deren Wünsche in der Stellungahme vom 8. November 2018 wiedergegeben. Ausserdem wurde das Besuchsrecht einstweilen, d.h. vorübergehend und im Sinne einer dringlichen Massnahme sistiert. Schliesslich würde sich die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Anhörung von Z_________ mit Blick auf den Verfahrensausgang als prozessualer Leerlauf, verbunden mit einer weiteren zeitlichen Verzögerung, erweisen.

2.6 Insoweit als sich die Sistierung als begründet erweist, ist es irrelevant, ob der Kindsvater mit seinem Antrag vom 3. September 2018 den Anstoss dazu gegeben hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es würde nur einseitig auf die Äusserungen des Kindsvaters abgestellt und der Sachverhalt unrichtig dargestellt, ist jedenfalls nicht korrekt. Die KESB konnte für den Entscheid auf die Akten und eigene Erfahrungen zurückgreifen, welche sie im Umgang mit der Kindsmutter gemacht hatte. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 4. September 2018 geht hervor, dass die Mitarbeiter der Kindesschutzbehörde den Fall hinlänglich diskutiert haben. Mildere Massnahmen, wie beispielsweise eine Ermahnung oder einer Weisung (Art. 273 Abs. 2 ZGB), wären insofern nicht zielführend gewesen, als dass die Kindswohlgefährdung nicht einfach von der Kindsmutter, sondern von der gesamten Situation rund um die Platzierung der älteren Schwester ausgegangen ist. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch nicht sehr kooperativ verhalten. Beispielsweise brach sie am 22. August 2018 die Besprechung mit der KESB ab, verweigerte die Kommunikation mit Lehrpersonen oder musste von der Beiständin mehrmals auf das vereinbarte Besuchsrecht hingewiesen werden. Eine Mahnung an die Kindsmutter hätte daher nicht genügt, um Z_________ vor der konfliktgeladenen Situation im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von E_________ zu schützen.

2.7 Die Verhältnismässigkeit der Massnahme hing im Wesentlichen davon ab, wie lange das Besuchsrecht sistiert werden sollte. Eine vorübergehende Sistierung von wenigen Wochen ist weniger einschneidend als eine dauerhafte Aufhebung des Besuchsrechts. Die KESB hielt in ihrem Beschluss vom 4. September 2018 fest, das Besuchsrecht werde sistiert „bis sich der Kinderanwalt darüber ausspricht‟ und es sei ebenfalls die „psychologische Begutachtung‟ von Z_________ abzuwarten. Aus den Erwägungen des Beschlusses geht hervor, dass die KESB die Umsetzbarkeit der gerichtlichen Regelung klären wollte, bevor das Besuchsrecht wiederaufgenommen werden sollte. Die Wiederaufnahme wurde demnach nicht direkt von der Beruhigung der Lage abhängig gemacht.

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Die einstweilige Sistierung ohne Angabe einer Zeitdauer bzw. Bestimmung eines Überprüfungszeitpunkts ist nicht unproblematisch, weil auch ein vorübergehender Unterbruch des Besuchsrechts eine schwerwiegende Massnahme darstellt, welche massiv in die Rechte von Mutter und Kind eingreift. Die Kindesvertreterin hat inzwischen eine Stellungnahme zur Besuchsrechtsregelung bzw. Sistierung hinterlegt. Damit ist eine Voraussetzung, von welcher die KESB die die Sistierungsdauer abhängig gemacht hat, bereits eingetreten. Es ist nicht bekannt, ob auch bereits eine psychologische Begutachtung von Z_________ erfolgt ist. Unabhängig davon erscheint es nicht angemessen, die Sistierung noch länger aufrecht zu erhalten. Die Besuchsrechtsausübung kann ohne konkrete Gefahr für das Kindeswohl nicht eingeschränkt und von künftigen, zeitlich nicht bestimmten Untersuchungshandlungen wie der Einholung eines Abklärungsberichts abhängig gemacht werden. Die Situation um E_________ hat sich zwischenzeitlich einigermassen entspannt. E_________ ist ins Internat S _________ eingetreten, hat sich gut eingelebt und auch neue Kollegen gefunden. Es zeichnet sich bei ihr zum ersten Mal seit langem eine positive Entwicklung ab. Die Gefährdung des Kindeswohls, wie sie im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von E_________ festgestellt worden war, ist zwischenzeitlich weniger hoch, zumal sich die Lage (soweit ersichtlich) beruhigt hat. Z_________ hat gegenüber der Kindesvertreterin bekundet, es gehe ihr gut, sie wohne gerne beim Vater und möchte auch bei ihm bleiben. Sie vermisse aber ihre Mutter und E_________ und würde sie gerne wieder alle zwei Wochen besuchen. Die Kindsvertreterin spricht sich daher für die Wiederaufnahme des Besuchsrechts aus, soweit sich die Eltern bereit erklärten, mit der Beiständin zusammen zu arbeiten, ein Elterncoaching in Anspruch zu nehmen und die kinderpsychologische Therapie weiterzuführen sowie einen Bericht einzuholen. Der Kindsvater erklärt sich in der Stellungahme vom 26. November 2018 mit den Vorschlägen der Kindesvertreterin grundsätzlich einverstanden. Die Kindsmutter bekundete am 26. November 2018, sie habe die Zusammenarbeit mit der Beiständin nie abgebrochen. Sie verschliesse sich auch nicht einem Elterncoaching, vorausgesetzt, mit der Wiederherstellung des Besuchsrechts werde nicht bis zum Abschluss des Coachings zugewartet. Sie widersetze sich nicht einer kinderpsychologischen Therapie bei Dr. T _________, sofern die KESB dies als sinnvoll erachte. Problematisch erscheine nur, dass die Therapie nicht von der KESB, sondern vom Kindsvater in Eigenregie angeordnet worden sei. Allenfalls empfehle sich, die Therapie im Auftrag der KESB fortführen zu lassen. Zusammengefasst widersetze sie sich den Vorschlägen -- 16 of 26 -der Kindesvertreterin nicht, aber diese seien parallel zur sofortigen Wiederherstellung des Besuchsrechts zu handhaben.

2.8 Zusammengefasst wünschen Mutter und Tochter eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts. Die Kindesvertreterin unterstützt diesen Wunsch und auch der Kindsvater heisst dies zumindest implizit gut, indem er sich nicht dagegen ausspricht. Die Wiederaufnahme des Besuchsrechts erscheint angezeigt, zumal sich die Situation entspannt hat und keine Anzeichen einer akuten Kindswohlgefährdung mehr bestehen. Jede weitere Sistierung des Besuchsrechts mit dem Argument der Fremdplatzierung von E_________ wäre unverhältnismässig und würde in unzulässiger Weise in das Recht von Mutter und Kind auf persönlichen Verkehr eingreifen. Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Sistierung des Besuchsrechts zwischen Tochter und Mutter mit sofortiger Wirkung und für die Zukunft aufzuheben. Die KESB hat die Wiederaufnahme des Besuchsrechts zu regeln und zu prüfen bzw. entscheiden, welche Vorschläge der Kindesvertreterin (Stellungahme vom 8. November 2018) sinnvoll erscheinen und umzusetzen sind. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die psychische Gesundheit von Z_________ gelegt werden und es wäre empfehlenswert, die Gründe für das Einnässen des Mädchens näher abzuklären. Hierbei handelt es sich aber lediglich um Begleitmassnahmen zur sofortigen Wiederaufnahme des Besuchsrechts. Sollten sich andere oder neue Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung ergeben, müsste eine dauerhafte Änderung des Besuchsrechts – allenfalls auch ein begleitetes Besuchsrecht – in Betracht gezogen werden.

2.9 Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

3.

3.1 Die Kindsmutter (C2 18 50) und der Kindsvater (C2 18 52) beantragen beide die unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, -- 17 of 26 -insbesondere ist dies dann der Fall, wenn ein vernünftiger Mensch den Prozess unterlassen würde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5, 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3). Der Begriff der Mittellosigkeit beschreibt die prekäre finanzielle Situation einer Person, nämlich dass diese nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Mittellosigkeit ist indes nicht mit Armut gleichzusetzen, sondern bezeichnet bloss das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Zur Beurteilung der Bedürftigkeit ist ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und Notbedarf mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen und dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 12 zu Art. 117 ZPO, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Hinsichtlich des massgeblichen Einkommens sind der Nettolohn, Schichtzulagen, 13. Monatslohn, Familienzulage, persönliche Alimentenzahlungen, Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der AHV und der IV, Kapitalleistungen und andere Vermögenserträge, die im Sinne eines Ersatzeinkommens geleistet werden, anzurechnen.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verfahren C1 18 xxx bzw. C2 18 xxx Unterlagen und Erklärungen zur persönlichen und finanziellen Situation hinterlegt, welche zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (C2 18 50) beizuziehen sind. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie lebe derzeit von der Sozialhilfe und erhalte Unterhaltsbeiträge sowie Kinderzulagen (Fr. 275.--) für die Tochter E_________. Die Höhe der Sozialhilfebeiträge und der Unterhaltbeiträge für E_________ (mutmasslich Fr. 1'200.-- laut Bankbeleg) beziffert sie nicht. Gemäss Scheidungsurteil vom 27. April 2018 haben die Parteien ihrer Vereinbarung folgendes Einkommen zugrunde gelegt: ca. Fr. 6'000.-- netto (inkl. 13 Monatslohn) für den Ehemann und ca. Fr. 0.-- (inkl. 13 Monatslohn) für die Ehegattin. Der Ehemann schuldet der Beschwerdeführerin bis Februar 2019 monatlich Fr. 1'200.-- nachehelichen Unterhalt. Nach der Steuerveranlagung verdiente sie im Jahr 2016 Fr. 14'900.-- aus Erwerbstätigkeit, was pro Monat ungefähr Fr. 1'240.-- 18 of 26 -- ergibt. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Überschuss verbleibt, zumal sie mit den tiefen Einkünften den Lebensunterhalt von sich und E_________ bestreiten muss. Ausgehend von einem Grundbedarf für eine alleinerziehende Schuldnerin von (Fr. 1'350.--) und für E_________ (Fr. 600.--), welche derzeit lediglich an den Wochenenden und in den Ferien bei ihrer Mutter ist, sowie ausgewiesenen Mietkosten (Fr. 1'900.-- frühestens kündbar auf den 31. März 2019) und Krankenkassenprämien (nicht ausgewiesen; angerechnet Fr. 200.-- bei Prämienverbilligung für sich und E_________), hat die Beschwerdeführerin Auslagen von über Fr. 4'000.-- pro Monat zu bestreiten. Damit erscheint die Beschwerdeführerin bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Weil die Rechtsbegehren auch nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist und der Grundsatz der Waffengleichheit die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.5.4; Bundesgerichtsurteile 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4,4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4) rechtfertigt, ist Rechtsanwalt M _________ zum Offizialanwalt der Kindsmutter zu ernennen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Kindsmutter ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie zur Nach- bzw. Rückzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.3 Der Beschwerdegegner bzw. Kindsvater beantragt ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege (C2 18 52). Er hinterlegt einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister, gemäss welchem gegen ihn 55 Verlustscheine von insgesamt Fr. 109'672.-- bestehen und mehrere Pfändungen gegen ihn am Laufen sind. Bei Vorliegen von Verlustscheinen besteht bereits eine gesetzliche Vermutung, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und ein Kautionsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. Abs. 1 lit.b ZPO besteht (Bundesberichtsurteil 5A_997/2014 vom 27. August 2015 E. 1.2). Gestützt auf die Angaben im Scheidungsverfahren erzielt der Beschwerdegegner zwar ein Einkommen von netto Fr. 6'000.-- pro Monat. Damit hat er unter anderem seine Lebenshaltungskosten und jene der Tochter Z_________ zu decken. Der das Existenzminimum übersteigende und pfändbare Betrag unterliegt einer Lohnpfändung. Demnach erscheint der Kindsvater ebenfalls bedürftig (Art. 117 lit. a ZPO). Weil die Rechtsbegehren auch nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

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Da die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist und der Grundsatz der Waffengleichheit die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.5.4; Bundesgerichtsurteile 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4,4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4) rechtfertigt, ist Rechtsanwalt N _________ zum Offizialanwalt des Kindsvaters zu ernennen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 119 Abs. 2 ZPO). Der Kindsvater ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er zur Nach- bzw. Rückzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.4 Die Kindsvertreterin wirft die Frage auf, wer die Kosten für die Vertretung des Kindes zu tragen hat und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (C2 18 51).

3.4.1 Die Ernennung einer Kindesvertretung in Verfahren vor der Kindesschutzbehörde erfolgt gestützt auf Art. 314abis ZGB. Das Kind ist im Rahmen von Entscheiden der Kindesschutzbehörde immer auch am Verfahren beteiligte Person und nicht nur Verfahrensobjekt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteile 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2,5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). Die Kostenregelung richtet sich nach dem kantonalen Recht und subsidiär nach der ZPO (Art. 450f ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_855/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 140 III 385 E. 2.3; Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum ZGB, 2. A., Basel 2018, N. 15 zu Art. 314abis ZGB; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 18.179; Leuthold/Schweighauser, Beistandschaft und Kindesvertretung, ZKE 6/2016, S. 480). Im Kanton Wallis enthält Art. 96c EGZGB Vorgaben zur Entschädigung der Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO, welche Bestimmung im Rahmen des Kindesschutzverfahrens und der Vertretung nach Art. 314abis ZGB sinngemäss anwendbar ist (Art. 450f i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO und Art. 96c EGZGB analog). Dementsprechend entscheidet das Gericht über die Auferlegung der Kosten. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners leistet die Staatskasse den Vorschuss der Kosten und sorgt für deren Inkasso (Art. 96c Abs. 3 EGZGB). Weitergehende Ausführungsvorschriften zur Auferlegung der Kosten für die Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB sind im kantonalen Recht nicht enthalten, weshalb diesbezüglich sinngemäss die ZPO anwendbar ist. Analog zu Art. 299 f. ZPO sind die Kosten der Kindesvertretung demnach Verfahrenskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, Basler Kommentar, N. 54 zu Art. 314abis ZGB; Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, a.a.O., N. 18.179).

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3.4.2 Vorliegend hat die KESB A_________ mit Beschluss vom 18. September 2018 Rechtsanwältin O_________ zur Kindesvertretung von Z_________ bestimmt. Die Ernennung erfolgte gestützt auf Art. 314abis ZGB. Nach dem Vorerwähnten bildet die Entschädigung für die Kindesvertretung Teil der Verfahrenskosten und ist entsprechend dem Verfahrensausgang grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 450f i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e und Art. 106 Abs. 1 ZPO analog). Hingegen erscheint es nicht gerechtfertigt, das Risiko für die Uneinbringlichkeit der Entschädigung der Kindesvertreterin zu übertragen. Im Rahmen von Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB steht die Kindesvertretung regelmässig in einem ähnlichen Verhältnis zu den Behörden und dem vertretenen Kind wie der amtliche Verteidiger im Strafprozess zum Gericht und dem Beschuldigten (vgl. Leuthold/Schweighauser, a.a.O., S. 480; Affolter, in: Rosch/Wider [Hrsg.], Zwischen Schutz und Selbstbestimmung - Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 70. Geburtstag, Kindesvertretung im behördlichen Kindesschutzverfahren, Bern 2013, S. 212; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 57 zu Art. 314abis ZGB). Gerade wenn sich die unterliegende Partei in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass sie die Kindesvertretung nicht entschädigen wird, erscheint es angemessen, die Kosten vorab durch den Kanton vorzuschiessen, welcher vom Schuldner die Rückerstattung verlangen kann. Dies legt auch Art. 96c Abs. 3 EGZGB nahe, der sinngemäss anwendbar ist. Sowohl Kindsmutter und Kindsvater obsiegen bzw. unterliegen teilweise. Die Sistierung wurde ursprünglich vom Kindsvater beantragt und erscheint auch bis zum jetzigen Zeitpunkt gerechtfertigt, womit er teilweise obsiegt. Hingegen obsiegt auch die Kindsmutter teilweise, weil die Sistierung des Besuchsrechts mit sofortiger Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten zu je ½ jedem Elternteil aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beiden Elternteilen wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es besteht ein erhebliches Risiko, dass die Kindesvertretung ihre Entschädigung bei den Eltern nicht leicht erhältlich machen können wird. Daher ist die Entschädigung der Kindesvertretung vorab vom Staat Wallis zu leisten, mit einer Nach- bzw. Rückzahlungspflicht der Eltern, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO und Art. 96c Abs. 3 EGZGB analog).

3.4.3 Bei einer anwaltlichen Kindsvertretung erfolgt die Entschädigung regelmässig nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen. Kantonales Recht und kantonale Praxis greifen für die Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif bei unentgeltlicher Prozessführung zurück (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2; Fountoulakis/Affolter-- 21 of 26 -Fringeli/Biderbost/Steck, a.a.O., N. 18.181). Im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls ist der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III

153 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_8/2017 vom 25. April 2017 E. 2.3). Es sind nur die erforderlichen Aufwendungen zu entschädigen, wobei den erschwerenden Rahmenbedingungen von Gesprächen mit Kindern Rechnung zu tragen ist (BGE 142 III 153 E. 6.2). Die festgesetzte Entschädigung ist verbindlich; die Vertretung ist nicht berechtigt, einen durch die festgesetzte Entschädigung nicht gedeckten Betrag vom Kind einzufordern. Die Differenz kann auch den Parteien nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich bei der Entschädigung um einen Teil der Gerichtskosten und nicht um Parteikosten handelt (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO analog; BGE 142 III 153 E 2.4; Bundesgerichtsurteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2). Die Entschädigung der Kinderanwältin bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten von 60 % für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenschutzrecht vor Kantonsgericht im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4‘400.-- (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar). Im Beschwerdeverfahren hat die Kindesvertreterin eine Kostennote (Fr. 1'440.60 inkl. Auslagen und MwSt.; Stundenansatz von Fr. 200.-- ohne MwSt.) hinterlegt. Sie hat ein Gespräch mit Z_________ und dem Kindsvater geführt sowie eine mehrseitige Stellungnahme hinterlegt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erachtet das Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-(MwSt. und Auslagen inklusive) als angemessen. Diese wird wie erwähnt derzeit durch den Staat Wallis getragen, unter Vorbehalt einer Nach- und Rückzahlungspflicht zu je der Hälfte durch die Eltern.

4.

4.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind -- 22 of 26 -die Verfahrenskosten zu je ½ der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich, aber es waren einige Rechtsfragen zu klären. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien sind die Gerichtskosten auf Fr. 900.-- festzusetzen. Diese werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Staat Wallis bezahlt die Kosten vorab und die Parteien sind zur Nach- resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

4.2 Laut Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird die unentgeltliche prozessführende Partei vom Kanton angemessen entschädigt, wenn sie unterliegt. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand ebenfalls vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. An den Nachweis der Uneinbringlichkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; in diesem Zusammenhang genügt blosses Glaubhaftmachen (Bundesgerichturteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Ist der kostenpflichtigen Gegenpartei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, darf die von ihr zu leistende Parteientschädigung als voraussichtlich uneinbringlich gelten (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich PC140016 vom 8. September 2014 E. 3). Während die von der Gegenpartei geschuldete Parteientschädigung nach tariflichen Ansätzen zu bemessen ist, die für frei gewählte Anwaltsmandate gelten (BGE 140 III 167 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_54/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.1), erstattet der Staat bei deren Uneinbringlichkeit eine bloss angemessene Entschädigung nach den reduzierten Tarifen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 30 Abs. 1 GTar).

4.2.1 Vorliegend unterliegen die Kindsmutter bzw. der Kindsvater je teilweise. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind deren Offizialanwälte für den unterliegenden Teil anteilsmässig zu ½ durch den Staat Wallis zu entschädigen, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht, sobald die Parteien dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Entsprechend schulden -- 23 of 26 -beide Parteien einander eine anteilsmässige Entschädigung für den obsiegenden Teil. Die Entschädigung ist, da sie voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ebenfalls durch den Staat Wallis vorab zu erbringen, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht, sobald die Parteien dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

4.2.2 Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt unter Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten von 60 % für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenschutzrecht vor Kantonsgericht im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4‘400.-- (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik des Falls sowie des mit der Vertretung im Verfahrens verbundenen Aufwands ohne mündliche Verhandlung und der (erfolgreichen) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege der Parteien, erachtet das Kantonsgericht für den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.- als angemessen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners wurde erst später im Beschwerdeverfahren mandatiert und hinterlegte eine kurze Stellungahme. Da sein Aufwand deutlich geringer ausfiel, erscheint für ihn eine Entschädigung von Fr. 600.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.-- als angemessen.

4.2.3 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird deren unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), d.h. nebst den Auslagen mit 70% der ordentlichen Entschädigung (Art. 30 Abs. 1 GTar). Der Offizialanwalt der Beschwerdeführerin ist demnach mit Fr. 515.-- (70% von Fr. 700.-zuzüglich Auslagen von Fr. 25.--) und jener des Beschwerdegegners mit Fr. 220.-- (70% von Fr. 300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 10.--) jeweils Auslagen und MwSt. inklusive zu entschädigen

4.2.4 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs schuldet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Fr. 310.-- und der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Fr. 725.--. Vorliegend wurde beiden Parteien der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt und sie sind nicht in der Lage, soweit sie unterliegen, die jeweilige obsiegende Gegenpartei zu entschädigen.

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Demzufolge hat der Staat diese Entschädigungen vorderhand auszurichten, d.h. Fr. 515.-- (70% von Fr. 700.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 25.--) für den Offizialanwalt der Beschwerdeführerin und Fr. 220.-- (70% von Fr. 300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 10.--) für den Offizialanwalt des Beschwerdegegners, jeweils inkl. Auslagen und MwSt. (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht verfügt Die Beweisanträge von X _________ gemäss der Beschwerde vom 26. September 2018 und jene von Y _________ gemäss der Stellungnahme vom 26. November 2018 werden abgewiesen.

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die (mit Beschluss der KESB A_________ vom 4. September 2018) verfügte Sistierung des Besuchsrechts zwischen der Kindsmutter X _________ und deren Tochter Z_________ mit sofortiger Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Die Wiederaufnahme des Besuchsrechts wird nicht von einer psychologischen Begutachtung von Z_________ abhängig gemacht.

2. Die KESB wird beauftragt, umgehend die Wiederaufnahme des Besuchsrechts zu regeln. Sie hat zudem zu prüfen sowie zu entscheiden, welche Vorschläge der Kindesvertreterin (Stellungahme vom 8. November 2018) sinnvoll erscheinen und als Begleitmassnahmen umzusetzen sind.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandlos abgeschrieben.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 900.-- festgesetzt und zu je ½, ausmachend Fr. 450.--, X _________ sowie Y _________ auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vorerst von der Staatskasse getragen. Die beiden Parteien sind zur Nach- resp. Rückzahlung des betreffenden Betrages verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind.

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5. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin O_________ als Kindesvertreterin von E_________ (Art. 314abis ZGB; C2 18 51) für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'400.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________ und Y _________ zu je ½, sobald sie dazu in der Lage sind.

6. X _________ wird für das Beschwerdeverfahren C1 18 225 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt und Rechtsanwalt M _________ zum Offizialanwalt ernannt (C2 18 50). Der Kanton Wallis bezahlt dem Offizialanwalt (im Rahmen des Unterliegens der Kindsmutter) für eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 515.-- für das Beschwerdeverfahren, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist.

7. Y _________ wird für das Beschwerdeverfahren C1 18 225 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt und Rechtsanwalt N _________ zum Offizialanwalt ernannt (C2 18 52). Der Kanton Wallis bezahlt dem Offizialanwalt (im Rahmen des Unterliegens des Kindsvaters) eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 220.-- für das Beschwerdeverfahren, unter Nachresp. Rückzahlungspflicht von Y _________, sobald er dazu in der Lage ist.

8. Y _________ bezahlt X _________ (im Rahmen des Obsiegens der Kindsmutter) für das Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 725.--; diese wird im Teilbetrag von Fr. 515.-- wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit vorab durch den Kanton Wallis direkt an den Offizialanwalt M _________ bezahlt. Mit der Zahlung geht der Entschädigungsanspruch gegenüber Y _________ im Umfange von Fr. 515.-- auf den Kanton über.

9. X _________ bezahlt Y _________ (im Rahmen des Obsiegens des Kindsvaters) für das Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 310.--; diese wird im Teilbetrag von Fr. 220.-- wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit vorab durch den Kanton Wallis direkt an den Offizialanwalt N _________ bezahlt. Mit der Zahlung geht der Entschädigungsanspruch gegenüber X _________ im Umfange von Fr. 220.-- auf den Kanton über. Sitten, 10. Dezember 2018 -- 26 of 26 --