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Décision

C1 19 240

KGVS-20200513-C1-19-240-20210614-224-ZWR-2021-143-144.pdf

13 mai 2020Français3 min

RVJ / ZWR 2021 143 Zivilprozessrecht - Rechtsmittel - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 13. Mai 2020, X. AG c. Y. AG und weitere - TCV C1 19 240 Anschlussberufung (Art. 313 Abs. 1 ZPO) - Die Anschlussberufung schafft der berufungsbeklagten Partei die Gelegenheit, eine Abä...

Source vs.ch

RVJ / ZWR 2021 143

Zivilprozessrecht - Rechtsmittel - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 13. Mai 2020, X. AG c. Y. AG und weitere - TCV C1 19 240 Anschlussberufung (Art. 313 Abs. 1 ZPO) - Die Anschlussberufung schafft der berufungsbeklagten Partei die Gelegenheit, eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Berufungsklägers zu verlangen; hingegen erlaubt sie keine personelle Ausweitung der Berufung auf weitere erstinstanzliche Verfahrensbeteiligte (E. 1.2.8). Appel joint (art. 313 CPC) - L’appel joint offre l’occasion à la partie appelée d’exiger une modification du jugement de première instance au détriment de la partie appelante; en revanche, il ne permet pas une extension personnelle de l’appel à d’autres participants à la procédure de première instance (consid. 1.2.8).

Aus den Erwägungen

Considérants

1.2.8

Laut Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die Anschlussberufung ist also das Rechtsmittel, mit dem der Berufungsbeklagte in einem vom Berufungskläger bereits eingeleiteten Berufungsverfahren beantragt, dass der angefochtene Entscheid zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert wird (BGE 143 III 153 E. 4.2 und 4.3, 141 III 302 E. 2.2; s. auch BGE 145 III 153 E. 3.1). Die Anschlussberufung stellt demnach ein Verteidigungsmittel bzw. einen Gegenangriff der berufungsbeklagten Partei dar, womit sie auf eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zum Nachteil der Berufungsklägerin abzielt (Baumgartner/ Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. A., 2018, S 410 12. Kap. Rz. 69; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/ Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 Rz. 6; Graber, Die Berufung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2011, S. 194). Auch wenn die Anschlussberufung nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt ist (BGE 141 III 302 E. 2.2, 138 III 788 E. 4.4), erlaubt sie somit grundsätzlich keine personelle Ausweitung der Berufung auf weitere Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens (ebenso TC/VD CACI vom 18.6.2018/369 E. 1.3 – 1.4, JdT 2019 III 75). Folglich ist auf die Anschlussberufung, welche sich nicht gegen die Berufungsklägerin, sondern gegen die weiteren Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens richtet, nicht einzutreten.

144.

RVJ / ZWR 2021

Die Anschlussberufung fällt demnach nicht - jedenfalls nicht primär infolge Nichteintretens auf die Hauptberufung (s. dazu Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO) der Beklagten 1 gegen die Mitbeklagten 2 und 3 dahin, sie war vielmehr von Beginn an unzulässig. Demzufolge trägt die Berufungsbeklagte 1 als Anschlussberufungsklägerin die diesbezüglichen Kosten (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.1).

Die Anschlussberufung fällt demnach nicht - jedenfalls nicht primär infolge Nichteintretens auf die Hauptberufung (s. dazu Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO) der Beklagten 1 gegen die Mitbeklagten 2 und 3 dahin, sie war vielmehr von Beginn an unzulässig. Demzufolge trägt die Berufungsbeklagte 1 als Anschlussberufungsklägerin die diesbezüglichen Kosten (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.1).