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Décision

C1 20 200

KGVS-20210407-C1-20-200-20210618-142.pdf

7 avril 2021Français48 min

C1 20 200 URTEIL VOM 7. APRIL 2021 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Kindes- und Erw...

Source vs.ch

C1 20 200

URTEIL VOM 7. APRIL 2021

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] BEZIRK A _________, Beschwerdegegnerin

(Kindesschutz / Pflegegeld)

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juni 2020

Verfahren

A. Zwischen der KESB Bezirk A _________ und X _________ sowie Y _________ ist strittig, ob die Letzteren für die mehrjährige Aufnahme ihres Enkelkindes B _________ bei sich als Pflegeeltern einen Anspruch auf Pflegegeld haben. Mit Urteil C1 17 xxx vom 17. September 2018 hob das Kantonsgericht auf Beschwerde der vormaligen Pflegeeltern einen abschlägigen Entscheid der KESB Bezirk A _________ vom 9. November 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. In E. 4.4. hielt das Kantonsgericht dazu in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei erstellt, dass die KESB Bezirk A _________ bzw. das damalige Vormundschaftsamt C _________ als Vorgängerinstitution für die Platzierung von B _________ bei seinen Grosseltern zuständig gewesen sei, bis schliesslich die KESB Region D _________ den Fall mit Entscheid vom 7. August 2014 mit sofortiger Wirkung übernommen habe (vgl. dazu Akten E _________, S. 95). In E. 5.3 führte das Kantonsgericht aus, das damalige Vormundschaftsamt C _________ habe mit Beschluss vom 30. März 2006 die Platzierung von B _________ bei seinen Grosseltern angeordnet und sei infolgedessen auch für die Regelung der Pflegekosten bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Kindesschutzmassnahme durch die KESB Region D _________ am 7. August 2014 zuständig gewesen. Die Grosseltern würden Pflegegeldforderungen für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 15. Oktober 2014 geltend machen. Mit Ausnahme der letzten beiden Monate, d.h. für die Zeit vom 7. August 2014 bis 15. Oktober 2014 sei somit die KESB Bezirk A _________ für die Beurteilung des Anspruchs der Grosseltern auf Pflegegeld zuständig. In E. 7 entschied das Kantonsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB, dass die KESB Bezirk A _________ nach weiterer Klärung des Sachverhalts, so etwa nötigenfalls in Bezug auf die von den Kindseltern geleisteten Unterhaltsbeiträge sowie die bezogenen Kinderzulagen, über den Pflegegeldanspruch für die Zeit von Juni 2006 bis 6. August 2014 zu befinden hat.

B. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 wies die KESB Bezirk A _________ die von den Grosseltern geltend gemachte Pflegegeldforderung wie folgt ab:

Considérants

1.

Die Pflegegeldforderung der Ehegatten Y _________ und X _________ vom 06.07.2017 betreffend B _________, geb. xxx, wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidkosten (Auslagen gemäss Art. 11 und die Gebühr gemäss Art. 18 GTar) werden auf insgesamt Fr. 500.-- festgesetzt und den Ehegatten Y _________ und X _________ auferlegt.

Die KESB Bezirk A _________ gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Grosseltern ihren Enkel im Sinne von Art. 294 Abs. 2 ZGB unentgeltlich bei sich aufgenommen hatten.

Die KESB Bezirk A _________ gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Grosseltern ihren Enkel im Sinne von Art. 294 Abs. 2 ZGB unentgeltlich bei sich aufgenommen hatten.

C. Dagegen erhoben X _________ und Y _________ am 7. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren:

Hauptantrag

Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung des den Beschwerdeführern für die Pflege und Betreuung von B _________, geb. xxx zustehenden Pflegegelds zulasten der Gemeinde L _________ für den Zeitraum 30. März 2006 bis 6. August 2014, zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens, im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Eventualantrag

Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2020 sei aufzuheben, das Gesuch um Pflegegeld vom 19. August bzw. 22. Oktober 2014 betreffend B _________, geb. xxx sei gutzuheissen und den Beschwerdeführern sei für die Pflege und Betreuung von B _________, geb. xxx für den Zeitraum vom 30. März 2006 bis 6. August 2014 das ihnen zustehenden Pflegegeld zulasten der Gemeinde L _________ zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen.

-– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -–

In der Beschwerdebegründung berechneten die Beschwerdeführer das Pflegegeld für die Zeit von April 2006 bis Oktober 2014 auf Fr. 199'324.--, wovon sie vom Kindsvater zwischen Juni 2006 bis 7. August 2014 bezahlte Alimente von maximal Fr. 50'125.-sowie Kinderzulagen von März 2006 bis Juni 2013 von maximal Fr. 17'698.60 in Abzug brachten, so dass sie ihre Forderung auf rund Fr. 130'000.-- bezifferten. Für den Fall, dass das Entgelt für Erziehung und Pflege nicht rückwirkend auf Beginn des Pflegeverhältnisses erstattet werden könnte, sei es in jedem Fall ab Umstossen der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB geschuldet, das heisse spätestens aufgrund der E-Mail der Beschwerdeführer an F _________ vom 14. November 2011; derart berechneten die Beschwerdeführer ein Pflegegeld von Fr. 144'244.-bzw. nach Abzug von Alimenten sowie Kinderzulagen in vorgenannter Höhe von rund Fr. 76'000.--.

Die Beschwerdeführer brachten vor, sie seien über ihren gesetzlichen Anspruch auf Pflegegeld nicht informiert gewesen, weshalb sie diesen erst spät und rückwirkend geltend machen würden.

D. Die KESB verzichtete am 7. September 2020 auf eine Stellungnahme und übermittelte gleichzeitig ihre Akten; diese sind unterteilt in das Dossier der KESB Bezirk A _________ (zitiert KESB-Akten), worin sich auch Schreiben weiterer involvierter Ämter befinden, und Akten des Vormundschaftsamtes bzw. der Gemeinde K _________ (zitiert Akten K _________) sowie der KESB E _________ (zitiert Akten E _________). Diese Akten, in welchen sich einzelne Dokumente mehrfach finden, sind weit umfangreicher als jene des Vorverfahrens C1 17 xxx.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).

Die Grosseltern von B _________ sind durch den Entscheid, welcher ihre Pflegegeldforderung abweist, unmittelbar berührt und demzufolge beschwerdelegitimiert. Laut Vermerk und Begleitschreiben der KESB Bezirk A _________ hat sie ihren Beschluss am 7. Juli 2020 per Einschreiben versandt. Der Zustellnachweis ist nicht aktenkundig. Doch haben die Beschwerdeführer vorliegende schriftliche Beschwerde am 7. August 2020 in jedem Falle fristgerecht eingereicht und auch begründet. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Tochter der Beschwerdeführer, G _________, geb. am xxx, gebar am xxx mit gut 15 Jahren einen Sohn, B _________ [auch xxx oder «xxx» genannt]. Die Kindsmutter lebte damals bei ihren Eltern in H _________ und besuchte zum Geburtszeitpunkt die Orientierungsschule vor Ort; der Kindsvater I _________, geb. am xxx, absolvierte eine Berufsausbildung.

Mit Beschluss des Vormundschaftsamts L _________ vom xxx wurde B _________ bis zur Volljährigkeit der Mutter unter Vormundschaft gestellt. Die Vormundsperson wurde beauftragt, die Mutter zu beraten und zu betreuen, für die angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen und Bericht zu erstatten sowie zu gegebener Zeit über die Aufhebung bzw. nötigenfalls über die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen Antrag zu stellen (KESB-Akten, S. 3-4).

Mit zwei separaten Eingaben vom xxx an das Vormundschaftsamt bzw. an die Vormundschaftskammer z.H. des Präfekten beschwerten sich Grosseltern und Kindsmutter über diesen Beschluss, insbesondere die Ernennung einer völlig fremden Person als Vormund, und beantragten die Übertragung der Vormundschaft auf die Grosseltern. Sie, die (Gross-)Eltern, hätten ihre Tochter während der ganzen Schwangerschaft unterstützt, mit ihr zusammen die Verantwortung übernommen und alle notwendigen Massnahmen getroffen, z.B. mit der Schule oder mit Blick auf eine mögliche Lehrstelle. G _________ besuche regelmässig die Mütterberatung. B _________ sei putzmunter und gesund. Da der Kindsvater noch in der Lehre sei, habe man mit ihm die Regelung getroffen, dass er bis zu deren Abschluss die Kosten der Pampers übernehme; danach werde erneut «über die Bücher gegangen». Ebenfalls sei auf den Namen von B _________ ein Konto eröffnet worden, auf welches die Kinderzulagen sowie die einmalige Geburtszulage einbezahlt und von welchem Nahrung, Kleidung etc. bezahlt würden. Entscheidungen würden zusammen diskutiert und auch gemeinsam getroffen. Zu den persönlichen Verhältnissen führten sie aus, ihre Familie sei nicht besser oder schlechter als andere. Auch sie hätten ihre Sorgen, Pflichten und Herausforderungen, wie es in jeder Familie vorkomme. Jedoch hätten sie soweit geordnete Verhältnisse. Sie seien 16 Jahre verheiratet, hätten einen gewissen natürlichen Standard und bewegten sich in einem normalen sozialen Umfeld. Sie hätten alle eine positive Grundeinstellung zum Leben. Man würde sicher verstehen, wenn sie nicht wollten, dass sich fremde Menschen in ihre Familienangelegenheiten einmischten, da sie überzeugt seien, diese selber regeln zu können. Diese Herausforderung hätten sie alle zusammen angenommen und würden sie auch in Zukunft, ohne fremde Hilfe, meistern (KESB-Akten, S. 11 und 8-10).

Das Vormundschaftsamt hielt am xxx an seinem Beschluss fest (KESB-Akten, S. 13-14), wogegen die Grosseltern des Kindes am xxx Einsprache beim Bezirksgericht A _________ erhoben. In der Folge ernannte das Vormundschaftsamt L _________ am xxx auf Vorschlag der Grossmutter eine Person aus dem Freundeskreis der Familie zum Vormund deren Enkels, womit die Angelegenheit zwischen den Beteiligten einvernehmlich gelöst werden konnte (KESB-Akten, S. 24-25). Auf Aufforderung des Vormundschaftsamts liess der Vormund den Kindsvater und die Kindsmutter sowie deren gesetzlichen Vertreter in der Person ihres Vaters Y _________ am xxx einen Unterhaltsvertrag – mit einem monatlichen Betrag von vorerst Fr. 100.-- bis zum xxx und danach mit in ihrer Höhe vom Lohn des Unterhaltspflichtigen sowie vom Alter des Kindes abhängigen Unterhaltsbeiträgen des Kindsvaters – unterzeichnen, welcher vom Vormundschaftsamt in seiner Sitzung vom xxx genehmigt wurde (KESB-Akten, S. 31-34).

Auf den 1. Juli 2004 übersiedelte die Familie der Kindsmutter – (Gross-)Eltern, Kindsmutter mit Sohn, Bruder – nach K _________ im Kanton J _________. Infolge des Wohnsitzwechsels übernahm die neue Wohngemeinde die Vormundschaft und ernannte den Leiter ihres Regionalen Sozialdienstes zum neuen Vormund. Die Vormundschaft wurde auf den Zeitpunkt der Mündigkeit der Mutter per xxx aufgehoben.

2.2 Entgegen dem Willen ihrer Eltern zog die Kindsmutter mit ihrem Sohn B _________ auf den 1. Januar 2006 zu ihrem damaligen Freund nach L _________ zurück. Da G _________ hier in prekären Verhältnissen wohnte und persönlich nicht in der Lage war, altersgerecht für ihren Sohn zu sorgen und ihn zu betreuen, beschloss das Interkommunale Vormundschaftsamt C _________ am 30. März 2006 im Einverständnis mit der Kindsmutter, deren Obhut über ihren Sohn B _________ gestützt auf Art. 310 Abs.

2 ZGB aufzuheben und auf die in K _________ wohnhaften Grosseltern Y _________ und X _________ zu übertragen. Bereits zuvor hatte der Grossvater seinen Enkelsohn am 13. März 2006 in H _________ bei dessen Urgrosseltern abgeholt, wo B _________ gegen Ende Januar 2006 untergebracht und von seiner Mutter nur sporadisch besucht worden war.

Im Abklärungsbericht vom 23. März 2006 steht dazu, dass die Urgrosseltern den Grossvater informiert hätten, dass B _________ krank geworden sei, worauf jener diesen gegen Ende Januar 2006 aus der Wohnung der Kindsmutter geholt und vorerst den Urgrosseltern in Obhut gegeben habe. Aufgrund ihres Alters habe sich die Urgrossmutter nicht mehr befähigt gefühlt, die ganze Verantwortung für ihren Urenkel zu übernehmen. Es sei daher innerhalb der Familie vereinbart worden, dass B _________ wieder in K _________ bei seinen Grosseltern leben solle. Zu seinem Grossvater habe B _________ eine besonders enge Beziehung. Der Kontakt des Kindsvaters zu seinem Sohn beschränke sich auf zwei bis drei Besuche jährlich, einige Geschenke und die Bezahlung von monatlich Fr. 400.-- an Alimenten, wobei er für November 2005 sowie Februar und März 2006 keine Leistungen erbracht habe. Die Alimente würden durch den Grossvater verwaltet. Die Kindsmutter habe bis anhin keine Kinderzulagen erhalten. Ob ein Unterhaltsvertrag bestehe, wusste die mit der Abklärung betraute Fachfrau nicht, weshalb sie u.a. die Ausarbeitung eines solchen mit Regelung von Höhe und Zahlung der Alimente mit entsprechender Verpflichtung des Kindsvaters, der Kinderzulagen und des Besuchsrechts vorschlug.

Die A _________er Vormundschaftsbehörde bat jene in K _________, für B _________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten und das Mandat dem Grossvater Y _________ zu übertragen u.a. mit der Aufgabe, die Zahlung von Unterhalt und Kinderzulagen der neuen Situation anzupassen und das Besuchsrecht zu regeln. Der Beschluss des Interkommunalen Vormundschaftsamtes C _________ wurde sämtlichen Beteiligten zur Kenntnis zugestellt (KESB-Akten, S. 63-74). Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 beauftragte der Gemeinderat K _________ den Regionalen Sozialdienst, die notwendigen Abklärungen für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung an Y _________ und X _________ durchzuführen. Für die Anordnung und Führung der Beistandschaft erklärte er sich als unzuständig (KESB-Akten, S. 75-76). Daraufhin errichtete das Vormundschaftsamt C _________ am 18. Mai 2006 eine Beistandschaft für B _________ und ernannte Y _________ zum Beistand (KESB-Akten, S. 78). Dieser Entscheid wurde dem Beistand mit Schreiben vom 30. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht (KESB-Akten, S. 82).

Am 20. Juni 2006 erteilte der Gemeinderat K _________ Y _________ und X _________ gestützt auf den Bericht des Regionalen Sozialdiensts die Pflegeplatzbewilligung vom 9. Juni 2006 für B _________ (KESB-Akten, S. 85-86). Im Pflegeplatzabklärungsbericht ist vermerkt, dass kein Pflegevertrag bestehe. Der Grossvater mache beim Kindsvater die Alimentenzahlungen geltend. Für alle weiteren Kosten kämen die Grosseltern auf (Akten K _________, S. 16-17). Diesen Passus übernahm der Gemeinderat K _________ in seinem Beschluss vom 20. Juni 2006, welcher nebst anderen den Grosseltern, der Kindsmutter und dem Interkommunalen Vormundschaftsamt C _________ eröffnet wurde (Akten K _________, S. 14-15).

Im Überwachungsbericht des Regionalen Sozialdienstes vom 9. Mai 2008 wird festgehalten, dass die Alimentenzahlungen für B _________ regelmässig eingingen (Akten K _________, S. 11-12). Mit Beschluss vom 20. Mai 2008, in welchen der Überwachungsbericht wörtlich übernommen wurde, erneuerte der Gemeinderat von K _________ die Pflegeplatzbewilligung, worüber nebst den Pflegeeltern u.a. auch das A _________er Vormundschaftsamt in Kenntnis gesetzt wurde (Akten K _________, S. 14-15). Im Abschlussbericht vom 10. Mai 2011 berichtete der Regionale Sozialdienst über den Wegzug der Pflegeeltern nach N _________ im Kanton D _________. Seit dem Wohnortswechsel habe sich der Kontakt zur Mutter intensiviert, da diese auch in N _________ wohne. Zum Vater bestehe kein Kontakt; die Alimentenzahlungen für B _________ gingen regelmässig ein (Akten K _________, S. 7-8). Gestützt auf diesen Bericht, welcher in den Beschluss übernommen wurde, hob der Gemeinderat von K _________ am 17. Mai 2011 die Pflegeplatzbewilligung auf und die Grosseltern wurden aufgefordert, in ihrer neuen Wohngemeinde eine neue Pflegeplatzbewilligung zu beantragen. Der entsprechende Entscheid wurde u.a. den Pflegeeltern und dem Interkommunalen Vormundschaftsamt C _________ zugestellt (Akten K _________, S. 4-5).

2.3 Per 1. Oktober 2010 zog die Familie der Grosseltern mitsamt Enkelsohn um nach N _________ im Kanton D _________. Die Einwohnergemeinde N _________ wandte sich am 12. November 2010 unter Bezugnahme auf die bisherigen vormundschaftlichen Massnahmen und eines Schriftenwechsels betreffend Wohnsitzwechsels der Kindsmutter von L _________ nach O _________ schriftlich an die A _________ Vormundschaftsbehörde zwecks Klärung des Wohnsitzes von B _________ (Akten E _________, S. 29+27-26).

Am 22. Oktober 2010 berichteten Y _________ und X _________ der A _________ Vormundschaftsbehörde erstmals darüber, wie es ihrem Enkelkind B _________ geht. Nebst anderem wiesen sie auf die guten und regelmässigen Kontakte zwischen B _________ und seiner Mutter hin. Einmal komme die Mutter nach N _________, vorher K _________, je nach Arbeitseinsatz am Wochenende oder sonst während der Woche und ein anderes Mal brächten sie B _________ ins Wallis (Akten E _________, S. 30+28).

Mit Beschluss vom 23. Mai 2011, mit Kopie an die Vormundschaftsbehörde L _________, erteilte die Vormundschaftsbehörde N _________ den Grosseltern X _________ und Y _________ die Bewilligung zur Aufnahme ihres Enkels B _________ als Pflegekind (Akten E _________, S. 112+117). Im diesbezüglichen Abklärungsbericht für Familienpflegeplatz vom 11. Mai 2011 hielt die Mitarbeiterin der Pflegekinderaufsicht der Gemeinde, F _________, fest, zu seinem Vater habe B _________ trotz mehrerer Kontaktversuche durch die Grosseltern keinen Kontakt. Die Grosseltern erhielten vom Kindsvater regelmässig Unterhaltszahlungen. Die Grossmutter beziehe die Kinderzulagen für B _________ und die restlichen Lebenskosten bezahlten sie selber. Von ihrer Tochter, von Beruf Servicefachfrau, erhielten sie keinen Beitrag an die Lebenskosten für B _________. Grossvater und Grossmutter hätten sich sehr erstaunt über die Ansätze zur Berechnung des monatlichen Pflegegeldes gezeigt. Es bestehe weder ein Pflegevertrag, noch sei die Unterhaltsfrage restlos geklärt. Den Grund sah die Abklärende darin, dass die Tochter bzw. Kindsmutter G _________ lange habe mitunterstützt werden müssen und B _________ mehrheitlich bei den Grosseltern gelebt habe (S. 113-114).

Mit E-Mail der Gross-/Pflegemutter vom 14. November 2011 liess diese F _________ wissen, dass sie nach reiflicher Überlegung zum Schluss gelangt seien, dass G _________ Fr. 300.-- der Kosten an «xxx» Unterhalt übernehme. Den Restanteil würden sie nun wirklich beim zuständigen Amt in A _________ geltend machen (Beschwerdebeilage 19 im Vorverfahren C1 17 xxx). Am 1. Dezember 2011 schlossen die Pflegeeltern mit der Kindsmutter, also ihrer Tochter, einen Pflegevertrag, in welchem sie ein Pflegegeld von Fr. 350.-- pro Monat vereinbarten (Akten E _________, S. 51-53).

Am 22. Oktober 2013 rapportierte P _________, lic. phil./Erziehungsberaterin/Psychologin FSP, von der Kantonalen Erziehungsberatung der KESB E _________, die Kindsmutter G _________ habe sich nach einem erfolgreichen Lehrabschluss als Servicefachfrau 2007-2010 beruflich gut entwickelt und arbeite nun in fester Anstellung im Gastgewerbe. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner in V _________. Die Grosseltern X-Y _________ hätten gesundheitliche Probleme. Der Grossvater beziehe aufgrund eines Unfalls eine volle IV-Rente. Beide Eheleute hätten sich mehreren Operationen unterziehen und ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen, was mit einem finanziellen Engpass einhergehe (Akten E _________, S. 54-57).

Im Bericht betreffend Aufsichtsbesuch Pflegeverhältnis vom 23. April 2014 hielt Q _________, Sozialarbeiterin FH/Pflegekinderaufsicht, zuhanden der KESB E _________ fest, als Beistand habe Y _________ von der KESB Bezirk A _________ 2006 den Auftrag erhalten, das Besuchsrecht zu regeln sowie Unterhalt und Kinderzulagen einzufordern und der neuen Situation anzupassen, wobei nach Auskunft des Beistands keine Behörde je nachgefragt und ihn um Rechenschaft gebeten habe. Gemäss Aussage der Pflegeeltern hätten diese bisher gegenüber ihrer Tochter auf das Pflegegeld gemäss Pflegevertrag verzichtet. Diese überweise ihnen lediglich die Kinderzulagen. Vom Kindsvater erhielten sie mit wenigen Ausnahmen regelmässig Alimente. Die Pflegeeltern kämen für alle Kosten gemäss Pflegevertrag auf. Die Pflegekinderaufsicht habe die Pflegeeltern darauf hingewiesen, den vorläufigen Verzicht auf das Pflegegeld schriftlich mit ihrer Tochter festzuhalten sowie im Falle der ausstehenden Alimente des Kindsvaters das Alimenteninkasso der zuständigen Gemeinde anzufordern (Akten E _________, S. 81-85, insbesondere 83). Die Pflegeeltern bestätigten, diesen Bericht gelesen zu haben (Akten E _________, S. 80).

2.4 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region D _________ vom 7. August 2014 übernahm diese mit sofortiger Wirkung die durch das Vormundschaftsamt C _________ am 30. März 2006 und 18. Mai 2006 errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und den Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 2 ZGB zur Weiterführung; der Antrag auf Wiederherstellung der elterlichen Obhut der Kindsmutter, G _________, wurde abgewiesen und B _________ blieb bis auf weiteres bei seinen Grosseltern platziert. Y _________ wurde aus seinem Amt als Beistand entlassen und es wurde ein neuer Beistand ernannt. Dieser Entscheid wurde den Grosseltern, der in V _________ wohnhaften Kindsmutter sowie dem in Emmenbrücke wohnhaften Kindsvater eröffnet und u.a. der KESB A _________ mitgeteilt (Akten E _________, S. 93-95).

Am 3. Oktober 2014 bestätigte die KESB Region D _________ die auf den 26. August 2014 superprovisorisch erfolgte Unterbringung von B _________ im R _________ in S _________ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b ZGB (Akten E _________, S. 101-106). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 informierte die KESB E _________ die Grosseltern, die KESB Region D _________ habe ihr mitgeteilt, dass sich B _________ nicht mehr bei ihnen aufhalte, womit das Pflegeverhältnis per sofort erlösche (Akten E _________, S. 107).

2.5 Laut Akten hatte die Kindsmutter ihren Wohnsitz bereits am 31. Juli 2006 nach O _________ verlegt, wobei die Gemeinde L _________ deren Sohn B _________ erst am 17. Dezember 2010 aufgrund der Nachfrage der Einwohnergemeinde N _________ bei der neuen Wohnsitzgemeinde nachgemeldet hat (KESB-Akten, S. 104-107; Akten E _________, S. 38). Am 14. Februar 2011 zog sie nach T _________, am 29. Februar 2012 offenbar weiter nach W _________ und am 28. Februar 2013 nach U _________ (Akten E _________, S. 42), später nach V _________. Aus den von der KESB Bezirk A _________ im Erstverfahren C1 17 xxx hinterlegten Akten war der mehrmalige Wohnsitzwechsel der Kindsmutter in dieser Form nicht ohne weiteres ersichtlich. Doch auch aus den zusätzlichen Belegen ergibt sich, dass die KESB Bezirk A _________ bzw. deren Vorgängerinstitution es trotz Erhalts der Beschlüsse der ausserkantonalen Vormundschaftsbehörden und selbst nach Nachfrage der Einwohnergemeinde N _________ zur Wohnsitzsituation von B _________ versäumt hat, die bei ihr hängige Beistandschaft betreffend B _________ der KESB am aktuellen Wohnsitz der Kindsmutter zu übertragen. Dazu kam es erst auf Ersuchen der KESB E _________ vom 23. Mai 2014 (Akten E _________, S. 75). Die KESB Region A _________ hat auch in keiner Weise je auf die ihr stets zur Kenntnis gebrachten diversen Beschlüsse reagiert und insbesondere nie ihre eigene Unzuständigkeit bzw. die Zuständigkeit einer anderen KESB – weder jener an einem der neuen Wohnsitze der Mutter noch jener am aktuellen Pflegeplatz des Kindes – geltend gemacht. Mithin steht die KESB Region A _________ insoweit in der Pflicht, was an sich nicht mehr strittig ist.

2.6 Mit Schreiben vom 19. August 2014, bei der Adressatin am 21. August 2014 eingegangen, verlangten X _________ und Y _________ mit der Begründung, sie hätten sämtliche Kosten für ihnen Enkelsohn vollumfänglich alleine getragen und seien sich im Vorfeld zu keiner Zeit ihres Anspruches bewusst gewesen, von der Gemeinde K _________ für die Zeit von Juni 2006 bis und mit September 2010 ein Pflegegeld von Fr. 97'175.--, welche Forderung die Adressatin am 15. September 2014 mit Hinweis auf die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde von L _________ abwies (Akten K _________, S. 1-3).

Mit Einschreiben vom 22. Oktober 2014 an die KESB Bezirk A _________ verlangten die Grosseltern rückwirkend ab Juni 2006 bis zum 15. Oktober 2014 ein Pflegegeld im Gesamttotal von Fr. 190'974.--. Sie brachten vor, es sei ihnen zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass sie Anspruch auf Pflegegeld gehabt hätten. Sämtliche das Kind anbelangende Kosten seien vollumfänglich von ihnen alleine getragen worden (KESB-Akten, S. 141).

3. Gemäss Art. 294 ZGB mit der Marginalie «Pflegeeltern» (vgl. auch Art. 300 ZGB) haben diese Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Abs. 1); Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden (Abs. 2).

Art. 294 ZGB setzt Richtpunkte für den Fall, dass über die Frage des Entgelts nichts abgemacht wurde und ungewiss ist, ob ein solches geschuldet ist (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 6 zu Art. 294 ZGB). Dabei ist die Frage, ob die Unentgeltlichkeit sich eindeutig aus den Umständen ergebe, nach den Regeln über die Vertragsergänzung aus dem «hypothetischen Parteiwillen» oder der «Natur» des Vertrages zu beantworten (Hegnauer, a.a.O., N. 24 zu Art. 294 ZGB).

3.1 Bereits mit der systematischen Einordnung von Art. 294 ZGB unter den Abschnitt «Die Unterhaltspflicht der Eltern» bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass grundsätzlich die Eltern als Unterhaltspflichtige ihrer Kinder die Kosten bzw. das Pflegegeld für deren Unterbringung bei Pflegeeltern zu leisten haben. Die Fremdplatzierung eines Kindes bei Pflegeeltern zählt sodann zu den Kindesschutzmassnahmen, welche Kosten die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht laut ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, tragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; Gassner, Pflegeeltern im Dreieck zwischen Eltern, Kind und KESB, Diss. Freiburg i.Ue.

2018, N. 186). Das Pflegegeld ist Teil des Barunterhalts, den die Eltern ihrem Kind solidarisch schulden (BGE 141 III 401 E. 4; Gassner, a.a.O., N. 186 und dort FN 391 mit Literaturverweisen zur Finanzierung des Pflegegeldes). Seine Bemessung erfolgt demzufolge in Anlehnung an die Regeln des Unterhaltsrechts. An diesen orientieren sich die Richtlinien, welche mehrere Kantone für die Festsetzung von Pflegegeldern gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) erlassen haben.

3.2 Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, kann es sich bei den Pflegeeltern durchaus auch um Verwandte des Pflegekindes handeln (Gassner, a.a.O., N. 54). Bei naher Verwandtschaft, namentlich bei Grosseltern und Geschwistern oder auch Geschwisterkindern (Hegnauer, a.a.O., N. 26 zu Art. 294 ZGB; Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A., 2018, N. 5 zu Art. 294 ZGB), vermutet das Gesetz Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses. Eine Unterbringung des Kindes bei derart nahen Verwandten ist mithin unentgeltlich, wenn die Entgeltlichkeit weder verabredet ist, noch sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Hegnauer, a.a.O., N. 10 zu Art. 294 ZGB); letzterer Fall ist beispielsweise gegeben, wenn die das Enkelkind bei sich aufnehmenden Grosseltern bedürftig und die unterhaltspflichtigen Eltern wohlhabend sind (Hegnauer, a.a.O., N. 28 zu Art. 294 ZGB). Bei der Aufnahme eines Kindes durch Grosseltern und Geschwister kann die Unentgeltlichkeit überdies schon aus der Beistandspflicht nach Art. 272 ZGB und der Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB folgen (Hegnauer, a.a.O., N. 26 zu Art.

294 ZGB). Art. 294 Abs. 2 ZGB beinhaltet eine Rechtsvermutung (Hegnauer, a.a.O., N. 25 zu Art. 294 ZGB).

Beweisrechtliche Vermutung ist der gedankliche Schluss von einer bekannten, unbestrittenen oder bewiesenen Tatsache (Ausgangstatsache, Prämisse, factum probans) auf entweder einen unbekannten Sachumstand (factum probandum, Tatsachenvermutung) oder eine Rechtsfolge (ius probandum, Rechtsvermutung), d.h. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts (Walter, Berner Kommentar, 2012, N. 387 und 400 ff. zu Art. 8 ZGB). Tatsächliche Vermutungen bewirken keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung (BGE 130 II

482 E. 3.2 mit Hinweisen). Sie mildern die konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger kann den ihm obliegenden (Haupt-)Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit dem Gegenbeweis begnügen, indem er durch Vorbringen sowie Beweis besonderer Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) weckt (BGE 135 II 161 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.2.2; Walter, a.a.O., N. 66 zu Art. 8 ZGB). Demgegenüber bewirken die gesetzlichen Vermutungen eine Umkehr der Beweislast für das Vermutete (Walter, a.a.O., N. 364, 376, 412 und 476 zu Art. 8 ZGB). Deren Widerlegung erfordert den Beweis des Gegenteils durch den Vermutungsgegner, indem er beweist, dass die auf bewiesener Basis gründende Vermutungsfolge nicht vorliegt (BGE 120 II 393 E. 4b; Bundesgerichtsurteil 5C.229/2001 vom 29. November 2001 E. 1a). Der Beweis des Gegenteils ist Hauptbeweis und bedarf daher der mit dem erforderlichen Mass gewonnenen Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit des gegenteilig Behaupteten (Walter, a.a.O., N. 70 zu Art. 8 ZGB).

Auch wenn sich dies aus Art. 294 ZGB so nicht ergibt, beschränkt die Lehre die Vermutung der Unentgeltlichkeit bei nahen Verwandten regelmässig, jedoch nicht mit einheitlicher Umschreibung und vorbehaltlos sowie letztlich ohne einlässliche Begründung, auf einen Teil der Kosten, welche aus der Inpflegenahme eines Kindes aus dem weiteren Kreis der Familie erwachsen. Grundlegend ist in diesem Zusammenhang die Unterteilung in die eigentlichen Pflegekosten, die bei Entgeltlichkeit durch das Pflegegeld abgedeckt werden, und die ausserordentlichen Kosten, die von den Kindseltern zusätzlich zum Pflegegeld zu tragen sind. So deckt das Pflegegeld einerseits die mit der Pflege und Erziehung unmittelbar verbundenen Dienst- und Sachleistungen, insbesondere für Ernährung, Unterkunft und Betreuung ab; anderseits umfasst es einen Ausgleich für den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit (Vergütungsanteil als eine Art Einkommen der Pflegeeltern) und für die Ausbildung zur qualifizierten Erfüllung der Aufgabe. Nicht eingeschlossen im Pflegegeld sind Barauslagen, namentlich Aufwendungen für Beschaffung und Instandhaltung der Bekleidung, Gesundheitspflege einschliesslich Versicherungsprämien, Freizeit und Taschengeld (Auslagen- und Verwendungsersatz) oder Ausbildung. Diese Leistungen sind grundsätzlich stets von den Eltern selbst zu erbringen (Hegnauer, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 294 ZGB; Anderer, Die revidierte Pflegekinderverordnung - wird der präventive Kindesschutz verbessert?, FamPra.ch 2014 S. 616 ff., S. 627 f.; Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. A., 2016, Rz. 41.07).

Ausgehend von dieser Unterscheidung soll die Unentgeltlichkeit eines Pflegeverhältnisses nur die unmittelbare Pflege und Erziehung betreffen, welche Gegenstand des Pflegegeldes bildeten (Hegnauer, a.a.O., N. 30 zu Art. 294 ZGB). Unentgeltlichkeit bedeute, dass auf die Entschädigung für die unmittelbaren Dienst- und Sachleistungen verzichtet werde, die Pflegeeltern also für die Auslagen und Verwendungen selbst aufkämen und auf eine Vergütung verzichteten (Anderer, a.a.O., S. 628). Die Vermutung der Unentgeltlichkeit betreffe bei Verwandten nur die von den Pflegeeltern unmittelbar geleistete Pflege und nicht weitere für das Kind anfallende besondere Kosten (Häfeli, a.a.O., Rz. 41.07), also den Pflegeanteil des Unterhalts, ohne die besonderen Kosten (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 294 ZGB) bzw. nur den Pflegeanteil des Unterhalts, weshalb für den ausserordentlichen Barbedarf die leiblichen Eltern kostenpflichtig seien (Roelli, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. A., 2016, N. 1 zu Art. 294 ZGB).

Gleichzeitig wird aber in allgemeiner Weise betont, dass die Pflegeeltern die Rückerstattung zusätzlicher Kosten naturgemäss nicht oder nur teilweise verlangen würden. Bei naher Verwandtschaft liege dieser Zurückhaltung gar sittliche Pflicht (Art. 272 ZGB) oder Schenkungsabsicht zugrunde (Hegnauer, a.a.O., N. 31 zu Art. 294 ZGB). Auch verbleibe eine Unschärfe, etwa bezüglich normaler Kosten wie Bekleidung, Freizeitaktivitäten u.Ä. Fehle eine ausdrückliche Abrede zwischen Pflege- und Kindseltern, sei aufgrund der Umstände – nämlich der Interessen- (und wirtschaftlichen) Lage der Beteiligten, wo oft der Kindeswunsch der Pflegeeltern dominieren werde –, eher von einer umfassenden Kostentragungspflicht der Pflegeeltern auszugehen, da ein erfolgreiches Pflegeverhältnis vorab auf emotionaler Zuwendung beruhe, welcher wirtschaftliche Motive fremd seien (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 294 ZGB). Bei fehlender Abrede sprächen die Umstände eher für eine umfassende Kostentragungspflicht der Pflegeeltern (Roelli, a.a.O., N. 4 zu Art. 294 ZGB). Die heikle Grenzziehung zwischen den eigentlichen Pflegekosten und den Zusatzkosten widerspiegelt sich auch in den kantonalen Pflegegeldrichtlinien, welche zum Teil – z.B. im Kanton Zürich – unter Nebenkosten Ausgaben für Freizeit und Taschengeld abgelten, welche Ausgabenposten nach dem oben Gesagten gerade nicht Teil des Pflegegeldes bilden sollen.

Klar ist hingegen, dass die Unentgeltlichkeit sowie deren Vermutung nur auf Zusehen hin gilt. Sie kann jederzeit, aber nicht zur Unzeit beendet werden, namentlich durch Forderung eines Entgelts (BGE 55 II 262; Hegnauer, a.a.O., N. 34 zu Art. 294 ZGB). Von der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit zu unterscheiden ist ein teilweiser oder gänzlicher Verzicht der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld (Gassner, a.a.O., N. 682) und auf die Erstattung der zusätzlichen Kosten, welcher ausdrücklich wie auch konkludent erfolgen kann, beispielsweise durch die stillschweigende Tragung sämtlicher Kosten, ohne deren Erstattung auch nur teilweise zu verlangen.

3.3 Das Pflegeverhältnis bildet Gegenstand des Pflegevertrages, eines Innominatkontrakts im Bereich des Familienrechts mit u.a. arbeits-, auftrags- und mietrechtlichen Elementen (Hegnauer, a.a.O., N. 6 zu Art. 294 ZGB; Gassner, a.a.O., N. 110 ff., 156; Mazenauer/Gassner, Der Pflegevertrag, FamPra.ch 2014, S. 274 ff., S. 276), welcher für seine Gültigkeit keiner besonderen Form bedarf, auch wenn Schriftlichkeit die Regel bildet und der Klarheit willen zu empfehlen ist (KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutz [mit Mustern], 2017, N. 17.32). Er sollte insbesondere ausweisen, ob es sich um ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Pflegeverhältnis handelt (Gassner, a.a.O., N. 187 mit weiteren Angaben). Neben den Pflegeeltern Vertragsparteien sind die Kindseltern, wenn diese die Platzierung wünschen, oder die KESB bei einer behördlichen Platzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern nach Art. 310 ZGB, wobei diese dennoch unterhaltspflichtig bleiben (Gassner, a.a.O., N. 66, 90 f., 145,

633 f., 654 ff.; KOKES, a.a.O., N. 17.34, 17.37, 17.38). Wenn weder die Eltern noch das Kind die Pflegekosten bestreiten können, bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten (s. Art. 328 ZGB), wer diese zu tragen hat (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Staatliche Unterstützung im Sinne der Sicherstellung (Mazenauer/Gassner, a.a.O., S. 291) der entsprechenden Kosten ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen (BGE 141 III 401 E. 4.1). Im Allgemeinen erfolgt in diesem Fall eine Kostengutsprache durch das unterstützungspflichtige Gemeinwesen. Dieses subrogiert für die von ihm an Stelle der Kindseltern erbrachten Pflegegeldleistungen gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in den Unterhaltsanspruch des Kindes. Allenfalls kann es auch nach öffentlichem Recht Rückgriff auf die Kindseltern nehmen. Das Gemeinwesen ist indes an den Pflegegeldentscheid der KESB gebunden (BGE 135 V 134 E. 3 und 4; Bundesgerichtsurteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.3. 4.4., 5, 6 und 7; KOKES, a.a.O., N. 17.38).

3.4 Mit der Inpflegenahme eines Kindes geht dessen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht auf die Pflegeeltern über. Demzufolge handelt es sich beim Pflegegeldanspruch der Pflegeeltern nicht um eine Unterhaltsforderung, auch wenn damit die Leistungen für die Inpflegenahme eines Kindes gedeckt werden und nebst anderem dessen Unterhalt finanziert wird. Entsprechend handelt es sich beim Pflege- nicht um einen Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 f. ZGB. Es geht vielmehr um den wirtschaftlichen Ausgleich der Leistungen der Pflegeeltern und somit um ein schuldrechtliches Verhältnis (Gassner, a.a.O., N. 186), auf welches neben den einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen die Regeln des Obligationenrechts (OR) Anwendung finden, neben dessen Allgemeinem Teil je nach Ausgestaltung des Pflegevertrages die Normen einzelner Vertragstypen, vorab des Auftragsrechts (Mazenauer/Gassner, a.a.O., S. 276 ff.).

Das Gesetz regelt nicht, wie und innert welcher Frist die Pflegeeltern ihren Pflegegeldanspruch durchsetzen können. Laut Hegnauer (a.a.O., N. 19 zu Art. 294 ZGB) ist das Pflegegeld im Streitfall im ordentlichen Zivilprozess, somit nicht mit der Unterhaltsklage, geltend zu machen. Zutreffend ist, dass die Unterhaltsklage den Pflegeeltern nicht zur Verfügung steht, weil sie gerade nicht in den Unterhaltsanspruch des Kindes subrogieren. Im Übrigen ist eine ordentliche Zivilklage dann denkbar, wenn ein Kind durch seine Eltern bei Pflegeeltern untergebracht wird und die Pflegeeltern das Pflegegeld gegenüber den leiblichen Eltern aufgrund des zwischen ihnen allenfalls auch bloss konkludent abgeschlossenen Pflegevertrages verlangen. Bei einer behördlichen Unterbringung, bei welcher grundsätzlich die zuständige Kindesschutzbehörde das Pflegegeld regelt und gegebenenfalls Partei des Pflegevertrages wird, muss demgegenüber bei Inanspruchnahme der KESB im Rahmen deren Sicherstellungspflicht für die Pflegegelder (s. vorne E. 3.3) eine Forderungsanmeldung bei dieser genügen.

Wegen der schuldrechtlichen Natur der Pflegegeldforderung fällt Art. 279 Abs. 1 ZGB, welcher beim Kindesunterhalt dessen rückwirkende Geltendmachung für ein Jahr vor Klageerhebung gleichermassen erlaubt wie auch auf diese Zeitspanne beschränkt, bei der Geltendmachung des Pflegegeldes bzw. dessen Nachforderung nicht in Betracht (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 1; entgegen Hegnauer, N. 19 zu Art. 294 ZGB). Im Urteil 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002 E. 5 hat das Bundesgericht in einem Streit zwischen geschiedenen Eheleuten betreffend Kindesunterhalt festgehalten, bei einem faktischen Wechsel der elterlichen Obhut von der obhutsberechtigten Mutter zum unterhaltspflichtigen Vater infolge Umzugs des Kindes von der Ersteren zum Letzteren könne dieser bis zur gerichtlichen Neuregelung der Obhut und des Unterhalts einzig eine angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 294 Abs. 1 ZGB verlangen, welche Bestimmung keine Möglichkeit vorsehe, für die Zeit vor Einreichung der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils eine Unterhaltsbeitragsentschädigung zu verlangen. In casu geht es allerdings nicht um die Abgrenzung der elterlichen Verpflichtungen gegenüber ihrem gemeinsamen Kind, sondern um einen Pflegegeldanspruch der Grosseltern für die Aufnahme und Betreuung ihres Enkelsohnes. Schon deshalb darf das nicht publizierte und in der Folge auch nicht bestätigte Urteil des Bundesgerichts nicht einfach auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Vielmehr ist mit Blick auf das schuldrechtliche Verhältnis mit Elementen verschiedener Vertragstypen auf die Verjährungsordnung des OR abzustellen. Wollte man allein das Auftragsrecht heranziehen, so betrüge die Verjährungsfrist zehn Jahre (Art. 394 Abs. 3 i.V.m. Art. 127 OR). Vorliegend steht jedoch die Periodizität des grundsätzlich monatlich zu leistenden Pflegegeldes (Mazenauer/Gassner, a.a.O., S. 289) im Vordergrund. Deshalb unterliegt die Pflegegeldforderung als periodische Leistung der fünfjährigen Verjährung von Art. 128 Ziff. 1 und 2 OR (im Ergebnis gl.M. Hegnauer, a.a.O., N. 20 zu Art. 294 ZGB; Däppen, Basler Kommentar, 7. A., 2020, N. 3 zu Art. 128 OR) ab jeweiliger Fälligkeit des monatlich geschuldeten Pflegegeldes. Ohne gegenteilige Abrede wird das Pflegegeld jeweils zum Ende eines Monats fällig (vgl. Art. 257c i.V.m. Art. 323 Abs. 1 OR sowie vorne E. 3.3). Weil die Pflegeeltern, welche ihre Pflegeleistungen bisher unentgeltlich erbracht haben, grundsätzlich jederzeit, also auch nach Jahren der Unentgeltlichkeit, ein Pflegegeld beanspruchen können, ist Art. 131 OR bei Pflegegeldansprüchen nicht anwendbar.

4.

4.1 B _________ lebte seit dem 13. März 2006 bis zu seiner Unterbringung im R _________ in S _________ am 26. August 2014 ohne seine Mutter bei seinen Grosseltern mütterlicherseits in verschiedenen Gemeinden in der Deutschschweiz. Bereits zuvor hatte er von seiner Geburt an bis Ende 2005 gemeinsam mit seiner Mutter bei deren Eltern bzw. seinen Grosseltern gewohnt.

Es waren die Urgrosseltern, die Grosseltern und die Kindsmutter, welche sich im ersten Quartal 2006 darauf verständigt hatten, dass das Kind B _________ zurück zu den Grosseltern zieht, um fortan wieder bei diesen zu leben. Diese Lösung war familienintern bereits während rund einem halben Monat umgesetzt, als die Vorgängerinstitution der KESB Region A _________ am 30. März 2006 die Platzierung nach den Vorstellungen der Familie der Kindsmutter verfügte (s. E. 2.2). Ein schriftlicher Pflegevertrag wurde vorerst nicht abgeschlossen. Erst auf Intervention des Vormundschaftsbehörde N _________ unterzeichneten die Pflegeeltern mit der Kindsmutter am 1. Dezember 2011 einen Pflegevertrag.

Stellt man ausschliesslich auf die Initiierung der Platzierung und auf den letzten Endes abgeschlossenen Pflegevertrag ab, so würde es sich um ein privates Pflegeverhältnis mit der Mutter als Vertragspartnerin handeln. Allerdings beschloss das A _________ Vormundschaftsamt gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB auf Begehren der Mutter gleichzeitig eine behördliche Platzierung im Sinne der von den Angehörigen gewünschten Unterbringung des Enkelkindes bei seinen Grosseltern (zur Berücksichtigung solcher Wünsche vgl. Hegnauer, Grosseltern und Enkel im schweizerischen Recht, in: Festschrift Bernhard Schnyder, 1995, S. 421 ff., 427 f.), womit es wohl seinerseits Partei des Pflegevertrages geworden sein dürfte. In jedem Falle hat die KESB Region A _________ bzw. das betreffende Gemeinwesen die Kosten des Pflegeverhältnisses sicherzustellen, soweit die Eltern dazu nicht in der Lage sind und die Pflegeeltern Anspruch auf ein Pflegegeld haben. Dabei würde der Unterhaltsanspruch des Kindes bei einer allfälligen (Vor)Leistung des Pflegegeldes an die Beschwerdeführer durch das Gemeinwesen auf dieses übergehen (Art. 289 Abs. 2 ZGB), wodurch es eventuell Rückgriff auf die leiblichen Eltern von B _________, d.h. die Mutter G _________ und den Vater I _________ nehmen könnte.

4.2 Nach Art. 294 Abs. 2 ZGB wird bei einer Aufnahme des Enkelkindes durch seine Grosseltern die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses vermutet (s. dazu E. 3 und 3.2). Diese gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Wissen der betreffenden Pflegeeltern. Die Beschwerdeführer, welche den Beweis des Gegenteils nicht erbracht haben, namentlich die Vereinbarung der Entgeltlichkeit nicht vorbringen, müssen sich daher diese Rechtsvermutung entgegenhalten lassen. Sie haben erstmals in der erwähnten E-Mail der Grossmutter vom 14. November 2011 mit dem Inhalt, den durch das Pflegegeld ihrer Tochter nicht gedeckten Restanteil der Unterhaltskosten ihres Enkels nun wirklich beim zuständigen Amt in A _________ geltend zu machen, angekündigt, die Pflegekosten nicht mehr tragen zu wollen (s. E. 2.3). Ihre Mitteilung war an F _________ gerichtet, die für die Gemeinde N _________ die Pflegeplatzabklärung durchgeführt hatte, welche letztlich im Auftrage der Dossier führenden KESB Bezirk A _________ erfolgt ist. Deshalb genügt diese Äusserung per E-Mail, um die Rechtsvermutung von Art. 294 Abs. 1 ZGB auf den genannten Zeitpunkt hin zu widerlegen.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihren Anspruch bereits anfangs 2011 geltend gemacht zu haben, so bleibt diese Behauptung beweislos. Auch ist sie nur schwer mit dem Wortlaut der E-Mail vom 14. November 2011 zu vereinbaren. Denn darin teilen die Beschwerdeführer F _________ unter Verdankung des guten Gesprächs am vorangegangenen Donnerstag Abend und nach reiflicher Überlegung mit, sie hätten sich nun entschieden, einen Pflegegeldanspruch gegenüber den A _________ Behörden geltend zu machen.

Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Einschränkung der Vermutung der Unentgeltlichkeit auf bestimmte Ausgabepositionen. Vorliegend sprangen sodann als Pflegeeltern die eigenen Grosseltern ein, bei welchen der Enkelsohn mit Ausnahme von rund zweieinhalb Monaten vor Beginn des Pflegeverhältnisses durchgehend gelebt hatte. Wie deren Reaktion auf die Bevormundung ihres Enkels unmittelbar nach dessen Geburt sowie das In-die-Wege-leiten der familieninternen Lösung belegt, erachteten diese ihr Engagement als ihre sittliche Pflicht. Es ist daher kein Grund gegeben, die gesetzliche Vermutung auf einen Teil der Kosten zu beschränken.

4.3 Die Beschwerdeführer sehen in der gesetzlichen Vermutung von Art. 294 Abs. 2 ZGB eine blosse Tatsachenvermutung. Würde man diese Auffassung teilen – was das Kantonsgericht nicht tut, womit es sich nachstehend der Vollständigkeit halber aber dennoch auseinandersetzt –, so müsste vom nahen Verwandtschaftsverhältnis auf eine Tatsache geschlossen werden, hier wohl auf einen Verzicht der Grosseltern auf ein Pflegegeld. Eine solche Tatsachenvermutung könnten die Beschwerdeführer durch den Gegenbeweis mittels Vorbringen besonderer Umstände zu Fall bringen (s. E. 3.2).

Die Kindseltern leb(t)en nicht in ausserordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Jedenfalls wurde solches seitens der Beschwerdeführer nicht dargetan. Bei der Mutter waren solche laut Akten zweitweise jedenfalls nicht gegeben. Die Grosseltern betonten in ihren Eingaben vom 27. September 2002, also rund dreieinhalb Jahre vor der Platzierung, sie selber lebten in geordneten Verhältnissen und hätten einen gewissen persönlichen Standard (s. E. 2.1). In den verschiedenen Abklärungsberichten im Zusammenhang mit der Pflegeplatzbewilligung sowie den periodischen Kontrollen war wiederholt davon die Rede, dass die Grosseltern für den Unterhalt ihres Enkels mit Ausnahme der Alimentenzahlungen des Kindsvaters sowie der Kinderzulagen persönlich aufkämen. Von finanziellen Schwierigkeiten bei der Bestreitung dieser Kosten stand darin lange kein Wort. Sie verfügten demnach offensichtlich über die dazu erforderlichen Mittel. Von einem finanziellen Engpass der Pflegeeltern wegen gesundheitlicher Probleme der beiden war dann erstmals im Abklärungsrapport vom 22. Oktober 2013 die Rede. Für die Zeit davor waren somit mit Blick auf die Leistungsfähigkeit von Grosseltern und Kindseltern keinerlei Umstände gegeben – und schon gar keine eindeutigen –, aus welchen die Entgeltlichkeit des familieninternen Pflegeverhältnisses abgeleitet werden könnte.

Auch die Art und Weise, wie die Grosseltern Probleme angingen und Lösungen suchten, spricht gegen die Entgeltlichkeit der Pflege und Betreuung. Zwar lagen die Meinungsverschiedenheiten zwischen Grosseltern und Vormundschaftsamt im Zusammenhang mit der Bevormundung ihres am xxx geborenen Enkelsohns B _________ bei dessen Platzierung am xxx bereits Jahre zurück; trotzdem dokumentieren die damaligen Eingaben der Beschwerdeführer deren Selbstverständnis, dass familiäre Herausforderungen familienintern und ohne Einmischung sowie Hilfe Dritter gemeistert werden (s. E. 2.1). Ebenso belegt das Aktivwerden von Urgross- und Grosseltern und die von ihnen gemeinsam mit der Kindsmutter gefundene Lösung, dass das Kind B _________ nach einem kurzen Aufenthalt bei den Urgrosseltern zu den Grosseltern zurückkehrt, ihr Bemühen und ihren Willen um eine selbst getroffene, familieninterne Lösung. Folgerichtig übernahm der Grossvater des Knaben gleichzeitig dessen Beistandschaft (s. E. 2.2). Ausserdem hatte das Enkelkind bereits zuvor mit Ausnahme des kurzen Unterbruchs gemeinsam mit seiner Mutter dort gelebt und zu seinem Grossvater offenbar die engste Beziehung. All diese konkreten Umstände sind letztlich sogar gewichtige Indizien für die Unentgeltlichkeit des gesamten Pflegeverhältnisses.

In den verschiedenen Abklärungsberichten gaben die Grosseltern an, dass sie mit Ausnahme der Alimentenzahlungen des Kindsvaters und der Kinderzulagen die Kosten ihres Enkelsohnes vollumfänglich selber bezahlten. Dafür kamen sie, selbst nachdem sie gemäss ihrer Darstellung durch F _________ zum ersten Mal auf einen möglichen Pflegegeldanspruch aufmerksam gemacht worden waren, weiterhin vorbehaltlos auf. Das mit ihrer Tochter als Kindsmutter vereinbarte Pflegegeld verlangten sie schliesslich offensichtlich nicht ein. Dieses gesamte Verhalten ist als grundsätzlicher Verzicht, sei es aus sittlicher Pflicht oder in Schenkungsabsicht, auf jegliches Pflegegeld – wenigstens bis zum 14. November 2011 – zu werten.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten konkreten Umstände – Familienverständnis der Grosseltern, praktisch durchgehender Aufenthalt des Enkels seit seiner Geburt im Haushalt der Grosseltern, Grossvater als engste Bezugsperson, damals und lange Zeit intakte finanzielle Verhältnisse sowie die von der Gesamtfamilie eigenständig initiierte Platzierung von B _________ bei seinen Grosseltern – gelangt man bei einer Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen (s. E. 3) zum gleichen Ergebnis, nämlich dass die Grosseltern bei der Platzierung von B _________ bei ihnen kein Pflegegeld gewollt und auf ein solches verzichtet hätten bzw. hatten. Dieser Verzicht umfasst sämtliche den Grosseltern aus der Aufnahme und Betreuung ihres Enkelsohnes erwachsenen Ausgaben.

Zusammenfassend ist nicht nur der Gegenbeweis der gesetzlichen Vermutung misslungen, sondern erstellt, dass die Grosseltern ihre Leistungen unentgeltlich erbringen wollten und bis zum genannten Zeitpunkt gänzlich, gerade auch hinsichtlich der zusätzlichen Kosten, auf ein Pflegegeld verzichtet haben.

4.4 An dieser Erkenntnis des Kantonsgerichts vermag der Einwand der Beschwerdeführer, die KESB Bezirk A _________ bzw. deren Vorgängerinstitution habe sie nicht über ihren Anspruch auf Pflegegeld informiert und infolge dieses Nichtwissens hätten sie ihren Anspruch erst spät geltend gemacht bzw. nicht früher anmelden können, nichts zu ändern.

Es ist nicht belegt, dass die A _________ Behörde die Grosseltern zu Beginn der Kindesplatzierung auf die Möglichkeit eines Pflegegeldes aufmerksam gemacht hätte. Im Rahmen der Pflegeplatzbewilligung und deren periodischer Überprüfung waren indes auch die jeweiligen Behörden am Wohnsitz der Grosseltern in den Fall involviert. Insbesondere mit Blick auf die erstmalige Erteilung der Pflegeplatzbewilligung erscheint es wenig wahrscheinlich, dass im ersten Abklärungsgespräch Pflegevertrag und Pflegegeld nicht thematisiert worden wären. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist, dass im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2006 ausdrücklich vermerkt ist, dass kein Pflegevertrag besteht und die Grosseltern mit Ausnahme der Alimentenzahlungen des Kindsvaters für alle weiteren Kosten aufkommen (s. E. 2.2). Der Pflegevertrag und Finanzierung der Pflegekosten müssen also Thema zwischen der Abklärungsperson und den Pflegeeltern gewesen sein. Im Bericht von F _________ vom 11. Mai 2011, auf welchen sich die Beschwerdeführer berufen, steht sodann, dass sich die Pflegeeltern über die Ansätze zur Berechnung des monatlichen Pflegegeldes sehr erstaunt gezeigt hätten (s. E. 2.3); diese Formulierung führt im Umkehrschluss zum Ergebnis, dass die Pflegeeltern demgegenüber über einen möglichen Pflegegeldanspruch bereits zuvor informiert waren. In ihrer E-Mail vom 14. November 2011 an F _________ erwähnte die Pflegemutter denn auch mit keinem Wort, dass sie und ihr Ehemann bis anhin keine Kenntnisse über ein mögliches Pflegegeld gehabt hätten. Überdies war die Finanzierung des Unterhalts von B _________ in diversen weiteren Abklärungsberichten ein Thema, was ebenfalls dagegen spricht, dass das Pflegegeld von den Behörden mit den Grosseltern nie besprochen worden wäre. Weiter haben die Pflegeeltern von ihrer Tochter das mit dieser vereinbarte Pflegegeld ebenfalls nicht einkassiert. Das Kantonsgericht ist daher bei einer Gesamtwürdigung davon überzeugt, dass die Pflegeeltern um die Möglichkeit, für ihre Dienste ein Pflegegeld zu erhalten, wussten und auf ein solches bewusst verzichtet haben. Bezeichnenderweise haben sie selbst nach dem Gespräch mit F _________ und ihrer Ankündigung per Mail vom 14. November 2011, für den Fehlbetrag die KESB A _________ in Anspruch zu nehmen, weiterhin kein Pflegegeld verlangt. Dieses wurde für sie offenbar erst im Jahre 2014 aktuell, nachdem sie laut Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2013 gesundheitliche Probleme und damit einhergehend einen finanziellen Engpass zu bewältigen hatten. Für das Kantonsgericht ist daher erwiesen, dass einzig ihre gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten im Jahre 2013 die Pflegeeltern dazu bewegt haben, ein Pflegegeld zu verlangen.

Zusätzliche Abklärungen wären zum vornherein nicht geeignet, um an der vorstehenden Beweiswürdigung des Kantonsgerichts etwas zu ändern. Beim Wissen bzw. Nichtwissen

um den Pflegegeldanspruch handelt es sich um eine innere Tatsache, über welche letztendlich nur die Grosseltern Kenntnis haben können. Wohl ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer persönlichen Befragung aussagen würden, vor dem 14. November 2011 nichts von einem möglichen Pflegegeld gewusst zu haben. Ihre Aussagen sind aufgrund ihrer Parteistellung indes mit Vorsicht zu würdigen. Sie stünden zudem in einem latenten Widerspruch zu den dargelegten Bemerkungen in den Abklärungsberichten, auch wenn diese nicht sehr präzise formuliert sind. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass die Grosseltern bei der Anmeldung ihres Pflegegeldanspruches sowohl bei der Gemeinde K _________ als auch bei der KESB Bezirk A _________ in tatsachenwidriger Weise behauptet haben, sie allein seien vollumfänglich für sämtliche Kosten von B _________ aufgekommen, womit sie die einkassierten Kinderalimente und Kinderzulagen ebenso wie das bei der Kindsmutter offenbar nicht bezogene Pflegegeld geflissentlich unerwähnt gelassen haben. Daneben könnten F _________, wie von den Beschwerdeführern beantragt, sowie alle weiteren mit der Pflegeplatzabklärung beauftragten Personen einvernommen werden. Schon aufgrund des Zeitablaufs ist indes auszuschliessen, dass sie den Inhalt der Gespräche mit den Pflegeeltern zuverlässig wiedergeben könnten. F _________ müsste zudem erläutern, falls sie ein Nichtwissen der Beschwerdeführer gemäss ihrer Wahrnehmung bestätigen würde, weshalb sie in ihrem damaligen, zeitnahen Bericht lediglich das Erstaunen der Pflegeeltern über die Ansätze erwähnt hat, wofür es bei objektiver Betrachtung jedoch keine vernünftige Erklärung gibt.

Aber sogar dann, wenn die Grosseltern über ihren allfälligen Pflegegeldanspruch zu Beginn des Pflegeverhältnisses und bis zum 14. November 2011 nicht informiert gewesen sein sollten, ist mit Hinweis auf vorstehende Erwägungen zu wiederholen, dass nicht nur anhand der gesetzlichen Vermutung, sondern auch aufgrund der dargelegten Umstände und nach dem hypothetischen Parteiwillen davon auszugehen ist, dass sie auch in Kenntnis eines eventuellen Anspruchs bis zum genannten Zeitpunkt auf jegliches Pfleggeld verzichtet hätten bzw. haben.

4.5 Bei der Beschwerdegegnerin meldeten die Beschwerdeführer ihren Pflegegeldanspruch am 22. Oktober 2014 an. Bereits mit Schreiben vom 19. August 2014 hatten sie gegenüber der Gemeinde K _________ einen solchen Anspruch geltend gemacht, welchen diese am 15. September 2014 in Bestreitung ihrer Zuständigkeit vollumfänglich zurückwies. Es stellt sich die Frage, ob die Forderungsanmeldung in K _________ fristwahrend wirkt. Zum vornherein unbehelflich ist hingegen die E-Mail der Grossmutter vom 14. November 2011, in welcher sie F _________ mitteilte, sie seien nach reiflicher Überlegung zum Schluss gelangt, dass G _________ Fr. 300.-- der Kosten an B _________ Unterhalt übernehme, und machten den Restanteil nun wirklich beim zuständigen Amt in A _________ geltend. Denn es handelt sich hierbei keineswegs um eine konkrete Geltendmachung von Pflegegeld, sondern um eine blosse Ankündigung bzw. Information, welche gerade nicht an die als zuständig erachtete Behörde gerichtet war. Von den Behörden ein Pflegegeld verlangt haben die Pflegeeltern denn auch erst beinahe drei Jahre später, ohne dass sie dabei in irgendeiner Weise auf diese E-Mail Bezug genommen hätten.

4.5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung, wenn auf eine Eingabe mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde und diese innert eines Monats bei der zuständigen Behörde bzw. im richtigen Verfahren neu eingereicht wird. Zwischen dem Nichteintretensentscheid der Gemeinde K _________ vom 15. September 2014 und der neuerlichen Eingabe der Pflegeeltern bei der KESB Bezirk A _________ vom 22. Oktober 2014 liegt etwas mehr als ein Monat. Indessen ist nicht belegt, wann die Pflegeeltern diesen unter Berücksichtigung der siegentägigen Abholfrist in Empfang genommen haben. Da der Zustellnachweis den Behörden obliegt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sie den Entscheid nicht vor Ablauf der Abholfrist bzw. Eintritt der Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) entgegengenommen haben und damit ihre Eingabe an die Beschwerdegegnerin innert Monatsfrist erfolgt ist. Allerdings gilt dies nur insoweit, als dass Erst- und Zweiteingabe inhaltlich deckungsgleich sind, d.h. für die Zeit von Juni 2006 bis Ende September 2010 im Betrag von Fr. 97'175.--. Der Mehrbetrag von Fr. 93'799.-- für die Zeit von Oktober 2010 bis 15. Oktober 2014 wurde in der Eingabe an die KESB Bezirk A _________ vom 22. Oktober 2014 erstmals geltend gemacht. Mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Zuständigkeit unklare Rechtslage gereicht es den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil, dass sie sich mit ihrer Pflegegeldforderung entgegen oben genannter E-Mail der Grossmutter nicht direkt an die Beschwerdegegnerin gehalten haben.

4.5.2 Allein aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist für die monatlichen Pflegegelder wären die diesbezüglichen Ansprüche der Beschwerdeführer gestützt auf ihre Eingabe vom 22. Oktober 2014 für die Zeitspanne vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2014 noch nicht verjährt bzw. gestützt auf die Eingabe vom 19. August 2014 zusätzlich für die Monate September 2009 und Oktober 2009. Bis zum 14. November 2011 steht der Geltendmachung des Pflegegeldes jedoch die Rechtsvermutung von Art. 294 Abs. 1 ZGB sowie der Verzicht der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld (s. vorne E. 4.2, 4.3 und 4.4) entgegen. Wie das Kantonsgericht überdies bereits in seinem Ersturteil entschieden hat, können die Beschwerdeführer für die Zeit vom 7. August 2014 bis Oktober 2014 wegen der erfolgten Übernahme der Kindesschutzmassnahme durch die KESB Region D _________ kein Pflegegeld von der Beschwerdegegnerin verlangen. Im vorliegenden Verfahren hat sich überdies ergeben, dass B _________ schon seit dem 26. August 2014 nicht mehr bei den Beschwerdeführern wohnt.

4.5.3 Folglich beschränkt sich der Pflegegeldanspruch der Beschwerdeführer, soweit die KESB Bezirk A _________ für diesen zuständig ist, auf die Zeitspanne vom 14. November 2011 bis zum 6. August 2014. Die Höhe des den Grosseltern letztendlich geschuldeten Pflegegeldes hängt einerseits von den Pflegegeldansätzen und anderseits von den Drittleistungen in Form von Kinderzulagen, Alimenten des Kindsvaters und Leistungen der Kindsmutter ab. Diese Drittleistungen für den fraglichen Zeitraum sind bis anhin nicht abgeklärt worden und müssen von der KESB Bezirk A _________ noch ermittelt werden. Dabei gilt es, Folgendes zu beachten:

Als Beistand war der Pflegevater (und Mitunterzeichner als damaliger gesetzlicher Vertreter der Kindsmutter) an sich verpflichtet, vom Kindsvater die von diesem laut Unterhaltsvertrag vom xxx (s. E. 2.1) geschuldeten lohn- und altersabhängigen Unterhaltsbeiträge für dessen Kind B _________ erhältlich zu machen. In den Akten finden sich Dokumente, welche zeigen, dass er sich zusammen mit seiner Gattin darum bemüht hat, diese vom Kindsvater bezahlt zu bekommen (KESB-Akten, S. 345 f.). Ein Monatslohn des Kindsvaters von gerade einmal Fr. 3'000.-- im Jahre 2012, auf welchen der Beistand wohl mangels Angaben des Unterhaltspflichtigen abstellte, erscheint dabei wenig wahrscheinlich. Inwieweit der Beistand verpflichtet gewesen wäre, hier beim Kindsvater zu insistieren, vermag das Kantonsgericht aufgrund der Akten nicht zu beurteilen; in jedem Falle muss sich die Vormundschaftsbehörde ebenfalls vorhalten lassen, Pflegeeltern und Beistand sowie das verbeiständete Kind diesbezüglich in keiner Weise unterstützt zu haben. Die KESB Bezirk A _________ wird nicht darum herumkommen, den Kindsvater, dessen finanziellen, persönlichen und familiären Verhältnisse unbekannt sind, in das weitere Verfahren miteinzubeziehen, um die von diesem rechtlich geschuldeten sowie die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen zu überprüfen, um allenfalls Rückgriff auf ihn zu nehmen.

Näher zu prüfen haben wird die KESB Bezirk A _________ sodann, in welchem Mass sich die Kindsmutter an den Pflegekosten beteiligt hat bzw. wie sich deren finanzielle Situation entwickelte. Laut Pflegevertrag vom 1. Dezember 2011 hatte sie monatlich Fr. 350.-- für ihren Sohn beizusteuern (s. E. 2.3). Ein Betrag in dieser Höhe scheint für eine ausgebildete Servicefachangestellte in der Regel tragbar. Soweit hier die Pflegeeltern gegenüber der Kindsmutter, d.h. ihrer eigenen Tochter, ohne sachlichen Grund (z.B. weil die Tochter im fraglichen Zeitraum noch von der Sozialhilfe unterstützt wurde) auf die Bezahlung des vereinbarten monatlichen Pflegegeldes verzichtet haben sollten, können sie diese Beträge nicht bei der KESB Bezirk A _________ geltend machen, sondern haben sich diesen Verzicht anrechnen zu lassen. Letztere wird auch dies unter Einbezug der Kindsmutter zu klären haben und danach auch ihr gegenüber die Möglichkeit eines Rückgriffs prüfen müssen.

5.

5.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammengesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach kantonalem Recht und somit für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar).

In casu wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu zusätzlichen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Somit obsiegen die Beschwerdeführer und unterliegt die KESB Bezirk A _________, so dass ihr sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen sind.

5.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich ordentlicherweise zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei besondere Umstände eine Verdoppelung dieser Grenzwerte erlauben und im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar).

Vorliegend handelt es sich um ein relativ umfangreiches Dossier mit Akten verschiedener Behörden. Es stellten sich verschiedene Sachverhalts- und v.a. Rechtsfragen mit einer gewissen Komplexität. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit einigem Aufwand verbunden war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Fr. 2'500.-- festzulegen. Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen. Nach Verrechnung mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Vorschuss von Fr. 3’000.--, sind diesen durch das Kantonsgericht Fr. 500.-- und durch die KESB Bezirk A _________ Fr. 2'500.-- zu erstatten.

5.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren im Kinderschutzrecht vor Kantonsgericht auf zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragen vorliegend eine Parteientschädigung, worauf sie Anspruch haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat den ausführlich begründeten Beschluss der Vorinstanz einlässlich angefochten. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, insbesondere des mit der Beschwerdeführung verbundenen Aufwands, ist eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.--, Auslagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung angemessen.

* * * * * * *

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der KESB Bezirk A _________ vom 30. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Pflegegeldanspruch der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14. November 2011 bis zum 6. August 2014 prüft und neu entscheidet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- werden der auferlegt und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet; der Saldo von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern durch das Kantonsgericht zurückerstattet.

3. Die KESB Bezirk A _________ bezahlt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren - Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als Parteientschädigung; - Fr. 2'500.-- als Rückerstattung des Kostenvorschusses.

Sitten, 7. April 2021