C1 20 313
KGVS-20210503-C1-20-313-20210625-131.pdf
3 mai 2021Français36 min
Source vs.ch
C1 20 313 URTEIL VOM 3. MAI 2021 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Y _________ und Z _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (Volljährigenunterhalt / res iudicata) Berufung gegen den Entscheid des Bezirkgerichts A _________ vom 16. November 2020 [xxx Z1 19 xxx / Z2 20 xxx]
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Verfahren A. X _________ reichte am 11. März 2019 beim Bezirksgericht in A _________ gegen Y _________ und Z _________ eine Klage auf Unterhaltsleistung gemäss Art. 277 Abs.
Considérants
2.
ZGB ein mit folgenden Rechtsbegehren (S. 9):
1.
Z _________ und Y _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftbarkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.00. Dieser Betrag ist rückwirkend auf den 01. September 2018 und in Zukunft bis zum ordentlichen Abschluss des Masterstudiums zu entrichten.
2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Z _________ und Y _________.
2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Z _________ und Y _________.
3. Z _________ und Y _________ seien primär zu verpflichten, X _________ eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Subsidiär sei X _________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA M _________ als Offizialanwalt einzusetzen. Y _________ und Z _________ stellten in ihrer Klageantwort vom 28. Juni 2019 nachstehende Anträge (S. 40):
1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin In der Replik vom 23. September 2019 sowie der Duplik vom 18. Oktober 2019 hielten die Parteien ihre Rechtsbegehren aufrecht (S. 163 und 169). B. In der Folge beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren am 15. Juni 2020 auf die Frage der Prozessvoraussetzungen, namentlich prüfte es, ob die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist und ob keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. Am 16. November 2020 fällte es sein Urteil (S. 267):
1. Das Gesuch von X _________ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Klage vom 11. März 2019 wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 1'200.-- werden X _________ auferlegt.
4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- werden X _________ auferlegt.
5. X _________ schuldet Y _________ und Z _________ für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.--.
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C. Gegen diesen Entscheid erhob die erstinstanzliche Klägerin am 17. Dezember 2020 Berufung beim Kantonsgericht mit den Begehren (S. 275):
1. Die Berufung von X _________ vom 17. Dezember 2020 ist gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichtes A _________ vom 16. November 2020 aufzuheben.
2. Das Bezirksgericht A _________ sei anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen wie rechtens und die Beweisverhandlungen entsprechend den Beweismittelanträgen der Parteien durchzuführen.
3. Die Berufungsbeklagten tragen sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Die Berufungsbeklagten bezahlen der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht gemäss Gerichtskostentarif. Die Berufungsbeklagten erstatteten ihre Berufungsantwort am 19. Februar 2021. Sie stellten nachfolgende Anträge (S. 309):
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. U.K.u.E.f. Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die vorliegend zu beurteilende Klage ist vermögensrechtlicher Natur und der Streitwert beläuft sich aufgrund des geltend gemachten Mündigenunterhalts auf Fr. 30'800.-- (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils). Die Streitwertgrenze für die Berufung ist damit überschritten.
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Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat das Urteil des Bezirksgerichts am 17. November 2020 in Empfang genommen. Am 17. Dezember 2020 hat er fristgerecht Berufung erhoben.
1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letzteren Erfordernis die Berufungsschrift genügt.
1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu nachstehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Stützt sich der -- 4 of 21 -angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen; ansonsten hat der angefochtene Entscheid aufgrund der nicht beanstandeten Begründung Bestand (Bundesgerichtsurteil 4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufungsschrift den gesetzlichen Vorgaben genügt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen.
1.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat der Berufungskläger und gegebenenfalls der Anschlussberufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt.
1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache («plein pouvoir d'examen de la cause») und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Prozesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustellen, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien -- 5 of 21 -diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie darf sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tatfragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist das Berufungsgericht hingegen weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.2.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Das Bezirksgericht erörterte in seiner E. 1, dass es über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfüge und das Verfahren spruchreif sei. Vorliegend habe es den Parteien am 8. September 2020 mitgeteilt, dass es das Beweisverfahren im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen schliesse, und ihnen zugleich eine Frist eingeräumt, um sich zur Frage der Prozessvoraussetzungen zu äussern. Indem beide Parteien daraufhin keine mündliche Verhandlung verlangt hätten, hätten sie auf eine solche verzichtet. Das Bezirksgericht berief sich in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von einem konkludenten Verzicht auf die mündliche (Haupt-) Verhandlung ausgegangen werden dürfe, wenn einem Rechtsanwalt ausdrücklich erklärt werde, dass die Sache spruchreif sei und dieser in der Folge nicht reagiere.
2.1.1 Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung von Art. 233 und 236 ZPO, weil das Bezirksgericht die Parteien in seiner Verfügung vom 8. September 2020 nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass es den Prozess als spruchreif betrachte und diesen ohne gegenteilige Äusserung der Parteien ohne weitere Beweisverhandlungen und ohne Hauptverhandlung materiellrechtlich entscheiden werde. Das Gericht dürfe nicht von -- 6 of 21 -sich aus von der Abhaltung einer Hauptverhandlung absehen, weil es eine solche als unnötig erachte. Einen verfahrensabschliessenden Entscheid dürfe es erst fällen, wenn das Verfahren spruchreif sei, was bedeute, dass es über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfüge. Voraussetzung sei überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Dies sei in casu nicht der Fall gewesen. Es sei weder eine Vorverhandlung noch eine Beweisverhandlung durchgeführt worden. Es sei auch grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien im Sinne von Art. 233 ZPO ausdrücklich auf eine solche verzichtet hätten. Die vom Bezirksgericht zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig.
2.1.2 In besagter Verfügung (S. 251) hielt das Bezirksgericht in Ziff. 3 fest, dass seiner Ansicht nach in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen keine weiteren Beweisabnahmen mehr erforderlich seien, weshalb es das Beweisverfahren im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen schliesse. In Ziff. 4 räumte es den Parteien eine knapp dreissigtägige Frist ein, um sich zur Frage zu äussern, ob sämtliche Prozessvoraussetzungen vorlägen. Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Von gewissen Ausnahmen abgesehen, müssen diese im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein. Demzufolge kann darüber oft erst im Sachentscheid befunden werden. Steht hingegen frühzeitig endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, sollte nicht zur Sache verhandelt werden und sobald als möglich ein Nichteintretensentscheid ergehen, auch wenn die ZPO dazu keine zeitlichen oder verfahrensmässigen Vorgaben enthält, welche für das Gericht verbindlich wären (BGE 140 III 159 E. 4.2.4, 140 III 355 E. 2.4). Zudem erlaubt es Art. 125 lit. a ZPO dem Gericht, das Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zu beschränken (vgl. auch Art.
222 Abs. 3 ZPO). Von dieser ausdrücklichen prozessualen Möglichkeit hat das Bezirksgericht Gebrauch gemacht, als es das Verfahren am 15. Juni 2020 auf die Frage der Prozessvoraussetzungen beschränkte. Infolgedessen blieben Instruktion und Verhandlung fortan auf die Prozessvoraussetzungen limitiert. Dies verkennt die Berufungsklägerin, wenn sie die Nichtdurchführung des gesamten ordentlichen Verfahrens beanstandet. In seiner Verfügung vom 8. September 2020 hat das Bezirksgericht sodann unmissverständlich festgehalten, dass es hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen keine weiteren Beweismassnahmen für erforderlich hält und deshalb das Beweisverfahren dazu schliesst; die Parteien erhielten gleichzeitig Gelegenheit, zur Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen Stellung zu nehmen. Für die anwaltlich vertretenen Parteien -- 7 of 21 -konnte somit keine Unklarheit darüber bestehen, dass das Bezirksgericht bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung einen Nichteintretensentscheid fällen wird. Den Parteien gewährte das Bezirksgericht das ihnen zustehende rechtliche Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO), indem es ihnen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bot; eine mündliche Verhandlung schreibt die ZPO mit Blick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid nicht vor. Der Rechtsvertreter der erstinstanzlichen Klägerin antwortete am 8. Oktober 2020, bezüglich der Prozessvoraussetzungen äussere er sich nicht weiter und verweise er auf die bisherige Korrespondenz (S. 252). Die Berufungsklägerin handelt somit wider dem in Art. 52 ZPO verankerten Gebot des Handelns nach Treu und Glauben im Verfahren, wenn sie nun trotz ihres damaligen Verzichtes auf eine nochmalige Äusserung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Weiter ist aus der Berufungsschrift mangels entsprechender Ausführungen kein schützenswertes Interesse der Berufungsklägerin ersichtlich, aus rein prozessualen Gründen das erstinstanzliche Verfahren mit Schriftenwechsel, Vorverhandlung, Beweisverfahren und Hauptverhandlung zur Beurteilung der Prozessvoraussetzungen wiederaufzunehmen. Eine andere Frage ist, ob die Sache in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen spruchreif war bzw. ist oder ob dazu zusätzliche Beweismassnahmen erforderlich sind, was nachfolgend zu untersuchen ist.
2.2 In E. 2.1 prüfte das Bezirksgericht seine örtliche Zuständigkeit nach Art. 26 ZPO für die Beurteilung der selbständigen Unterhaltsklage der Tochter gegenüber ihren Eltern, d.h. gegenüber ihrer leiblichen Mutter und ihrem Adoptivvater. Dabei hielt es unter 2.1 in E. 2.1.1 (im Urteil versehentlich mit 2.2.1 nummeriert) mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung treffend fest, dass es genügt, wenn die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben ist. In der nachfolgenden E. 2.1.2 (im Urteil versehentlich mit 2.2.2 nummeriert) prüfte es die Wohnsituation der Klägerin seit 2015 und gelangte gestützt auf die vom ehemaligen Vermieter bestätigte Aufgabe der Wohnung in C _________ per 27. August 2019 sowie die Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde E _________ vom 28. Mai 2020 zum Schluss, dass sich der Wohnsitz der Klägerin aktuell in der genannten Oberwalliser Gemeinde befindet. Infolgedessen bejahte das Bezirksgericht seine örtliche und sachliche (Art. 4 Abs. 1 EGZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZPO) Zuständigkeit. Das Kantonsgericht schliesst sich diesen ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an, welche zu Recht von keiner Prozesspartei in Frage gestellt werden.
2.3 In E. 2.2 behandelte das Bezirksgericht die von den Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) aufgrund eines von den Parteien in einem früheren
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Verfahren im Jahre 2016 abgeschlossenen Vergleichs an der Schlichtungsverhandlung vor dem Gemeinderichteramt. Dabei hielt es in seinen allgemeinen Ausführungen mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre u.a. fest, dass die res iudicata als negative Prozessvoraussetzung zu qualifizieren und deshalb die Beklagtenpartei beweisbelastet sei (angefochtenes Urteil E. 2.2.1). Weiter gab es die Standpunkte der Parteien wieder: Laut Klägerin hätten die Parteien nach abgeschlossenem Bachelorstudium klären wollen, ob und in welchem Umfang Unterhaltsbeiträge für das Masterstudium geschuldet seien; die Beklagten würden dies bestreiten und ausführen, dass bereits an der Schlichtungsverhandlung vom 15. November 2016 thematisiert worden sei, ob ein Unterhaltsbeitrag über das Bachelorstudium hinaus zu leisten sei, wobei sich die Parteien im Sinne eines Vergleiches darauf geeinigt hätten, dass Unterhaltszahlungen bis zum Abschluss des Bachelorstudiums bezahlt würden und während des Masterstudiums keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien. Ausgehend vom Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch und anhand des abgeschlossenen Vergleichs (angefochtenes Urteil E. 2.2.2) sowie gestützt auf die Aussage der Gemeinderichterin gelangte das Bezirksgericht alsdann zur Feststellung, dass es der wirkliche Wille der Parteien gewesen sei, mit dem Vergleich vom 15. November 2016 eine für die gesamte Ausbildung der Klägerin an der D _________ abschliessende Regelung zu treffen. Wären sich die Parteien hinsichtlich Unterhaltszahlungen während des Masterstudiengangs nicht einig gewesen, wäre in diesem Zusammenhang eine Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) oder ein Klagerückzug (Art. 208 Abs. 1 ZPO) zu protokollieren gewesen, zumal das Begehren der Klägerin auf Unterhalt bis zum Ausbildungsende gelautete habe. Der Wille zu einer abschliessenden Regelung für die gesamte Ausbildung widerspiegle sich überdies in Ziff. 2 des Vergleichs, der eine Regelung für den Fall des Nichtbestehens der Bachelorprüfungen durch die Klägerin treffe. Somit umfasse der Vergleich entsprechend dem wirklichen Willen der Parteien die Regelung der Unterhaltspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin sowohl während des Bachelor- wie auch des Masterstudiums, und zwar in dem Sinne, dass die Beklagten der Klägerin während des Bachelorstudiums einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-inklusive Kinder-/Ausbildungszulagen leisteten und die Klägerin während des Masterstudiums für ihren Unterhalt selbst aufkomme (angefochtenes Urteil E. 2.2.3).
2.3.1 Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung von Art. 59 ZPO, dadurch, dass das Bezirksgericht dem damaligen Vergleich für die neuerliche Klage der Klägerin eine «res iudicata»-Wirkung zuerkannt habe. Der damalige gerichtliche Vergleich beinhalte einzig die Verpflichtung der Berufungsbeklagten, ihr Unterhalt während des Bachelorstudiums zu leisten. Allfällige Unterhaltsleistungen während eines Masterstudiums würden weder -- 9 of 21 -im Vergleich noch im Protokoll auch nur ansatzweise thematisiert. In diesem Zusammenhang rügt die Berufungsklägerin das lückenhafte Beweisverfahren, namentlich die fehlenden Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen. Weiter beanstandet sie unter Hinweis auf Zeitablauf, fehlende juristische Ausbildung der Gemeinderichterin sowie deren konkreten Ausführungen die vorinstanzliche Interpretation ihrer Schilderungen. Schliesslich sieht die Berufungsklägerin eine Verletzung der Art. 190 und 202 ff. ZPO darin, dass die Vorinstanz von Amtes wegen und ohne entsprechende Anträge der Parteien und unter Verletzung ihrer Verfahrensrechte schriftliche Auskünfte beim Gemeinderichteramt eingeholt habe.
2.3.2 Die Berufungsbeklagten erachten ihrerseits die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs durch die Vorinstanz als richtig. Sie betonen, dass sich das Bezirksgericht dabei nicht nur auf die schriftlichen Auskünfte der Gemeinderichterin und deren juristischen Schreibers abgestützt habe, sondern auf die gesamten Akten, namentlich auch auf die von der Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 15. November 2016 gestellten Rechtsbegehren sowie den Vergleich selbst. Die Klägerin habe Unterhaltsbeiträge «in die Zukunft bis zum Ausbildungsende» beantragt, wobei schon damals klar gewesen sei, dass der Bachelor nicht berufsqualifizierend sei und damit auch nicht dem Ausbildungsende entspreche. Mit ihren Rechtsbegehren habe sie den Streitgegenstand des damaligen Verfahrens klar definiert. Die Berufungsbeklagten seien grundsätzlich der Ansicht gewesen, es bestehe kein Anspruch auf Mündigenunterhalt, da die Berufungsklägerin entgegen ihrem Rat und Willen die Malerlehre ein Jahr vor Lehrabschluss trotz guten Leistungen ohne Not und aus freien Stücken abgebrochen habe. Die Beklagten hätten somit gewichtige Argumente vorzuweisen gehabt und die anwaltlich vertretene Klägerin habe unter Berücksichtigung dieser Prozessrisiken einem Vergleich zugestimmt, wonach sie zumindest während des Bachelorstudiums noch Unterhaltsbeiträge erhalte. Die Parteien hätten sich schliesslich vergleichsweise auf einen betragsmässig tieferen und zeitlich limitierten Unterhalt geeinigt.
2.3.3 Laut Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 15. November 2016 (S. 25 f.) hatten an dieser die Gemeinderichterin von E _________, (F _________) und der Gerichtsschreiber G _________ sowie die Parteien teilgenommen. Die Klägerin hatten sich von ihrem damaligen Rechtsanwalt H _________ begleiten lassen. Die Beklagten waren ohne Rechtsanwalt I _________ erschienen, welcher sie zuletzt im vorprozessualen Schriftenwechsel zwischen den Parteien vertreten hatte (von den Beklagten unter Beleg
18 hinterlegte Korrespondenz, S. 134 ff.) und an welchen die Vorladung gerichtet gewesen war (S. 24). Die Rechtsbegehren hatten wie folgt gelautet:
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der klagenden Partei
1. Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftung rückwirkend auf ein Jahr und in die Zukunft bis zum Ausbildungsende einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'094.85.
2. Die Beklagten bezahlen sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids.
3. Der Klägerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. der beklagten Partei
1. Die Klage sei abzuweisen, soweit damit mehr als eine Bezahlung von monatlich CHF 660.00 (Sackgeld, Krankenkassenversicherung) die Übernahme der Krankheitskosten, Studiengebühren und kostenlose Verpflegung und Logis in J _________ verlangt wird.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Parteien hatten alsdann folgenden Vergleich geschlossen (S. 25 f.):
1. Die Beklagten bezahlen der Klägerin unter solidarischer Haftung rückwirkend auf den 1. September 2016 und bis zum ordentlichen Abschluss der Bachelor-Ausbildung am 30. Juni 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- inklusive Kinder- / Ausbildungszulagen.
2. Bei nicht Bestehen der Bachelor-Prüfung bezahlen die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftung vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.- inklusive Kinder- / Ausbildungszulagen.
3. Der monatliche Unterhalt wird jeweils im Voraus am 25. des Vormonates bezahlt.
4. Die Klägerin informiert die Beklagten jährlich im September über den Ausbildungsstand sowie den Bachelor-Abschluss.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 170.-- werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen, welcher Betrag in laufender Sitzung bezahlt wurde.
6. Jeder trägt seine Anwaltskosten. Daraufhin hatte das Gemeinderichteramt das Verfahren durch Vergleich erledigt abgeschrieben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2.3.4 Ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO; siehe BGE 139 III 133 E. 1.3). Thema der Auseinandersetzung zwischen Tochter und Eltern war damals und ist auch heute der Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Nach dieser Gesetzesbestimmung haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Kindes, welches noch keine angemessene Ausbildung hat, über dessen Volljährigkeit hinaus aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (vgl. auch Art. 302 Abs. 2 ZGB sowie BGE 130 V 237 E. 3.2). Der vor dem Gemeinderichteramt anlässlich der Schlichtungsverhandlung -- 11 of 21 -vom 15. November 2016 von den Parteien unterzeichnete Vergleich regelt gemäss seinem insoweit klaren Wortlaut die Unterhaltsleistungen der Beklagten als Eltern an die Klägerin als ihrer Tochter bis zum Abschluss des Bachelorstudiums in abschliessender und rechtskräftiger Weise. Dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht strittig. Prozessgegenstand bildet hingegen die Frage, ob sich die Parteien mit der Unterzeichnung des Vergleichs ebenfalls hinsichtlich des Unterhalts für die Dauer des Masterstudiums geeinigt hatten bzw. ob der Abschluss des Vergleichs aus prozessualen Gründen einer neuerlichen Unterhaltsklage für die Zeit des Masterstudiums entgegensteht oder eine solche zulässt.
2.3.4.1 Für die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs gelten die üblichen Regeln. Danach ist nach Art. 18 Abs. 1 OR im Sinne einer subjektiven Auslegung zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Lässt sich ein wirklicher Wille nicht feststellen, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Aufgrund der Zielsetzung des Vergleichs, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Parteien mangels eines Vorbehalts im Vergleich mit dessen Abschluss sämtliche Fragen regen wollten, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und deren Beantwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt, wenn auch der Umfang einer vergleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten unterschiedlich weit gezogen werden kann. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertigt sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet sind. Der Inhalt der Vereinbarung über solche sinngemäss vom Vergleichsvertrag erfassten Fragen ist nach dem mutmasslichen Parteiwillen auszulegen oder eventuell nach dem hypothetischen zu ergänzen (Bundesgerichtsurteile 4A_288/2014 vom 6. August 2014 E. 2.2 und 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2). Das Bezirksgericht hat eine subjektive Auslegung vorgenommen, ohne die Parteien zum Zustandekommen des Vergleichs sowie zu den vorausgegangenen Diskussionen zu befragen, obwohl beide Seiten die Parteibefragung als Beweismittel bezeichnet hatten. Es begnügte sich mit der Wiedergabe der von den Parteien in ihren Rechtsschriften aufgestellten Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 221 Abs. 2 ZPO;
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angefochtenes Urteil E. 2.2.2 in fine), die indessen nicht mit den Parteiaussagen gleichgesetzt werden dürfen, welche letzteren allein als Beweismittel gelten und nebst anderen zum Beweis rechtserheblicher, streitiger Tatsachen dienen (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. f, Art.
191 ff. sowie Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der vom Bezirksgericht ohne Begründung vollzogene Verzicht auf eine Befragung der Parteien erscheint gerade mit Blick auf die von der Vorinstanz als massgeblich erachtete subjektive Auslegung des Vergleiches ein wenig befremdlich. Jedenfalls darf vorliegend von einer Befragung der Parteien als unmittelbar Betroffene ohne Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art.
8 ZGB bzw. Art. 152 ZPO nur dann abgesehen werden, wenn sich das Bezirksgericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen konnte, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E.
4.2.2 mit Hinweisen). Allein die Erfahrungstatsache, dass die Parteien einen Sachverhalt regelmässig aus ihrer ganz persönlichen Sicht unterschiedlich schildern, entbindet das Gericht hingegen nicht von der Beweisabnahme; vielmehr hat es bei widersprüchlichen Aussagen der Parteien bei ihrer Befragung diese frei zu würdigen und sich auf diese Weise seine Überzeugung zu bilden (Art. 157 ZPO). Das Bezirksgericht stützte sich in seiner Beweiswürdigung beinahe ausschliesslich auf die schriftliche Auskunft der Gemeinderichterin (S. 246 f.), namentlich auf deren Antwort zu Frage 1, welche es auszugsweise wörtlich zitierte (E. 2.2.3, S. 8 f. des angefochtenen Urteils), sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4, während es Frage bzw. Antwort
3 wegliess. In Antwort 1 schilderte die Gemeinderichterin, wie es nach einem längeren Hin und Her – zuerst habe es nicht ausgesehen, dass die Eltern überhaupt etwas hätten bezahlen wollten; die Eltern seien über den Malerlehrabbruch der Tochter enttäuscht gewesen; die Mutter habe bemängelt, dass ihre Tochter sie über nichts informiere und praktisch den Kontakt abgebrochen habe; ausserdem habe die Mutter gemeint, sie wäre eher einverstanden, wenn ihre Tochter nach der Ausbildung wenigstens Musik unterrichten könnte (Lehrdiplom in Musik), aber ein Leben als Konzertsängerin sehe sie nicht als sichere Zukunft – schliesslich zum Abschluss des Vergleiches gekommen war. Sehr konkret wurde die Gemeinderichterin hinsichtlich des Besprochenen nicht, wenn sie angab, es sei dann zu einer Verhandlung gekommen, in der sich die Parteien angenähert hätten. Darauf habe der damalige Rechtsvertreter der Klägerin mit dieser kurz das Sitzungszimmer verlassen, um sich zu besprechen. Nach der Rückkehr seien sie mit dem Angebot einverstanden gewesen. Einzig in Bezug auf die Dauer der Unterhaltsleistungen präzisierte die Gemeinderichterin, der Vater sei mit dem Begriff «bis zum Ende der -- 13 of 21 -Ausbildung» nicht einverstanden gewesen und habe ein eindeutiges Enddatum verlangt, welche Forderung die Mutter unterstützt habe. Gemäss ihren Angaben überliess die Gemeinderichterin die Leitung der anschliessenden Diskussion zum Ende der Ausbildung, da sie von Uniabschlüssen keine Ahnung habe, dem Gerichtsschreiber. Dieser habe die Parteien gefragt, welches Enddatum er aufschreiben solle. Die Gemeinderichterin räumte ein, sich an diese kurze Diskussion nicht mehr im Detail zu erinnern und daher nicht genau zu wissen, warum schliesslich die Bachelor-Prüfung und nicht ein Masterstudium als Ausbildungsende genommen worden sei. Die Parteien hätten sich aber auf die Bachelor-Prüfung geeinigt, was auch so protokolliert worden sei. Auf die Frage 2, ob die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung auf ein Masterstudium oder einen Masterabschluss verzichtet habe, antwortete die Gemeinderichterin, das sei nicht thematisiert worden. Auf die von der Vorinstanz ausgeklammerte Frage 3, ob die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung erklärt habe, dass mit der Bezahlung der Unterhaltsbeträge gemäss ausgehandeltem Vergleich auf weitere Unterhaltsbeiträge nach Beendigung des Bachelorabschlusses verzichtet werde, erklärte die Gemeinderichtern, spätere Unterhaltszahlungen über dieses Datum hinaus seien nicht gefordert und demnach auch nicht besprochen worden. In ihrer Antwort auf Frage 4, ob die Klägerin anlässlich der Schlich-tungsverhandlung erklärt habe, dass die Fragen des Unterhaltsanspruchs während der Dauer des Masterstudiums nach Abschluss des Bachelorstudiums geklärt werden sollten, verneinte sie dies, das sei kein Thema gewesen. Es verschliesst sich dem Kantonsgericht, wie die Vorinstanz gestützt auf diese schriftliche Auskunft – in antizipierter Beweiswürdigung – zum Schluss gelangen konnte, dass es der damalige Wille der Parteien gewesen war, mit dem von ihnen unterzeichneten Vergleich eine für die gesamte Ausbildung der Klägerin an der D _________ abschliessende Regelung zu treffen. Wohl ergibt sich aus den Darlegungen der Gemeinderichterin, dass die Beklagten den Unterhaltsforderungen der Klägerin eher negativ gegenüberstanden und insbesondere der Vater einen klaren Endpunkt wünschte. Die im Urteil nicht zitierte Äusserung der Mutter, dass sie mit einer Ausbildung mit einem Lehrdiplom in xxx eher einverstanden wäre, spricht nicht für eine grundsätzliche Ablehnung von Unterhaltsleistungen über den Bachelor hinaus. Zum hier entscheidenden Punkt, weshalb in den daran anschliessenden Diskussionen letztendlich der Bachelorabschluss in den Vergleich aufgenommen wurde, vermochte die Gemeinderichterin gerade keine Angaben zu machen. Weiter verneinte sie zwar eine Ankündigung der Klägerin, über den Unterhalt während des Masterstudiums nach Abschluss des Bachelors verhandeln zu wollen; gleichzeitig gab sie aber ebenfalls an, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid überging, die Klägerin habe an der Vergleichsverhandlung weder auf das Masterstudium noch auf -- 14 of 21 -spätere Unterhaltszahlungen über das Datum des Bachelorabschlusses hinaus verzichtet, dies sei kein Thema gewesen. Wurde solches aber nicht thematisiert, so kann der Vergleich nach dem wirklichen Willen der Parteien kaum eine ab- bzw. weitere Unterhaltsansprüche ausschliessende Regelung beinhalten. Unerwähnt liess die Vorinstanz die damalige vorprozessuale Korrespondenz zwischen Tochter und Eltern sowie zwischen den jeweiligen Rechtsvertretern. Darauf ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Doch lässt sich daraus nicht ohne weiteres herauslesen, dass die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtungen zeitlich zum vornherein auf Ende des Bachelorstudiums beschränkt haben wollten. Gleiches gilt für das damalige Rechtsbegehren der Beklagten, welche darin die Klageabweisung im Mehrbetrag über Fr. 660.-- beantragten, ohne ihre Unterhaltsverpflichtung auf den Bachelorabschluss zu limitieren. Zusammenfassend erlauben die erhobenen Beweise insgesamt keine antizipierte Beweiswürdigung in dem Sinne, dass sich Eltern und Tochter vergleichsweise tatsächlich darauf geeinigt hätten, dass Erstere ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Letzteren mit der Kostenbeteiligung während der Bachelorausbildung erfüllt hätten und diese für ein weiter gehendes Masterstudium selber aufkommen müsse. Eine subjektive Auslegung des Vergleiches scheitert im Ergebnis an der lückenhaften Beweiserhebung, namentlich der unterbliebenen Befragung der Parteien. Ob daneben weitere Beweise nötig sein werden, etwa Zeugen einzuvernehmen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz wird darüber nach Durchführung der Parteibefragungen unter Berücksichtigung deren Aussagen entscheiden müssen. Da das Bezirksgericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, ist es bezüglich der dafür notwendigen Beweiserhebungen nicht an die Parteianträge gebunden; die diesbezügliche Rüge der Berufungsklägerin betreffend Einholung schriftlicher Auskünfte bei der Gemeinderichterin und deren Schreiber geht fehl (Bundesgerichtsurteil 5A_812/2015 vom 6. September 2016 E.
5.4 und 6.2).
2.3.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen allfälligen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern für das Masterstudium aus prozessualen Gründen verwirkt hat. Das Bezirksgericht bemerkte dazu, dass bei Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich der Unterhaltszahlungen während des Masterstudiengangs in diesem Umfange eine Klagebewilligung auszustellen (Art. 209 ZPO) oder ein Klagerückzug zu protokollieren (Art. 209 Abs. 1 ZPO) gewesen wären. Art. 208 ZPO sieht drei Arten einer Einigung der Parteien vor, welche gemäss Abs. 2 die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils haben: den Vergleich, die Klageanerkennung und -- 15 of 21 -den vorbehaltlosen Klagerückzug. Der Vergleich besteht in einem zweiseitigen Vertrag, in welchem sich die Parteien ganz oder teilweise über den Streitgegenstand einigen (Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 5 zu Art. 208 ZPO). Der Teilvergleich führt zur unmittelbaren Beendigung eines Teils der Klage (Egli, a.a.O., N. 3 zu Art. 241 ZPO). Das ursprüngliche Rechtsbegehren der Klägerin lautete auf einen höheren Betrag bis zum Ausbildungsende. Mit den (Berufungs-)Beklagten ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Master den ordentlichen Studienabschluss beinhaltet und dass die Beteiligten schon damals wussten, dass ein Bachelor für die Berufsausübung nicht genügt. Der Vergleich regelt nun aber wenigstens nach seinem Wortlaut bloss die Zeit bis zum Bachelorabschluss. Soweit die Klägerin ihre Unterhaltsforderung für das Masterstudium klageweise hätte durchsetzen wollen, hätte sie sich eine Klagebewilligung ausstellen lassen müssen. Soweit die Klägerin auf einen Unterhaltsanspruch während des Masterstudiums verzichtet haben sollte, was einem partiellen Klagerückzug entsprochen hätte, hätte dieser laut Art. 208 Abs. 1 ZPO vorbehaltlos erfolgen und auch so protokolliert werden müssen. Keine der beiden Varianten ist so umgesetzt worden. Weder wurde eine partielle Klagebewilligung erteilt noch ein vorbehaltloser partieller Klagerückzug zu Protokoll genommen. Ein solcher ergibt sich auch nicht direkt aus dem Wortlaut des Vergleichs. Mithin lässt sich aus der fehlenden Ausstellung der Klagebewilligung sowie der fehlenden Protokollierung eines Klagerückzugs rechtlich nichts ableiten, weder in die eine noch in die andere Richtung. Überdies gilt für das Schlichtungsverfahren nicht die gleiche prozessuale Strenge wie für das eigentliche Klageverfahren. So darf der Kläger im Schlichtungsverfahren sein Rechtsbegehren bis zur Ausstellung der Klagebewilligung abändern (Bundesgerichtsurteil 5A_588/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3.1, welches mit Hinweis auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen offenlässt, ob Art. 227 ZPO analog Anwendung findet). Nach Erteilung der Klagebewilligung ist die betreffende Partei ermächtigt, innert dreier Monate an das zur Beurteilung zuständige Gericht zu gelangen (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Lässt der Kläger die Klagebewilligung ungenutzt erlöschen, fällt die Rechtshängigkeit dahin und er muss ein neues Schlichtungsgesuch stellen, wenn er auf die Streitsache zurückkommen will. Der Verfall der Klagebewilligung führt also nicht zum Rechtsverlust (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7333; Berger-Steiner, Berner Kommentar, 2012, N. 50 zu Art. 62 ZPO; D. Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 12 Rz. 19). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) kann die klagende Partei ihre Klage -- 16 of 21 -sodann an sich jederzeit ganz oder teilweise zurückziehen. Dabei sollen mit dem Klagerückzug bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch keine nachteiligen Folgen verbunden sein, damit einvernehmliche Regelungen erleichtert werden. Danach besteht hingegen die Obliegenheit, die Klage fortzuführen. Diese sog. Fortführungslast bedeutet, dass dem Klagerückzug nach dem hierfür massgeblichen Zeitpunkt die Wirkung einer Klageabweisung zukommt und einer Neuerhebung der Klage fortan die res iudicata entgegensteht. In diesem Sinne schliesst Art. 65 ZPO bei einem Rückzug der Klage beim zuständigen Gericht einen zweiten Prozess über den gleichen Streitgegenstand gegen die gleiche Partei aus, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt. Mithin hat ein Rückzug der Klage grundsätzlich erst nach deren Zustellung durch das urteilende Gericht an die beklagte Partei Abstandsfolge (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7278; Staehelin, a.a.O., § 12 Rz. 18). E contrario ist davor ein Klagerückzug an sich ohne Rechtsverlust möglich. Für das Schlichtungsverfahren ist allerdings die Sonderregelung von Art. 208 Abs. 2 ZPO zu beachten, wonach ein vorbehaltloser Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat. Jedoch hat der Klagerückzug hier im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (s. Art. 241 Abs. 2 ZPO) vorbehaltlos zu erfolgen. Aus dem Wortlaut der Parteierklärung muss sich also klar ergeben, dass vorbehaltlos und endgültig auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet wird (Egli, a.a.O., N. 4 zu Art. 208 ZPO). Vom Klageverzicht ist der blosse Rückzug des Schlichtungsgesuches (vgl. Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO) zu unterscheiden. Dieser begründet keine Abstandsfolge, weil die Fortführungslast erst vor dem urteilenden Gericht eintritt (Botschaft, a.a.O., S. 7332; Berger-Steiner, Berner Kommentar, 2012, N. 47 ff. zu Art. 62 ZPO sowie N. 11 ff., insbesondere N. 14 und 16 zu Art. 65 ZPO). Im Zweifel ist ein blosser Rückzug des Schlichtungsgesuches ohne Verzicht auf die Klage und nicht ein vorbehaltloser Klagerückzug zu vermuten (Staehelin, a.a.O., § 20 Rz. 30). Wird ein Vergleich abgeschlossen, sollte aus diesem daher klar und unmissverständlich hervorgehen, dass und inwieweit der Kläger im Rahmen der erzielten Einigung seine Klage endgültig zurücknimmt, gerade weil eine blosse Teileinigung ebenfalls denkbar ist. In casu finden sich im kurz gehaltenen Protokoll der Schlichtungsverhandlung die ursprünglichen Rechtsbegehren beider Parteien sowie der Vergleich, ohne jeden Hinweis auf einen vorbehaltlosen partiellen Rückzug der Klage betreffend das Masterstudium. Daraus ergibt sich demnach nicht, ob die Klägerin im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auf Unterhalt für das Masterstudium verzichtet oder lediglich ihr Schlichtungsgesuch insoweit zurückgezogen hat. Der damalige Gerichtsschreiber war ausserstande, dazu – Tragung der Unterhaltskosten während des Masterstudiums im Anschluss an den -- 17 of 21 -Bachelor – Angaben zu machen. Er führte lediglich aus, er habe wie an solchen Sitzungen üblich sicherlich versucht, die Parteien zu einer Einigung zu motivieren und, nachdem dies gelungen sei, den erzielten Vergleich protokolliert (S. 244). Mithin war das von ihm verfasste Protokoll in diesem Punkt offenbar nicht aussagekräftig. Aus der schriftlichen Auskunft der Gemeinderichterin lässt sich ebenfalls nicht zwingend ableiten, dass die Klägerin auf jeden weiteren Unterhalt verzichtet hätte. Deshalb kann aus der Protokollierung, d.h. der Wiedergabe des ursprünglichen Rechtsbegehrens auf Unterhalt bis zum Ausbildungsende und des Vergleichstextes, welcher sich nach seinem Wortlaut ausschliesslich auf das Bachelorstudium bezieht, noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin vergleichsweise auf Unterhalt für das Weiterstudium verzichtet hätte. Dies muss umso mehr gelten, als dass eine Abänderung der Klagebegehren im Schlichtungsverfahren bis zur Ausstellung der Klagebewilligung zulässig ist (s. dazu vorstehenden Absatz). Schliesslich handelt es sich beim elterlichen Unterhalt für das volljährige Kind im Hinblick auf eine angemessene Ausbildung um einen gesetzlichen Anspruch, für dessen Verzicht das Protokoll in der vorliegenden insoweit rudimentären Form nicht genügt. Wie es sich damit letztendlich verhält, lässt sich ausschliesslich aufgrund einer Auslegung des Vergleichs ermitteln, wozu das Bezirksgericht zusätzliche Beweise zu erheben hat (s. vorne E. 2.3.4.1).
3.
3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In casu wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu zusätzlichen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Somit obsiegt -- 18 of 21 -die Berufungsklägerin und unterliegen die Berufungsbeklagten, so dass diesen sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen sind.
3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 30’800.-- bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 1'800.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren kann ein Reduktions-Koeffizienten von maximal 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Das Berufungsverfahren beschäftigte sich vornehmlich mit der Frage der res iudicata. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze umfassend dar. Das Dossier war von bescheidenem Umfang. Der zu lösenden Streitpunkt war dennoch von einiger Schwierigkeit. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- angemessen. Diese ist mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu verrechnen; davon sind ihr durch das Kantonsgericht der Saldo von Fr. 500.-- und durch die Berufungsbeklagten aufgrund des Prozessausgangs Fr. 2'000.-- zu erstatten.
3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 4'700.-- bis Fr. 6'800.-- bzw. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 1’880.-- und maximal Fr. 2'720.--, in welchen Honraransätzen die Mehrwertsteuer -- 19 of 21 -inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der Berufungskläger focht das erstinstanzliche Urteil gleichermassen umfassend wie auch kurz an. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Der Streitpunkt waren wie zuletzt vor erster Instanz die Prozessvoraussetzungen, vorab die Frage der res iudicata. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 2’000.-- (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MwSt.) festzusetzen. Ausgangsgemäss schulden die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin diesen Betrag. * * * * * * * -- 20 of 21 --
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 16. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 2'000.--, werden den Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Saldo von Fr. 500.-- wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
3. Die Berufungsbeklagten bezahlen der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren - Fr. 2’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als Parteientschädigung; - Fr. 2'000.-- als Rückerstattung des Kostenvorschusses. Sitten, 3. Mai 2021
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