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Décision

C1 21 167

KGVS-20220224-C1-21-167-20230323-151.pdf

24 février 2022Français33 min

C1 21 167 URTEIL VOM 24. FEBRUAR 2022 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen W _________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, X _________, Bekla...

Source vs.ch

C1 21 167

URTEIL VOM 24. FEBRUAR 2022

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

W _________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer,

X _________, Beklagter und Berufungskläger

Y _________, Beklagter und Berufungskläger

gegen

Z _________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher,

(Erbrecht: Enterbung / Auskunftsbegehren)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 7. Juli 2021 [LEU Z1 19 22]

Verfahren

A. Am 5. Juni 2019 reichte Z _________ beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron eine Klage ein gegen ihre Mutter, ihre drei Geschwister sowie ihre beiden Kinder mit den folgenden Rechtsbegehren (S. 2 f.):

A. Klage gegen die Beklagte 1 – 6

Considérants

1.

Es sei die in Ziffer 4 der letztwilligen Verfügung vom 27. März 2014 angeordnete Enterbung der Klägerin für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Klägerin mit einem Pflichtteil von 1/8 am Nachlass des

A _________, verstorben am xxx,

beteiligt ist.

B. Klage gegen die Beklagten 1 – 4

2.

Es sei die Verfügung bzgl. Einsetzung der Beklagten 1 als Alleinerbin des Erblassers zu Gunsten der Klägerin um 1/8 herabzusetzen, und es sei festzustellen, dass die Klägerin somit Miterbin mit einem Erbteil bzw. Pflichtteil von 1/8 ist.

3.a.Die Beklagten 2 und 3 seien unter Androhung der Unterlassungsstrafen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a — c ZPO zu verurteilen, der Klägerin dokumentiert Auskunft zu erteilen über sämtliche gan z oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, welche sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben.

3.b.Es sei festzustellen, dass sämtliche Zuwendungen gemäss Ziffer I.3.a hievor der pflichtteilsrechtlichen Hinzurechnung und Herabsetzung unterliegen; diese Zuwendungen seien sodann in die Pflichtteilsberechnungsmasse zu integrieren, und die Beklagten

2.

und 3 seien zu verpflichten, der Klägerin je denjenigen Betrag zu bezahlen, um welchen der Pflichtteilsanspruch der Klägerin, beruhend auf der Pflichtteilsberechnungsmasse, aus dem reinen Nachlass nicht befriedigt werden kann, nebst Zins von 5 % seit wann rechtens, spätestens aber ab dem Todeszeitpunkt der Beklagten 1.

Im Hinblick darauf sei der Güterstand des Erblassers und der Beklagten 1 auseinanderzusetzen, sei der Nachlass des Erblassers unter Berücksichtigung einer allfälligen Herausschuldigkeit des Erblassers zu Gunsten der Beklagten 1 bzw. einer allfälligen Forderung des Erblassers bzw. des Nachlasses (der Erben) gegen die Beklagte 1 festzustellen und zu teilen (wobei die Beklagten 1 – 3 entsprechend Ziffer I.3.a hievor zu verurteilen seien, auch über sämtliche Nachlassaktiven und Nachlasspassiven dokumentiert Auskunft zu erteilen), und es sei gegebenenfalls die Beklagte 1 zu verurteilen, der Klägerin mindestens denjenigen Geldbetrag zu bezahlen, welcher zur Deckung des Pflichtteilsanspruchs (berechnet anhand der Pflichtteilsberechnungsmasse) der Klägerin erforderlich ist, sofern andernfalls der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht erfüllt werden kann, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens, spätestens aber ab dem Todeszeitpunkt der Beklagten 1; und dies, bevor die Beklagten 2 und 3 zu den erwähnten Zahlungen verpflichtet werden (eventualiter. nachdem die Beklagten 2 und 3 zu den erwähnten Zahlungen verpflichtet worden sind; subeventualiter: proportional zu den erwähnten Zahlungen, zu denen die Beklagten 2 und 3 verpflichtet werden).

3.c. Die Beklagten 1 – 3 seien zu verurteilen, der Klägerin über die in Ziffer 6 der letztwilligen Verfügung vom 27. März 2014 enthaltenen lebzeitigen Zuwendungen umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. Die Auskunftserteilung sei unter Androhung der Unterlassungsstrafen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a und c ZPO zu erlassen.

4.

Es sei festzustellen, dass keine ausserordentlichen Unterstützungsleitungen gemäss Ziffer 7 der letztwilligen Verfügung vom 27. März 2014 erfolgt sind.

5.

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin sich die Präzisierung und Ergänzung der Rechtsbegehren hievor vorbehält.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

B. Die Beklagten erstatteten separate Klageantworten wie folgt:

a. Die Schwester B _________ am 12. Februar 2020 mit den Anträgen (S. 37):

Unentgeltlicher Rechtsbeistand

1.

Frau B _________ ist der totale unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren. Frau Rechtsanwältin C _________ ist als Offizialanwältin zu ernennen.

Hauptklage

1.

Die Klage ist gutzuheissen mit der Präzisierung, dass der Pflichtteil von Frau Z _________ unter dem Vorbehalt der Gutheissung der Klage von Frau B _________ vom 5. Februar 2020 einem Anteil von 3/32 anstelle von 1/8 entspricht.

2.

Die Kosten gehen zu Lasten der Klägerin respektive der Beklagten 1,2,3,5 und 6 welche eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten von Frau B _________ zu entrichten haben.

b. Die Mutter W _________ am 24. Februar 2020 mit den Anträgen (S. 67):

1.

Die Klage sei vollständig abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

Eventualiter:

Zu A. 1 und B. 2: Es sei festzustellen, dass die Klägerin mit einem Pflichtanteil von 3/32 am Nachlass des Herrn A _________, verstorben am xxx, beteiligt ist.

2.

Der Beklagten ist eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuzusprechen.

3. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.

3. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.

c. Die Brüder Y _________ und X _________ antworteten ebenfalls am 24. Februar 2020; dabei stellten sie die exakt gleichen Begehren (S. 75 bzw. 81) wie ihre Mutter.

d. Die Kinder der Klägerin liessen sich nicht vernehmen und gingen laut Feststellung des Bezirksgerichts säumig (S. 82).

C. Auf Rückfrage des Bezirksgerichts teilte die Klägerin am 19. Oktober 2020 mit, dass sie ihre Klage gegen alle Beklagten ausser ihrer Schwester aufrechterhalte (S. 88). Daraufhin verfügte das Bezirksgericht am 26. Oktober 2020, dass Letztere infolge Klagerückzugs nicht mehr Verfahrenspartei sei (S. 89).

In der Folge replizierte die Klägerin am 31. Oktober 2020 (S. 90 ff.) und die nicht säumigen Beklagten duplizierten mit separaten Eingaben am 23. November 2020 (S. 109 ff., 113 ff. und 116 ff.).

Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO auf die drei Fragen, (1) ob der Vater und Erblasser die Klägerin als seine Tochter gültig enterbt habe, (2) ob diese im Falle einer Ungültigerklärung der Enterbung mit einem Pflichtteil von 1/8 oder 3/32 am Nachlass beteiligt sei und (3) ob die Klägerin ein Recht auf Auskunft wie eingeklagt habe. Dazu reichten die Klägerin am 30. April 2021 (S. 126 ff.) und die nicht säumigen Beklagten am 29. April 2021 (S. 134 ff., 143 ff. und 152 ff.) jeweils schriftliche Parteivorträge ein.

D. Das Bezirksgericht fällte am 7. Juli 2021 folgenden Teilentscheid (S. 175):

1. Es wird zunächst ein Teilentscheid über die Klagebegehren Ziff. 1 und 2 sowie über das in Klagebegehren Ziff. 3 enthaltene Auskunftsbegehren entschieden. Über die weiteren Klagebegehren wird später entschieden.

2. Die Klage gegen D _________ und E _________ wird abgewiesen.

3. In teilweiser Gutheissung der Klage in den Begehren Ziff. 1 und 2 gegen Y _________, X _________ und W _________ wird die Enterbung von Z _________ in der letztwilligen Verfügung des Erblassers A _________ vom 27. März 2014 für ungültig erklärt und Z _________ nimmt im Umfang ihres Pflichtteils von 3/32 als gesetzliche Erbin an der Erbschaft von A _________ teil.

Soweit weitergehend wird die Klage gegen Y _________, X _________ und W _________ in den Begehren Ziff. 1 und 2 abgewiesen.

4. X _________, Y _________ und W _________ werden verpflichtet, der Klägerin Z _________ innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheids sämtliche Dokumente zu den Nachlassaktiven und Nachlasspassiven sowie zu den Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser einerseits und X _________ und Y _________, deren Ehegattinnen sowie Nachkommen andererseits auszuhändigen, die eine Auswirkung auf die Höhe des Pflichtteils von Z _________ haben können, auszuhändigen, und diesbezügliche Informationen zu erteilen.

5. Y _________, X _________ und W _________ werden darauf hingewiesen, dass sie nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden können, wenn sie Ziffer 4 hiervor nicht Folge leistet.

6. Über die Prozesskosten wird im verfahrensabschliessenden Endentscheid befunden.

E. Gegen dieses am gleichen Tag versandte und von ihnen tags darauf in Empfang genommene Urteil erhoben die Beklagten am 19. Juli 2021 beim Kantonsgericht je eigenständig Berufung mit inhaltlich gleichlautenden Rechtsbegehren (S. 190, 220 sowie 250):

1. Die Berufung gegen das Urteil Z1 19 22 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 7. Juli 2021 ist gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid ist in Bezug auf die Dispositivziffer Nr. 3, ausschliesslich in Bezug auf den 1. Absatz sowie die Dispositivziffern Nrn. 4 und 5 aufzuheben und die Klage der Klägerin ist abzuweisen.

2. Eventualiter ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Dem Berufungskläger ist eine angemessene Parteientschädigung nach GTar sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und Entscheides sind der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Die erstinstanzliche Klägerin erstatteten am 22. September 2021 ihre Berufungsantwort und stellten folgende Anträge (S. 272):

1. Die Berufungen seien, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen, und der Teilentscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 7. Juli 2021 sei in Bezug auf alle angefochtenen Punkte zu bestätigen.

2. An den Rechtsbegehren gemäss Klageschrift wird festgehalten.

3. Der Gesuchstellerin sei für das Berufungsverfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer z. L. der Berufungsführer, vorbehaltlich der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Berufungskläger replizierten am 4. Oktober 2021 (S. 285 ff., 291 ff. und 298 ff.). Die Berufungsbeklagte duplizierte am 6. Oktober 2021 (S. 305 ff.).

F. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts erläuterte und belegte die Berufungsbeklagte am 8. November 2021 ihr Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 310 ff.), worüber mit Ausnahme der Parteikosten in einem separaten Entscheid befunden wird.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über Fr. 10‘000.-- liegt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).

Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht in Hinblick auf die beantragten Auskünfte zu Ende, weshalb es sich hierbei insoweit um einen Endentscheid handelt. Bezüglich des Herabsetzungsanspruchs liegt dagegen ein berufungsfähiger Zwischenentscheid vor. Der vorliegend strittige Herabsetzungsanspruch ist vermögensrechtlicher Natur und beläuft sich laut korrekter E. 1.3 der Vorinstanz auf Fr. 11'400.--. Die Streitwertgrenze für die Berufung ist damit überschritten. Anwendbar ist das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), so dass ein einzelner Kantonsrichter die Berufung beurteilt (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte).

Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungskläger haben das am 7. Juli 2021 versandte Urteil frühestens am Tag darauf in Empfang genommen, womit die allesamt am 19. Juli 2021 während den Sommergerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erhobenen Berufungen offensichtlich fristgerecht erhoben wurden.

1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letzteren Erfordernis die Berufungsschriften genügen.

1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den

Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).

So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu nachstehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen; ansonsten hat der angefochtene Entscheid aufgrund der nicht beanstandeten Begründung Bestand (Bundesgerichtsurteil 4A_525/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3; Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufungsschrift den gesetzlichen Vorgaben genügt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen.

1.2.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO, welcher gleichermassen für die Klageantwort (Art. 222 Abs. 2 ZPO) sowie einen zweiten Schriftenwechsel gilt,

müssen die Klage bzw. die nachfolgenden Rechtsschriften die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Mit erfolgtem doppeltem Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein.

Danach können neue Tatsachen in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um unechte Noven, welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher beigebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 ZPO; BGE 146 III 55 E. 2.3.1 und 140 III 312 E. 6.3.2). Unter echten Noven sind Tatsachen oder Beweismittel zu verstehen, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Nach Massgabe von Art. 229 ZPO können die Parteien echte oder unechte Noven ausnahmsweise auch noch in ihren Schlussvorträgen vortragen, namentlich wenn im Beweisverfahren Tatsachen und/oder Beweismittel entdeckt werden, welche der beweislasteten Partei vorher unbekannt waren (Killias, Berner Kommentar, 2012, N. 5 zu Art. 232 ZPO).

Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1 ZPO ebenfalls nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Während echte Noven im Berufungsverfahren zulässig bleiben, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden, ist die Zulassung unechter Noven weitergehend begrenzt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat stets der Berufungskläger und gegebenenfalls der Anschlussberufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt.

1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Prozesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustellen, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie darf sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechtsund Tatfragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

Inhaltlich ist das Berufungsgericht hingegen weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).

1.2.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Abweisung der Klage gegen die Töchter der Klägerin gemäss Ziff. 2 des Judikatums der Vorinstanz ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1 Der am xxx verstorbene Erblasser hinterliess als gesetzliche und grundsätzlich pflichtteilsgeschützte Erben (Art. 462 und Art. 457 ZGB sowie Art. 471 ZGB) seine Witwe W _________, seine Söhne X _________ und Y _________ sowie seine Töchter B _________ und Z _________.

Am 27. März 2014 hatte der Erblasser durch einen Notar ein öffentliches Testament beurkunden lassen mit folgendem Inhalt:

ÖFFENTLICHES TESTAMENT

Im Jahre zweitausendundvierzehn, den siebenundzwanzigsten März (27.03.2014)

Vor mir,

F _________,

öffentlicher Notar mit Sitz in Brig-Glis, beurkundend im Büro G _________, H _________ und F _________, in Brig-Glis,

erscheint

Herr A _________, I _________ und J _________, K _________, geb. am xxx, verheiratet mit L _________, heimatberechtigt von M _________, wohnhaft in N _________,

welcher erklärt, vollständig verfügungsfähig zu sein und welcher mich ersucht, nachfolgende letztwillig Verfügung öffentlich zu beurkunden:

Der letzte Wille des Testators lautet wie folgt:

I. WIDERRUF VON LETZTWILLIGEN VERFÜGUNGEN

Ich widerrufe sämtliche Verfügungen von Todes wegen, die ich jemals getroffen haben sollte.

II. VERFÜGUNGEN

Ich verfüge hiermit letztwillig was folgt:

1. Einleitend verweise ich auf den Ehevertrag mit meiner Ehefrau W _________ vom 20. September 1993.

2. Für den Fall meines Vorversterbens vor meiner Ehefrau W _________ setze ich diese als Alleinerbin meines gesamten Nachlasses ein.

3. Für den Fall meines gleichzeitigen Versterbens mit oder meines Nachversterbens nach meiner Ehefrau W _________ setze ich meine beiden Söhne X _________ und Y _________ — neben ihrem gesetzlichen Erbteil von aktuell je einem Viertel - je zu einem weiteren Viertel, bei deren Fehlen deren Nachkommen in allen Graden nach Stämmen, als Erben ein. Folglich beerben mich meine beiden Söhne im Rahmen dieser Ziffer je hälftig.

4. Im Sinne von Art. 477 ff. ZGB enterbe ich aus den nachfolgenden Gründen meine beiden Töchter Z _________ und B _________:

Meine Tochter Z _________ hat sich früh ungerechtfertigt vollständig von unserer Familie abgewendet und ihre familiären Pflichten schwerstens vernachlässigt. Ihre schwere Drogenabhängigkeit hat sie dazu gebracht, unserer gesamten Familie wiederholt und langjährig schwerste ehrverletzende, in keiner Art und Weise gerechtfertigte Vorwürfe zu machen. Schlussendlich hat dieses Laster und die damit einhergehenden Gesetzesverstösse (insbesondere gegen das BetmG) meines Wissen zu mehreren Anklagen und Verurteilungen geführt.

Meine Tochter B _________ hat sich früh ungerechtfertigt vollständig von unserer Familie abgewendet und ihre familiären Pflichten schwerstens vernachlässigt. Ihre schwere Drogenabhängigkeit hat sie dazu

gebracht, unserer gesamten Familie wiederholt und langjährig schwerste ehrverletzende, in keiner Art und Weise gerechtfertigte Schuldzuweisungen zu machen und diesbezüglich enormen Druck auf die ganze Familie aufzubauen. Schlussendlich haben dieses Laster und die damit einhergehenden Gesetzesverstösse (insbesondere gegen das BetmG) meines Wissen zu mehreren Anklagen und Verurteilungen geführt.

Meine beiden Töchter haben schweres Leid über mich und meine Familie gebracht und unsere Familiengemeinschaft nachhaltig und dauernd untergraben. Sie haben durch ihr Verhalten ihre familienrechtlichen Beistands-, Rücksichts- und Achtungspflichten auf das Schwerste verletzt, was ich ihnen niemals verzeihen kann.

5. Für den Fall, dass die hiervor verfügten Enterbungen wider Erwarten erfolgreich angefochten werden sollten, verfüge ich, dass meine beiden Töchter Z _________ und B _________ auf jeden Fall je einzig ihren Pflichtteil erhalten sollen.

6. Ich dispensiere meine beiden Söhne X _________ und Y _________ sowie deren Nachkommen und Ehegattinnen von sämtlichen Ausgleichungspflichten für alle von mir erhaltenen unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendungen. Dies gilt auch für alle künftigen derartigen Zuwendungen.

7. Meine Ehegattin W _________ und ich haben für unsere Töchter Z _________ und B _________ wiederholt ausserordentliche Unterstützungsleistungen, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgingen, erbringen müssen. Für den Fall meines Vorversterbens vor meiner Ehefrau W _________ haben diese dafür je CHF 50'000.00 (für den Fall meines gleichzeitigen Versterbens mit meiner Ehefrau W _________ je CHF 25'000.00) als ausgleichungspflichtigen Erbvorbezug an ihren Erbteil anrechnen zu lassen, sofern ihnen wider Erwarten Erbenstellung zukommen sollte.

8. Ich setze meine Ehefrau W _________, bei deren Fehlen meine beiden Söhne X _________ und Y _________, als Willensvollstreckerin respektive Willensvollstrecker ein.

SCHLUSSVERBAL

Diese Urkunde ist von mir Notar nach dem Willen von Herr A _________ aufgesetzt worden. Herr A _________ hat die Urkunde persönlich gelesen und erklärt, sie enthalte genau seinen letzten Willen. Unmittelbar danach unterzeichnet Herr A _________ die Urkunde vor mir Notar.

sign. A _________

Sodann datiere ich Notar die Urkunde und unterzeichne sie ebenfalls.

Brig-Glis, 27.03.2014

sign. P. F _________ / NOTAR

Hierauf werden als Zeugen herbeigezogen die gesetzlich hierzu befähigten Personen, nämlich:

Frau O _________, geb. P _________, geb. am xxx, Q _________,

Frau R _________, geb. am xxx, S _________.

Herr A _________ erklärt vor dem Notar und den beiden Zeugen, er habe die Urkunde gelesen und diese

enthalte seinen letzten Willen; die Urkunde sei unmittelbar vorher datiert und unterzeichnet worden.

Erklärung der Zeugen

Wir, die unterzeichneten Zeugen, bestätigen:

- dass der Testator soeben vor uns und in Gegenwart des Notars erklärt hat, dass er die vorliegende Urkunde gelesen hat und dass sie seinen letzten Willen enthält; die Urkunde sei unmittelbar vorher datiert und unterzeichnet worden;

- dass sich der Testator nach unserer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befindet.

sign. R _________

sign. O _________

Brig-Glis, 27.03.2014

sign. F _________ / NOTAR

2.2 Mit ihrer Klage beansprucht die erstinstanzliche Klägerin ihren Pflichtteil. Laut der von der Vorinstanz in ihrer E. 3.1 korrekt zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre, auf welche Ausführungen an dieser Stelle verwiesen werden darf, handelt es sich dabei um eine besondere Art der Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). Zentraler Streitpunkt bildet in diesem Zusammenhang die Frage, ob die vom Erblasser verfügte Enterbung gültig ist. Davon hängt letztlich die Erbenstellung der Klägerin ab (Bundesgerichtsurteil 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.6).

2.3 Gemäss Art. 477 ZGB mit der Marginalie «Enterbung» ist der Erblasser befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen, wenn der Erbe entweder gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen (Ziff. 1) oder gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Ziff. 2). Art. 479 ZGB regelt die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit: Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat (Abs. 1). Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen (Abs. 2). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt; vorbehalten bleibt ein offensichtlicher Irrtum des Erblassers über den Enterbungsgrund (Abs. 3).

In E. 3.4.1 des angefochtenen Teilentscheids hat die Vorinstanz die Lehre und die Rechtsprechung zu den Art. 477 sowie 479 ZGB, insbesondere zur Konkretisierung des Enterbungsgrundes in der Verfügung von Todes wegen (zu den diesbezüglichen Anforderungen bei professioneller Beratung s. Breitschmid, Enterbung - knappe aktuelle Überlegungen zu differenzierter Handhabung eines alten Instituts, successio 2021 S. 209-212, 212 FN 10) – sowie zur Beweislast der aus der Enterbung Begünstigten, treffend dargetan, worauf verwiesen sei. Zu betonen bleibt, dass das schwere Verbrechen gemäss Art. 477 Ziff. 1 ZGB allein dann als Enterbungsgrund gilt, wenn es entweder gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahestehende Person gerichtet war (BGE 106 II 304 E. 2). Wesentlich ist weiter, dass ein Enterbungsgrund im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB einzig dann vorliegt, wenn der Enterbte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) und rechtswidrig in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen hat. Widerrechtlichkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn das dem Enterbten zur Last gelegte Verhalten sittenwidrig oder den Wünschen des Erblassers entgegengesetzt war oder bloss moralische Pflichten verletzte, sondern nur bei einer Gesetzesverletzung im Bereich des Familienrechts, die dazu angetan ist, die Familiengemeinschaft zu untergraben, und die diese Wirkung im einzelnen Fall auch tatsächlich gehabt hat. Ob eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten vorliegt oder nicht, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles, von den Sitten und Anschauungen der betreffenden Kreise und auch vom Verhalten des Erblassers selbst ab. Bei der Beurteilung der verschiedenen Umstände ist dem richterlichen Ermessen ein weiter Spielraum gewährt (BGE 106 II 304 E. 3a und b). Verlangt wird eine schwere Form einer Verletzung der familiären Solidaritäts- und Loyalitätspflicht, ein qualifiziert unbotmässiges Verhalten, eine systematische Illoyalität, wobei eine blosse Entfremdung im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern als Enterbungsgrund nicht ausreicht (vgl. Breitschmid, a.a.O., S. 209 ff. N. 1-2, 6-7). Ob der Vater seine verheiratete Tochter, welche mit ihrem Geliebten durchbrennt und Ehemann sowie kleine Kinder zurücklässt, in jedem Fall enterben darf – so der in der Berufung angerufene, vor gut hundert Jahren ergangenen BGE 46 II 9 –, darf hier offenbleiben, weil vorliegend unbestreitbar nicht dieser Sachverhalt gegeben ist.

2.3.1 Der Erblasser wirft der Klägerin (bzw. seinen beiden Töchtern) in seinem Testament vor, sich früh ungerechtfertigt vollständig von der Familie abgewendet und ihre familiären Pflichten schwerstens vernachlässigt zu haben. Im Zusammenhang mit ihrer schweren Drogenabhängigkeit soll(en) sie der gesamten Familie wiederholt und langjährig schwerste ehrverletzende, in keiner Weise gerechtfertigte Vorwürfe gemacht haben und soll es aufgrund der damit einhergehenden Gesetzesverstösse, insbesondere gegen das BetmG, zu mehreren Anklagen und Verurteilungen gekommen sein. Die beiden Töchter sollen schweres Leid über den Erblasser und seine Familie gebracht und die Familiengemeinschaft nachhaltig und dauernd untergraben und durch ihr Verhalten ihre familienrechtlichen Beistands-, Rücksichts- und Achtungspflichten auf das Schwerste verletzt haben, was er ihnen niemals verzeihen könne.

Eventuelle Betäubungsmitteldelikte haben sich nicht gegen den Erblasser und die Familie gerichtet, weshalb der Enterbungsgrund von Art. 477 Ziff. 1 ZGB ausscheidet. Was die Verletzung familienrechtlicher Pflichten nach Art. 477 Abs. 2 ZGB betrifft, bleibt der Erblasser in seinem Testament – trotz professioneller Beratung durch einen Notar – weitgehend allgemein und vage. Etwas konkreter ist immerhin das frühe und vollständige Abwenden von der Familie, ohne allerdings die Umstände zu benennen, sowie die schwere nicht näher umschriebene Drogenabhängigkeit, während die ehrverletzenden Vorwürfe wiederum in keiner Weise substantiiert werden. Zu alldem haben die Beklagten, welche aufgrund der Bestreitung der Klägerin nach Art. 479 Abs. 2 ZGB beweisbelastet sind, in ihren Klageantworten und Dupliken keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Sie haben sich damit begnügt, den bekannten, inhaltlich vagen Wortlaut des Testamentes wiederzugeben. Mit Abschluss des doppelten Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein. Unechte Noven, ausschliesslich um solche handelt es sich beim Verhalten der Klägerin zu Lebzeiten des Erblassers, sind danach grundsätzlich ausgeschlossen (s. vorne E. 1.2.2). Das Beweisverfahren bezweckt die Klärung behaupteter und in der Folge bestrittener Tatsachen. Soweit es an Tatsachenbehauptungen fehlt oder diese nicht bestritten werden, unterbleibt das Beweisverfahren. Dieses dient nicht dazu, versäumte Tatsachenbehauptungen, etwa im Rahmen der Parteibefragung, nachzuschieben (Bundesgerichtsurteil 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 6.2.3). Der von den Beklagten in ihrer Berufung erhobene Einwand, die Vorinstanz habe durch den Verzicht auf die Durchführung des Beweisverfahrens mit Parteibefragung ihr rechtliches Gehör sowie ihren Anspruch auf Beweisführung verletzt, geht daher fehl. Vielmehr bleibt es bezüglich der Gründe der Enterbung bei den rudimentären Angaben im Testament. Ohnehin wurde die Parteibefragung nicht zum Beweis der Enterbungsgründe offeriert, sondern lediglich betreffend allfälliger lebzeitiger Zuwendungen.

Ein frühes Abwenden von der Familie, welches so nicht belegt ist, vermag vorliegend eine Enterbung nicht zu begründen, insbesondere weil die Umstände und damit die feh-

lende Entschuldbarkeit eines solchen Handelns nicht aktenkundig sind. Bei einer schweren Drogenabhängigkeit, wie sie im Testament geltend gemacht wird und welche das familiäre Umfeld zweifellos stark belastet, handelt es sich gemäss Klassifikation nach ICD-10 um eine Krankheit. Eine solche stellt grundsätzlich keinen Enterbungsgrund dar; jedenfalls haben die Beklagten keine Umstände dargetan, welche zu einem anderen Schluss führen könnten. Ehrverletzende Äusserungen sind nicht dokumentiert, obwohl diese wiederholt, über Jahre hinweg und auf massivste Weise erfolgt sein sollen. Ausserdem standen diese selbst nach Darstellung des Erblassers im Zusammenhang mit der Suchterkrankung seiner Tochter. Ebenso wenig rechtfertigen im Allgemeinen Gesetzesverstösse ausserhalb des Familienrechts und Verurteilungen für Straftaten, die sich nicht gegen ein Familienmitglied richteten,eine Enterbung (s. die Veruntreuungen und Betrügereien in BGE 106 II 304 E. 3c und d). Bei Betäubungsmitteldelikten müsste in jedem Falle der Suchtproblematik der Täterin Rechnung getragen werden. Eine subjektiv schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten durch die Klägerin ist damit nicht dargetan. Liegt damit kein gesetzlicher Enterbungsgrund vor, so ist das Testament insoweit unbeachtlich und die Klägerin hat Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil.

3. Mit der (Wieder-)Erlangung der Erbenstellung hat die Klägerin gegenüber den Beklagten als ihren Miterben gestützt auf Art. 607 Abs. 3 sowie Art. 610 Abs. 2 ZGB einen umfassenden Informationsanspruch bezüglich der Erbschaft und deren jeweiligen Verhältnisses zum Erblasser, soweit dies für die gleichmässige und gerechte Verteilung des Nachlasses in Betracht fällt. Es kann dazu auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in ihrer E. 4 Rechtsprechung und Lehre einlässlich darlegt.

Die Rügen der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem klägerischen Auskunftsbegehren betreffen mehrheitlich den Fall, dass die Enterbung gültig wäre, womit sie mit der Gutheissung der Herabsetzungsklage dahinfallen. Der gesetzliche Informationsanspruch bezweckt, jeden einzelnen Erben, vorliegend die Berufungsbeklagte, in die Lage zu versetzen, sich selbst ein vollständiges Bild über den Nachlass bilden zu können, um gestützt darauf allfällige Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche einschätzen und ihre Erbansprüche geltend machen und beziffern zu können. Dies ist nur dann möglich, wenn jeder einzelne Erbe bzw. hier die Berufungsbeklagte nicht nur über den aktuellen Bestand des Nachlassvermögens Auskunft erhält, sondern auch über frühere, lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Miterben und/oder Dritte. Dabei obliegt es im Streitfall dem Gericht zu entscheiden, ob ein Geschäft mit Blick auf die Erbteilung, Ausgleichung oder Herabsetzung, von Relevanz ist (vgl. dazu die Verweise auf Rechtsprechung und Lehre in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Die Miterben und Berufungskläger dürfen der Berufungsbeklagten demzufolge nicht Geschäfte mit dem Erblasser oder Zuwendungen desselben verschweigen mit dem Argument, diese seien erbrechtlich nicht von Belang. Es ist vielmehr jede Auskunft zu erteilen, die für die korrekte Teilung des Nachlasses nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung erforderlich ist. Gemeint sind damit alle Angaben, die bei einer objektiven Betrachtungsweise möglicherweise geeignet erscheinen, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen (BGE 132 III 677 E. 4.2.1). Das Auskunftsrecht erstreckt sich ebenfalls auf Vermögenswerte, etwa Bankkonten, an welchen der Erblasser zwar nicht formell, aber wirtschaftlich Berechtigter war (BGE 142 III 116 E. 3.1.3). Die Regeln über die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit sind für das Auskunftsbegehren, entgegen der Berufung, nicht von Belang.

Aufgrund der Zielrichtung der Informationsansprüche im vorstehend umschriebenen Sinne ist die Auskunftspflicht jedes einzelnen Erben umfassend. Dass sich laut Berufung ein Autor für eine Beschränkung der Auskunftspflicht auf persönlich erhaltene Zuwendungen ausspricht, vermag daran sowie an der diesbezüglichen Rechtsprechung und vorherrschenden Lehre, welche die Vorinstanz in ihrer E. 4.4 treffend dargetan hat und mit welcher sich die insoweit den Begründungsanforderungen nicht genügende Berufung nicht auseinandersetzt, nichts zu ändern. Regelmässig wird der überlebende Ehegatte aufgrund des jahrelangen Zusammenlebens den besten Überblick über die Erbschaft und frühere, eventuell gemeinsame Handlungen mit dem Erblasser, welche sich auf das Nachlassvermögen auswirkten, haben. Vorliegend standen aber offenbar auch die beiden Söhne dem Erblasser nahe. Zudem hat der Erblasser in Ziff. 8 seines Testamentes primär seine Ehefrau und sekundär seine beiden Söhne als Willensvollstrecker eingesetzt, was darauf schliessen lässt, dass diese Personen Kenntnis der Erbschaft sowie der diesbezüglichen Geschäfte haben, und woraus sich für die Berufungskläger eine zusätzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Klägerin als Miterbin ergibt (vgl. BGE 132 III 677 E. 4.2.3).

4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Berufung der Berufungskläger wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen, weshalb sie sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen haben. Gemäss nicht angefochtener Ziff. 6 des erstinstanzlichen Judikatums wird das Bezirksgericht über seine Prozesskosten im verfahrensabschliessenden Endentscheid befinden (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO).

4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).

Bei einem Streitwert von Fr. 11’400.-- bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 900.-- bis Fr. 3’600.-- (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).

Gegenstand der Berufungen bildete ein Teilentscheid. Im Berufungsverfahren waren Fragen vorab rechtlicher Natur von durchschnittlicher Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet, wobei die Parteien in zulässiger Weise replizierten bzw. duplizierten. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände gleichermassen umfassend wie auch konzis dar. Die Berufungskläger erhoben je einzeln Berufung und erstatteten jeweils separate Eingaben, welche indessen inhaltlich übereinstimmten. Das Dossier war insgesamt nicht umfangreich.

Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im mittleren Bereich von Fr. 2’000.-- angemessen. Diese ist mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

4.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).

Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 2’300.-- bis Fr. 3'300.-- resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 920.-- und maximal Fr. 1'320.--, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Im Berufungsverfahren wurde im Ergebnis ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Berufungsbeklagte nahm zu den einzelnen Punkten der inhaltlich übereinstimmenden Berufungen gleichzeitig umfassend wie gerafft Stellung. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte bzw. die Rechtsfragen waren die gleichen wie vor erster Instanz und auf den Teilentscheid begrenzt. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung für die Berufungsbeklagte auf Fr. 1’450.-- (Honorare für Berufungsverfahren und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schulden die Berufungskläger diesen Betrag, in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO unter solidarischer Haftung.

1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 7. Juli 2021, dessen Ziff. 1, 2 und 6 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, bestätigt wie folgt:

1. Es wird zunächst ein Teilentscheid über die Klagebegehren Ziff. 1 und 2 sowie über das in Klagebegehren Ziff. 3 enthaltene Auskunftsbegehren entschieden. Über die weiteren Klagebegehren wird später entschieden.

2. Die Klage gegen D _________ und E _________ wird abgewiesen.

3. In teilweiser Gutheissung der Klage in den Begehren Ziff. 1 und 2 gegen Y _________, X _________ und W _________ wird die Enterbung von Z _________ in der letztwilligen Verfügung des Erblassers A _________ vom 27. März 2014 für ungültig erklärt und Z _________ nimmt im Umfang ihres Pflichtteils von 3/32 als gesetzliche Erbin an der Erbschaft von A _________ teil.

Soweit weitergehend wird die Klage gegen Y _________, X _________ und W _________ in den Begehren Ziff. 1 und 2 abgewiesen.

4. X _________, Y _________ und W _________ werden verpflichtet, der Klägerin Z _________ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheids sämtliche Dokumente zu den Nachlassaktiven und Nachlasspassiven sowie zu den Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser einerseits und X _________ und Y _________, deren Ehegattinnen sowie Nachkommen andererseits auszuhändigen, die eine Auswirkung auf die Höhe des Pflichtteils von Z _________ haben können, auszuhändigen, und diesbezügliche Informationen zu erteilen.

5. Y _________, X _________ und W _________ werden darauf hingewiesen, dass sie nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden können, wenn sie Ziffer 4 hiervor nicht Folge leistet.

6. Über die Prozesskosten wird im verfahrensabschliessenden Endentscheid befunden.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 2’000.--, werden den Berufungsklägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Berufungskläger bezahlen, unter solidarischer Haftung, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'450.--.

Sitten, 24. Februar 2022