C1 21 294
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13 septembre 2022Français11 min
C1 21 294 URTEIL VOM 13. SEPTEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen KESB BEZIRK BRIG, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz (Ki...
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C1 21 294
URTEIL VOM 13. SEPTEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer
gegen
KESB BEZIRK BRIG, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
(Kindesschutz; Entzug der Obhut)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 25. Oktober 2021
Verfahren und Sachverhalt
A. A _________ und X _________ zogen im Jahr xxx mit ihren Kindern B _________ (geb. xxx 2005) und C _________ (geb. xxx 2006) von D _________ (SO) nach E _________. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hatte zu Gunsten der Kinder eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, welche mit Entscheid vom xxx aufgehoben wurde. Im Sommer 2017 wurde durch die Schule eine Gefährdungsmeldung erstattet, weil die Töchter erzählt hatten, dass sie von der Mutter geschlagen würden. Weiter sei es zu einem sexuellen Übergriff auf B _________ durch ihren Cousin gekommen. Auf der Basis eines Abklärungsberichts des Amts für Kindesschutz errichtete die KESB Bezirk Brig mit Beschluss vom 7. September 2017 eine Erziehungsaufsicht für die beiden Töchter.
B. Wie das Amt für Kindesschutz am 26. April 2018 berichtete, kam es in der Folge weiterhin zu Gewalttätigkeiten der Mutter gegenüber den Töchtern und auch der Töchter gegenüber der Mutter. Die Familie sei sich einig, dass die Töchter, um eine weitere Eskalation zu vermeiden, vorübergehend im Jugendheim Mattini untergebracht werden sollten. Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Töchter und setzte F _________ als Erziehungsbeiständin ein.
C. Im September 2019 trennten sich die Kindseltern und die Mutter zog nach G _________. Am 31. Oktober 2019 hatten die Mädchen zusammen mit anderen Jugendlichen die Erlaubnis, H _________ in Brig Halloween zu feiern. Sie gingen jedoch nicht dorthin, sondern in das Haus des Vaters, der in den Ferien weilte. Dort konnten sie von Mitarbeitern des Mattini betrunken und unter Betäubungsmitteleinfluss aufgegriffen werden. Am 7. Juli 2020 wurde C _________ durch das Jugendgericht wegen wiederholten Canabiskonsums zu zwei Tagen Arbeitsleistung verurteilt.
D. Mit Schreiben vom 20. September 2020 beantragte X _________, dass seine Tochter wieder zu ihm zurückkehren könne. Die Beiständin empfahl mit Bericht vom 14. Oktober 2020, die Platzierung bis zum Sommer 2021 fortzuführen und im Herbst 2021 neu zu überprüfen. Die Kindsmutter befürwortete mit Eingabe vom 7. November 2020 eine Weiterführung der Platzierung. In einem Gespräch mit der Beiständin vom 9. Februar 2021 äusserte C _________ den Wunsch, zu ihrem Vater zurückkehren zu können. Die Beiständin erachtete diesen Wunsch als nicht im besten Interesse der Jugendlichen und empfahl eine Fortsetzung der Platzierung. Mit Eingabe vom 5. April 2021 beantragte der Vater erneut die Rückübertragung der Obhut für seine Tochter.
E. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 1. Juni 2021 wurde die Ehe der I _________ geschieden. Das Scheidungsgericht bestätigte die bisher getroffenen Kindesschutzmassnahmen und stellte das Besuchs- und Ferienrecht der Eltern unter den Vorbehalt, dass dieses mit der KESB bzw. dem Jugendheim zu vereinbaren sei.
F. Am 7. Juli 2021 erstattete das Jugendheim Mattini einen Verlaufsbericht und empfahl darin die Weiterführung der Platzierung. An Ihrer Anhörung vom 12. August 2021 schilderte C _________ ihren aktuellen Ausbildungsstand und wie sie die Ferien mit ihrem Vater verbracht hatte. An der Anhörung der Kindseltern hielt der Vater an seinem Antrag fest, da die Jugendeinrichtung Mattini nicht gut für seine Tochter sei. Die Mutter hingegen befürwortete einen weiteren Verbleib der Tochter im Mattini.
E. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 beschloss die KESB die Platzierung weiter aufrecht zu erhalten und wies damit den Antrag des Vaters auf Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ab. Der Entscheid wurde am 9. Dezember 2021 an die Beteiligten versandt.
F. Der Vater erhob mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 Beschwerde gegen den genannten Entscheid und erneuerte darin sinngemäss seinen Antrag, die Obhut über seine Tochter wieder ausüben zu dürfen. Die KESB übersandte dem Kantonsgericht die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Amt für Kindesschutz und die Mutter liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um den Vater des betroffenen Kindes, dem die Obhut entzogen bzw. nicht zurückübertragen wurde. Als solcher ist er zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurden fristgerecht erhoben, weshalb unter Vorbehalt genügender Rügen auf diese einzutreten ist.
1.2 In Fällen des Kindesschutzes erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist es bei seinem Entscheid nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Entgegen Art. 317 Abs. 1 ZPO sind in diesem Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel noch im Rechtsmittelverfahren unbegrenzt zulässig (BGE 144 III 349).
1.2 In Fällen des Kindesschutzes erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist es bei seinem Entscheid nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Entgegen Art. 317 Abs. 1 ZPO sind in diesem Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel noch im Rechtsmittelverfahren unbegrenzt zulässig (BGE 144 III 349).
1.3 Die Beschwerde muss – auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime – begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, 6. A., 2018, N. 41 ff. zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.
2. Oberste Maxime bei der Beurteilung von Kindesschutzmassnahmen ist das Kindeswohl. Die übrigen Rechte und Ansprüche der Parteien haben sich diesem Gesichtspunkt unterzuordnen. Dabei ist der Blick grundsätzlich in die Zukunft zu richten, wobei vergangene Ereignisse im Hinblick auf die Prognosebildung weiterhin relevant sind.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in einer ersten Rüge vor, das Verfahren nicht mit der angezeigten Beförderlichkeit behandelt zu haben und erhebt damit die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigen musste und verschiedene seiner E-Mails unbeantwortet blieben. Auch den Ausführungen der Mutter lassen sich Klagen entnehmen, dass sie mit ihren Anliegen nicht wahrgenommen werde. Während des laufenden Verfahrens wurde jedoch keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Nachdem der Entscheid der Vorinstanz gefallen ist, entfällt auch ein entsprechendes rechtliches Interesse an dieser Rüge, auch wenn das Kantonsgericht anerkennt, dass die Eltern Anspruch auf die Behandlung ihrer Anliegen innert angemessener Frist haben. Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer sorgt sich darum, dass seine Tochter im Jugendheim mit Drogen in Kontakt kommt und sexuellem Missbrauch durch andere Jugendliche ausgesetzt sein könnte. Auf seine diesbezüglichen Argumente sei die KESB nicht eingegangen.
2.2.1 Betreffend den Canabiskonsum seiner Tochter gilt es festzuhalten, dass sie vom Konsum weggekommen ist, und heute canabisabstinent lebt. Die Sorge des Beschwerdeführers, dass seine Tochter im Jugendheim mit anderen Jugendlichen in Kontakt kommt, welche selbst konsumieren oder gar handeln, ist freilich nicht von der Hand zu weisen. Hingegen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass C _________ ohnehin in Schule und Freizeit mit konsumierenden Jugendlichen in Kontakt kommt, ebenso wie sie über kurz oder lang Beziehungen zu männlichen Jugendlichen suchen und aufbauen wird. Ersteres lässt sich in der heutigen Zeit kaum vermeiden und zweiteres gehört zum normalen Entwicklungsprozess einer Jugendlichen in ihrem Alter. Es ist damit essentiell, der Jugendlichen die Ressourcen zu geben, damit sie mit solchen unvermeidlichen Situationen umgehen und dabei auch sich selbst beschützen kann.
In den Einschätzungen der Fachpersonen und der Mutter wird wiederholt erwähnt, dass der Vater seine Tochter weitgehend machen liesse, was sie wolle, und nicht in der Lage sei, ihr Grenzen zu setzen und seine Erziehungsaufgabe zu erfüllen. Auch die Aussagen der Tochter bei ihrer Anhörung weisen in diese Richtung, verspricht sie sich doch von einer Rückkehr zum Vater insbesondere mehr Freiheiten. Dieser selbst legt in seinen Eingaben und auch an seiner Anhörung nicht dar, wie er seine Erziehungsaufgabe zu erfüllen gedenkt oder wie er seine Tochter vor solch schädlichen Einflüssen schützen werde. Er konzentriert sich vielmehr auf (vermeintliche) Missstände im Jugendheim, welche seiner Tochter Schaden zufügen würden. Damit argumentiert er eher für eine Umplatzierung als für eine Aufhebung des Obhutsentzugs.
Auch wenn die Aussagen und Berichte des Jugendheims und der Beiständin von der KESB und den Gerichten nicht unbesehen und kritiklos übernommen werden dürfen, sondern in einer Gesamtschau mit allen anderen Aussagen und Entwicklungen zu betrachten sind, finden sich sowohl in den Äusserungen der Jugendlichen selbst wie in jenen der Mutter deutliche Anhaltspunkte, welche die wesentlichen Elemente aus den Berichten bestätigen. So hat die Jugendliche im Jugendheim eine über das Ganze gesehen positive Entwicklung durchgemacht, auch wenn es zwischendurch zu Schwierigkeiten – auch mit selbstverletzendem Verhalten – gekommen ist. Sie steht jetzt vor dem erfolgreichen Übertritt ins Arbeitsleben. Die Fachpersonen äussern erhebliche Zweifel, ob der Vater seine Tochter in dieser Lebensphase angemessen unterstützen kann. Diese Zweifel sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Rückübertragung des Obhutsrechts an den Vater für die Tochter B _________ in einer ähnlichen Lebensphase unter anderem auch an der hier aufgeworfenen Problematik gescheitert ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er die Erziehung bei einer Rückkehr von C _________ anders handhaben würde. Es steht damit die konkrete Befürchtung im Raum, dass eine Rückübertragung des Obhutsrechts auf den Vater nur von kurzer Dauer wäre.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beobachtungen der Fachpersonen übereinstimmen und sich diese stark für eine Weiterführung des Obhutsentzugs aussprechen. Diese Beobachtungen werden durch die Aussagen der Tochter und der Mutter noch zusätzlich gestützt und es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern diese fehlerhaft sein sollen.
Auch wenn der Beschwerdeführer durchaus ernst zu nehmende Bedenken gegen eine Platzierung im Jugendheim Mattini äussert, ist nicht zu verkennen, dass solche Gefährdungen Teil des Lebens einer Heranwachsenden sind. Entscheidend ist damit nicht die Frage, wie die Jugendliche vor solchen Gefährdungen geschützt werden könnte, da dies kaum möglich ist. Vielmehr stellt sich die Frage, wie ihr die optimalen Ressourcen bereitgestellt werden können, um die entsprechenden Herausforderungen zu bewältigen. Insbesondere die Beiständin und auch die Mutter lassen erkennen, dass die diesbezüglichen Ressourcen bei einer Weiterführung der Platzierung im Jugendheim grösser und besser gewährleistet sind.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die am 25. Oktober 2021 beschlossene Fortführung der Platzierung zu bestätigen.
3. Die KESB hat die Platzierung einstweilen bis zum Abschluss der obligatorischen Schule angeordnet, welcher Zeitpunkt bereits erreicht bzw. überschritten ist. Das Kantonsgericht kann im vorliegenden Verfahren einer neuen Prüfung der Aufhebung der Platzierung nicht vorgreifen. Die Beiständin und die KESB sind daher einzuladen, die Weiterführung der Platzierung einer neuen Prüfung zu unterziehen.
4.
4.1 In familienrechtlichen Verfahren, wozu auch die Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen zählen, kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und von der Grundregel der Kostenauflage nach Unterliegen (Art. 106 ZPO) abweichen. Dazu besteht allerdings vorliegend kein Anlass, sodass die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Ein Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Vorinstanz entfällt damit ebenfalls. Die KESB und die Beiständin handeln in ihrer amtlichen Funktion und haben demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes bewegt sie sich in einem Rahmen von Fr. 90.-- bis Fr. 4’800.-- für das Verfahren vor erster Instanz (Art. 18 Abs. 1 GTar). Für das Rechtsmittelverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend war das Dossier nicht besonders umfangreich. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorinstanz über ein Jahr benötigte, um über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 600.-- festzusetzen.
1. Die Beschwerde vom 12. Dezember 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 600.-- werden X _________ auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 13. September 2022