C1 21 303
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27 avril 2022Français12 min
C1 21 303 URTEIL VOM 27. APRIL 2022 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verlege...
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C1 21 303
URTEIL VOM 27. APRIL 2022
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, 8038 Zürich, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen de la Cruz Böhringer, LEXcellence AG, 6340 Baar
gegen
HOTEL X _________ AG, Beklagte
(Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten)
Verfahren
A. Am 20. Dezember 2021 erhob die SUISA gegen die Beklagte Klage beim Kantonsgericht Wallis mit den Rechtsbegehren:
Considérants
1.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
06.08.2019
zu bezahlen.
2.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem
05.11.2020
zu bezahlen.
3.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3097705, BKA der Bezirke Brig, Goms und Östlich Raron in Brig, sei zu beseitigen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der beklagten Partei.
B. Innert der ihr hierfür mit Verfügung vom 10. Januar 2022 angesetzten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Am 15. Februar 2022 setzte ihr das Kantonsgericht daher eine Nachfrist mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 223 ZPO, wonach bei Nichteinreichung einer Klageantwort die Behauptungen der Klägerin als anerkannt gälten und das Urteil gefällt werde. Während die Beklagte die erste Verfügung am 11. Januar 2022 in Empfang genommen hatte, holte sie jene vom 15. Februar 2022 bei der Post nicht ab. Mit A-Post vom 2. März 2022 brachte das Kantonsgericht der Beklagten die zweite Verfügung mit Hinweis auf die rechtlichen Folgen von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zur Kenntnis.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1
Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus dem Sitz der Beklagten im Wallis (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum eine einzige kantonale Instanz zuständig, wobei das kantonale Recht das Gericht bezeichnet. Art. 5 EGZPO erklärt das Kantonsgericht für zuständig, um Streitigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ZPO als einzige kantonale Instanz zu beurteilen. Während die Untersuchung durch einen einzelnen Kantonsrichter erfolgt, fällt das Kantonsgericht sein Urteil – ausser bei Gegenstandslosigkeit, offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlich unbegründeten Begehren – als Kollegialbehörde (Art. 5 Abs. 2 lit. a EGZPO; Art. 19 RPflG; Art. 9 sowie Art. 20 Abs. 1 und 4 ORG). Mithin ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.
1.2
Anwendbar ist das ordentliche Verfahren (Art. 243 Abs. 3 ZPO e contrario). Nach Art. 222 ZPO stellt das Gericht die Klage der beklagten Partei zur schriftlichen Klageantwort zu. Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Wird auch diese versäumt, trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt dabei am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, als zugstellt, sofern die Person – wie vorliegend die Beklagte aufgrund der Mitteilung des Klageeingangs vom 21. Dezember 2021, insbesondere aber aufgrund der ihr zugestellten ersten Fristansetzung zur Klageantwort am 10./11. Januar 2022 mit ausdrücklichem Hinweis auf eine mögliche Nachfrist – mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs.
3.
lit. a ZPO). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht obligatorisch; das Gericht kann einen solchen anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 225 ZPO). Die Durchführung der Hauptverhandlung ist nach Art. 228 ff. ZPO die Regel; gemeinsam können die Parteien jedoch, auch stillschweigend bzw. konkludent (BGE 140 III 450 E. 3.2; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG160109-O vom 18. November 2016 lit. B.), darauf verzichten (Art. 233 ZPO).
1.3
Vorliegend hat das Kantonsgericht in seiner Verfügung vom 15. Februar 2022 bei Säumnis der Klageantwort die sofortige Ausfällung eines Endentscheids ohne Hauptverhandlung angekündigt, gegen welches Vorgehen die Parteien in der Folge nicht opponiert haben. Mit Rücksicht auf den Streitwert und die Ausführungen in der Klageschrift sowie die gleichzeitig eingereichten Belege erscheint eine Hauptverhandlung, welche für die Beteiligten mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre, denn auch nicht angezeigt. Überdies ist die Angelegenheit spruchreif.
2.
2.1
Die Klägerin ist eine konzessionierte Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Sie bezweckt die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Sie übt ihre Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) aus.
Die Beklagte bezweckt laut hinterlegtem Handelsregisterauszug primär den Betrieb von Hotels und Restaurants sowie ferner eine Reihe weiterer Aktivitäten in diesem näheren und weiteren wirtschaftlichen Umfeld.
2.2
Nach Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin (zu diesem Begriff s. Art. 6 ff. URG) das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk (zum Werksbegriff s. Art. 2 URG) verwendet wird. Dieses Recht umfasst nach Abs. 2 der Norm im weitesten Sinne jegliche Nutzung und Verbreitung des Werks.
Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Eine Vergütung ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich macht wird, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben (Art. 35a Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Diese haben für die von ihnen geforderten Vergütungen mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, welche sie der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorlegen und nach erfolgter Genehmigung veröffentlichen (Art.
46.
URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).
Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, gilt der Gemeinsame Tarif 3a ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (GT 3a Ziff. 2.1 und Ziff. 18). Der GT 3a umschreibt nebst anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (GT 3a Ziff. 4). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (GT 3a Ziff. 2.1).
2.3
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe der Billag, welche vor der RTVG-Revision im Jahr 2014 und somit vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der SUISA für die Erhebung der relevanten Vergütungen zuständig gewesen sei, ihre Nutzung gemäss GT 3a gemeldet. Nach deren eigenen Angaben führe sie abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis zu 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien sowie Audiovisuelle Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 durch. Für die entsprechende Nutzung müsse die Beklagte pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort Fr. 482.55 als Vergütung gemäss GT 3a Ziff. 5 entrichten. In ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte habe sie, die Klägerin, der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 25. Juni 2019 bzw. für das Jahr 2020 am 29. September 2020 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderung ihrer Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden (GT 3a Ziff. 12). Innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen habe die Beklagte nicht bezahlt. Seit dem 6. August 2019 bzw. 5. November 2020 befinde sie sich somit im Verzug (GT 3a Ziff. 15). Daraufhin habe sie die Beklagte zweimal schriftlich gemahnt. Da trotz Mahnungen weiterhin keine Zahlung erfolgt sei, habe die sie ihre Forderung an das Inkassobüro EOS Schweiz AG zediert, welche Betreibung gegen den Beklagten eingeleitet habe (Betreibung Nr. 3097705 des zuständigen Betreibungsamtes). Die Beklagte habe Rechtsvorschlag erhoben. Nach erfolgter Rückzession sei sie, die Klägerin, wieder Gläubigerin der Forderung.
Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, blieb vorstehende Sachdarstellung der Klägerin unbestritten. Es besteht vorliegend – namentlich auch aufgrund der Belege – kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO, vgl. Willisegger, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 23 zu Art. 223 ZPO; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 5 zu Art. 223 ZPO). Überdies sind die rechtlichen Verweise der Klägerin korrekt. Mithin ist der eingeklagte Anspruch auf Bezahlung von je Fr. 482.55 pro Jahr ausgewiesen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5% seit Verzug zu bezahlen.
2.4
Die Klägerin verlangt die Beseitigung des von der Beklagten in der gegen sie eingeleiteten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlags. Diesem Begehren ist stattzugeben, soweit ihr die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen wird. Voraussetzung dafür bildet die Identität der Forderung, d.h. der eingeklagten bzw. zuerkannten mit der in Betreibung gesetzten (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N. 10a und 35 zu Art. 79 SchKG). Nach erfolgter Rückzession am 2. April 2020 stimmen Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein. Aus den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, den eingereichten Unterlagen sowie dem Rechtsbegehren, ergibt sich sodann, dass der eingeklagte Betrag von Fr. 482.55 für das Jahr 2020 mit dem Zahlungsbefehl vom 9. April 2021 (S. 44) übereinstimmt. Gemäss Zahlungsbefehl wurden die Verzugszinsen indes erst ab dem 20. März 2021 gefordert. Folglich ist Rechtsöffnung zu gewähren, im Hinblick auf den Zinsenlauf allerdings erst ab diesem Datum. Der im Zahlungsbefehl angeführte Verzugsschaden von Fr. 144.70 wurde nicht eingeklagt; diesbezüglich besteht kein Rechtsöffnungstitel. Die Tragung der Zahlungsbefehlkosten von Fr. 53.30 richtet sich nach Art. 68 Abs. 2 SchKG.
3.
Ausgangsgemäss trägt die Beklagte die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Wird ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt, reduziert sich die Gebühr verhältnismässig (Art. 14 Abs. 1 GTar). Für geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts, die im ordentlichen Verfahren vor einziger Instanz entschieden werden, bewegt sich die Gebühr bei einem Streitwert bis Fr. 2'000.-- im Rahmen von Fr. 180.-- bis Fr. 1’200.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar). Vorliegend beträgt der Streitwert insgesamt Fr. 965.10. Aufgrund der Säumnis der Beklagten bezüglich der Klageantwort brauchte das Verfahren nicht vollständig durchgeführt zu werden. Mithin ist es gerechtfertigt, die Gerichtsgebühr mit Fr. 400.-- tief anzusetzen. Nach Verrechnung mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss sind dieser durch die Beklagte Fr. 400.-- zu vergüten.
3.2 Die anwaltlich vertretene Klägerin, welche eine Parteientschädigung beantragt hat, hat Anspruch auf eine solche (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Diese umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten und Zivilsachen geldwerter Natur im ordentlichen Verfahren, das in einziger Instanz entschieden wird, bewegt sich das Honorar bei einem Streitwert bis Fr. 2'000.-- in einem Rahmen von Fr. 550.-bis Fr. 1'400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar), welche Ansätze bei einem ausserordentlich hohen Aufwand überschritten und bei einem Missverhältnis zwischen der Entschädigung gemäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände unterschritten werden dürfen (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Eine Reduktion ist ebenfalls möglich, wenn das Verfahren nicht ordentlich beendet wird (Art. 29 Abs. 3 GTar).
Eine überprüfbare Kostennote hat die Klägerin nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, namentlich des mit der Vertretung verbundenen Aufwands – es handelte sich um eine Standardklage, wie sie die Klägerin in praktisch identischer Form wiederholt einreicht – mit einem im Ergebnis abgekürzten Verfahren (keine Klageantwort, keine mündliche Hauptverhandlung und kein eigentliches Beweisverfahren), erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 550.--, Auslagen und MWST inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), für die berufsmässige Vertretung als angemessen.
1. Die Hotel X _________ AG bezahlt der SUISA Fr. 482.55 nebst Zins zu 5% seit dem 6. August 2019.
2. Die Hotel X _________ AG bezahlt der SUISA Fr. 482.55 nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2020.
3. Im Umfange von Fr. 482.55 nebst Zins zu 5% seit dem 20. März 2021 wird der SUISA in der Betreibung Nr. 3097705 des Betreibungs- und Konkursamtes der Bezirke Brig, Goms und Östlich-Raron [nunmehr Betreibungsamt Oberwallis in Visp] definitive Rechtsöffnung gewährt. Soweit weitergehend wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 400.--, werden der Hotel X _________ AG auferlegt.
Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der SUISA werden dieser durch die Hotel X _________ AG Fr. 400.-- vergütet.
3. Die Hotel X _________ AG entschädigt die SUISA für das vorliegende Verfahren mit total Fr. 550.-- (Auslagen und MWST inkl.).
Sitten, 27. April 2022