C1 22 268
KGVS-20230822-C1-22-268-20240614-151-ZWR-2024-180-186.pdf
22 août 2023Français13 min
Considérants 180. RVJ / ZWR 2024 Zivilrecht – Erbrecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 22. August 2023, X. c. Y. – TCV C1 22 268 Beschränkte Dispositionsmaxime im Erbteilungsprozess; Modalitäten der Erbteilung, wenn der Wert einzelner Erbschaftssachen der Losbildung e...
Source vs.ch
Considérants
180.
RVJ / ZWR 2024
Zivilrecht – Erbrecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 22. August 2023, X. c. Y. – TCV C1 22 268 Beschränkte Dispositionsmaxime im Erbteilungsprozess; Modalitäten der Erbteilung, wenn der Wert einzelner Erbschaftssachen der Losbildung entgegensteht (Art. 611 und Art. 612 ZGB) - Im Erbteilungsprozess sind die Anträge der Parteien für das Gericht nur insoweit verbindlich, als diese vollständig übereinstimmen. Ansonsten bestimmt das Gericht die Art der Teilung, ohne an die Wünsche einzelner Erben gebunden zu sein (E. 2.2 und 2.3). - Ist eine Erbschaftssache zu wertvoll, um sie einem einzelnen Los ohne erhebliche Ausgleichszahlung zuzuweisen, so ist sie zu versteigern. Weitere Modalitäten der Versteigerung und Losbildung im konkreten Fall (E. 2.4). Maxime de disposition limitée en procédure de partage successoral; modalités du partage de la succession si la valeur des biens à partager ne permet pas la formation de lots (art. 611 et 612 CC) - En procédure de partage successoral, les conclusions des parties ne lient le tribunal que si elles sont entièrement identiques. Dans le cas contraire, le tribunal détermine le mode de partage sans être lié par les souhaits de certains héritiers (consid. 2.2 et 2.3). - Si, en raison de sa valeur trop importante, un bien à partager ne peut pas être attribué comme lot unique, sans une importante soulte, il doit être vendu aux enchères. En l’espèce, modalités de la vente aux enchères et de la constitution de lots (consid. 2.4).
Aus den Erwägungen
2.2 Nach dem Grundsatz der freien Erbteilung können die Erben die Teilung unter Vorbehalt zwingender Gesetzesbestimmungen und im Rahmen der Rechtsordnung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Einigen sie sich vollumfänglich, so nehmen sie die Teilung – sei es in Form einer Realteilung, sei es durch Abschluss eines Erbteilungsvertrages (Art. 634 Abs. 1 und 2 ZGB) – eigenständig vor und es bleibt insoweit kein Raum für eine Teilungsklage und ein Teilungsurteil. Vermögen sie sich nicht oder nicht vollständig zu einigen, so entscheidet das Gericht im Rahmen der ihm unterbreiteten Rechtsbegehren in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Dabei ist das Gericht an bestehende Erbenvereinbarungen, insbesondere partielle Erbteilungsverträge (Art. 634 Abs. 1 ZGB), gebunden. Selbst wenn solche fehlen, sollte das Gericht als Folge des Grundsatzes der freien Erbteilung den einhelligen unmissverständlichen Willen der Erben soweit möglich dennoch respektieren. Gänzlich übereinstimmende Teilungsbegehren beinhalten grundsätzlich eine derartige klare und eindeutige RVJ / ZWR 2024 181 Willensäusserung (so der von beiden Parteien zitierte SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, Diss., 1992, S. 109; wohl gl. M. AMMANN, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, Diss., 2020, Rz. 483 in fine; WOLF/BRAZEROL, Grundsätze für die Vornahme der Erbteilung durch das Gericht, AJP 2016 S. 1441). Allerdings sind die Rechtsbegehren bzw. die Anträge der Parteien aufgrund der Besonderheiten des Erbteilungsprozesses (actio duplex, evtl. mehr als zwei Parteien mit teils übereinstimmenden und teils widersprüchlichen Interessen) für das Gericht nur bedingt verbindlich. Zwar bestimmen die Erben durch Formulierung ihrer Rechtsbegehren das Mass der richterlichen Erbteilungsaktivitäten; ist die gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung der Teilung aber erst einmal begründet, so kann dem Gericht die Grösse und Zusammensetzung der Teilungsmasse ein Abweichen von den Anträgen der Erben gestatten. Die Dispositionsmaxime gilt in diesem Sinne lediglich beschränkt (SEEBERGER, a.a.O., S. 61 f.). Rechtsbegehren eines Erben hinsichtlich der Zuweisung einzelner Nachlasswerte oder hinsichtlich der Liquidationsmodalitäten sind demnach primär als Wunschvorstellungen bzw. als Anhaltspunkte für das Gericht zu verstehen, ohne dass damit eine strenge Limitierung des Entscheidungsspielraums einhergeht. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt erst dann vor, wenn das Gericht entweder mehr zuspricht als begehrt resp. weniger als von der Gegenseite anerkannt oder Rechtsschutz in einer Art und Weise gewährt, die überhaupt nicht begehrt wurde. So darf das Gericht auf partielle Teilungsklage hin nicht ohne Weiteres eine vollständige Liquidation durchführen. Eine strikte Handhabung der Dispositionsmaxime gilt letztlich nur bei abstrakten, indes ausreichend spezifizierten generellen Teilungsbegehren (AMMANN, a.a.O., Rz. 480, 481 und 483). Dabei befindet sich der Teilungsrichter bei einem allgemeinen Begehren, es sei die Erbschaft zu teilen, wie auch immer sein Urteil ausfällt, immer im Rahmen der Dispositionsmaxime (WOLF/BRAZEROL, a.a.O, S. 1441).
2.2 Nach dem Grundsatz der freien Erbteilung können die Erben die Teilung unter Vorbehalt zwingender Gesetzesbestimmungen und im Rahmen der Rechtsordnung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Einigen sie sich vollumfänglich, so nehmen sie die Teilung – sei es in Form einer Realteilung, sei es durch Abschluss eines Erbteilungsvertrages (Art. 634 Abs. 1 und 2 ZGB) – eigenständig vor und es bleibt insoweit kein Raum für eine Teilungsklage und ein Teilungsurteil. Vermögen sie sich nicht oder nicht vollständig zu einigen, so entscheidet das Gericht im Rahmen der ihm unterbreiteten Rechtsbegehren in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Dabei ist das Gericht an bestehende Erbenvereinbarungen, insbesondere partielle Erbteilungsverträge (Art. 634 Abs. 1 ZGB), gebunden. Selbst wenn solche fehlen, sollte das Gericht als Folge des Grundsatzes der freien Erbteilung den einhelligen unmissverständlichen Willen der Erben soweit möglich dennoch respektieren. Gänzlich übereinstimmende Teilungsbegehren beinhalten grundsätzlich eine derartige klare und eindeutige RVJ / ZWR 2024 181 Willensäusserung (so der von beiden Parteien zitierte SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, Diss., 1992, S. 109; wohl gl. M. AMMANN, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, Diss., 2020, Rz. 483 in fine; WOLF/BRAZEROL, Grundsätze für die Vornahme der Erbteilung durch das Gericht, AJP 2016 S. 1441). Allerdings sind die Rechtsbegehren bzw. die Anträge der Parteien aufgrund der Besonderheiten des Erbteilungsprozesses (actio duplex, evtl. mehr als zwei Parteien mit teils übereinstimmenden und teils widersprüchlichen Interessen) für das Gericht nur bedingt verbindlich. Zwar bestimmen die Erben durch Formulierung ihrer Rechtsbegehren das Mass der richterlichen Erbteilungsaktivitäten; ist die gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung der Teilung aber erst einmal begründet, so kann dem Gericht die Grösse und Zusammensetzung der Teilungsmasse ein Abweichen von den Anträgen der Erben gestatten. Die Dispositionsmaxime gilt in diesem Sinne lediglich beschränkt (SEEBERGER, a.a.O., S. 61 f.). Rechtsbegehren eines Erben hinsichtlich der Zuweisung einzelner Nachlasswerte oder hinsichtlich der Liquidationsmodalitäten sind demnach primär als Wunschvorstellungen bzw. als Anhaltspunkte für das Gericht zu verstehen, ohne dass damit eine strenge Limitierung des Entscheidungsspielraums einhergeht. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt erst dann vor, wenn das Gericht entweder mehr zuspricht als begehrt resp. weniger als von der Gegenseite anerkannt oder Rechtsschutz in einer Art und Weise gewährt, die überhaupt nicht begehrt wurde. So darf das Gericht auf partielle Teilungsklage hin nicht ohne Weiteres eine vollständige Liquidation durchführen. Eine strikte Handhabung der Dispositionsmaxime gilt letztlich nur bei abstrakten, indes ausreichend spezifizierten generellen Teilungsbegehren (AMMANN, a.a.O., Rz. 480, 481 und 483). Dabei befindet sich der Teilungsrichter bei einem allgemeinen Begehren, es sei die Erbschaft zu teilen, wie auch immer sein Urteil ausfällt, immer im Rahmen der Dispositionsmaxime (WOLF/BRAZEROL, a.a.O, S. 1441).
2.3 Vorliegend hat die Klägerin von sechs Geschwistern deren Erbanteile erworben (Art. 635 Abs. 1 ZGB), weshalb sie nunmehr über 7/9 am Nachlass verfügt. Eine Erbteilung ist jedoch bisher weder erfolgt noch von den Erben vereinbart worden. […] Mithin lauteten die Begehren der Parteien […] übereinstimmend auf vollständige Vornahme der Erbteilung; es fehlte jedoch bis dahin an jedweder Vereinbarung der Erben in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Teilung ebenso
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wie an einer Einigung hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Teilung. […] Wohl verlangten beide Seiten die Bildung von 9 Losen, fünf gebildet mit Nachlassliegenschaften und vier enthaltend eine reine Ausgleichszahlung, verbunden mit einer Losziehung; diese sollte laut den klägerischen Begehren sämtliche 9 Lose umfassen, wodurch ihr im Minimum drei und im Maximum alle fünf Erbschaftsliegenschaften zufallen würden, in welchem letzteren Fall die Beklagten insoweit leer ausgingen; die Beklagten wollten demgegenüber ihre Lose aus den ersten fünf ziehen, womit garantiert wäre, dass ihnen je eine Nachlassliegenschaft zugeteilt wird. Mithin bestand in Bezug auf die Art der Teilung gerade kein Konsens zwischen den Parteien; ihre diesbezüglichen Anträge divergierten, so dass das Gericht durch diese in keiner Weise gebunden wurde. […]
2.4 Mangels einer für den Teilungsrichter verbindlichen Einigung zwischen den Erben ist die Teilung nach Gesetz vorzunehmen. Die Erbschaft setzt sich aus fünf Liegenschaften mit folgenden geschätzten Verkehrswerten (Art. 617 ZGB) zusammen: a. Parzelle Nr. 1, Miteigentumsanteil von 1/2 an unterer Wohnung; Fr. 103’084.50 b. StWE-Anteil Nr. 2, Miteigentumsanteil von 1/2 an Garage; Fr. 13’250.00 c. Parzelle Nr. 3, Miteigentumsanteil von 1/2 an Anbau Scheune und Stall; Fr. 5’446.00 d. Parzelle Nr. 4, Miteigentumsanteil von 1/2 an Eckkeller; Fr. 3’662.00 e. Parzelle Nr. 5, Miteigentumsanteil von 1/2 an Spycher; Fr. 5’784.00
2.4.1 Der unter lit. a angeführte Wohnungsanteil entspricht wertmässig rund 7/9 des Nachlasses (7/9-Erbteil = Fr. 102’065.05, ausgehend vom geschätzten Gesamtverkehrswert von Fr. 131’226.50), während der in lit. b genannte Miteigentumsanteil an der Garage mit Fr. 13’250.00 so-
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wie die übrigen Liegenschaftsanteile gemäss lit. c, d und e zusammengerechnet mit Fr. 14’892.00 wertmässig jeweils ca. 1/9 (1/9-Erbteil = Fr. 14’580.72) ausmachen. Da die Klägerin bereits Eigentümerin der zweiten Wohnungshälfte ist und ihr aufgrund des Erwerbs der Erbteile ihrer Geschwister wertmässig 7/9 an der Erbschaft zustehen, würde es an sich Sinn machen (s. dazu die «persönlichen Verhältnisse» nach Art. 611 Abs. 2 ZGB), dass sie dieses wertvollste Nachlassobjekt («Hauptparzelle») übernimmt. In diesem Fall verblieben den Beklagten, welche gleichermassen einen Anspruch auf Gegenstände aus der Erbschaft haben (s. dazu nachstehende E. 2.4.2), selbst wenn die Klägerin auch daran bereits hälftiges Eigentum erworben hat, einerseits der Garagenanteil und anderseits die restlichen drei Liegenschaften («Nebenparzellen»). Eine derartige direkte Zuweisung der Nachlassgegenstände durch das Gericht ist indessen gemäss BGE 143 III 425, entgegen der zuvor in den Kantonen, so auch im Wallis, etablierten Praxis, nicht zulässig.
2.4.2 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle, unabhängig von ihrer jeweiligen Erbquote, den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB, s. auch Art. 607 Abs. 1 ZGB). Diese Anspruchsgleichheit der Erben bildet die oberste Richtlinie des Teilungsrechts (BGE 143 III 425 E. 4.3 mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre). Zum konkreten Vorgehen bei einer Teilung sieht das Gesetz in Art. 611 Abs. 1 ZGB vor, dass die Erben so viele Lose bilden, als Erben oder Erbstämme sind (BGE 143 III 425 E. 4.5 mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre). Ziel der Losbildung ist – in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots – eine ausgewogene Verteilung der Erbschaftssachen, wenn immer möglich in natura, unter den Erben. Es ist solange nach Art. 611 ZGB vorzugehen, als die Erbschaftssache in einem Los Platz hat und damit einem Erben zugewiesen werden kann. Sogar wenn die Erbteile kleiner sind als der Wert einer Sache, ist die Zuweisung mit Ausgleichszahlung (vgl. Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 3 ZGB) gegenüber der Veräusserung vorzuziehen, sofern die Differenz nicht erheblich ist. Die Zulässigkeit einer Ausgleichszahlung ist auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu prüfen, wobei das richtige Verhältnis zwischen Ausgleichssumme und Wert des Erbteils nicht schematisch festgelegt werden kann. Bei übermässigen Ausgleichszahlungen läge nicht mehr eine eigentliche Erbteilung vor, sondern solche liefen auf einen Kauf eines Erbschaftsgegenstandes durch einen Erben hinaus (MINNIG, Basler Kommentar, 7. A., 2023, N. 7
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zu Art. 611 ZGB). Findet eine Sache aufgrund ihres Wertes selbst in Verbindung mit einer massvollen Ausgleichszahlung in keinem Los Platz, so ist sie zu verkaufen bzw. auf Verlangen eines Erben öffentlich oder unter den Erben zu versteigern und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB; BGE 143 III 425 E. 4.6 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung; Bundesgerichtsurteil 5A_984/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3). Die private, interne Versteigerung stellt sicher, dass der Erbschaftsgegenstand im Kreise der Miterben verbleibt (MINNIG, a.a.O., N. 10 zu Art. 612 ZGB). Die Klägerin hat von einer Mehrzahl ihrer Geschwister deren Anteile erworben, wodurch ihr wertmässig 7/9 des Nachlasses zustehen; die Anteile der beiden Beklagten betragen je 1/9. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen verschafft die insoweit grössere Quote der Klägerin allerdings kein besseres Recht an den Nachlassobjekten. Auch ändert sie nichts daran, dass – wie die Parteien übereinstimmend darlegen – gemäss Gesetz im Prinzip 9 Lose zu bilden sind (zur notwendigen Anzahl Lose s. WOLF, Berner Kommentar, 2014, N. 15 zu Art. 611 ZGB). Vorliegend scheitert eine solche Losbildung indes einerseits an der geringen Zahl von Erbschaftssachen – 5 für 9 Lose – und anderseits an dem im Vergleich mit den übrigen Erbschaftssachen einsamen Höchstwert des unter lit. a angeführten Wohnungsanteils, mit dessen Übernahme eine Ausgleichszahlung von Fr. 88’504.00 fällig würde. Selbst wenn das Bundesgericht bezüglich der Höhe einer noch zulässigen Ausgleichszahlung keine starren Grenzen aufstellt, so wäre bei einer solchen von Fr. 88’504.00 mit Blick auf den Wert des Gesamtnachlasses und der Höhe der Erbteile die Differenz zweifellos erheblich und der Betrag nicht mehr angemessen. Diese Hauptparzelle ist daher unter den Erben zu versteigern. Keine Versteigerung ist hingegen für die restlichen Grundstücksanteile angezeigt. Denn diese passen ohne Weiteres in einen Erbteil bzw. in ein entsprechendes Los und mit dem Erlös aus der Versteigerung des Hauptgrundstücks, welcher zumindest gedanklich hinzuzurechnen ist, lassen sich an sich beliebig viele Lose bilden. Fraglich erscheint einzig, ob der Ersteigerer der wertvollsten Liegenschaft weiterhin gleichberechtigt mit den anderen Erben an der Losziehung der übrigen, billigeren Erbschaftsliegenschaften teilnehmen darf. Bei einem Verkauf oder einer öffentlichen Versteigerung eines Nachlassobjekts mit dessen Übernahme durch eine Drittperson fällt der Erlös als Surrogat in den RVJ / ZWR 2024 185 Nachlass; diesfalls erhält keiner der Erben die fragliche Erbschaftssache, weshalb nach Art. 610 Abs. 1 ZGB alle Erben weiterhin den gleichen Anspruch auf die verbleibenden Gegenstände der Erbschaft haben. Mit einer internen Versteigerung, welche die Gleichberechtigung der Erben wahrt, indem jeder Miterbe den in Frage stehenden Nachlassgegenstand erwerben kann (BGE 97 II 11 E. 3), wird demgegenüber garantiert, dass (wenigstens) ein Erbe das fragliche Erbschaftsobjekt erhält. Insoweit wird dessen gesetzlicher Anspruch auf Gegenstände der Erbschaft befriedigt. Zwar muss er dafür Geld aufbringen, was jedoch letztlich auf eine freiwillige Ausgleichszahlung hinausläuft, insbesondere dann, wenn ihm gleichzeitig sein Erbteil angerechnet wird. In casu handelt es sich beim Gegenstand, welcher zur internen Versteigerung gelangt, um den bei weitem wertvollsten aus dem Nachlass. Gerade auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller Miterben erscheint es daher angezeigt, dass jene Person, welche sich diese Hauptparzelle in der internen Versteigerung sichert, von der Losziehung der übrigen Liegenschaftsanteile ausgeschlossen ist. In einem ersten Schritt wird die vorerwähnte Hauptliegenschaft unter den Erben zu versteigern sein. Erst danach kennt man die Person des Übernehmers und den realisierten Übernahmepreis, welcher anstelle der Verkehrswertschätzung tritt, woraus sich der Gesamtnachlass, die Erbteile und die Ausgleichszahlungen endgültig werden berechnen lassen. In einem zweiten Schritt wird alsdann die Losbildung/-ziehung bezüglich der Nebenparzellen zu erfolgen haben. Konkret sind dabei zwei Fälle zu unterscheiden. Sofern die Klägerin die Hauptparzelle gemäss lit. a ersteigert, so erhält sie im Ergebnis Erbschaftssachen im ungefähren Wert ihrer 7/9, womit sie gegenständlich wie auch quotenmässig weitestgehend befriedigt sein wird; ob bzw. inwieweit sie daneben Ausgleichung zu leisten hat oder beanspruchen darf, hängt von der Höhe des Veräusserungserlöses ab. In Falle der klägerischen Übernahme der Hauptparzelle sind die weiteren Parzellen nach Bildung zweier gleichwertiger Lose, wie unter E. 2.4.1 dargetan (einerseits Garagenanteil lit. b, anderseits restliche Parzellen lit. c, d sowie e) und soweit erforderlich ergänzt durch einen Ausgleichsbetrag, unter den beiden Beklagten zu verlosen. Sollte hingegen einer der beiden Beklagten die Hauptparzelle erwerben, so wurde sein gegenständlicher wie auch quotenmässiger Anspruch auf Erbschaftssachen (mehr als) befriedigt, so dass auch er
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bzw. sie von der weiteren Losziehung ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind alsdann 8 gleichwertige Lose zu bilden, vier bestehend aus jeweils einer der Nebenparzellen und ergänzt mit Geldern aus dem Versteigerungserlös sowie vier ausschliesslich gebildet mit Geldern aus dem Versteigerungserlös. Der Klägerin sind per Zufallsentscheid
7 Lose und dem bzw. der zweiten Beklagten 1 Los zuzuweisen.