C1 22 38
KGVS-20220705-C1-22-38-20221121-143.pdf
5 juillet 2022Français20 min
C1 22 38 URTEIL VOM 5. JULI 2022 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen KESB BEZIRK BRIG, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz (Erwa...
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C1 22 38
URTEIL VOM 5. JULI 2022
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
KESB BEZIRK BRIG, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
(Erwachsenenschutz; Einsetzung als private Beiständin)
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 22. November 2021
Verfahren
A. Mit Entscheid vom 22. August 2018 errichtete die KESB Bezirk Östlich-Raron für A _________ eine Begleitbeistandschaft gestützt auf Art. 393 ZGB sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB (S. 16 ff.). Gestützt auf die Sitzung vom 19. August 2020 und den Zirkulationsbeschluss vom 24. August 2020 wurde ein Beistandswechsel angeordnet und X _________ als Beiständin eingesetzt (S. 27 ff.).
B. Am 23. September 2021 stellte die KESB Bezirk Östlich-Raron aufgrund des Wohnsitzwechsels von A _________ nach B _________ bei der KESB Bezirk Brig ein Gesuch um Übernahme der Massnahme (S. 36). Die KESB Bezirk Brig informierte am 18. November 2021 die verbeiständete Person darüber, dass die KESB Bezirk Brig bei Berufsbeistandschaften mit dem Sozialmedizinischen Zentrum Oberwallis (SMZO) zusammenarbeite, weshalb als Berufsbeistand eine Person des SMZO eingesetzt werden müsse. Als private Beiständin schlug die KESB Bezirk Brig C _________ vor (S. 44).
C. Mit Beschluss vom 22. November 2021 übernahm die KESB Bezirk Brig die bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen und setzte in Berücksichtigung des Wunschs der verbeiständeten Person X _________ als private Beiständin ein (S. 47 ff.).
D. Gegen den Beschluss vom 22. November 2021 reichte die Beiständin X _________ am 20. Februar 2022 beim Kantonsgericht eine Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses in Bezug auf die Einsetzung als private Beiständin. Die KESB Bezirk Brig reichte am 24. März 2022 die Akten sowie eine Stellungnahme ein.
Sachverhalt und Erwägungen
Considérants
1.
1.1
Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet eine Beschwerde an das Kantonsgericht erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 450b ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c und 2 EGZGB).
1.2 X _________ wurde mit Entscheid vom 22. November 2021 als private Beiständin eingesetzt. Der Entscheid betrifft ihre Stellung als Beiständin, den sich daraus ergebenden Entschädigungsanspruch und wurde ihr auch eröffnet. Sie ist damit als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren. Sie hat den am 21. Januar 2022 versandten Entscheid frühestens am 22. Januar 2022 in Empfang genommen, womit am Folgetag die 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen begann. Mit Einreichung der Beschwerde am 20. Februar 2022 beim Kantonsgericht erfolgt die Beschwerde fristgerecht.
1.2 X _________ wurde mit Entscheid vom 22. November 2021 als private Beiständin eingesetzt. Der Entscheid betrifft ihre Stellung als Beiständin, den sich daraus ergebenden Entschädigungsanspruch und wurde ihr auch eröffnet. Sie ist damit als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren. Sie hat den am 21. Januar 2022 versandten Entscheid frühestens am 22. Januar 2022 in Empfang genommen, womit am Folgetag die 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen begann. Mit Einreichung der Beschwerde am 20. Februar 2022 beim Kantonsgericht erfolgt die Beschwerde fristgerecht.
1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenenschutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085).
1.4 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und es gilt das Rügeprinzip, so dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur die in der Beschwerde vorgebrachten und hinreichend konkreten Rügen prüft. Allerdings sind bei Laienbeschwerden geringere formelle Anforderungen zu stellen.
Die Beschwerdeführerin rügt den angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und bringt dagegen konkrete Kritik vor. Ihre Beschwerde ist damit als genügend begründet zu qualifizieren.
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie sei mit Entscheid der KESB Östlich-Raron vom 31. August 2020 als Berufsbeiständin für die Mandatsführung von A _________ eingesetzt worden. Die bestehende Beistandschaft sei mit Beschluss der KESB Bezirk Brig vom 22. November 2021 übernommen worden und sie sei entsprechend davon ausgegangen, dass sie die Massnahme weiterhin als Berufsbeiständin bzw. als private professionelle Beiständin weiterführen und eine entsprechende Entschädigung festgelegt werde. Die KESB Bezirk Brig habe mit Beschluss vom 22. November 2021 die Entschädigung analog einer Entschädigung einer privaten Beiständin festgelegt, ohne konkreten Angaben über den voraussichtlichen Betrag der Entschädigung zu machen. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe die KESB Bezirk Brig ersucht, ihr genauere Informationen betreffend die Entschädigungsansätze für private Beistände mitzuteilen. Sie verfüge über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen, um als Berufsbeiständin bzw. als private professionelle Beiständin tätig zu sein. Es bestehe eine Rechtsungleichheit für verbeiständete Personen, da die KESB Bezirk Brig Berufsbeistände ernenne, wenn die verbeiständete Person bereit sei, die Kosten für die Berufsbeistandschaft selber zu tragen. Es sei der Wunsch von A _________, weiterhin mit der Beschwerdeführerin zusammen zu arbeiten. Es sei ihr als private professionelle Beiständin nicht möglich, das Mandat zu den für sie ungewissen Ansätzen als private Beiständin weiterzuführen.
2.2 Demgegenüber führt die KESB Bezirk Brig aus, um den monatlichen Betrag von Fr. 300.-- auszusprechen, müssten per se komplexere Verhältnisse vorliegen. Ausserhalb dieses Rahmens dürfe eine Entschädigung nur dann zugesprochen werden, wenn die Mandatsführung mit ausserordentlichen Aufwänden verbunden sei bzw. wenn sehr spezifische Kompetenzen gefragt seien. Die Schutzbehörde müsse sich dabei auf die vom Kanton erlassenen Ausführungsbestimmungen stützen, die auch die Entschädigung von mittellosen Personen regeln würden (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Sowieso würden die Entschädigung und der Spesenersatz des Beistandes anlässlich der periodischen Prüfung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung entweder pauschal oder im Stundenansatz festgelegt. Im vorliegenden Fall sei die für A _________ bestehende Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB sowie die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB von der KESB Brig per 1. Januar 2022 zur Weiterführung übernommen worden. Die Handlungsfähigkeit von A _________ sei nicht eingeschränkt worden. Im konkreten Fall handle es sich weder um ein komplexes noch um ein zeitintensives Mandat. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nicht von einer privaten Beistandsperson gesprochen werden könne und die Entschädigung nach Art. 31 EGZGB nicht einschlägig sei, schlage fehl. Die Berufsbeistandschaft sei eine kommunale Einrichtung (Art. 18 Abs. 1 EGZGB). Die Beschwerdeführerin behaupte weder, dass die Gemeinde sie als Berufsbeiständin eingesetzt habe, noch zeige sie auf, weshalb sie die Voraussetzungen von Art. 18 Abs.
1 EGZGB in anderer Form erfülle. Sie sei somit nicht Berufsbeiständin im Rechtssinne. Nicht zu hören seien weiter die Argumente, dass mit der KESB Bezirk Östlich-Raron eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen worden und diese im ersten Halbjahr zur Anwendung gelangt sei. Eine solche Leistungsvereinbarung bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und der KESB Bezirk Brig nicht. Ohnehin sei die Rechtmässigkeit einer solchen Vereinbarung in Zweifel zu ziehen, da die Gemeinde die Berufsbeistandschaft zu organisieren habe und nicht die KESB. Schliesslich könne auch nicht die Leistungsvereinbarung zwischen den Gemeinden und dem SMZO als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung dienen, da die Beschwerdeführerin dieser Vereinbarung nicht angeschlossen sei.
3.
3.1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Der Vorentwurf für eine Revision des ZGB von 2003 differenzierte noch explizit zwischen Privat-, Fach- und Berufsbeiständen (Art. 387 Abs. 1 Vorentwurf ZGB 2003, S. 43). Im Gesetzestext ist heute lediglich der Begriff «Berufsbeistand» zu finden. Unterschieden wird zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sogenannten – jedoch nicht ausdrücklich in dieser Form bezeichneten – Privatbeiständen (vgl. Art. 404 Abs. 1 Satz 2, Art. 421 Ziff. 3, Art. 424 Satz 2 und Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Reusser, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 400 ZGB). Es kann somit faktisch zwischen drei Kategorien von Beiständen unterschieden werden. Werden Privatpersonen ohne spezifische berufliche Qualifikationen mit Bezug auf den Erwachsenenschutz (sogenannte private Mandatsträgerinnen und – träger oder Privatbeistände) als Beistände eingesetzt, handelt es sich dabei regelmässig um Angehörige oder Personen aus dem Umfeld der verbeiständeten Person oder um Personen aus der Freiwilligenarbeit. Für Privatpersonen mit spezifischen beruflichen Qualifikationen, welche neben anderen Aufgaben auch Beistandsmandate führen, wird der Begriff Fachbeistand verwendet. Darunter fallen namentlich Mitarbeitende öffentlicher Sozialdienste, der Pro-Werke (Pro Infirmis, Pro Senectute, Procap) sowie von privaten Unternehmen, welche Sozialarbeit anbieten. Dazu gehören auch freiberuflich tätige Fachbeistände, die für eine oder mehrere Erwachsenenschutzbehörden eine Mehrzahl von Mandaten führen, sowie Personen, die aufgrund ihres spezifischen Sachverstands als Beistände ernannt werden. Als dritte Kategorie ist die Berufsbeistandschaft zu erwähnen. Darunter fallen Mitarbeitende von Berufsbeistandschaften oder Sozialdiensten, die hauptsächlich Beistandsmandate führen. Diese Personen müssen über bestimmte Kompetenzen verfügen, wobei neben den beruflichen Grundvoraussetzungen auch persönliche Eigenschaften von Bedeutung sind (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 183 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 9C_669/2019 vom 7. April 2020 E. 4.1, 4.2; Affolter-Fringeli, in: Fountoulakis et al., Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Rz. 8.159; Reusser, a.a.O., N. 15 zu Art. 400 ZGB).
Das kantonale Recht unterscheidet zwischen einem privaten Beistand bzw. einer Privatperson und einem Berufsbeistand (vgl. Art. 32a VKES) und definiert die Berufsbeistandschaft in Art. 18 Abs. 1 EGZGB als kommunale Einrichtung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 EG-ZGB übernimmt die Berufsbeistandschaft Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weder einer Privatperson noch dem kantonalen Jugendamt übertragen kann (Art. 17 Abs. 1 EGZGB). Die Behörde überträgt dem Berufsbeistand insbesondere die Mandate, die aufgrund ihres Aufwandes oder ihrer Komplexität keiner Privatperson anvertraut werden können (vgl. Art. 19a Abs. 2 EG-ZGB). Die Gemeinde erfüllt diese Aufgabe gemäss Art. 18 Abs. 2 EGZGB durch Errichtung einer eigenen Berufsbeistandschaft (lit. a); durch Delegation an eine andere Gemeinde, an eine Gemeindevereinigung oder an Dritte (lit. b); durch einen interkommunalen privatrechtlichen Zusammenarbeitsvertrag oder durch eine Gemeindevereinigung als Träger einer Berufsbeistandschaft (lit. c).
3.2 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Es sind Grundsätze für die Entschädigung und den Spesenersatz zu erlassen, die unabhängig davon anwendbar sind, ob es sich um eine Privat- oder einen Berufsbeistand handelt (Reusser, a.a.O., N. 43 zu Art. 404 ZGB). Die Schutzbehörde beschliesst die Entschädigung des Beistands und die Vergütung der notwendigen Spesen grundsätzlich im Rahmen der periodischen Berichts- und Rechnungsführung (Art. 31 Abs. 1 EGZGB). Die monatliche Entschädigung wird zwischen 50 und 300 Franken festgelegt. Die Erwachsenenschutzbehörde kann jedoch eine höhere Entschädigung festlegen, wenn die Mandatsführung mit einem ausserordentlichen Aufwand oder spezifischen Kenntnissen verbunden war, bzw. eine tiefere Entschädigung festlegen, wenn zwischen der effektiv erbrachten Leistung und dem Minimaltarif ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Dem Beistand steht es frei, auf jegliche Entschädigung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 EGZGB). Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden bezüglich Reiseentschädigungen und den Ersatz der effektiven oder pauschalen Spesen finden analoge Anwendung (Art. 31 Abs. 3 EGZGB).
Wenn die mit der Entschädigung und dem Spesenersatz verbundenen Kosten nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können, erhält der Beistand zusätzlich zum Spesenersatz 70 Prozent der regulären Entschädigung und übernimmt die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person die Kosten für die Mandatsführung. Diese ist verpflichtet, den von der Gemeinde geleisteten Vorschuss zurückzuzahlen, sobald sie zu neuem Vermögen kommt (Art. 31 Abs. 4 EGZGB). Die Entschädigung des Berufsbeistandes fällt an den Arbeitgeber, sofern er die Tätigkeit vollamtlich ausführt (Art. 404 Abs. 1 ZGB; Art. 31 Abs. 5 EGZGB).
3.3 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die Übernahme einer Massnahme muss nicht zwingend zu einem Beistandswechsel führen. Ein privater Mandatsträger, mit dem die verbeiständete Person ein Vertrauensverhältnis hat, kann und soll nach Möglichkeit auch von der KESB am neuen Wohnort eingesetzt werden. Unter Umständen (mit besonderen Abrechnungsmodalitäten) ist das auch bei Berufsbeiständen möglich und gegebenenfalls angezeigt (KOKES Empfehlung vom März 2015, in: ZKE 2016, 167). Der Beistand wird jedoch aus der Aufsicht der vorherigen Behörde entlassen und er hat das Amt ordentlich abzuschliessen und es am neu zuständigen Ort durch Bestätigung neu anzutreten (Biderpost, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], a.a.O, S. 314 Rz. 8.395).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wurde von der KESB Bezirk Östlich-Raron mit Zirkulationsbeschluss vom 24. August 2020 als neue Beiständin von A _________ eingesetzt. Mit Entscheid vom 22. November 2021 hat die KESB Bezirk Brig aufgrund des Wohnsitzwechsels der verbeiständeten Person die bestehende Beistandschaft übernommen und die Beschwerdeführerin als private Beiständin ernannt. Strittig ist vorliegend die rechtliche Qualifikation der Beiständin und damit zusammenhängend die Entschädigung der Beschwerdeführerin als Beiständin von A _________.
4.2 Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin der D _________ GmbH. Sie führt diesbezüglich aus, diese Gesellschaft biete ergänzend zu den bestehenden Angeboten des SMZO und der Pro Senectute professionelle Dienstleistungen für die KESB im Oberwallis an. Die Gesellschaft sei zudem Mitglied des Schweizerischen Verbandes der Berufsbeistandspersonen. Es ist der KESB Bezirk Brig insoweit zuzustimmen, dass diese Gesellschaft nicht als Berufsbeistandschaft im Sinne von Art. 18 EGZGB zu qualifizieren ist, zumal dieses Unternehmen keine kommunale Einrichtung darstellt. Wie in den rechtlichen Erwägungen dargelegt, können als Berufsbeistände im Weiteren auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines öffentlichen oder privaten Sozialdienstes verstanden werden, die im Angestelltenverhältnis hauptberuflich oder neben anderen Aufgaben auch die Führung von Beistandschaften übernehmen. Dies trifft bei kommunalen und regionalen polyvalenten Sozialdiensten sowie bei privaten Sozialdiensten, namentlich von Pro Senectute, Pro Infirmis und Pro Cap zu (Reusser, a.a.O., Art. 400 N. 15; vgl. auch BGE 145 I 183 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Auch das kantonale Recht subsumiert Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des SMZO, der Pro Senectute oder des Amtes für Kindesschutz (AKS) unter den Begriff des Berufsbeistandes (vgl. Botschaft zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Professionalisierung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden [Botschaft EGZGB], S. 19). Gestützt auf diese Definition des Berufsbeistandes kann die Beschwerdeführerin mangels eines Angestelltenverhältnisses zu einer Berufsbeistandschaft oder einem Sozialdienst nicht als Berufsbeiständin im Rechtssinne ernannt werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin legt dar, als private professionelle Beiständin und nach Art.
401 ZGB verfüge sie über die erforderlichen Qualifikationen, Ausbildungen und Kompetenzen, um komplexe Mandate zu führen und entsprechend entschädigt zu werden. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Fachkompetenz der Beschwerdeführerin an sich nicht in Frage steht. Der private berufliche Beistand wird in der Botschaft zum neuen EGZGB als bei einer privaten beruflichen Einrichtung tätiger Beistand, der auf Anfrage der KESB eine grosse Anzahl an Schutzmandate betreut, definiert (vgl. Botschaft EGZGB, S. 19). Das neue Gesetz, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, sieht in Art. 19d EGZGB vor, dass die Schutzbehörde professionelle Beistände und Vormunde bezeichnen kann, die nicht einer Berufsbeistandschaft, sondern einer anderen professionellen Einrichtung angehören. Diese Bestimmung betrifft – im Gegensatz zu Art. 19c EGZGB, welcher die Berufsbeistände und Berufsvormunde der Berufsbeistandschaft umfasst – die anderen beruflichen Beistände und Vormunde, welche beim SMZ, bei Pro Senectute, beim AKS oder bei einer privaten beruflichen Struktur tätig sind (vgl. Botschaft EGZGB S. 20). Art. 19d EGZGB ist zwar noch nicht in Kraft. Jedoch bestehen bekanntlich in der Praxis bereits heute Leistungsvereinbarungen zwischen den KESB und dem SMZ oder der Pro Senectute, obschon auch für diese Zusammenarbeit zum jetzigen Zeitpunkt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb eine Leistungsvereinbarung mit der D _________ GmbH als nicht zulässig erachtet werden sollte. Die Beschwerdeführerin könnte damit grundsätzlich als private berufliche Beiständin ernannt werden und, sofern eine Leistungsvereinbarung besteht und eine solche Beistandschaft aufgrund des Aufwandes oder der Komplexität nötig ist, nach derselben entschädigt werden.
4.4 Zwischen der KESB Bezirk Brig und der Beschwerdeführerin bzw. der D _________ GmbH bestehen jedoch unbestrittenermassen keine Vereinbarungen über die Entschädigung. Der KESB Bezirk Brig ist zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf Leistungsvereinbarungen mit anderen Schutzbehörden stützen kann. Die KESB Bezirk Brig ist nicht Vertragspartei eines solchen Leistungsmandats. Es ist anzumerken, dass die KESB Bezirk Brig zwar die Beistandschaft von der KESB Östlich-Raron übernommen hat, aber in ihrem Beschluss vom 22. November 2021 ausdrücklich festhält, dass die Beschwerdeführerin als private Beiständin eingesetzt wird, womit zwar kein Wechsel in der Beistandsperson erfolgte, hingegen von einer Einsetzung eines Berufsbeistandes oder einer Berufsbeiständin abgesehen wurde. Die neu zuständige KESB ist nicht an die Beurteilung der früher zuständigen KESB gebunden. Sie kann einen Beistandswechsel anordnen und damit auch von einer Berufsbeistandschaft absehen. Aus dem ursprünglichen Entscheid der KESB Bezirk Östlich-Raron geht ohnehin nicht ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdeführerin als Berufsbeiständin eingesetzt wurde. Auch ist keine entsprechende Leistungsvereinbarung zwischen der KESB Bezirk Östlich-Raron und der D _________ GmbH aktenkundig. Die KESB Bezirk Brig wies die verbeiständete Person denn auch darauf hin, dass als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin eine Person des SMZO einzusetzen ist und schlug ihr eine private Beiständin vor. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den Leistungsvereinbarungen mit dem SMZO oder der Pro Senectute nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie gehört diesen Institutionen nicht an. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fachlichen Kompetenzen eine entsprechend höhere Entschädigung beanspruchen will. Sie kann sich indes gerade nicht auf Leistungsvereinbarungen stützen, weshalb die Entschädigung nach den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und eine höhere Entschädigung nur festgelegt werden kann, wenn die Mandatsführung mit einem ausserordentlichen Aufwand oder spezifischen Kompetenzen verbunden war (Art. 31 Abs. 2 EGZGB). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann die endgültige Entschädigung der Beistandsperson nicht festgesetzt werden. Es kann einzig auf die gesetzlichen Grundsätze verwiesen werden, wonach die monatliche Entschädigung grundsätzlich zwischen 50 und 300 Franken festgelegt wird (vgl. Art. 31 Abs. 2). Können die Kosten nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden, erhält der Beistand oder die Beiständin zusätzlich zum Spesenersatz 70 Prozent der regulären Entschädigung (vgl. Art. 31 Abs. 4 EGZGB).
Es empfiehlt sich jedoch, bei der Übertragung des Mandats dem Beistand oder der Beiständin die konkrete Betreuungstätigkeit (Häufigkeit der persönlichen Kontakte) und bei Einkommens- und Vermögensverwaltung die anfallenden Tätigkeiten so gut wie möglich zu planen und den mutmasslichen Aufwand abzuschätzen, um so die Entschädigung im Voraus zu vereinbaren (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutz, 2012, Rz. 6.44). Denn es liegt im Interesse beider Seiten – der KESB wie auch der Beiständin – Aufwand und Entschädigung in etwa zu kennen. Kommt diesbezüglich kein Konsens zustande, so muss die KESB für die Beistandschaft nach einer anderen Lösung suchen.
4.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es bestehe eine Rechtsungleichheit für verbeiständete Personen, die nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügten, da die KESB Bezirk Brig Berufsbeistände ernenne, wenn die verbeiständete Person die Kosten für den Berufsbeistand selber trage. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die KESB Bezirk Brig mit der D _________ GmbH keine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat und sie einen Berufsbeistand oder eine Berufsbeiständin einer Einrichtung zu ernennen hat, mit welcher eine Vereinbarung besteht. Einer finanziell schwachen Person steht damit ebenso ein Berufsbeistand bzw. eine Berufsbeiständin zu, sofern ein solcher bzw. eine solche notwendig ist.
4.6 Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin nicht Angestellte einer Berufsbeistandschaft im Sinne des Gesetzes, weshalb es sich bei ihr auch nicht um eine Berufsbeiständin handelt. Da sie also nicht für eine kommunale Einrichtung arbeitet, beruht ihre Tätigkeit auf privater Basis. Gegen die Ernennung als private Beiständin wehrt sie sich vordergründig mit Hinweis auf ihre Ausbildung und ihre Qualifikationen, wobei es ihr letztlich um die kantonalgesetzlichen Entschädigungsansätze geht, welche sie für ihre hauptberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit im Beistandswesen als zu tief beanstandet. Von einer privaten Beiständin, namentlich aus dem privaten Umfeld der verbeiständeten Person, unterscheidet sie sich insbesondere dadurch, dass sie ihre Beistandsdienste berufsmässig anbietet und auch über entsprechende Qualifikationen verfügt; in diesem Sinne ist sie eine hauptberufliche private Fachbeiständin. Die Beistandschaft selbst beinhaltet indes, unabhängig von der Person der Beiständin, eine öffentliche Aufgabe, deren Wahrnehmung dem Kanton obliegt und in welchem Bereich, die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) nicht gilt (vgl. BGE 145 1 183 E. 4.2.2). Deshalb hat die Beschwerdeführerin (wie deren GmbH) bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit keinen Anspruch darauf, dass ihr durch die KESB Beistandschaftsmandate übertragen werden. Ebenso wenig kann sie den staatlichen Stellen, hier der KESB, Vorgaben über die Höhe der Vergütung machen. Umgekehrt ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, eine Beistandschaft anzunehmen (Art. 400 Abs. 2 ZGB). Sie darf ihre Zustimmung zur Ernennung als Beiständin ohne Grundangabe verweigern und wird dies bei einer aus ihrer Sicht unbefriedigenden Entschädigungsregelung wohl auch tun. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB, welcher laut Art. 49 Abs. 1 BV entgegenstehendem kantonalen Recht vorgeht, hat der Beistand oder die Beiständin neben dem Ersatz der notwendigen Auslagen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diesen bundesrechtlichen Anspruch wird die KESB bei der Festlegung der Entschädigung der Beschwerdeführer nach kantonalem Recht zu berücksichtigen haben. Hingegen prüft das Kantonsgericht nicht im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle, ob die kantonale Ausführungsgesetzgebung grundsätzlich mit Art.
404 Abs. 1 ZGB in Einklang steht. Immerhin sei festgehalten, dass Art. 31 EGZGB recht offen formuliert ist, indem er über den eigentlichen Tarif hinausgehende Entschädigungen erlaubt.
5.
5.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB, Art. 34 VKES). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb sie kostenpflichtig wird. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8;GTar), wobei gemäss Art. 1 Abs.
3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben.
5.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-(Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von bis zu
60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird, reduziert sich die Gebühr verhältnismässig (Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten (Art. 14 Abs.
2 GTar).
5.3 Die Akten waren vorliegend nicht besonders umfangreich und es stellte sich einzig die Frage in Bezug auf die Entschädigung der Beiständin. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzulegen.
5.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nichtberufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Auf Grund des Ausgangs des Verfahrens steht der unterliegenden Beschwerdeführerin, welche im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, keine Parteientschädigung zu, ebenso wenig wie der KESB Bezirk Brig als Vorinstanz.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.--, werden X _________ auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 5. Juli 2022