Lexipedia

Décision

C1 22 7

KGVS-20220504-C1-22-7-20220715-399.pdf

4 mai 2022Français22 min

C1 22 7 URTEIL VOM 4. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Mylène Cina, 3960 Siders gegen Y __...

Source vs.ch

C1 22 7

URTEIL VOM 4. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Mylène Cina, 3960 Siders

gegen

Y _________ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki, 8001 Zürich

(Persönlichkeitsverletzung)

A _________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25. November 2021 [LEU Z1 20 48]

Verfahren

A. In dem von der Klägerin mit Klage vom 29. Oktober 2020 eingeleiteten Verfahren, in welchem sie dem Beklagten die widerrechtliche Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vorhielt und gestützt darauf verschiedene Rechtsbegehren stellte, fällte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 25. November 2021 nachstehendes Urteil, welches es gleichentags versandte (S. 275 ff.):

Considérants

1.

Auf die Widerklage vom 28. Januar 2021 wird infolge fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten.

2.

Es wird festgestellt, dass folgende Aussagen von X _________ die Persönlichkeitsrechte der Y _________ AG widerrechtlich verletzen:

a. «im einstigen Vorzeige-Resort des B _________ stimmt etwas nicht»

b. «dass während dieser Zeit trotzdem Leute auf die Strasse gestellt wurden, ist mehr als bedenklich und mutmasslich auch gesetzeswidrig»

c. «Das Ziel von Kurzarbeit ist es ja, Entlassungen zu verhindern. Das Verhalten des Unternehmens aber widerspricht dieser Idee»

d. «Die Frage ob sie [d.h. die entlassenen Angestellten] freigestellt sind oder sich während der Kündigungsfrist für Arbeiten zur Verfügung halten müssen, blieb vom Arbeitgeber unbeantwortet»

e. «Wir werden die weiteren Entwicklungen genau verfolgen und hoffen, dass das Unternehmen [d.h. die Y _________ AG] sich zusammen mit uns um eine Lösung bemüht, die dem Gesamtarbeitsvertrag entspricht. Denn bisher ist dies nicht der Fall gewesen».

3.

X _________ wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verpflichtet, innert 10 Arbeitstagen seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf der dritten Seite der Printausgabe des Walliser Boten und der zugehörigen Website des Walliser Boten Inserate zu schalten, in denen unter einer 1.1 cm gross geschriebenen Überschrift «Urteilspublikation zugunsten der Y _________ AG» die folgende Berichtigung in der gleichen Schriftgrösse wie der Text des Artikels «Mitarbeiter auf die Strasse gestellt» vom 3. Juli 2020 veröffentlich wird:

‚‚Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron beurteilte in einem Zivilprozess betreffend Persönlichkeitsverletzung Aussagen von Gewerkschaftssekretär X _________ gegenüber dem Walliser Boten. Das Gericht hat entschieden, dass der Gewerkschaftssekretär X _________ die Persönlichkeit der Betreiberin der C _________ und der D _________ in E _________ widerrechtlich verletzte, indem er folgende Äusserungen machte:

a) In der D _________ und den C _________ stimme etwas nicht.

b) Die Betreiberin der D _________ und der C _________ entlasse in bedenklicher und gesetzeswidriger Art und Weise Angestellte.

c) Die Betreiberin der D _________ und der C _________ sabotiere die Zielsetzung der Kurzarbeit und sei nicht gewillt, Entlassungen zu verhindern.

d) Die Betreiberin der D _________ und der C _________ teile entlassenen Angestellten nicht mit, ob sie freigestellt seien oder nicht.

e) Die Betreiberin der D _________ und der C _________ sei nicht darum bemüht, den Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe einzuhalten.

Der Gewerkschaftssekretär X _________ wurde vom Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron dazu verurteilt, solche Äusserungen inskünftig zu unterlassen, vorliegende Berichtigung zu publizieren und der Betreiberin der D _________ und der C _________ Schadenersatz und Genugtuung zu zahlen.‘‘

4.

X _________ wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, die folgenden Aussagen wörtlich oder sinngemäss zu wiederholen, ausgenommen an die Adresse von Gerichten:

a. «im einstigen Vorzeige-Resort des B _________ stimmt etwas nicht»

b. «dass während dieser Zeit trotzdem Leute auf die Strasse gestellt wurden, ist mehr als bedenklich und mutmasslich auch gesetzeswidrig»

c. «Das Ziel von Kurzarbeit ist es ja, Entlassungen zu verhindern. Das Verhalten des Unternehmens aber widerspricht dieser Idee»

d. «Die Frage ob sie [d.h. die entlassenen Angestellten] freigestellt sind oder sich während der Kündigungsfrist für Arbeiten zur Verfügung halten müssen, blieb vom Arbeitgeber unbeantwortet»

e. «Wir werden die weiteren Entwicklungen genau verfolgen und hoffen, dass das Unternehmen [d.h. die Y _________ AG] sich zusammen mit uns um eine Lösung bemüht, die dem Gesamtarbeitsvertrag entspricht. Denn bisher ist dies nicht der Fall gewesen».

5.

Die Strafandrohung von Art. 292 StGB lautet wie folgt:

Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

6.

X _________ bezahlt der Y _________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 12’274.75, unter Vorbehalt des Nachklagerechts.

7.

X _________ bezahlt der Y _________ AG Genugtuung im Betrag von Fr. 800.00.

8.

Die Gerichtskosten von Fr. 3’800.00 gehen zu Lasten von X _________ und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 3'800.00 verrechnet.

X _________ hat der Y _________ AG den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.00 zurückzuerstatten.

X _________ hat zudem der Y _________ AG die Gebühren für das Schlichtungsverfahren vor dem Interkommunalen Richteramt F _________ von Fr. 182.60 zurückzuerstatten.

9.

X _________ bezahlt der Y _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 5'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 %).

In E. 3.3 und 3.4 ihres Urteils wies die Vorinstanz die Noveneingabe des Beklagten vom 29. September 2021 mitsamt dem hinterlegten Kontrollbericht der Kontrollstelle L-GAV vom 22. September 2021 – entgegen dem insoweit übereinstimmenden Standpunkt der Parteien – aus den Akten, ohne diese Verfügung im Judikatum festzuhalten.

B. Gegen vorstehenden Entscheid erklärte der erstinstanzliche Beklagte am 10. Januar 2022 Berufung beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren (S. 282):

B. Gegen vorstehenden Entscheid erklärte der erstinstanzliche Beklagte am 10. Januar 2022 Berufung beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren (S. 282):

A titre principal:

1. Le présent appel est admis.

2. La décision du 26 novembre 2021 dans la cause xxx du Tribunal de district de Loèche et Rarogne occidental est annulée.

3. L'Autorité de recours rend une nouvelle décision dans le sens de ce qui suit:

1. Die Klage wird vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abgewiesen.

4. Les frais de la procédure d'appel, ainsi qu'une équitable indemnité pour les dépens, sont mis à la charge de Y _________ AG.

A titre subsidiaire:

1. Le présent recours est admis.

2. La décision du 26 novembre 2021 dans la cause xxx du Tribunal de district de Loèche et Rarogne occidental est annulée.

3. La cause est renvoyée à l'Autorité de première instance qui rend une nouvelle décision dans le sens de ce qui suit:

1. Die Klage wird vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abgewiesen.

4. Les frais de la procédure d'appel, ainsi qu'une équitable indemnité pour les dépens, sont mis à la charge de Y _________ AG.

Die erstinstanzliche Klägerin erstattete ihre Berufungsantwort am 15. März 2022. Sie stellte folgende Anträge (S. 347):

1. Auf die gegen Ziff. 1 des Urteildispositivs des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25. November 2021 gerichtete Berufung sei nicht einzutreten.

2. Insoweit auf die Berufung eingetreten werden kann, sei sie vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des X _________.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über Fr. 10‘000.-- beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).

Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Klagen aus Persönlichkeitsrecht gelten grundsätzlich als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrechtliche Interessen verbunden sind; eine vermögensrechtliche Angelegenheit liegt jedoch dann vor, wenn die Klage einzig bzw. eindeutig vordergründig wirtschaftliche Ziele verfolgt, was z.B. der Fall sein kann, wenn ein Wirtschaftssubjekt klagt (Bundesgerichtsurteil 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3 sowie die von der Vorinstanz in ihrer E. 1.3 zitierte Rechtsprechung und Lehre). Die Klägerin ist wirtschaftlich im Bereich Hotellerie und Bäder tätig. Laut Klage (S. 9 Ziff. 14 f.) behindern die Vorwürfe des Beklagten sie massiv in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen. Damit steht vorliegend der vermögensrechtliche Aspekt klar im Vordergrund, wie sich auch aus Ziff. 21 der Klage (S. 12) ergibt, in welcher die Klägerin den Streitwert vorbehältlich des gerichtlichen Beweisverfahrens beziffert. Bei einem Streitwert von Fr. 13'074.75 (s. angefochtenes Urteil E. 1.3 in fine) ist die Berufung zulässig und es gelangte erstinstanzlich richtigerweise (entgegen dem angefochtenen Urteil E. 1.3) das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs.

1 ZPO), so dass ein einzelner Kantonsrichter die Berufung beurteilt (Art. 5 Abs. 2 lit. c

EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte).

Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der erstinstanzliche Beklagte hat das Urteil des Bezirksgerichts am 26. November 2021 in Empfang genommen (S. 280). Mit seiner Eingabe vom 10. Januar 2022 hat er unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Weihnachten und Neujahr (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) fristgerecht Berufung erhoben.

1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.

1.2.1 Dieser Artikel erwähnt nebst der Schriftlichkeit einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss daher hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und auch inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letzteren Erfordernis die Berufungsschrift genügt.

1.2.2 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit weiteren Verweisen) zur Berufung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen

Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist somit nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann.

In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen zwar das Prüfprogramm vor, indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO), jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Ebenso wenig ist es in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 E. 3.1). Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, verfügt das Berufungsgericht bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.3.2.1). Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E.

3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).

Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen.

1.3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

2. Die Klägerin betreibt mehrere Hotels und Restaurants mit einer Vielzahl von Angestellten. Der Beklagte ist als Gewerkschafter tätig. Im Jahre 2020 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Einhaltung von arbeitsrechtlichen Vorgaben durch die Klägerin als Arbeitgeberin, namentlich im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeitern. Am 3. Juli 2020 erschien im Walliser Boten ein Bericht darüber, in welchem der Beklagte als Gewerkschafter sowie der Geschäftsführer der Klägerin als Vertreter der Arbeitgeberin zu Wort kamen und überdies der Chef der kantonalen Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit zitiert wurde. Die Klägerin sah sich durch mehrere Aussagen des Beklagten in diesem Zeitungsartikel widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, was sie zur Klage veranlasste. Darin beantragte sie die Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch mehrere Aussagen des Beklagten, deren künftige Unterlassung, die Urteilspublikation in verschiedenen Varianten und die Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung.

2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 28a ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Abs. 1 Ziff. 1), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Abs. 1 Ziff. 2), die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Abs. 1 Ziff. 3), dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Abs. 2) und auf Schadenersatz, Genugtuung sowie Herausgabe eines Gewinnes nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen (Abs. 3).

Art. 28 ZGB enthält keine Umschreibung des rechtserheblichen unerlaubten Verhaltens, das die Verletzung der Persönlichkeit begründet. Das Zivilrecht bietet grundsätzlich

Schutz gegen verschiedenste Arten und Modalitäten von Verletzungen. Geschützt sind auch juristische Personen, deren Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung wie auch deren Anspruch auf soziale Geltung (Bundesgerichtsurteil A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 2; BGE 121 III 168 E. 3). Um als Persönlichkeitsverletzung zu gelten, muss eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit stets eine gewisse Intensität erreichen, so dass ein eigentliches "Eindringen" vorliegt. Erfolgt der Eingriff in die Persönlichkeit im Rahmen eines Presseberichts mittels darin enthaltenen Behauptungen, ist darauf abzustellen, welcher Gesamteindruck dadurch aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, also nach einem objektiven Massstab, bei einem durchschnittlichen Leser entsteht (BGE 147 III 185 E. 4.2.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Vom Gesetzeswortlaut von Art.

28 ZGB her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Verletzte hat demnach die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere nachzuweisen, während dem Verletzenden der Nachweis rechtfertigender Sachumstände obliegt (BGE 144 III 1 E. 4.4).

2.2 In Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen und nach Darlegung von Rechtsprechung sowie Lehre qualifizierte die Vorinstanz in ihrer E. 5 die von der Klägerin gerügten Aussagen als persönlichkeitsverletzend und mangels eines öffentlichen Interesses sowie infolge fehlender Einwilligung zur Veröffentlichung des Zeitungsartikels als widerrechtlich. Die Stellungnahme des Geschäftsführers vom 2. Juli 2020 zu Fragen des Journalisten vermöge keine Einwilligung zur Veröffentlichung der Zitate des Beklagten darzustellen (angefochtenes Urteil E. 5.8).

Infolge dessen hiess die Vorinstanz die Feststellungsklage kombiniert mit dem Antrag auf Urteilspublikation unter Strafandrohung im Unterlassungsfall (angefochtenes Urteil E. 6), die Unterlassungsklage unter Strafandrohung im Wiederholungsfall (angefochtenes Urteil E. 7), die Schadenersatzklage (angefochtenes Urteil E. 8) und die Genugtuungsklage (angefochtenes Urteil E. 9) gut.

2.3 In seiner Berufung macht der Berufungskläger einzig geltend, dass die Berufungsbeklagte in die Verletzung ihrer Persönlichkeit eingewilligt habe. Damit stellt er die Persönlichkeitsverletzung als solche durch seine von der Klägerin gerügten Aussagen nicht in Frage. Dies mag erstaunen, gerade bei anwaltlicher Vertretung, weil das Gesetz selbst die unerlaubten Verhaltensweisen nicht umschreibt, diese eine gewisse Schwere aufweisen müssen und die Beurteilung behaupteter Persönlichkeitsverletzungen letztlich auf einer Abwägung des jeweils zuständigen Gerichts im Einzelfall beruht, die vor erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend gleich ausfallen muss. Da nun aber der Berufungskläger die Persönlichkeitsverletzung als solche in seiner Berufung nicht thematisiert, bildet sie nicht Prüfprogramm im Rechtsmittelverfahren. Mangels diesbezüglicher Beanstandungen in der Berufung musste und konnte sich die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort damit auch nicht befassen. Letztlich zu keinem anderen Ergebnis würde man gelangen, wenn man die Rüge der Bejahung der Persönlichkeitsverletzung durch die Vorinstanz als im allgemein gefassten Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage mitenthalten sehen wollte. Denn die Berufung setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, so dass sie nicht gehörig begründet wäre, was das Nichteintreten auf dieselbe nach sich ziehen würde (zu dem sich aus den in der Berufung erhobenen Beanstandungen ergebenden Prüfprogramm des Berufungsgerichts sowie zum Nichteintreten auf die Berufung bei fehlender Begründung s. vorne E. 1.2.2).

Der Berufungskläger bringt vor, der Journalist des Walliser Boten habe die Klägerin darüber informiert, dass er einen Artikel im Zusammenhang mit den Entlassungen durch die Arbeitgeberin vorbereite. Durch die Zustellung einer Liste von Fragen habe die Klägerin gewusst, über welche Vorwürfe im Zeitungsartikel geschrieben würde, zumal daneben noch arbeitsrechtliche Streitigkeiten hängig gewesen seien und der Geschäftsführer in seiner Antwort bestätigt habe, von Gerüchten im Zusammenhang mit der Klägerin gehört zu haben. Es sei daher erstaunlich, dass die Klägerin nicht versucht habe, das Erscheinen des Artikels mittels superprovisorischer Massnahmen zu verhindern. Daraus folge, dass die Klägerin durch ihr passives Verhalten stillschweigend bzw. konkludent ihre Einwilligung zur Publikation im Walliser Bote und derart zur Verletzung ihrer Persönlichkeit gegeben habe. Dieser Standpunkt ist rechtlich nicht haltbar. Die Einwilligung der Klägerin müsste sich auf die Aussagen des Beklagten beziehen. Deren Billigung durch Stillschweigen gegenüber den Zeitungsverantwortlichen käme zum vornherein nur dann in Frage, bliebe indes dennoch fraglich, wenn die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt über die Aussagen des Beklagten und deren Wiedergabe im WB-Artikel im Bilde gewesen wäre. Solches wird in der Berufung jedoch nicht geltend gemacht. Konsultiert man den vom Berufungskläger zitierten Mailverkehr zwischen Journalist und Klägerin (S. 126 ff.), stellt man sogar fest, dass darin die Aussagen des Beklagten nicht thematisiert und deren Aufnahme in die geplante Publikation nicht erwähnt wurde. Ohnehin darf aus dem Verzicht einer Partei, umgehend ein Verfahren zur superprovisorischen Untersagung einer Publikation einzuleiten, nicht auf die Billigung deren Inhalts geschlossen werden. Eine Einwilligung der Klägerin zu den von ihr gerügten Behauptungen des Beklagten liegt daher offensichtlich nicht vor. Anderweitige Rechtsfertigungsgründe werden in der Berufung nicht vorgebracht; der Berufungskläger bemängelt denn auch nicht den Entscheid der Vorinstanz, den Kontrollbericht der Kontrollstelle L-GAV aus den Akten zu weisen.

Die von der Vorinstanz erkannten Rechtsfolgen der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung – deren Feststellung kombiniert mit Urteilspublikation, deren Unterlassung, Schadenersatz und Genugtuung – wurden vom Berufungskläger nicht zum Gegenstand seiner Berufung gemacht; er beschäftigt sich darin in keiner Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, so dass auf die Berufung, sofern die genannten Rechtsfolgen aufgrund des allgemein gefassten Berufungsantrags Prüfprogramm des Rechtsmittelverfahrens wären, nicht eingetreten werden könnte (zu dem sich aus den Berufungsbeanstandungen ergebenden Prüfprogramm des Berufungsgerichts sowie zum Nichteintreten auf die Berufung bei fehlender Begründung s. vorne E. 1.2.2). Gleiches gilt sinngemäss für die Widerklage des Beklagten, die durch die Vorinstanz abgewiesen und vom Widerkläger in seiner Berufung mit keinem Wort thematisiert wurde.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann, demzufolge abzuweisen. Es bleibt damit, auch bezüglich der erstinstanzlichen Kosten, welche nicht separat beanstandet wurden, beim Entscheid des Bezirksgerichts (Art. 318 Abs. 3 [e contrario] ZPO).

3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Berufung des Berufungsklägers wird abgewiesen, weshalb er sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.

3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.

13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).

Bei einem Streitwert von rund Fr. 13'074.75 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 900.-- bis Fr. 3'600.-- (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).

Im Berufungsverfahren war einzig die rechtlich unkomplizierte Frage der Einwilligung zur Persönlichkeitsverletzung strittig. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände entsprechend kurz dar. Das Dossier war nicht umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren Bereich von Fr. 1’000.-- angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).

Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 2'300.-- bis Fr. 3'300.-- resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 920.-- und maximal Fr. 1’320.--, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der Berufungsbeklagte nahm zum einzigen Punkt der kurz gehaltenen Berufung gleichermassen umfassend wie auch gerafft Stellung. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Ein besonderer Aufwand war aufgrund der in zulässiger Weise (Art. 7 Abs. 1 EG-ZPO) in Französisch gehaltenen, kurzen Berufung nicht gegeben. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 1’200.-- (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten diesen Betrag.

* * * * *

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25. November 2021 vollumfänglich Bestand hat.

2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden X _________ auferlegt; nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss werden ihm durch das Kantonsgericht Fr. 1'000.-- zurückerstattet.

3. X _________ bezahlt der Y _________ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.--.

Sitten, 4. Mai 2022