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Décision

C1 22 8

KGVS-20230525-C1-22-8-20230721-142.pdf

25 mai 2023Français32 min

C1 22 8 URTEIL VOM 25. MAI 2023 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger,...

Source vs.ch

C1 22 8

URTEIL VOM 25. MAI 2023

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger, 3011 Bern

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] der Bezirke Goms, Östlich Raron und Brig, Beschwerdegegnerin

(Kindesschutz / Pflegegeld)

Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 22. November 2021

Verfahren

A. Zwischen der KESB Bezirk Brig und X _________ sowie Y _________ ist strittig, ob die Letzteren für die mehrjährige Aufnahme ihres Enkelkindes A _________ bei sich als Pflegeeltern einen Anspruch auf Pflegegeld haben. Mit Urteil C1 17 340 vom 17. September 2018 hob das Kantonsgericht auf Beschwerde der vormaligen Pflegeeltern einen abschlägigen Entscheid der KESB Bezirk Brig vom 9. November 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. In E. 4.4. hielt das Kantonsgericht dazu in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei erstellt, dass die KESB Bezirk Brig bzw. das damalige Vormundschaftsamt B _________ als Vorgängerinstitution für die Platzierung von A _________ bei seinen Grosseltern zuständig gewesen sei, bis schliesslich die KESB Region C _________ den Fall mit Entscheid vom 7. August 2014 mit sofortiger Wirkung übernommen habe (vgl. dazu Akten Oberaargau, S. 95). In E. 5.3 führte das Kantonsgericht aus, das damalige Vormundschaftsamt B _________ habe mit Beschluss vom 30. März 2006 die Platzierung von A _________ bei seinen Grosseltern angeordnet und sei infolgedessen auch für die Regelung der Pflegekosten bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Kindesschutzmassnahme durch die KESB Region C _________ am 7. August 2014 zuständig gewesen. Die Grosseltern würden Pflegegeldforderungen für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 15. Oktober 2014 geltend machen. Mit Ausnahme der letzten beiden Monate, d.h. für die Zeit vom 7. August 2014 bis 15. Oktober 2014 sei somit die KESB Bezirk Brig für die Beurteilung des Anspruchs der Grosseltern auf Pflegegeld zuständig. In E. 7 entschied das Kantonsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB, dass die KESB Bezirk Brig nach weiterer Klärung des Sachverhalts, so etwa nötigenfalls in Bezug auf die von den Kindseltern geleisteten Unterhaltsbeiträge sowie die bezogenen Kinderzulagen, über den Pflegegeldanspruch für die Zeit von Juni 2006 bis 6. August 2014 zu befinden hat.

B. Die KESB Bezirk Brig wies die Pflegegeldforderung in ihrem Entscheid vom 30. Juni 2020 erneut ab. Mit Urteil C1 20 200 vom 7. April 2021 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Pflegeeltern für den Zeitraum vom 14. November 2011 bis zum 6. August 2014 einen Anspruch auf Pflegegeld haben und wies das Verfahren zur Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Dieser oblag namentlich die Berechnung des Entschädigungsanspruchs der Pflegeeltern sowie die Abklärung allfälliger anzurechnender Drittleistungen, soweit diese erbracht wurden oder soweit die Pflegeeltern ohne sachlichen Grund auf diese verzichtet hätten (E. 4.5.3). Für den Zeitraum der Platzierung vor dem 14. November 2011 erkannte das Kantonsgericht, dass die Pflegeeltern auf eine Entschädigung verzichtet hatten (E. 4.3 f.).

C. Mit Entscheid vom 22. November 2023 sprach die KESB Bezirk Brig den Pflegeeltern eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 47'622.40 zu, wovon sie Unterhaltszahlungen bzw. -verzichte von Fr. 39'651.20 in Abzug brachte und den Pflegeeltern eine Entschädigung von Fr. 7'971.20 zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2014 ausrichtete. Dabei brachte sie die Walliser Richtlinien zur Entschädigung von Pflegeeltern zur Anwendung.

D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Pflegeeltern mit Eingabe vom 7. Januar 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht mit dem Hauptantrag, die Entschädigung auf Fr. 45'452.75 zzgl. Zins zu 5% seit dem 23. April 2013 festzusetzen und dem Eventualantrag, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 23. Februar 2022 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 erkundigten sich die Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihnen das Kantonsgericht die Urteilsfällung in den nächsten Wochen in Aussicht stellte.

Sachverhalt und Erwägungen

Considérants

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB).

Die Grosseltern von A _________ sind durch den Entscheid, welcher ihre Pflegegeldforderung teilweise abweist, unmittelbar berührt und demzufolge beschwerdelegitimiert. Laut Vermerk und Begleitschreiben der KESB Bezirk Brig hat sie ihren Beschluss am 30. November 2021 per Einschreiben versandt und dieser wurde dem Anwalt der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 zugestellt. Die vorliegende schriftliche Beschwerde wurde am 7. Januar 2022 fristgerecht eingereicht und auch begründet. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Grosseltern von A _________ sind durch den Entscheid, welcher ihre Pflegegeldforderung teilweise abweist, unmittelbar berührt und demzufolge beschwerdelegitimiert. Laut Vermerk und Begleitschreiben der KESB Bezirk Brig hat sie ihren Beschluss am 30. November 2021 per Einschreiben versandt und dieser wurde dem Anwalt der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 zugestellt. Die vorliegende schriftliche Beschwerde wurde am 7. Januar 2022 fristgerecht eingereicht und auch begründet. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2023 trat die Neuorganisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Wallis in Kraft. Die bisher auf Gemeindeebene angesiedelten Behörden wurden kantonalisiert und zu neun Behörden entsprechend den Gerichtssprengeln zusammengefasst. Das Rubrum ist daher von Amtes wegen anzupassen. Für das Judikatum und die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist jedoch die alte Bezeichnung beizubehalten, da diese den (ehemaligen) Trägergemeinden aufzuerlegen sind.

2.

2.1 Die Tochter der Beschwerdeführer, D _________, geb. am xx.xx1 1987, gebar am xx.xx2 2002 mit gut 15 Jahren einen Sohn, A _________ [auch A _________ oder «A _________» genannt]. Die Kindsmutter lebte damals bei ihren Eltern in E _________ und besuchte zum Geburtszeitpunkt die Orientierungsschule vor Ort; der Kindsvater F _________, geb. am xx.xx3 1983, absolvierte eine Berufsausbildung.

Mit Beschluss des Vormundschaftsamts G _________ vom 12. September 2002 wurde A _________ bis zur Volljährigkeit der Mutter unter Vormundschaft gestellt. Die Vormundsperson wurde beauftragt, die Mutter zu beraten und zu betreuen, für die angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen und Bericht zu erstatten sowie zu gegebener Zeit über die Aufhebung bzw. nötigenfalls über die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen Antrag zu stellen (KESB-Akten, S. 3-4).

Mit zwei separaten Eingaben vom 27. September 2002 an das Vormundschaftsamt bzw. an die Vormundschaftskammer z.H. des Präfekten beschwerten sich Grosseltern und Kindsmutter über diesen Beschluss, insbesondere die Ernennung einer völlig fremden Person als Vormund, und beantragten die Übertragung der Vormundschaft auf die Grosseltern. Sie, die (Gross-)Eltern, hätten ihre Tochter während der ganzen Schwangerschaft unterstützt, mit ihr zusammen die Verantwortung übernommen und alle notwendigen Massnahmen getroffen, z.B. mit der Schule oder mit Blick auf eine mögliche Lehrstelle. D _________ besuche regelmässig die Mütterberatung. A _________ sei putzmunter und gesund. Da der Kindsvater noch in der Lehre sei, habe man mit ihm die Regelung getroffen, dass er bis zu deren Abschluss die Kosten der Pampers übernehme; danach werde erneut «über die Bücher gegangen». Ebenfalls sei auf den Namen von A _________ ein Konto eröffnet worden, auf welches die Kinderzulagen sowie die einmalige Geburtszulage einbezahlt und von welchem Nahrung, Kleidung etc. bezahlt würden. Entscheidungen würden zusammen diskutiert und auch gemeinsam getroffen. Zu den persönlichen Verhältnissen führten sie aus, ihre Familie sei nicht besser oder schlechter als andere. Auch sie hätten ihre Sorgen, Pflichten und Herausforderungen, wie es in jeder Familie vorkomme. Jedoch hätten sie soweit geordnete Verhältnisse.

Sie seien 16 Jahre verheiratet, hätten einen gewissen natürlichen Standard und bewegten sich in einem normalen sozialen Umfeld. Sie hätten alle eine positive Grundeinstellung zum Leben. Man würde sicher verstehen, wenn sie nicht wollten, dass sich fremde Menschen in ihre Familienangelegenheiten einmischten, da sie überzeugt seien, diese selber regeln zu können. Diese Herausforderung hätten sie alle zusammen angenommen und würden sie auch in Zukunft, ohne fremde Hilfe, meistern (KESB-Akten, S. 11 und 8-10).

Das Vormundschaftsamt hielt am 3. Oktober 2002 an seinem Beschluss fest (KESB-Akten, S. 13-14), wogegen die Grosseltern des Kindes am 8. November 2002 Einsprache beim Bezirksgericht Brig erhoben. In der Folge ernannte das Vormundschaftsamt G _________ am 21. November 2002 auf Vorschlag der Grossmutter eine Person aus dem Freundeskreis der Familie zum Vormund deren Enkels, womit die Angelegenheit zwischen den Beteiligten einvernehmlich gelöst werden konnte (KESB-Akten, S. 24-25). Auf Aufforderung des Vormundschaftsamts liess der Vormund den Kindsvater und die Kindsmutter sowie deren gesetzlichen Vertreter in der Person ihres Vaters Y _________ am 30. April 2003 einen Unterhaltsvertrag – mit einem monatlichen Betrag von vorerst Fr. 100.00 bis zum 31. Juli 2003 und danach mit in ihrer Höhe vom Lohn des Unterhaltspflichtigen sowie vom Alter des Kindes abhängigen Unterhaltsbeiträgen des Kindsvaters – unterzeichnen, welcher vom Vormundschaftsamt in seiner Sitzung vom 27. Mai 2003 genehmigt wurde (KESB-Akten, S. 31-34).

Auf den 1. Juli 2004 übersiedelte die Familie der Kindsmutter – (Gross-)Eltern, Kindsmutter mit Sohn, Bruder – nach H _________ im Kanton Aargau. Infolge des Wohnsitzwechsels übernahm die neue Wohngemeinde die Vormundschaft und ernannte den Leiter ihres Regionalen Sozialdienstes zum neuen Vormund. Die Vormundschaft wurde auf den Zeitpunkt der Mündigkeit der Mutter per xx.xx1 2005 aufgehoben.

2.2 Entgegen dem Willen ihrer Eltern zog die Kindsmutter mit ihrem Sohn A _________ auf den 1. Januar 2006 zu ihrem damaligen Freund nach G _________ zurück. Da D _________ hier in prekären Verhältnissen wohnte und persönlich nicht in der Lage war, altersgerecht für ihren Sohn zu sorgen und ihn zu betreuen, beschloss das Interkommunale Vormundschaftsamt B _________ am 30. März 2006 im Einverständnis mit der Kindsmutter, deren Obhut über ihren Sohn A _________ gestützt auf Art. 310 Abs.

2 ZGB aufzuheben und auf die in H _________ wohnhaften Grosseltern Y _________ und X _________ zu übertragen. Bereits zuvor hatte der Grossvater seinen Enkelsohn am 13. März 2006 in E _________ bei dessen Urgrosseltern abgeholt, wo A _________

gegen Ende Januar 2006 untergebracht und von seiner Mutter nur sporadisch besucht worden war.

Im Abklärungsbericht vom 23. März 2006 steht dazu, dass die Urgrosseltern den Grossvater informiert hätten, dass A _________ krank geworden sei, worauf jener diesen gegen Ende Januar 2006 aus der Wohnung der Kindsmutter geholt und vorerst den Urgrosseltern in Obhut gegeben habe. Aufgrund ihres Alters habe sich die Urgrossmutter nicht mehr befähigt gefühlt, die ganze Verantwortung für ihren Urenkel zu übernehmen. Es sei daher innerhalb der Familie vereinbart worden, dass A _________ wieder in H _________ bei seinen Grosseltern leben solle. Zu seinem Grossvater habe A _________ eine besonders enge Beziehung. Der Kontakt des Kindsvaters zu seinem Sohn beschränke sich auf zwei bis drei Besuche jährlich, einige Geschenke und die Bezahlung von monatlich Fr. 400.00 an Alimenten, wobei er für November 2005 sowie Februar und März 2006 keine Leistungen erbracht habe. Die Alimente würden durch den Grossvater verwaltet. Die Kindsmutter habe bis anhin keine Kinderzulagen erhalten. Ob ein Unterhaltsvertrag bestehe, wusste die mit der Abklärung betraute Fachfrau nicht, weshalb sie u.a. die Ausarbeitung eines solchen mit Regelung von Höhe und Zahlung der Alimente mit entsprechender Verpflichtung des Kindsvaters, der Kinderzulagen und des Besuchsrechts vorschlug.

Die G _________ Vormundschaftsbehörde bat jene in H _________, für A _________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten und das Mandat dem Grossvater Y _________ zu übertragen u.a. mit der Aufgabe, die Zahlung von Unterhalt und Kinderzulagen der neuen Situation anzupassen und das Besuchsrecht zu regeln. Der Beschluss des Interkommunalen Vormundschaftsamtes B _________ wurde sämtlichen Beteiligten zur Kenntnis zugestellt (KESB-Akten, S. 63-74). Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 beauftragte der Gemeinderat H _________ den Regionalen Sozialdienst, die notwendigen Abklärungen für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung an Y _________ und X _________ durchzuführen. Für die Anordnung und Führung der Beistandschaft erklärte er sich als unzuständig (KESB-Akten, S. 75-76). Daraufhin errichtete das Vormundschaftsamt B _________ am 18. Mai 2006 eine Beistandschaft für A _________ und ernannte Y _________ zum Beistand (KESB-Akten, S. 78). Dieser Entscheid wurde dem Beistand mit Schreiben vom 30. Mai 2006 zur Kenntnis gebracht (KESB-Akten, S. 82).

Am 20. Juni 2006 erteilte der Gemeinderat H _________ Y _________ und X _________ gestützt auf den Bericht des Regionalen Sozialdiensts die Pflegeplatzbewilligung vom 9. Juni 2006 für A _________ (KESB-Akten, S. 85-86). Im Pflegeplatzabklärungsbericht

ist vermerkt, dass kein Pflegevertrag bestehe. Der Grossvater mache beim Kindsvater die Alimentenzahlungen geltend. Für alle weiteren Kosten kämen die Grosseltern auf (Akten H _________, S. 16-17). Diesen Passus übernahm der Gemeinderat H _________ in seinem Beschluss vom 20. Juni 2006, welcher nebst anderen den Grosseltern, der Kindsmutter und dem Interkommunalen Vormundschaftsamt B _________ eröffnet wurde (Akten H _________, S. 14-15).

Im Überwachungsbericht des Regionalen Sozialdienstes vom 9. Mai 2008 wird festgehalten, dass die Alimentenzahlungen für A _________ regelmässig eingingen (Akten H _________, S. 11-12). Mit Beschluss vom 20. Mai 2008, in welchen der Überwachungsbericht wörtlich übernommen wurde, erneuerte der Gemeinderat von H _________ die Pflegeplatzbewilligung, worüber nebst den Pflegeeltern u.a. auch das G _________ Vormundschaftsamt in Kenntnis gesetzt wurde (Akten H _________, S. 14-15). Im Abschlussbericht vom 10. Mai 2011 berichtete der Regionale Sozialdienst über den Wegzug der Pflegeeltern nach I _________ im Kanton Bern. Seit dem Wohnortswechsel habe sich der Kontakt zur Mutter intensiviert, da diese auch in I _________ wohne. Zum Vater bestehe kein Kontakt; die Alimentenzahlungen für A _________ gingen regelmässig ein (Akten H _________, S. 7-8). Gestützt auf diesen Bericht, welcher in den Beschluss übernommen wurde, hob der Gemeinderat H _________ am 17. Mai 2011 die Pflegeplatzbewilligung auf und die Grosseltern wurden aufgefordert, in ihrer neuen Wohngemeinde eine neue Pflegeplatzbewilligung zu beantragen. Der entsprechende Entscheid wurde u.a. den Pflegeeltern und dem Interkommunalen Vormundschaftsamt B _________ zugestellt (Akten H _________, S. 4-5).

2.3 Per 1. Oktober 2010 zog die Familie der Grosseltern mitsamt Enkelsohn um nach I _________ im Kanton Bern. Die Einwohnergemeinde I _________ wandte sich am 12. November 2010 unter Bezugnahme auf die bisherigen vormundschaftlichen Massnahmen und einen Schriftenwechsel betreffend Wohnsitzwechsels der Kindsmutter von G _________ nach J _________ schriftlich an die G _________ Vormundschaftsbehörde zwecks Klärung des Wohnsitzes von A _________ (Akten Oberaargau, S. 29+2726).

Am 22. Oktober 2010 berichteten Y _________ und X _________ der G _________ Vormundschaftsbehörde erstmals darüber, wie es ihrem Enkelkind A _________ geht. Nebst anderem wiesen sie auf die guten und regelmässigen Kontakte zwischen

A _________ und seiner Mutter hin. Einmal komme die Mutter nach I _________, vorher H _________, je nach Arbeitseinsatz am Wochenende oder sonst während der Woche und ein anderes Mal brächten sie A _________ ins Wallis (Akten Oberaargau, S. 30+28).

Mit Beschluss vom 23. Mai 2011, mit Kopie an die Vormundschaftsbehörde G _________, erteilte die Vormundschaftsbehörde I _________ den Grosseltern X _________ und Y _________ die Bewilligung zur Aufnahme ihres Enkels A _________ als Pflegekind (Akten Oberaargau, S. 112+117). Im diesbezüglichen Abklärungsbericht für Familienpflegeplatz vom 11. Mai 2011 hielt die Mitarbeiterin der Pflegekinderaufsicht der Gemeinde, K _________, fest, zu seinem Vater habe A _________ trotz mehrerer Kontaktversuche durch die Grosseltern keinen Kontakt. Die Grosseltern erhielten vom Kindsvater regelmässig Unterhaltszahlungen. Die Grossmutter beziehe die Kinderzulagen für A _________ und die restlichen Lebenskosten bezahlten sie selber. Von ihrer Tochter, von Beruf Servicefachfrau, erhielten sie keinen Beitrag an die Lebenskosten für A _________. Grossvater und Grossmutter hätten sich sehr erstaunt über die Ansätze zur Berechnung des monatlichen Pflegegeldes gezeigt. Es bestehe weder ein Pflegevertrag, noch sei die Unterhaltsfrage restlos geklärt. Den Grund sah die Abklärende darin, dass die Tochter bzw. Kindsmutter D _________ lange habe mitunterstützt werden müssen und A _________ mehrheitlich bei den Grosseltern gelebt habe (S. 113-114).

Mit E-Mail der Gross-/Pflegemutter vom 14. November 2011 liess diese K _________ wissen, dass sie nach reiflicher Überlegung zum Schluss gelangt seien, dass D _________ Fr. 300.00 der Kosten an «A _________» Unterhalt übernehme. Den Restanteil würden sie nun wirklich beim zuständigen Amt in G _________ geltend machen (Beschwerdebeilage 19 im Vorverfahren C1 17 340). Am 1. Dezember 2011 schlossen die Pflegeeltern mit der Kindsmutter, also ihrer Tochter, einen Pflegevertrag, in welchem sie ein Pflegegeld von Fr. 350.00 pro Monat vereinbarten (Akten Oberaargau, S. 51-53).

Am 22. Oktober 2013 rapportierte L _________, lic. phil./Erziehungsberaterin/Psychologin FSP, von der Kantonalen Erziehungsberatung der KESB Oberaargau, die Kindsmutter D _________ habe sich nach einem erfolgreichen Lehrabschluss als Servicefachfrau 2007-2010 beruflich gut entwickelt und arbeite nun in fester Anstellung im Gastgewerbe. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner in M _________. Die Grosseltern Q _________ hätten gesundheitliche Probleme. Der Grossvater beziehe aufgrund eines Unfalls eine volle IV-Rente. Beide Eheleute hätten sich mehreren Operationen unterziehen und ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen, was mit einem finanziellen Engpass einhergehe (Akten Oberaargau, S. 54-57).

Im Bericht betreffend Aufsichtsbesuch Pflegeverhältnis vom 23. April 2014 hielt N _________, Sozialarbeiterin FH/Pflegekinderaufsicht, zuhanden der KESB Oberaargau fest, als Beistand habe Y _________ von der KESB Bezirk Brig 2006 den Auftrag erhalten, das Besuchsrecht zu regeln sowie Unterhalt und Kinderzulagen einzufordern und der neuen Situation anzupassen, wobei nach Auskunft des Beistands keine Behörde je nachgefragt und ihn um Rechenschaft gebeten habe. Gemäss Aussage der Pflegeeltern hätten diese bisher gegenüber ihrer Tochter auf das Pflegegeld gemäss Pflegevertrag verzichtet. Diese überweise ihnen lediglich die Kinderzulagen. Vom Kindsvater erhielten sie mit wenigen Ausnahmen regelmässig Alimente. Die Pflegeeltern kämen für alle Kosten gemäss Pflegevertrag auf. Die Pflegekinderaufsicht habe die Pflegeeltern darauf hingewiesen, den vorläufigen Verzicht auf das Pflegegeld schriftlich mit ihrer Tochter festzuhalten sowie im Falle der ausstehenden Alimente des Kindsvaters das Alimenteninkasso der zuständigen Gemeinde anzufordern (Akten Oberaargau, S. 8185, insbesondere 83). Die Pflegeeltern bestätigten, diesen Bericht gelesen zu haben (Akten Oberaargau, S. 80).

2.4 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region C _________ vom 7. August 2014 übernahm diese mit sofortiger Wirkung die durch das Vormundschaftsamt B _________ am 30. März 2006 und 18. Mai 2006 errichtete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und den Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 2 ZGB zur Weiterführung; der Antrag auf Wiederherstellung der elterlichen Obhut der Kindsmutter, D _________, wurde abgewiesen und A _________ blieb bis auf weiteres bei seinen Grosseltern platziert. Y _________ wurde aus seinem Amt als Beistand entlassen und es wurde ein neuer Beistand ernannt. Dieser Entscheid wurde den Grosseltern, der in M _________ wohnhaften Kindsmutter sowie dem in O _________ wohnhaften Kindsvater eröffnet und u.a. der KESB Brig mitgeteilt (Akten Oberaargau, S. 9395).

3. Gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB mit der Marginalie «Pflegeeltern» (vgl. auch Art. 300 ZGB) haben diese Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Die Höhe dieses Anspruchs ist bundesrechtlich nicht festgelegt. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, was unter einem angemessenen Pflegegeld zu verstehen ist. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. b der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO; SR 211.222.338) können die Kantone zur Förderung des Pflegekinderwesens Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern erlassen. Von dieser Möglichkeit haben die Kantone Wallis und Bern, wo die Pflegeeltern ihren Wohnsitz hatten, Gebrauch gemacht. Bei diesen Empfehlungen handelt es sich um sogenannte Verwaltungsverordnungen (Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, 2012, N. 132).

Verwaltungsverordnungen richten sich an die Behörden; verpflichtende Wirkung entfalten sie grundsätzlich nur im verwaltungshierarchischen Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit, d.h. es können nicht allein gestützt auf sie Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger geregelt werden und sie sind für Gerichte nicht verbindlich. Obwohl für das Gericht nicht verbindlich, sind Verwaltungsweisungen aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Damit können Verwaltungsverordnungen die Rechtsstellung des Bürgers indirekt mitprägen und Aussenwirkung entfalten (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352, 131 V 42 E. 2.3 S. 45 f., 130 V 163 E. 4.3.1., je m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist eine Abweichung von den Richtlinien nicht gänzlich ausgeschlossen. In jedem Fall setzt eine Abweichung von den Richtlinien aber eine Begründung voraus. Da die Zuständigkeit vorliegend bei den Behörden des Kantons Wallis liegt, sind primär die Richtlinien dieses Kantons massgebend. Da allerdings das Pflegekind im Kanton Bern platziert wurde, sind auch die dortigen Richtlinien insofern heranzuziehen, als kantonal unterschiedlichen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen ist. Bei der Festlegung des Pflegegeldes und damit des Unterhaltsbeitrags ist auf diese besonderen Umstände hinzuweisen (BGE 141 III 401 E. 4.2.3).

3.1 Mit dem kantonalen Jugendgesetz (kJG; SGS/VS 850.4) hat der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung der Platzierungskosten, bestehend aus Pensionspreis und persönlichem Budget, an den Staatsrat delegiert (Art. 36 Abs. 1 und 2 kJG). Dieser hat sich dazu entschieden, die entsprechenden Tarife nicht in der Verordnung festzuhalten, sondern in offiziell publizierten Entscheiden (Art. 54 kantonalte Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend [kVJ; SGS/VS 850.400]). Für das persönliche Budget verweist er auf interne Weisungen der Dienststelle (Art. 56 kVJ). Mit für nichtprofessionelle Pflegeeltern inhaltlich identischen Beschlüssen vom 11. Mai 2005 (Amtsblatt vom 20. Mai 2005 S. 1094) und 19. September 2012 (Amtsblatt vom 28. September 2012 S. 2336) hat der Staatsrat die Tarife für die bewilligte Platzierung bei Pflegeeltern auf Fr. 45.00 pro Tag bei Vollpension festgesetzt. Dabei hat er (entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer) nicht zwischen inner- und ausserkantonalen Platzierungen unterschieden. Dass der Staatsrat im Januar 2015 mit Art. 55a kVJ eine Spezialbestimmung für ausserkantonale Pflegefamilien eingeführt hat, welche im Übrigen in erster Linie die Sicherstellung der betreffenden Kosten durch den Kanton betrifft, ändert nichts daran, dass der Staatsrat seine Regelungskompetenz auch für ausserkantonale Platzierungen ausüben wollte und ausgeübt hat. Die entsprechende Begründung der Beschwerdeführer, der Kanton Wallis habe seine Kompetenz zur Festlegung der Pflegegelder für ausserkantonale Unterbringungen vor Januar 2015 nicht ausgeschöpft, verfängt nicht.

Zum Tagesansatz für Kost und Logis hinzu kommt gemäss den Empfehlungen der zuständigen Dienststelle eine monatliche Pauschale als persönliches Budget von Fr. 70.00 bis zum 10. Lebensjahr und Fr. 90.00 bis zum 12. Lebensjahr. Diese deckt das persönliche Taschengeld, Kleider, Schuhe, Körperpflege, Kommunikation, Freizeit und Sport. Weiter können situationsbedingte Kosten erstattet werden, welche indes belegt und teils vorgängig bewilligt werden müssen.

3.2 Auch bei der Anwendung der Walliser Tarife ist jedoch der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und damit den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Ein blindes Abstellen auf die Walliser Regelung verbietet sich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Behörden grundsätzlich gehalten sind, mit den Pflegefamilien eine vertragliche Regelung unter anderem über die Entschädigung für die Aufnahme eines Pflegekinds zutreffen. In diesen Fällen stellt sich die Frage der anwendbaren Tarife nicht, da die vertragliche Regelung diesen vorgeht. Es ist damit zu beachten, dass der vorliegende Tarifstreit in erster Linie durch eine Unterlassung der Behörden ausgelöst wurde. Da vorliegend eine besondere Situation vorliegt (ausserkantonaler Aufenthalt, Unterlassung der Behörde), rechtfertigt es sich, in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, bei begründeten Kosten ausnahmsweise von den ordentlichen Tarifen abzuweichen. Damit kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass den Beschwerdeführern zweifellos weitere situationsbedingte Kosten erwachsen sind.

3.3 Die Gemeinde I _________ befindet sich im eher ländlichen Gebiet des Kantons Bern, ca. auf halbem Weg zwischen P _________ und C _________. Bei Anwendung der Berner Richtlinien (KESB-Akten, S. 228 - 232) wären daher und aufgrund der gene-

rell finanziell knappen Verhältnissen der Familie eher Beträge am unteren Rand einzusetzen. Teilweise überschneiden sich die in den Berner Richtlinien vorgesehenen Pauschalen mit jenen der Walliser Richtlinien.

So sind Pflege und Erziehung, Ernährung, Unterkunft, Versicherungsprämien sowie ein Teil der allgemeinen Nebenkosten (Wäsche- und Haushaltpflege) durch den Tarif von Fr. 45.00 pro Tag gedeckt, während Körperpflege, Freizeitaktivitäten, Mobilität, Taschengeld und Bekleidung aus dem monatlichen Budget zu finanzieren sind. Nach dem Gesichtspunkt des Unterhaltsrechts, den die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Standpunkts heranziehen, würde sich der Bedarf des Kindes angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse voraussichtlich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum aus Grundbedarf zzgl. Wohn- und Krankenversicherungskosten beschränken. Beim Vergleich der entsprechenden Richtlinien im Wallis und im Kanton Bern fällt auf, dass der Grundbetrag für ein Kind in Hausgemeinschaft jeweils identisch bei Fr. 400.00 bis zum

10. Altersjahr und Fr. 600.00 darüber hinaus festgesetzt wird.

Die allgemeinen Lebenshaltungskosten dürften sich in beiden Kantonen demnach in einem ähnlichen Rahmen bewegen. Dasselbe gilt für die Versicherungskosten, wo die geltend gemachten Fr. 75.00 in etwa der KVG Kinderprämie im Kanton Wallis entspricht. Die Differenz zwischen den Kantonen entsteht hingegen bei den Wohnkosten, bei welchen im Kanton Bern im Vergleich zum Kanton Wallis mit höheren Kosten zu rechnen ist. Die genauen Wohnkosten der Pflegeeltern wurden im Verfahren nicht aktenkundig gemacht, bzw. von der KESB Bezirk Brig nicht erhoben. Immerhin haben die Pflegeeltern während der gesamten Verfahrensdauer Wohnkosten für das Pflegekind von Fr. 450.00 gefordert. Allerdings ist auch im Walliser Tarif ein Wohnkostenanteil enthalten. Namentlich sieht dieser für jede Hauptmahlzeit und jede Übernachtung einen Tarif von je Fr.

15.00 vor. Darin sind Anteile für Pflege und Erziehung sowie – im Fall der Übernachtung – für ein Frühstück enthalten. Der Wohnkostenanteil kann damit auf ca. Fr. 5.00 pro Tag geschätzt werden. Entsprechend den geltend gemachten Wohnkosten ist dieser auf Fr.

15.00 pro Tag zu erhöhen. Die Tagespauschale ist folglich um Fr. 10.00 auf Fr. 55.00 zu erhöhen. Nach der ansonsten unangefochtenen Berechnung der Vorinstanz (E. 6.2 und 6.3) ergibt sich daraus bei 997 Pflegetagen ein Anspruch von Fr. 54'835.00 (Pflegetarif) + Fr. 2'757.40 (persönliches Budget) = Fr. 57'592.40. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise begründet.

4. Von diesem Betrag sind nunmehr die Drittleistungen in Abzug zu bringen. Unbestritten sind dabei die Leistungen des Kindsvaters von insgesamt Fr. 18'618.80. Umstritten sind dagegen die von der Mutter vereinnahmten und weitergeleiteten Familienzulagen

sowie der bewusste Verzicht der Pflegeeltern, allfällige von deren Tochter geschuldete Unterhaltsbeiträge einzuziehen.

4.1 Zur Anrechnung der von der Tochter der Pflegeeltern und Mutter des Pflegekinds geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat das Kantonsgericht in seinem Urteil C1 20 200 vom 7. April 2021 Folgendes festgehalten (E. 4.5.3 a.E.):

«Näher zu prüfen haben wird die KESB Bezirk Brig sodann, in welchem Mass sich die Kindsmutter an den Pflegekosten beteiligt hat bzw. wie sich deren finanzielle Situation entwickelte. Laut Pflegevertrag vom 1. Dezember 2011 hatte sie monatlich Fr. 350.-- für ihren Sohn beizusteuern (s. E. 2.3). Ein Betrag in dieser Höhe scheint für eine ausgebildete Servicefachangestellte in der Regel tragbar. Soweit hier die Pflegeeltern gegenüber der Kindsmutter, d.h. ihrer eigenen Tochter, ohne sachlichen Grund (z.B. weil die Tochter im fraglichen Zeitraum noch von der Sozialhilfe unterstützt wurde) auf die Bezahlung des vereinbarten monatlichen Pflegegeldes verzichtet haben sollten, können sie diese Beträge nicht bei der KESB Bezirk Brig geltend machen, sondern haben sich diesen Verzicht anrechnen zu lassen. Letztere wird auch dies unter Einbezug der Kindsmutter zu klären haben und danach auch ihr gegenüber die Möglichkeit eines Rückgriffs prüfen müssen.»

Diese Erwägungen sind sowohl für die Vorinstanz als auch das Kantonsgericht verbindlich. Die Beschwerdeführer haben die KESB in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2021 ausdrücklich dazu aufgefordert, bei der Tochter die Unterlagen zu deren finanziellen Verhältnissen in den Jahren 2011 bis 2014 einzuholen (KESB-Akten, S. 453). Eben dies hat die Vorinstanz jedoch in der Folge unterlassen und ohne Weiteres einen Verzicht der Pflegeeltern angenommen. Auf den Beweisantrag der Beschwerdeführer geht sie nicht ein, bzw. stellt diesen in ihrer Erwägung 5.2 sogar in Abrede.

Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Rechtsmitteleingabe die ordentlichen Veranlagungsverfügungen ihrer Tochter für die Jahre 2011 bis 2014 ins Recht gelegt. Aufgrund der verletzten Abklärungspflicht und des missachteten Beweisantrags durch die Vorinstanz sind die neuen Beweismittel zulässig. Diesen lassen sich folgende Angaben zum Reineinkommen bzw. zum steuerbaren Einkommen entnehmen:

Reineinkommen steuerbares Einkommen

2011 Fr. 25'413.00 Fr. 19'663.00 2012 Fr. 23'500.00 2013 Fr. 22'332.00 2014 Fr. 22'300.00

Der Unterschied von 2011 zu 2012 ist mit dem Umzug vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn zu erklären. Letzterer gewährt keine allgemeinen Abzüge für jedermann oder

Abzüge bei besonders geringem Einkommen. Ein steuerbares Vermögen ist jeweils nicht vermerkt, sodass davon auszugehen ist, dass die Kindsmutter keine Ersparnisse anlegen konnte.

Das Existenzminimum der Kindsmutter wurde von der Vorinstanz nicht abgeklärt. Diese hatte ihren Wohnsitz zunächst in Derendingen und später in Zuchwil. Für den Grundbetrag ist jener für Alleinstehende von Fr. 1'200.00 anzurechnen. Dazu kommen Wohnkosten, welche auf Fr. 800.00 geschätzt werden können. Weiter zu berücksichtigen sind die KVG-Prämien, soweit sie den steuerrechtlichen Pauschalabzug (Fr. 2'400.00 pro Jahr, Fr. 200.00 pro Monat) übersteigen. Im Jahr 2011 bewegte sich die mittlere Monatsprämie im Kanton Bern, Region 2 zwischen Fr. 442.70 und Fr. 206.20, je nach Franchise. Nach Abzug der Steuerpauschale ist ein Betrag von Fr. 100.00 für die KVG Prämie einzusetzen. Im Jahr 2012 bewegen sich die Prämien im Kanton Solothurn zwischen Fr. 401.00 und Fr. 167.10, je nach Franchise. Nach Abzug der Steuerpauschale ist ein Betrag von Fr. 50.00 für die KVG-Prämie einzusetzen. Im Jahr 2013 bewegen sich die Prämien im Kanton Solothurn zwischen Fr. 408.10 und Fr. 171.90, je nach Franchise. Nach Abzug der Steuerpauschale ist ein Betrag von Fr. 55.00 für die KVG-Prämie einzusetzen. Im Jahr 2014 bewegen sich die Prämien im Kanton Solothurn zwischen Fr. 414.50 und Fr. 171.90, je nach Franchise. Nach Abzug der Steuerpauschale ist ein Betrag von Fr. 55.00 für die KVG-Prämie einzusetzen. Die steuerrechtlichen Abzüge für die Berufsausübungskosten sind in die Berechnung des Existenzminimums zu übernehmen, sodass sich daraus keine Aufrechnung zum steuerbaren Einkommen ergibt. Weiter zu berücksichtigen sind Steuern in der Grössenordnung von Fr. 70.00 pro Monat. Es ergibt sich damit ein Existenzminimum welches auf mindestens Fr. 2'120.00 pro Monat geschätzt werden kann. Das steuerrechtliche Reineinkommen der Kindesmutter war nicht hinreichend, um dieses Existenzminimum zu decken.

Die Unterhaltsbeiträge hätten folglich auch auf dem Weg der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden können. Damit lag ein vom Kantonsgericht erwähnter sachlicher Grund für einen Verzicht auf die Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge vor, was eine Anrechnung ausschliesst. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Frage, ob die Behörden wegen der Unterlassenen Einforderung der Unterhaltsbeiträge hätten intervenieren müssen und sie damit eine Unterlassungsschuld treffen könnte, darf somit offen bleiben.

4.2 Bezüglich der Kinderzulagen ist unstrittig, dass die Kindesmutter im November 2011 eine Kinderzulage von Fr. 200.00 und von Dezember 2011 bis Juni 2013 insgesamt Fr.

4'118.60 bezog. Ab Juli 2013 wurde die Kinderzulage wegen Arbeitsunfähigkeit der Mutter gemäss Verfügung der Familienausgleichskasse vom 23. September 2013 bis auf Weiteres eingestellt. Nicht nachvollziehbar ist somit, weshalb die Vorinstanz ohne weitere Begründung für den teilweise überschneidenden Zeitraum von August 2012 bis Juli 2014 Kinderzulagen von Fr. 230.00 pro Monat anrechnet. Vermutungsweise hätten nur jene ab August 2013 angerechnet werden sollen.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, ihre Tochter habe seit Juli 2013 keine Kinderzulagen mehr bezogen, weil sie dauerhaft arbeitsunfähig war (KESB-Akten, S. 339, Beschwerde S. 7), widerspricht den damaligen Abklärungsberichten, welche am 22. Oktober 2013 festhalten, heute arbeite die Tochter im Gastgewerbe (Akten Oberaargau, S. 57). Im Abklärungsbericht vom 23. April 2014, der von den Pflegeltern mitunterzeichnet wurde (Akten Oberaargau, S. 63), ist sodann festgehalten, dass die Kindsmutter die Kinderzulagen überweise (Akten Oberaargau, S. 66). Es bestehen damit deutliche Hinweise darauf, dass die Tochter ihre Erwerbstätigkeit ab Oktober 2013 wieder aufgenommen hat. Im Verfahren nach dem Urteil des Kantonsgerichts C1 20 200 vom 7. April 2021 erachteten die Beschwerdeführer weitere Abklärungen zu den Kinderzulagen als unnötig (KESB-Akten, S. 454). Der Eindruck einer wieder aufgenommenen Erwerbstätigkeit wird durch das in etwa konstante steuerbare Einkommen in der Periode bestätigt.

Es ist damit davon auszugehen, dass die Kindsmutter für August und September 2013 keine Kinderzulagen mehr bezog, jedoch im Oktober 2013 ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen und auch Kinderzulagen beziehen konnte. Es sind damit weitere Kinderzulangen für den Zeitraum Oktober 2013 bis und mit Juli 2014 (10 Monate) im Betrag von Fr. 230.00 pro Monat anzurechnen, insgesamt Fr. 2'300.00. Die pro rata Berechnungen für November 2011 (17 Tage bei Fr. 200.00 pro Monat) von Fr. 113.30 und für August 2014 (6 Tage bei Fr. 230.00 pro Monat) von Fr. 44.50 sind im Übrigen zutreffend. Daraus ergeben sich anrechenbare Kinderzulagen von Fr. 6'576.40 (Fr. 4'118.60 + Fr. 2300.00 + Fr. 113.30 Fr. + 44.50). Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise begründet.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen resultiert ein Anspruch der Beschwerdeführer im Betrag von:

Pflegegeld: Fr. 57'592.40./. Unterhalt Vater Fr. 18'618.80./. Kinderzulagen Fr. 6'576.40 Total Fr. 32'397.20

Die Beschwerdeführer obsiegen damit zu ca. 2/3.

6. Strittig ist weiter der Beginn der Verzugszinsen. Während die Vorinstanz diesen ab dem 22. Oktober 2014 zugesprochen hat, machen die Beschwerdeführer den 23. April 2013 als mittleren Verfall geltend.

Wie das Kantonsgericht in seinem Urteil C1 22 220 vom 7. April 2021 festgehalten hat, ist die Pflegegeldforderung schuldrechtlicher Natur (E. 3). Der Schuldnerverzug richtet sich damit nach den Art. 102 ff. OR. Der Schuldner gerät demnach in Verzug, wenn er vom Gläubiger gemahnt oder wenn vertraglich ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde (Art. 102 OR). Da vorliegend kein Pflegevertrag abgeschlossen wurde, besteht somit auch keine Verfalltagsabrede. Ein bloss gesetzlicher Verfalltag begründet keinen Schuldnerverzug (Lüchinger/Wiegand, Basler Kommentar, 7. A., 2020, N. 10 zu Art. 102 OR). Der Schuldnerverzug setzt damit erst mit der Mahnung durch die Gläubiger ein. Die Mitteilung der Pflegemutter gegenüber K _________ vom 14. November 2011 (Beschwerdebeilage 19 im Vorverfahren C1 17 340), mit welcher die Unentgeltlichkeit der bisherigen Pflegeaufnahme aufgehoben wurde, stellt keine Mahnung dar. Die heute streitige Forderung war zu jenem Zeitpunkt noch nicht entstanden folglich auch noch nicht fällig und konnte damit auch nicht gemahnt werden. Zudem fehlt es der Mitteilung an einer irgendwie gearteten Bezifferung. Die Verzugswirkung trat damit erst ein, als die Beschwerdeführer ihre bezifferte Forderung mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 gegenüber der Vorinstanz geltend machten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

7.

7.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammengesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach kantonalem Recht und somit für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar).

In casu obsiegen die Beschwerdeführer zu ca. 2/3 und mussten auch wegen der unterlassenen Abklärungen der Vorinstanz die Beschwerde erheben, sodass die Kosten zu 1/3 ihnen und zu 2/3 der KESB Bezirk Brig bzw. den Trägergemeinden aufzuerlegen sind.

7.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie

ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich ordentlicherweise zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei besondere Umstände eine Verdoppelung dieser Grenzwerte erlauben und im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar).

Vorliegend handelt es sich um ein relativ umfangreiches Dossier mit Akten verschiedener Behörden. Es stellten sich verschiedene Sachverhalts- und v.a. Rechtsfragen mit einer gewissen Komplexität. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit einigem Aufwand verbunden war, aber nur noch über die Höhe der Forderung entschieden werden musste, rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Fr. 1'500.00 festzulegen. Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen. Nach Verrechnung mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Vorschuss von Fr. 2’000.00, sind diesen durch das Kantonsgericht Fr. 500.00 und durch die KESB Bezirk Brig Fr. 1'000.00 zu erstatten.

7.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren im Kinderschutzrecht vor Kantonsgericht auf zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00 festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragen vorliegend eine Parteientschädigung, worauf sie Anspruch haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat den ausführlich begründeten Beschluss der Vorinstanz einlässlich angefochten, wobei das Verfahrensthema beschränkt war. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, insbesondere des mit der Beschwerdeführung verbundenen Aufwands, sowie des teilweisen Unterliegens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufsmässige Vertretung angemessen.

- in teilweiser Gutheissung der Beschwerde -

1. Die Stadtgemeinde G _________ hat den Ehegatten Y _________ und X _________ für die Pflege ihres Grosskindes A _________, geb. xx.xx2 2002, für die Zeit vom 14. November 2011 bis zum 6. August 2014 ein Pflegegeld von insgesamt Fr. 32'397.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2014 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden zu Fr. 1'000.00 der KESB Bezirk Brig und zu Fr. 500.00 Y _________ und X _________ auferlegt und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet; der Saldo von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführern durch das Kantonsgericht zurückerstattet.

3. Die KESB Bezirk Brig bezahlt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren - Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen und MWST) als Parteientschädigung; - Fr. 1'000.-- als Rückerstattung des Kostenvorschusses.

Sitten, 25. Mai 2023