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Décision

C1 23 169

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15 avril 2024Français30 min

C1 23 169 URTEIL VOM 15. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Michael Steiner, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Kläger und Berufungskläger, vertre...

Source vs.ch

C1 23 169

URTEIL VOM 15. APRIL 2024

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Michael Steiner, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Lanz, Laufenburg

gegen

Y _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Gasser, Bern

(Widerspruchsklage)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 14. Juli 2023 [LWR Z1 22 6]

Verfahren

A. X _________ reichte am 25. Januar 2022 beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron gegen Y _________ Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 2):

Considérants

1.

Es sei in der Betreibung gegen die Schuldnerin, Betreibung Nr. xxxx1 des Betreibungsamts Oberwallis (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2018), festzustellen, dass die Liegenschaft A _________ (Grundbuch B _________, Grundstück Nr. xx-xx1, Plan Nr. yyy1, C _________) im Eigentum der Schuldnerin steht, und die Pfändung sei unter Einschluss der erwähnten Liegenschaft weiterzuführen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 14. Juni 2022 die kosten- und entschädigungspflichtige Klageabweisung (S. 139).

B. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron fällte am 14. Juli 2023 nachstehendes Urteil, welches es gleichentags versandte (S. 408 ff.):

1.

Die Klage von X _________ vom 25. Januar 2022 im Widerspruchsverfahren in der Betreibung Nr. xxxx1 des Betreibungsamts Oberwallis wird abgewiesen und das Grundstück Nr. xx-xx1, Plan Nr. yyy1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde D _________, aus der Pfändung entlassen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'510.00 (Gebühr Fr. 4'820.00, Auslagen Fr. 690.00) gehen zu Lasten von X _________. Diese werden mit den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. X _________ erstattet Y _________ Fr. 1'130.00 für geleisteten Kostenvorschuss.

3.

X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'126.00 (inkl. Mehrwertsteuer 7.7% und Auslagen).

C. X _________ reichte am 16. August 2023 Berufung beim Kantonsgericht Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein (S. 433):

1. (Hauptantrag) Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2023 aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

1. (Hauptantrag) Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2023 aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

Eventualiter Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) des vorinstanzlichen und des kantonsgerichtlichen Verfahrens zulasten der Berufungsbeklagten.

D. Die Vorinstanz hinterlegte am 21. August 2023 die Akten (S. 494). Y _________ beantragte am 26. September 2023, auf die Berufung nicht einzutreten und eventualiter die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers (S. 498).

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 58'764.25 (vgl. E. 1 des angefochtenen Urteils), bei welchem die Berufung an das Kantonsgericht zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Der erstinstanzliche Kläger hat das Urteil des Bezirksgerichts am 17. Juli 2023 in Empfang genommen (S. 474) und am 16. August 2023 innert 30 Tagen fristgerecht Berufung erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO).

1.2 Art. 311 Abs. 1 ZPO statuiert eine Begründungspflicht für die Berufung, ohne ausdrücklich Rechtsbegehren zu verlangen. Die Begründung dient aber der Erläuterung der Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 34 zu Art. 311 ZPO). In der Berufung sind daher Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2).

1.2.1 Mit Blick auf die grundsätzlich reformatorische und nur ausnahmsweise kassatorische Natur der Berufung (s. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c ZPO; vgl. dazu STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A, 2016, N. 2-5 zu Art. 318 ZPO mit weiteren Hinweisen) kann sich der Berufungskläger im Allgemeinen nicht damit begnügen, einen kassatorischen Antrag zu stellen, etwa einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen, sondern ist gehalten, einen Antrag in der Sache zu formulieren (BGE 137 III 617 E. 4.2.2, 133 III 489 E. 3.1; Bundesgerichturteile 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2, 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1, 4D_8/2013 vom 8. April E. 2.2; HUNGERBÜH-LER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A, 2016, N. 20 zu Art. 311 ZPO; REETZ/THEILER, a.a.O., N.

34 zu Art. 311 ZPO). Ein Rechtsbegehren hat so bestimmt zu sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Bundesgerichturteile 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2, 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1, 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; HUNGERBÜHLER/BUCHER, a.a.O., N.

16 zu Art. 311 ZPO).

Das Nichteintreten auf ungenügende Rechtsbegehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt resp. im Falle von unbezifferten Anträgen, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Die Rechtsbegehren sind daher im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Bundesgerichturteil 4D_8/2013 vom 8. April 2013 E. 2.2).

1.2.2 Der Berufungskläger beantragte im Berufungsverfahren einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung der Klage. Damit stellte er zwar ein materielles Rechtsbegehren, aber ein ungenügendes. Denn dieses Begehren könnte im Falle einer Gutheissung der Berufung nicht ohne weiteres zum Urteil erhoben werden. Mangelhafte Rechtsbegehren sind indes nach Treu und Glauben auszulegen (Bundesgerichtsurteil 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.9). Das erstinstanzlich gestellte Rechtsbegehren ist nicht umfangreich oder kompliziert aufgebaut und wurde im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht abgeändert. Die Vorinstanz wies die Klage vollumfänglich ab. Vor diesem Hintergrund kann das Rechtsbegehren auf Gutheissung der Klage zweifelsfrei dahingehend verstanden werden, dass das Grundstück Nr. xx-xx1, Plan Nr. yyy1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde D _________, nicht aus der Pfändung zu entlassen sei. Es ist demzufolge von einem hinreichenden Berufungsbegehren auszugehen, womit in den gestellten Rechtsbegehren, entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten, kein Nichteintretensgrund gegeben ist.

1.3 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger (und gleichermassen vom Anschlussberufungskläger), dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Diese Anforderung erfüllt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3, 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat sich in diesem Sinne einlässlich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.

Deshalb genügt es gerade nicht, in der Berufungsbegründung nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Berufungskläger dies will. Vielmehr obliegt es diesem, in seiner Berufung anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel ausnahmsweise zulässig sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch nachstehende E. 1.4) und einen anderen Schluss aufdrängen (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Denn abgesehen von offensichtlichen Mängeln ist die Berufungsinstanz nicht gehalten, eigenständig und losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung nach allen denkbaren, möglichen Fehlern zu forschen (BGE 142 III

413 E. 2.2.4; vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BU-CHER, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO).

Die oben umschriebenen Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, soweit die Berufungsbeklagte das angefochtene Urteil ihrerseits rügt (Bundesgerichtsurteil 5A_361/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.3.2).

Ob und inwieweit Berufung und Berufungsantwort dem Begründungserfordernis genügen, ist nachstehend bei den jeweiligen Streitpunkten zu prüfen. Dabei wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1, 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).

1.4 Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens oder dem Nachholen vor erster Instanz versäumter Prozesshandlungen, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. In aller Regel wird das Berufungsverfahren denn auch als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und 2.2.2).

Demensprechend setzt Art. 317 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren enge Grenzen. Berücksichtigt werden nur noch neue Tatsachen oder Beweismittel, welche entweder (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte (sog. echte Noven) oder welche zu diesem Zeitpunkt zwar bereits bestanden, die jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven); in beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass sie ohne Verzug – im Prinzip im ersten Schriftenwechsel, also in der Berufungsschrift bzw. Berufungsantwort, unter Umständen bis zur Phase der Urteilsberatung – vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.3 2.2.6). Dabei hat die jeweilige Partei darzulegen, weshalb sie das Novum – sei es eine Tatsache oder sei es ein Beweismittel – erst jetzt vorbringt und nicht schon früher im Verfahren vorgebracht hat.

Der Berufungskläger reichte zusätzlich zu seiner Berufung eine Stellungnahme mit Belegen ein. Darin enthalten sind diverse neue Tatsachenbehauptungen betreffend die Umstände des Verkaufs und die Geschehnisse nach dem Verkauf in Bezug auf die angestrebte Rückabwicklung des Kaufvertrags. Im Weiteren sind die im Berufungsverfahren eingereichten Belege in den vorinstanzlichen Akten nicht enthalten. Er führte damit in seiner Stellungnahme neue Tatsachen und Beweismittel an, welche ausnahmslos vor der letzten Äusserungsmöglichkeit vor Bezirksgericht datieren. Somit handelt es sich hierbei um unechte Noven. Einen Grund, weshalb diese erst mit der Berufung vorgetragen werden, nannte der Berufungskläger nicht. Die neu in der Stellungnahme vorgebrachten Tatsachen sowie die neuen Beweismittel sind demzufolge im Berufungsverfahren unbeachtlich.

2.

2.1 Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht der Verkauf des Grundstücks Nr. xx-xx1, Plan Nr. yyy1, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde D _________, vom 3. Juni 2016 von E _________ an die Berufungsbeklagte. Das auf diesem Grundstück befindende Wohnhaus wurde durch die Eltern der Parteien, das Ehepaar E _________ und F _________, bewohnt, weshalb ein Verkauf gemäss Art. 169 ZGB der Zustimmung des Ehegatten bedurfte. Die Zustimmung wurde durch den Notar eingeholt. Der Berufungskläger bestreitet die Urteilsfähigkeit von F _________ und verlangt nun im Rahmen des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens mit Klage vom 25. Januar 2022, die Pfändung unter Einschluss des erwähnten Grundstücks weiterzuführen.

Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten und die Vorinstanz hat das Rahmengeschehen in ihrer E. 2 ausführlich und grundsätzlich korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann. Ebenfalls kann auf die Zusammenfassung der Beweismittel, insbesondere der Zeugenaussagen, verwiesen werden (E. 3.2 und 3.3 des angefochtenen Urteils). Soweit der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit gewissen Auslassungen wiedergegeben, ist darauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, sofern diese überhaupt urteilsrelevant sind.

2.2 Die Vorinstanz sah die Urteilsfähigkeit von F _________ im Zeitpunkt, als dieser dem Verkauf zustimmte, als gegeben an. Zur Begründung führte sie an, aufgrund der Aussagen der einvernommenen Personen sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass F _________ am 3. Juni 2016 bei Unterzeichnung der Zustimmungserklärung zum Verkauf urteilsunfähig gewesen sei. Im Weiteren spreche auch die Tatsache, dass F _________ gemäss Dr. med. G _________ in den Jahren 2015 und 2016 nur selten in ärztlicher Behandlung gewesen sei, sodass sich der Gesundheitszustand seit 2014 nicht sehr stark verschlechtert haben könne, gegen die Urteilsunfähigkeit. Die Angaben der Dres. H _________ und I _________, er sei schwer dement gewesen, sei aufgrund der Antworten von J _________, Oberärztin der Geriatrie am Spitalzentrum Oberwallis, widerlegt. Aktuellere Tests seien später nicht gemacht worden. Zudem sei aufgrund der Zeugenaussage des Hausarztes offensichtlich, dass es sich beim Attest vom 5. September 2016 eher um ein Gefälligkeitsattest handle, das auf Bitte der verzweifelt wirkenden Ehegattin unter der Annahme eines völlig falschen Hintergrunds in Abwesenheit des Betroffenen ausgestellt worden sei.

Weiter sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass die Übertragung der Liegenschaft, d.h. des grosselterlichen Hauses an X _________ und des elterlichen Hauses an Y _________, bereits seit Jahren in der Familie resp. unter den Eltern ein Thema gewesen sei. Ferner sei diesen die Gleichbehandlung der beiden Kinder wichtig gewesen. Das bestätige auch der Kläger. Die Frage der Übertragung des Hauses an die Tochter sei F _________ demnach geläufig und von früher her bekannt gewesen. Der Verkauf habe für ihn mithin kein komplexes neues Rechtsgeschäft dargestellt, insbesondere auch deshalb, weil er im Haus habe wohnen bleiben können.

Das Bezirksgericht kam ferner zum Schluss, Art. 169 ZGB bezwecke den Schutz der Ehegatten. Die Verletzung dieser Bestimmung hätte einzig F _________ als berechtigter

Ehegatte geltend machen können. Schliesslich führte es an, der Berufungskläger habe sich widersprüchlich verhalten. Er habe sich zu 50 % an der Schuldenlast resp. am Hauskauf beteiligen wollen. In seiner E-Mail vom 4. August 2016 an die Berufungsbeklagte sei nicht die Rede von einer fehlenden Urteilsfähigkeit des Vaters gewesen. Erst nachdem sich die Berufungsbeklagte damit nicht einverstanden erklärt habe, habe er die Urteilsunfähigkeit des Vaters geltend gemacht. Es falle auch auf, dass F _________ nach Ansicht des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung urteilsunfähig gewesen sein soll, demgegenüber solle E _________ mit rechtsgültiger Zustimmung von F _________ drei Monate nach dem Verkauf das Attest eingeholt haben.

2.3 Der Berufungskläger wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, indem sie die Urteilsfähigkeit von F _________ damit begründe, dass Dr. med. G _________ ihn in den Jahren 2015 und 2016 nur selten ärztlich behandelt habe, so dass sich der Gesundheitszustand seit 2014 nicht stark verändert haben könne und es sich beim Attest vom 5. September 2016 um ein Gefälligkeitsattest handle. Aufgrund seiner Hausarzttätigkeit habe Dr. med. G _________ engen Kontakt mit F _________ gehabt und habe seine geistige Verfassung dementsprechend sehr gut beurteilen können. Er habe selbst angegeben, F _________ in den September 2016 vorangehenden Monaten jeweils ca. einmal pro Monat betreut zu haben. In dieser Zeit habe es immer wieder Phasen gegeben, in welchen F _________ kaum gesprochen und höchstens mit Ja oder Nein auf Fragen geantwortet habe. Aufgrund der Aussagen von Dr. med. G _________ sei klar ersichtlich, dass F _________ im fraglichen Zeitraum bereits seit längerem nicht mehr urteilsfähig gewesen sei und sich der Zustand von F _________ seit 2014 zudem stark verschlechtert habe. Aus diesem Grund habe der Hausarzt am 5. September 2016 E _________ das Attest ausgestellt. Es handle sich dabei nicht bloss um eine Gefälligkeit. Ebenfalls würden die Aussagen von Dr. med. I _________ und Dr. med. H _________ die Diagnose der schweren Demenz bestätigen.

Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die Urteilsfähigkeit von F _________ in Bezug auf die Erteilung der Zustimmung damit begründet habe, dass die Übertragung der Liegenschaft an die Beklagte bereits seit Jahren ein Thema gewesen sei und der Verkauf kein komplexes Rechtsgeschäft für ihn dargestellt habe, insbesondere da er im Haus habe wohnen bleiben können. F _________ habe zu verstehen gehabt, dass seine Frau das Haus mit der ehelichen Wohnung an die gemeinsame Tochter habe verkaufen wollen. Zudem habe er verstehen müssen, was dies für die zukünftige Wohnsituation bedeute. Insbesondere sei den Ehegatten kein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden, weshalb die Aussage, dass sich an der Wohnsituation nichts ändern würde, nicht gesichert gewesen sei. Wenn selbst der Mutter nicht bewusst gewesen sei, was sie mit dem Kaufvertrag unterzeichnet und welche Konsequenzen dieser Vertrag habe, sei es mehr als offensichtlich, dass der Vater in Bezug auf denselben Vertrag über keinen gefestigten eigenen Willensbildungsprozess verfügt habe.

Der Berufungskläger legte in seiner Berufung weiter dar, die fehlende, rechtsgültige Zustimmung von F _________ führe nicht nur dazu, dass dieser gegen den Kaufvertrag hätte vorgehen können, sondern dass der Vertrag gestützt auf Art. 20 OR nichtig sei. Es könne sich nicht einzig der durch Art. 169 ZGB geschützte Ehegatte auf den Schutz dieser Bestimmung berufen, es benötige ein schutzwürdiges Interesse zur Prozessführung. Eine Gutheissung der Klage führe zur Feststellung, dass die betreffende Liegenschaft im Eigentum der Schuldnerin stehe und die Pfändung unter Einschluss dieser Liegenschaft weiterzuführen sei. Er habe demnach ein wirtschaftliches, schutzwürdiges Interesse. Schliesslich habe er nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Nach dem Verkauf der Liegenschaft habe er helfend unterstützen wollen. Auch seine Mutter habe den Kaufvertrag rückgängig machen wollen, da ihr nicht bewusst gewesen sei, was sie mit dem Kaufvertrag unterzeichnet habe. Aus diesem Grund sei sie zu Dr. med. G _________ gegangen und habe das Attest verlangt.

2.4 Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_556/2020 vom 25. September 2020 E. 3.1.1). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht (Bundesgerichtsurteil 5A_556/2020 vom 25. September 2020 E. 3.1.1). Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (Hauptbeweis; BGE 144 III 264 E. 6.1.2).

Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden (BGE 144 III 264 E. 6.1.3).

Die Herabsetzung des Regelbeweismasses auf überwiegende Wahrscheinlichkeit setzt eine «Beweisnot» voraus. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2, 141 III 569 E. 2.2.1). Von einem auf überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzten Beweismass ist auszugehen, wenn der Geisteszustand einer verstorbenen Person in Frage steht, weil in diesem Fall die Natur der Sache einen absoluten Beweis unmöglich macht (zum Ganzen BGE 144 III

264 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen).

Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Das Fehlen der Zustimmung gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB zieht die absolute Nichtigkeit des fraglichen Rechtsgeschäfts mit sich, ohne dass es auf den allfälligen guten Glauben des Vertragspartners ankäme (BGE 142 III 720 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_858/2020 vom 1. November 2021 E. 3.2). Dies ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass sich jedermann und zu jeder Zeit auf die Nichtigkeit berufen dürfte. Einzig der durch Art. 169 ZGB geschützte Ehegatte kann sich im betreibungsrechtlichen Zusammenhang auf den Schutz durch diese Bestimmung berufen, nicht etwa der Schuldnerehegatte (BGE 142 III 720 E. 4.2.1 sowie 4.2.2, 139 III 7 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_858/2020 vom 1. November 2021 E. 3.2). Art. 169 ZGB entfaltet keine Wirkung mehr, wenn der durch diese Bestimmung geschützte Ehegatte die Familienwohnung endgültig oder für unbestimmte Zeit verloren hat (BGE 136 III 257 E. 2.1). Zudem bleibt die Schranke des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 ZGB zu beachten (HAUS-HEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 59 zu Art. 169 ZGB).

2.5 Mit der Vorinstanz ist zunächst einig zu gehen, dass aus den Aussagen der Parteien und den Aussagen von Personen, welche mit F _________ im Jahre 2016 Kontakt gehabt haben, nicht hervor geht, dass dieser am 3. Juni 2016 bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung urteilsunfähig war (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4, S. 459). Auch der Berufungskläger stellt diese vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht substantiiert in Abrede. Vielmehr sieht er den Beweis der Urteilsunfähigkeit mit den Aussagen und dem Attest von Dr. med. G _________ sowie gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. I _________ und Dr. med. H _________ als erbracht.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt aufgrund der Akten als erstellt, dass F _________ ab Februar 2013 an einer mittelgradigen bis schweren vaskulären Demenz litt. Dass er dement war, wird denn auch von der Berufungsbeklagten nicht bestritten. Streitig ist hingegen, inwiefern sich diese Demenzerkrankung auf seine Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Zustimmung für den Verkauf der Familienwohnung auswirkte. Der Berufungskläger behauptete nicht, dass ein Fall einer generellen Urteilsunfähigkeit und damit ein dauernder Schwächezustand vorlag. Aus dem Umstand einer Demenzerkrankung kann nicht bereits auf eine Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Selbst bei einer schwergradigen Demenz kann je nach Komplexität eines Rechtsgeschäfts die Urteilsfähigkeit gegeben sein (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.3.1), weshalb sich eine differenzierte Diagnose umso mehr aufdrängt. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das allgemein gehaltene Attest von Dr. med. G _________ nicht ausreicht, um eine Urteilsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Das Attest enthält keine differenzierten Aussagen über den Gesundheitszustand von F _________. Insbesondere verwies Dr. med. G _________ auf einen Spitalbericht aus dem Jahre 2014. Es wurde nicht im Nachgang eines Hausarztbesuchs erstellt, sondern auf Bitte der Ehefrau, was vom Berufungskläger so nicht bestritten wurde. Im Übrigen sind die Aussagen von Dr. med. G _________ anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vage. Dieser gab zwar zu Protokoll, dass es Phasen gegeben habe, in denen F _________ kaum geredet und er nicht sicher gewesen sei, ob er alles verstanden habe (S. 329 A zu F9). Für die Diagnose stützte er sich aber auf die ihm zugegangenen Spitalberichte. Eigene Test hat er nicht durchgeführt. Dies ergibt sich zumindest nicht aus seinen Aussagen. Ferner geht aus den Aussagen von Dr. med. G _________ nicht in klarer Weise hervor, wie häufig F _________ bei seinem Hausarzt vorstellig wurde. Einerseits gab er an, ihn in den Jahren 2015 und 2016 wenig gesehen zu haben und anderseits schätzte er, dass er ihn vor September 2016 einmal pro Monat gesehen habe. Insgesamt reichen die Aussagen von Dr. med. G _________ sowie sein Attest entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht aus, um auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung zu schliessen.

Was die Ausführungen von Dr. med. I _________ und Dr. med. H _________ betrifft, sind auch diese wenig aussagekräftig. Sie äussern sich einzig dahingehend, dass F _________ an einer schweren Demenz gelitten habe und verweisen diesbezüglich auf den Spitalbericht. Sie konnten insbesondere keine Aussagen über den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung machen, zumal F _________ ab 2014 nicht mehr Patient in ihrer Praxis war. Im Übrigen lassen sie sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht mit den Aussagen von Dr. med. J _________ untermauern. Diese machte in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2023 differenziertere Angaben über den Gesundheitszustand von F _________, auch wenn sich diese Beurteilung ebenfalls nicht direkt auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung bezog. So legte sie im Wesentlichen dar, dass auch bei der bei F _________ im Dezember 2014 vorliegenden mittelschweren Demenz einfache Willensäusserungen möglich gewesen seien. Zudem erklärte sie, dass im Rahmen der zum Teil noch funktionierenden Fähigkeit zur Informationsverarbeitung die Bildung einer eigenen Meinung bis zu einem gewissen Grad möglich gewesen sein dürfte.

Damit kommt den Umständen und der Art des Rechtsgeschäftes für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Die Vorinstanz schlussfolgerte, der Verkauf habe kein komplexes neues Rechtsgeschäft für F _________ dargestellt, insbesondere auch deshalb, weil er zusammen mit seiner Frau im Haus habe wohnen bleiben können. Der Berufungskläger stellt nicht in Abrede, jedenfalls nicht substantiiert, dass die Übertragung der Liegenschaften an die Kinder in der Familie bzw. unter den Eltern bereits seit Jahren ein Thema gewesen ist. Was seinen Einwand betrifft, es sei aus keinem Dokument und aus keiner Zeugenbefragung ersichtlich, dass zusätzlich auch die zwei Grundstücke übertragen werden sollten, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen zwei Grundstücken nicht um zustimmungsbedürftige Familienwohnungen im Sinne von Art. 169 ZGB handelte, weshalb dies irrelevant ist für die Beurteilung der Komplexität des hier strittigen Rechtsgeschäfts. Im Weiteren erschöpfen sich seine Ausführungen in seiner Berufung darin, das bereits in seiner Replik Vorgebrachte zu wiederholen. Damit setzt er sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander. Die Berufung erfüllt insoweit die Begründungsanforderungen nicht, so dass darauf nicht eingetreten werden kann, womit es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt, wonach der Hausverkauf im gegebenen Gesamtkontext kein komplexes Rechtsgeschäft darstellte.

2.6 Der Vorinstanz ist im Weiteren zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass einzig F _________ als berechtigter Ehegatte eine Verletzung von Art. 169 ZGB hätte geltend machen können. Als Gläubiger hat der Berufungskläger zwar grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrages über ein Grundstück, welches in die Pfändung einbezogen werden soll. Jedoch kann er sich für die Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht auf Art. 169 ZGB stützen, weil er sich dadurch einzig im Betreibungsverfahren einen Vorteil verschaffen will und er diese Bestimmung gerade nicht zum Schutz des berechtigen Ehegatten anruft. Es entspricht nämlich nicht dem Sinn dieser Bestimmung, dass sich eine beliebige Person ausschliesslich zu ihrem eigenen Nutzen auf diese Bestimmung berufen darf. Die Anrufung dieser Norm muss darauf hinzielen, dass der betreffende Ehegatte vor einem Verkauf der Familienwohnung geschützt wird. Art. 169 ZGB entfaltet keine Drittschutzwirkung. Die unter vorstehender E.

2.4 in fine zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist klar und konstant. Bei Klageeinleitung am 25. Januar 2022 war der am 17. Juni 2018 verstorbene Ehegatte sodann bereits seit mehreren Jahren tot, womit Art. 169 ZGB längst seine Schutzwirkung verloren hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Berufungskläger aus Art. 20 OR zu seinen Gunsten ableiten will. Eine Nichtigkeit gestützt auf Art. 20 OR kommt in Frage, wenn der Vertrag unmöglich oder widerrechtlich ist. Inwiefern der Kaufvertrag unmöglich ist oder gegen eine zwingende Norm verstösst, wird vom Berufungskläger nicht näher ausgeführt. Jedenfalls ergibt sich die Widerrechtlichkeit aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht aus einem Verstoss gegen Art. 169 ZGB.

2.7 Die vom Berufungskläger seiner Berufung beigelegte Stellungnahme samt Belegen ist unbeachtlich (vgl. vorstehende E. 1.4). Aber selbst wenn man diese berücksichtigen könnte, würde dies am Ausgang der vorliegenden Streitigkeit nichts ändern. Denn mit seinem Verweis auf diese Stellungnahme verkennt der Berufungskläger, dass es im Widerspruchsverfahren nicht darum geht, allfällige Ausgleichszahlungen und erbrechtliche Streitigkeiten zu beurteilen, womit die Ausführungen in Bezug auf die Gründe für eine mögliche Rückabwicklung des Kaufvertrags irrelevant sind. Selbst mit der Frage der Urteilsfähigkeit von F _________ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung hat dies nichts zu tun. Der Berufungskläger setzte sich sodann in seiner Berufung mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass er sich rechtsmissbräuchlich verhielt, nicht rechtsgenügend auseinander. Insbesondere erklärte er nicht, weshalb er erst verspätet, d.h. nachdem seine Beteiligung am Kaufvertrag gescheitert war, plötzlich eine Urteilsunfähigkeit seines Vaters geltend gemacht hat. Sein Verhalten war damit offensichtlich berechnend und widersprüchlich. Das Gegenteil hat er in seiner Berufung in keiner Weise auch nur ansatzweise dargetan. Ebenso wenig helfen ihm seine Ausführungen weiter, wonach Dr. med. G _________ davon habe ausgehen können, dass E _________ Auskünfte über den Gesundheitszustand von F _________ habe geben dürfen. Damit erklärte er nicht, weshalb er im Zeitpunkt des Attests von einer gültigen Zustimmung von F _________ für die Erlangung des Attests (vgl. Tatsachenbehauptung Nr. 23 der Replik, S. 159) und damit von einer zeitweisen Urteilsfähigkeit ausging, im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung zum Kaufvertrag, mithin drei Monate vor dem Attest, hingegen nicht.

2.8 Zusammenfassend stellte der Verkauf des (elterlichen) Wohnhauses an die Berufungsbeklagte für F _________ kein komplexes neues Rechtsgeschäft dar. Vor diesem Hintergrund und nach einer Gesamtwürdigung der Akten erscheint die Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung nicht als überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen kann sich der Berufungskläger ohnehin nicht auf Art. 169 ZGB berufen, um die Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend zu machen, da er nicht zum durch diese Gesetzesbestimmung geschützten Personenkreis gehört. Schliesslich verhielt sich der Berufungskläger rechtsmissbräuchlich, was zum vornherein keinen Rechtsschutz verdient (Art. 2 Abs. 2 ZGB), indem er sich am Kaufgeschäft selber beteiligen wollte und erst als er damit nicht Erfolg hatte, die Unzurechnungsfähigkeit seines Vaters vorbrachte. Die Berufung ist demnach unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.

13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).

Bei einem Streitwert von Fr. 58'764.25 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 2’700.00 bis Fr. 9'600.00 (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).

Das Bezirksgericht hat seine Gebühr mit Fr. 5'510.00 im gesetzlichen Rahmen festgesetzt, was denn auch von keiner Partei beanstandet wurde, weshalb das Kantonsgericht hier keine Änderung vornimmt. Ausgangsgemäss trägt der Berufungskläger die vorinstanzlichen Verfahrenskosten.

Im Berufungsverfahren waren Fragen sachverhaltsmässiger und materiell-rechtlicher Natur von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Die jeweiligen Rechtsvertreter legten ihre Standpunkte und ihre Einwände in der gebotenen Kürze dar, wobei der Berufungskläger eine umfassende Stellungnahme mitsamt Beilagen zu seiner Berufung einreichte. Das Dossier war insgesamt nicht umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren bis mittleren Bereich von Fr. 4'000.00 angemessen. Diese ist mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang dem Berufungskläger aufzulegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).

Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 6'800.00 bis Fr. 9'200.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von

60 % für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 2’720.00 und maximal Fr. 3’680.00, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung inkl. Auslagenersatz für das erstinstanzliche Verfahren mit ausführlicher Begründung auf total Fr. 9'126.00 festgesetzt. Das entsprechende Honorar bewegt sich im gesetzlichen Rahmen und wurde in der Berufung nicht beanstandet. Das Kantonsgericht übernimmt daher diesen Ansatz, wobei der erstinstanzliche Kläger der dortigen Beklagten mit Rücksicht auf den Prozessausgang diese Parteientschädigung schuldet.

Im Rechtsmittelverfahren beschränkte sich der Aufwand des Berufungsklägers vornehmlich auf die Begründung der Berufung und jener der Berufungsbeklagten auf ihre einlässliche Beantwortung der Berufung. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren dabei die gleichen wie vor erster Instanz. Ausserdem werden die Rechtsvertreter den Parteien das vorliegende Urteil noch gebührend zur Kenntnis bringen müssen. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die volle Entschädigung auf Fr. 3’000.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen. Infolge des Prozessausgangs schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten diese Parteientschädigung.

Das Kantonsgericht beschliesst

Die mit der Berufung eingereichten Dokumente werden aus den Akten gewiesen.

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 14. Juli 2023 vollumfänglich bestätigt:

1. Die Klage von X _________ vom 25. Januar 2022 im Widerspruchsverfahren in der Betreibung Nr. xxxx1 des Betreibungsamts Oberwallis wird abgewiesen und das Grundstück Nr. xx-xx1, Plan Nr. yyy1, gelegen auf Gebiet der Gemeinde D _________, aus der Pfändung entlassen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'510.00 (Gebühr Fr. 4'820.00, Auslagen Fr. 690.00) gehen zu Lasten von X _________. Diese werden mit den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. X _________ erstattet Y _________ Fr. 1'130.00 für geleisteten Kostenvorschuss.

3. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'126.00 (inkl. Mehrwertsteuer 7.7% und Auslagen).

2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 4’000.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen).

Sitten, 15. April 2024