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Décision

C1 23 258

KGVS-20240321-C1-23-258-20240906-143.pdf

21 mars 2024Français11 min

C1 23 258 ENTSCHEID VOM 21. MÄRZ 2024 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-Gl...

Source vs.ch

C1 23 258

ENTSCHEID VOM 21. MÄRZ 2024

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-Glis

gegen

KESB REGION VISP, Vorinstanz

(Erwachsenenschutz; Errichtung Beisstandschaft)

Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Visp vom 6. November 2023

Verfahren

A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Visp (KESB) eröffnete aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 12. Juli 2023 ein Verfahren über X _________. Im Rahmen des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens holte die KESB ein psychiatrisches Gutachten ein und führte Anhörungen durch.

B. Mit Entscheid vom 6. November 2023 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 und 2 sowie Art. 395 Abs.

1 und 2 ZGB und ernannte A _________ zur Beiständin. Gleichzeitig wurde die Handlungsfähigkeit von X _________ in Bezug auf die Verwaltung ihrer finanziellen Angelegenheiten, mit Ausnahme eines Taschengeldkontos, eingeschränkt.

C. X _________ reichte gegen diesen Entscheid am 28. Dezember 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Der angefochtene Entscheid wird unter Verweis auf die weiterführende ambulante Behandlung durch Dr. B _________ integral aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden auferlegt wie rechtens.

D. Die KESB hinterlegte am 9. Januar 2024 die Akten und reichte keine Stellungnahme ein. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

Faits

1.

1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet eine Beschwerde an das Kantonsgericht erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b ZGB, Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 29. November 2023 zugestellt. Mit Einreichung der Beschwerde am 28. Dezember 2023 erfolgte diese fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 ff. ZPO).

1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenenschutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Nach Art. 446 ZGB gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime, welche Bestimmung dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber ergänzend auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Bundesgerichtsurteile 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweise auch dann noch vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E.

3.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

1.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, einen ergänzenden Bericht bei Dr. B _________ und beim Gutachter Dr. med. C _________ sowie einen Bericht bei der eingesetzten Beiständin einzuholen. Das Kantonsgericht erachtet jedoch den Sachverhalt als klar. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das aktenkundige Gutachten datiert von September 2023 und ist durchaus aktuell, zumal der Gutachter nicht davon ausgeht, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin kurzfristig bzw. demnächst ändern wird. Aus demselben Grund verzichtet das Kantonsgericht auf Einholung eines ergänzenden Berichtes von Dr. B _________ sowie eines Berichts der Beiständin. Letztere hat sich im Übrigen innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. Ebenso wenig wird der Polizeibericht eingeholt, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser für die vorliegende Angelegenheit wesentliche Erkenntnisse liefern sollte.

1.4 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. DROESE, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden

Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen.

Considérants

2.

2.1

Die KESB errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und schränkte die Handlungsfähigkeit in Bezug auf das Vermögen ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aus den bisherigen Abklärungen und insbesondere aus dem Gutachten gehe ein Schutzbedürfnis hervor. Die Beschwerdeführerin leide an einer anhaltenden wahnhaften Störung. Sie benötige die Unterstützung einer Person mit Vertretung (einschliesslich persönlicher Unterstützung) und Verwaltungsbefugnis, da sie nicht in der Lage sei, ihr Verwaltungs- und Finanzleben zu regeln. Die Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft sei auch auf den therapeutischen Auftrag auszudehnen. Im vorliegenden Fall würden die Aktenlage und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin belegen, dass sie gegen ihre eigenen administrativen, finanziellen und persönlichen Interessen handeln könnte. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht. Es bestehe die Gefahr, dass sie erneut gegen ihre eigenen Interessen und gegen die Handlungen der Beiständin handle.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beziehung mit D _________ in der ersten Jahreshälfte sei wesentlich für ihre gesundheitlichen Probleme. Dieser habe sie bestohlen und sie habe das Vertrauen verloren. Dieser Vertrauensverlust habe zur psychischen Störung geführt. Im Spital Brig habe sie sich von dieser psychischen Störung «befreien können». Und sie sei nun in ambulanter Behandlung. Der Arzt habe ihr zwischenzeitlich eine positive Rückmeldung gegeben und sie halte sich strikt an die verordneten Medikamente. Im Jahr 2022 habe sie E _________ kennengelernt. Im Sommer 2023 seien sie nach einem Unterbruch wieder zusammengekommen. Diese Beziehung habe zu ihrer raschen Erholung beigetragen.

2.2

Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art.

389.

Abs. 2 ZGB). Eine Beistandschaft wird insbesondere dann errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und die Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private sowie öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kurz gefasst erfordert die Errichtung einer Beistandschaft kumulativ folgende drei Voraussetzungen: Die betroffene Person muss unter einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder einem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand leiden (1.). Auf Grund dieses Zustandes muss sie ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen können (2.) und die Beistandschaft muss für die sich dadurch ergebenden Schwierigkeiten Abhilfe bieten (3.; vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.1).

2.3

Die KESB erhielt eine Gefährdungsmeldung der Tochter der Beschwerdeführerin. Diese gab telefonisch an, ihre Mutter leide seit 2017 an einem «Verfolgungswahn» und habe einen Betrag von Fr. 127'000.00 von einem Konto abgehoben und in einer Garage versteckt. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2023, nachdem sie auf einer Wiese aufgefunden worden war, in das Psychiatriezentrum Oberwallis (PZO) eingeliefert wurde, wo sie bis 12. September 2023 aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in stationärer Behandlung war.

Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem von der KESB eingeholten Gutachten an einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0). Diese Diagnose bestätigt die Wahrnehmung der Tochter der Beschwerdeführerin. Laut Gutachten fallt bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Wahnsystem auf. Aufgrund der schon lange vorbestehenden Erkrankung und der langen Periode ohne medikamentöse Behandlung sei ein vollständiges Verschwinden der Symptome unwahrscheinlich. Der Gutachter führte im Weiteren aus, aufgrund der guten Alltagsfunktion könne der Beschwerdeführerin sicherlich eine gewisse Eigenverantwortung zugesprochen werden. Dennoch bestehe die Gefahr, dass eine fehlende Kontrolle zu einem Therapieabbruch und eine wahnhafte Verkennung von realen Geschehnissen zu einer Gefahr für die Beschwerdeführerin führen könne. Der Gutachter empfahl schliesslich eine «finanzielle Beistandschaft», um das Vermögen der Beschwerdeführerin ausreichend zu schützen.

2.4

Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens ist mit der Vorinstanz ein Schwächezustand ohne weiteres zu bejahen. Dieser Schwächezustand führte dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten nicht hinreichend selbständig besorgen konnte, was sich darin zeigte, dass sie einen namhaften Betrag von ihrem Konto abhob und versteckte. Dem Gutachten ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt ihr Vermögen in Gefahr wähnte. Soweit die Beschwerdeführerin den Grund ihres Zustandes in der Beziehung zu D _________ sieht, gegen den sie ein Strafverfahren eingeleitet hat, verkennt sie, dass gemäss Gutachten die wahnhafte Störung bereits seit längerem vorhanden und ihre gesundheitliche Situation damit nicht einzig auf diese Beziehung zurückzuführen ist. Im Übrigen ist gemäss aktenkundigem Gutachten ein vollständiges Verschwinden der Symptome eher unwahrscheinlich. Auch anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 9. Oktober 2023 zeigten sich abermals die wahnhaften Anteile, indem sie angab, ihr sei vorausgesagt worden, dass man sie nach Deutschland hole und dass sie in der Schweiz gefoltert werde. Aufgrund der vom Gutachter diagnostizierten Krankheit und den weiteren Umständen – namentlich des Vorfalls, welcher zur fürsorgerischen Unterbringung führte – ist die Beschwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen, die von ihrem neuen Partner nicht erwartet werden kann. Im Übrigen ist diese Beziehung (noch) nicht gefestigt. Auch von weiteren Personen im nahen Umfeld kann nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass diese der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum in administrativen, finanziellen und weiteren Angelegenheiten beistehen. Ohnehin führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht näher aus, welche konkreten Personen sie unterstützen könnte. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass sie in der Schweiz ein nahes Umfeld hat. Die Tochter wohnt bzw. wohnte in F _________ und ist wohl zwischenzeitlich nach G _________ gezogen. Sie befindet sich damit nicht in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin, um sie in den der Beiständin übertragenen Angelegenheiten hinreichend unterstützen zu können. Auch die ambulante Therapie allein reicht nicht als Unterstützungsmassnahme aus. Diese kann zwar den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabilisieren und ist weiterhin als ergänzende Massnahme zu begrüssen. Jedoch vermag diese ambulante Therapie eine Beistandschaft nicht zu ersetzen, zumal der Gutachter schliesslich eine Gefahr darin sieht, dass eine mangelnde Kontrolle zum Therapieabbruch führen könnte. Die Beschwerdeführerin ist damit auf professionelle und behördliche Hilfe angewiesen, weshalb das Subsidiaritätsprinzip gewahrt ist. Es sind denn auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, wie beispielsweise eine Begleitbeistandschaft, mit denen das Ziel ebenfalls gewährleistet werden könnte.

2.5 Schliesslich erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der KESB Visp eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezogen auf die finanziellen Angelegenheiten als notwendig und nicht übermässig, mithin als angemessen und gerechtfertigt. Es ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht hat und demnach die Gefahr besteht, dass sie ohne eine solche Beschränkung entgegen dem Rat der Beiständin handeln könnte. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde denn auch keine überzeugenden Gründe dar, weshalb bereits heute auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit vernünftigerweise verzichtet werden könnte. Ob dies in absehbarer Zukunft möglich sein wird, hängt von der persönlichen, gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin ab, welche derzeit offen ist.

2.5 Schliesslich erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der KESB Visp eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezogen auf die finanziellen Angelegenheiten als notwendig und nicht übermässig, mithin als angemessen und gerechtfertigt. Es ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht hat und demnach die Gefahr besteht, dass sie ohne eine solche Beschränkung entgegen dem Rat der Beiständin handeln könnte. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde denn auch keine überzeugenden Gründe dar, weshalb bereits heute auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit vernünftigerweise verzichtet werden könnte. Ob dies in absehbarer Zukunft möglich sein wird, hängt von der persönlichen, gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin ab, welche derzeit offen ist.

2.6 Zusammenfassend ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgrund des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin rechtmässig. Der Entscheid der KESB Visp ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

3. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), hier der Beschwerdeführerin.

Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht umfangreich und es war die Errichtung der Beistandschaft zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

1. Die Beweismittelanträge werden abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden X _________ auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 21. März 2024