C1 23 69
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23 octobre 2023Français32 min
C1 23 69 URTEIL VOM 23. OKTOBER 2023 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Michael Steiner, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beklagter, Berufungskläger und Ansch...
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C1 23 69
URTEIL VOM 23. OKTOBER 2023
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Michael Steiner, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp
gegen
Y _________, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis
(Auftrag; Rechenschaftsablegung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 17. Februar 2023 [Z1 20 46]
Verfahren
A. In dem mit Klage auf Rechenschaftsablegung vom 8. Juni 2020 anhängig gemachten Zivilverfahren fällte das Bezirksgericht Visp am 17. Februar 2023 folgendes, den Parteien am 20. Februar 2023 mit schriftlicher Begründung eröffnetes Urteil (S. 381 ff.):
1. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, Y _________ die Honorarrechnungen detailliert mit Stundenrapporten gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand für die Mandate „Steuern 2016 und div." (Rechnung vom 4. April 2018, Fr. 8'910.00) aufzustellen und auszuhändigen.
2. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, sämtliche Dokumente bezüglich aller Mandate, die er für A _________ inne hatte und die sich noch in seinem Besitz befinden, insbesondere auch auf dem Bürocomputer gespeicherte Rechnungen und Korrespondenzen, Y _________ herauszugeben. Namentlich hat er für die Mandate «Steuern 2016 und div.» gemäss Rechnung vom 4. April 2018 Zwischenabrechnungen, Schlussabrechnungen, Nachweise (Stunden) Aufwand, Rechtsschriften, Urteile, Entscheide, Korrespondenz, Aktennotizen betreffend Besprechungen, etc., sowie die Rechnung vom 28. März 2013 für das Mandat B _________ AG Y _________ auszuhändigen.
3. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, den Auszug des Treuhandkontos (Kundenkonto), auf welches am 19. Mai 2017 ein Betrag von Fr. 200'000.00 durch A _________ einbezahlt wurde, Y _________ auszuhändigen und zwar für die Zeitspanne vom 18. Mai 2017 bis zur Auszahlung (bzw. Rückzahlung), so dass die genaue Verwendung und Verwaltung inklusive Verzinsung, Amortisationen (Bank)Gebühren, Teilrückzahlung von CHF 10'000.00, Saldo nach Teilamortisation am 11. November 2017 und Ende 2017 sowie am Auszahlungstag nachverfolgt werden kann.
4. X _________ wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung der obigen Pflichten Artikel 292 StGB zur Anwendung kommt, welcher folgenden Wortlaut hat: „Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft“.
5. Weitergehend wird die Klage abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten von Fr. 4'460.00 werden den Parteien je hälftig, ausmachend Fr. 2'230.00, auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. X _________ bezahlt Y _________ Fr. 1'490.00 für geleisteten Kostenvorschuss.
7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte X _________ am 23. März 2023 beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (S. 411 ff.):
1. Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 17. Februar 2023 wird vollumfänglich aufgehoben.
2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zulasten von Frau Y _________.
3. Dem Berufungskläger wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
C. Y _________ reichte am 30. Mai 2023 ihre Berufungsantwort und Anschlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 459 ff.):
1. Auf die Berufung vom 23. März 2023 wird nicht eingetreten. Eintretendenfalls wird sie abgewiesen.
2. Falls auf die Berufung eingetreten wird, beantragt die Berufungsbeklagte im Sinne einer Anschlussberufung was folgt:
2.1 Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte Dr. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin Y _________ die Honorarrechnungen, detailliert, mit Stundenrapport, und gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand, für das Mandat Strafverfahren gegen die Firma B _________ AG und das Mandat im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016 für Fr. 1'998.00 laut Zahlung/Rechnung vom 5. August 2016, aufzustellen und auszuhändigen.
2.2 Sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger X _________ auferlegt.
2.3 Der Berufungskläger X _________ bezahlt der Berufungsbeklagten Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.00 gemäss Gerichtskostentarif.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Anschlussberufungsverfahrens gehen zu Lasten von Berufungskläger X _________.
4. Der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin Y _________ wird für das Berufungsverfahren und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif zugesprochen.
D. Der Berufungskläger reichte am 3. Juli 2023 seine Anschlussberufungsantwort ein und hielt seine Berufungsbegehren aufrecht (S. 482 ff.).
Erwägungen
Faits
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur, wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) mindestens Fr. 10’000.00 beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO).
1.2 Das angefochtene Urteil, welches das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende brachte, beinhaltet Anordnungen über die Rechenschaftsablegung im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR und stellt damit einen Endentscheid dar (vgl. BGE 126 III 445 E. 3).
Die Klage auf Rechenschaftsablegung stellt eine Informationsklage und damit einen typischen Fall eines nicht auf Geld lautenden Leistungsbegehrens dar. Mit ihr will ein Kläger in einer selbständigen Klage die Herausgabe einer bestimmten Information erzwingen, wobei die Information in einer Auskunft, der Ablegung von Rechenschaft, Rechnungslegung oder Aufklärung bestehen kann. Im Normalfall erfolgt die Anhebung einer Informationsklage, um das klägerische Informationsdefizit zu beseitigen, d.h. hauptsächlich zur Vorbereitung eines allfälligen Hauptanspruchs (sog. präparatorischer Informationsanspruch). Die Bezifferung des Streitwerts einer Informationsklage ist stets mit einer Ungewissheit verbunden. Für die Bemessung des Streitwerts des Informationsanspruchs ist auf den zugrunde liegenden Hauptanspruch abzustellen.
Im erstinstanzlichen Verfahren einigten sich die Parteien im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO auf einen Streitwert von Fr. 34'000.00, auf welchen Wert auch das Bezirksgericht abstellte (vgl. E. 1.4 des angefochtenen Urteils, S. 386). Die vor erster Instanz zuletzt gestellten Begehren der Parteien führen zu keinem tieferen Streitwert. Mithin ist darauf abzustellen und der für die Berufung erforderliche Mindeststreitwert (Fr. 10'000.00) erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Berufung wie Anschlussberufung erfolgten im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2 und Art. 313 Abs. 1 ZPO).
1.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwiefern dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (vgl. Art.
318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausschliesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 134 III 379 E. 1.3). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt (Art. 310 ZPO) und das Verfahren ergänzen sowie in der Sache entscheiden kann (Art. 316 und 318 ZPO). Aus diesem Grund reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf mangelhafte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).
1.3.1 Im Rechtsbegehren des Berufungsklägers fehlt ein Antrag in der Sache, da er ausschliesslich die (vollumfängliche) Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Aus der Berufungsbegründung lässt sich jedoch ableiten bzw. geht explizit hervor (vgl. S. 420, IV. Ziff. 3 in fine), dass der Berufungskläger in der Sache – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Abweisung der Klage verlangt. Angesichts dessen erweist sich der Berufungsantrag im vorliegenden Fall trotz Fehlens eines materiellen Antrags als ausreichend. Auf die Berufung ist daher – entgegen dem Antrag der Berufungsbeklagten – grundsätzlich einzutreten.
1.3.2 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Die Begründung muss präzise sein. Der Berufungskläger muss aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Bundesgerichtsurteile 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1, 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
Das zweitinstanzliche Berufungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit weiteren Verweisen). Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist somit nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen das Prüfprogramm vor, indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO), jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Ebenso wenig ist es in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, verfügt das Berufungsgericht bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.3.2.1). Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.3.3 Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Während echte Noven im Berufungsverfahren zulässig bleiben, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden, ist die Zulassung unechter Noven weitergehend begrenzt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat stets der Berufungskläger – und gegebenenfalls der Anschlussberufungskläger – darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt.
Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf sie nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die
Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen.
Considérants
2.
2.1
Der Berufungskläger war bis im Jahr xxxx1 als Anwalt tätig und im Anwaltsregister des Kantons Wallis eingetragen. Die Berufungsbeklagte ist die einzige Erbin und damit alleinige Rechtsnachfolgerin des am xx.xx1 2020 verstorbenen A _________, welcher ursprünglich klagte. Zwischen diesem als Auftraggeber und dem Berufungskläger als Beauftragten bestanden mehrere Auftragsverhältnisse.
Die Berufungsbeklagte machte erstinstanzlich im Wesentlichen geltend, trotz entsprechender Aufforderungen, namentlich auch durch ihren bevollmächtigten Sohn C _________, sei der Berufungskläger seiner Rechenschaftspflicht für keines dieser Mandate nachgekommen. Der Berufungskläger widersetzte sich erstinstanzlich einer Rechenschaftspflicht und wandte ein, er sei von seinem Mandanten weder jemals aufgefordert worden, Rechenschaft abzulegen, noch vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden. Abgesehen davon sei es rechtsmissbräuchlich, Jahre nach Beendigung der infrage stehenden Mandate von ihm Rechenschaft zu verlangen.
2.2
Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Klienten als Auftrag, der damit verbundenen Nebenleistungspflichten des Beauftragten (u.a. Rechenschaftspflicht, Schweigepflicht) sowie des Berufsgeheimnisses des Anwalts kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 3.1 ff., S. 390 ff.) verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen daher im Sinne einer punktuellen Wiederholung.
2.2.1
Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über dessen Tätigkeiten ermöglichen (BGE 141 III 564 E. 4.2.1 mit Hinweisen). So hat der Beauftragte bezüglich seines Honorars eine überprüfbare Rechnung vorzulegen (ZWR 2008 S. 186 ff. E. 3a mit Hinweisen). Bei einer Rechnungsstellung nach Zeitaufwand sind Angaben über die erbrachten Bemühungen zu machen. Die Umschreibung der erbrachten Leistung muss so detailliert sein, dass sie überprüfbar ist (Bundesgerichtsurteile 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1, 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2, 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/aa). Auf Verlangen hat der Anwalt deshalb detailliert Rechnung zu stellen, wobei die einzelnen Bemühungen (z.B. Telefonate, Besprechungen, Aktenstudium, Literaturstudium, Redaktion von Briefen und Eingaben an Behörden) mit Datumsangabe und der dafür aufgewendeten Zeit zu nennen sind (TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss., 2000, S. 201 mit Hinweisen; FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 51 zu Art. 400 OR; Bundesgerichtsurteil 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2). Es genügt somit nicht, lediglich die Gesamtzeit für die erbrachten Leistungen zu nennen (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., 2011, N. 172 zu Art. 12 BGFA).
2.2.2
Der Auftraggeber kann grundsätzlich auch längere Zeit nach Abschluss des Auftrags Auskünfte verlangen (FELLMANN, Berner Kommentar, a.a.O., N. 63 zu Art. 400 OR). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen jedoch im Grundsatz von Treu und Glauben. Verlangt der Auftraggeber erst längere Zeit nach Abschluss des Auftrags Auskunft, hat er ein legitimes Interesse nachzuweisen. Ein solches Interesse ist dann zu bejahen, wenn der Auftraggeber erst nachträglich von rechenschaftspflichtigen Tatsachen Kenntnis erhält oder wenn das Informationsbedürfnis aus anderen Gründen erst nachträglich entsteht. Je geringer der Aufwand des Beauftragten, desto kleiner sind die Anforderungen an das Interesse, das die erst längere Zeit nach Auftragsbeendigung verlangte Rechenschaftsablegung zu rechtfertigen vermag (FELLMANN, Berner Kommentar, a.a.O., N. 83, 100 f. zu Art. 400 OR).
2.2.3
Das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA umfasst nicht alle Angelegenheiten, deren Besorgung der Anwalt übernommen hat. Es bezieht sich nur auf das, was in den Bereich der berufsspezifischen Tätigkeit eines Anwalts fällt. Andere Dienstleistungen, die auch durch Vermögensverwalter, Treuhänder oder Bankiers erbracht werden könnten, sind davon ausgenommen (BGE 135 III 597 E. 3.3, 112 Ib 606).
2.3 Soweit der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift im Rahmen von Vorbemerkungen (III.) bzw. allgemeinen Bemerkungen (IV./1.) der Vorinstanz vorab und pauschalierend eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. eine vorgefasste Meinung mit einseitiger und nicht umfassender Beweiswürdigung unterstellt, handelt es sich um allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid, mit welcher er den Anforderungen an eine gehörige Begründung seiner Berufung (vgl. E. 1.3.2 hiervor) nicht zu genügen vermag. Entsprechendes gilt für seinen ebenfalls in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand, er sei mit einem bösen Spiel bzw. einem orchestrierten Komplott bzw. einer offensichtlichen Inszenierung von C _________ konfrontiert gewesen sowie seinen Vorwurf, die zeitliche Abfolge der Ereignisse sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, änderte es doch nichts an der anwaltlichen Pflicht zur Rechenschaftsablage. Insoweit ist auf die Berufung daher nicht einzutreten.
2.3 Soweit der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift im Rahmen von Vorbemerkungen (III.) bzw. allgemeinen Bemerkungen (IV./1.) der Vorinstanz vorab und pauschalierend eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. eine vorgefasste Meinung mit einseitiger und nicht umfassender Beweiswürdigung unterstellt, handelt es sich um allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid, mit welcher er den Anforderungen an eine gehörige Begründung seiner Berufung (vgl. E. 1.3.2 hiervor) nicht zu genügen vermag. Entsprechendes gilt für seinen ebenfalls in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand, er sei mit einem bösen Spiel bzw. einem orchestrierten Komplott bzw. einer offensichtlichen Inszenierung von C _________ konfrontiert gewesen sowie seinen Vorwurf, die zeitliche Abfolge der Ereignisse sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, änderte es doch nichts an der anwaltlichen Pflicht zur Rechenschaftsablage. Insoweit ist auf die Berufung daher nicht einzutreten.
2.4 Die Vorinstanz stellte vorab fest, der Berufungskläger könne sich gegenüber der Berufungsbeklagten nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen. A _________ habe den Berufungskläger namentlich mit dem Vorsorgeauftrag vom 3. April 2018 gänzlich vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Ferner beinhalteten auch die anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 20. Juni und 16. Oktober 2018, mit welchen der Berufungskläger jeweils zur Rechenschaftsablegung aufgefordert worden war, eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (angefochtenes Urteil E. 4.2, S. 395 f.).
Der Berufungskläger macht in erster Linie geltend, er fühle sich nach wie vor ans Anwaltsgeheimnis gebunden. A _________ habe nie den Willen gehabt, ihn davon zu entbinden; dies sei einzig die Intention von C _________ gewesen. Im April 2018 sei A _________ nicht mehr in der Lage gewesen, die Konsequenzen seines Handelns abzuschätzen, weshalb der Vorsorgeauftrag und die erteilten Vollmachten dem Anwaltsgeheimnis nicht entgegengestellt werden könnten.
Der Berufungskläger bringt damit sinngemäss vor, A _________ sei bereits und spätestens ab dem 3. April 2018 (Datum des Vorsorgeauftrags) nicht mehr urteils- und damit nicht mehr handlungsfähig gewesen. Dieser Einwand scheitert schon am Umstand, dass die entsprechende Behauptung eine unzulässige neue Tatsache darstellt, da der Berufungskläger sie erstmals im Rahmen dieses Berufungsverfahrens vorbringt und mit keinem Wort darlegt, weshalb er dieses (unechte) Novum (vgl. E. 1.3.3) nicht bereits früher im Verfahren vorgebracht hat. Bis anhin hatte der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nämlich stets (nur) behauptet, die Urteilsunfähigkeit sei am 6. November 2019 – also mehr als eineinhalb Jahre später – festgestellt worden (vgl. TB 56 f., S. 100 f.). Da die neue Behauptung ausgeschlossen ist, vermag die Berufung in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, sodass insoweit nicht darauf einzutreten ist.
2.5 Die Vorinstanz erwog zudem, dass im konkreten Fall das Anwaltsgeheimnis einer Rechenschaftsablegung ohnehin nicht entgegenstünde, da die Steuermandate und das Vermögensverwaltungsmandat als nicht berufsspezifische Anwaltstätigkeiten nicht dem Anwaltsgeheimnis unterlägen (angefochtenes Urteil E. 4.2, S. 396).
Der Berufungskläger wendet diesbezüglich ein, die Mandate Vermögensverwaltung und Steuerberatung stellten klarerweise anwaltsspezifische Tätigkeiten dar und fielen unter das Anwaltsgeheimnis. Vor seiner Beauftragung habe nämlich C _________ diese Arbeiten für seinen Onkel erledigt. Dieser habe das dann nicht mehr gewollt und sich an ihn als Rechtsanwalt gewandt, um seine Steuersituation zu klären und bisher nicht versteuertes Vermögen nachzudeklarieren.
Auch hier scheitert der Einwand bereits am Umstand, dass der Berufungskläger bis anhin nie behauptet hat, dass es sich bei den für A _________ geführten Mandaten um berufsspezifische, zur normalen Anwaltstätigkeit gehörende Tätigkeiten handelt(e), wie dies z.B. bei einer Prozessführung oder einer Rechtsberatung der Fall gewesen wäre. Ebenso wenig hat der Berufungskläger darlegt, weshalb er nicht bereits früher vorgebracht hat, für seinen Mandanten ausschliesslich anwaltlich tätig gewesen zu sein (vgl. E. 1.3.3). Ist dem aber so, ist die Zulassung dieses (unechten) Novums nicht möglich und ist insoweit auf die Berufung (ebenfalls) nicht einzutreten.
Abgesehen davon stellen gerade die hier infrage stehenden Dienstleistungen der Vermögensverwaltung einerseits und der Steuerberatung andererseits typischerweise Tätigkeiten dar, bei denen das kaufmännisch-operative Element überwiegt und die auch regelmässig von Banken und Treuhandbüros wahrgenommen werden, weshalb sie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst sind (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3, 112 Ib 606). Der Berufungskläger vermag denn auch nicht aufzuzeigen, weshalb im konkreten Fall Gegenteiliges gelten sollte. Mithin ist die Sichtweise der Vorinstanz, wonach das Anwaltsgeheimnis hier einer Rechenschaftsablegung nicht entgegensteht, zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Argument des Berufungsklägers, vor seiner eigenen Mandatierung seien diese Tätigkeiten von C _________ ausgeführt worden, diese Betrachtungsweise insoweit bekräftigt, als dass C _________ keine Erwerbstätigkeit ausübt, die dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB unterliegt. Im Übrigen weist die Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger mit der Zustellung der Steuerdossiers 2015 und 2016 an C _________ selbst davon ausgegangen sein muss, dass er diesbezüglich nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstellt ist, andernfalls er die entsprechenden Steuerunterlagen wohl kaum einem Dritten ausgehändigt hätte.
Dass es sich nicht um berufsspezifische Tätigkeiten handelt(e), gilt entgegen der Ansicht des Berufungsklägers im Besonderen auch für jene Tätigkeiten, welche der Klärung der Steuersituation bzw. der (straflosen) Selbstanzeige bisher nicht deklarierter Vermögenswerte dienten. Auch hier handelt es sich wiederum um Tätigkeiten, die typischerweise von Treuhändern wahrgenommen werden. Erst wenn die Voraussetzungen der (straflosen) Selbstanzeige nicht erfüllt gewesen wären und der Berufungskläger seinen Mandanten in einem allfälligen (Steuer-)Strafverfahren vertreten hätte, läge eine berufsspezifische und damit das Berufsgeheimnis umfassende Anwaltstätigkeit vor. Entsprechendes steht hier aber nicht zur Debatte und wurde vom Berufungskläger auch nie behauptet. Mithin erwiese sich die Berufung in diesem Punkt, selbst wenn darauf einzutreten wäre, als unbegründet.
2.6 Die Vorinstanz hielt schliesslich dafür, dass die von A _________ unterzeichnete Saldoquittung vom 11. September 2017 nicht zu einem Ausschluss der Pflicht zur (erneuten) Rechenschaftsablegung führte. Zum einen hebe eine Saldoanerkennung oder eine Entlastungserklärung die Informationspflicht nicht auf. Zum anderen seien im Zeitpunkt der Ausstellung der Saldoquittung (11. September 2017) nicht alle Mandate abgeschlossen gewesen. Folglich bejahte die Vorinstanz eine entsprechende Rechenschaftspflicht bezüglich der Rechnung vom 4. April 2018 und des Vermögensverwaltungsmandats über Fr. 200'000.00 und verpflichtete den Berufungskläger zudem zur Herausgabe sämtlicher Dokumente im Zusammenhang mit Mandaten, die sich noch in seinem Besitz befinden (angefochtenes Urteil E. 4.4, S. 401 ff.).
Der Berufungskläger macht geltend, seiner Rechenschaftspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe das Steuermandat per 4. April 2018 abgerechnet. Am 6. Juli 2018 habe er in einem dreiseitigen Schreiben Rechtsanwalt Carlen ausführlich über die getätigten Arbeiten Auskunft gegeben. Sein Gesamtaufwand von 31 Stunden stehe in der Rechnung vom 4. April 2018. Die Steuerdossiers 2015 und 2016 habe er postalisch C _________ zukommen lassen, was dieser ausdrücklich bestätigt habe. Es sei nicht einzusehen, welche Dokumente noch beigebracht werden könnten. Wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil festhalte, er habe nie vorgebracht, er habe nach dem 11. September 2017 weitere Unterlagen ausgehändigt, sei dies ganz offensichtlich aktenwidrig, da C _________ in seiner Einvernahme zugegeben habe, Steuerunterlagen und die Schlussrechnung erhalten zu haben.
Der Berufungskläger vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt fehlerhaft ist. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Berufungskläger sei bezüglich der Rechnung vom 4. April 2018 und der damit zusammenhängenden Mandate seiner Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen, zumal er selber nicht behauptet habe, über die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns Bericht erstattet und eine detaillierte schriftliche Abrechnung, gegliedert nach Stunden, Daten und Leistungsinhalt, abgeliefert zu haben (angefochtenes Urteil E. 4.4.4, S. 402 f.). Die Betrachtung der fraglichen Rechnung (vgl. Klagebeilage 9, S. 42 f.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Dokument enthält namentlich nur allgemeine Angaben über die erbrachten Leistungen mit Nennung der Gesamtzeit (31 Stunden), ohne diese in einem detaillierten Rapport unter Datumsangabe, der einzelnen Leistung und der aufgewendeten Zeit aufzugliedern. Bereits aufgrund der gewählten Formulierungen ("verschiedene Gespräche"; "diverse Besprechungen" etc.) erhellt, dass die erbrachten Leistungen nicht annähernd so detailliert umschrieben werden, dass sie überprüfbar sind. Dies ist im Rahmen der Rechenschaftsablegung aber notwendig (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1, 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2, 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4a/bb). Die Rechnung vom 4. April 2018 vermag insoweit daher nicht zu genügen.
Entsprechendes gilt für das Schreiben vom 6. Juli 2018 (Klagebeilage 11, S. 47 ff.). Auch hier werden die erbrachten Leistungen nur allgemein und ohne Detailangaben aufgeführt. Dass vom Berufungskläger offenbar genauere (und überprüfbare) Angaben zu den erbrachten Leistungen erhältlich gemacht werden könnten, ergibt sich im Übrigen aus seiner Feststellung, wonach "der effektive Aufwand im Rahmen der Steuererklärung und der Selbstdeklaration [...] den in Rechnung gestellten Leistungsumfang bei Weitem überschritten [habe] (ad 1, zweiter Absatz). Ist dem aber so, dürfte es für den Berufungskläger ein Leichtes sein, seiner Informationspflicht nachzukommen und den erbrachten Aufwand rechtsgenüglich in einem Stundenrapport auszuweisen.
Was sodann die Steuerdossiers 2015 und 2016 anbelangt, räumte C _________ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme zwar ein, entsprechende Unterlagen erhalten zu haben. Ergänzend und von sich aus gab er aber auch zu Protokoll, dass diese Unterlagen "unvollständig" gewesen seien (A zu F13, S. 328). Mithin kann der Berufungskläger auch aus der entsprechenden Zeugenaussage von C _________ nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Und was schliesslich die angeblich aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz anbelangt, der Berufungskläger habe nie vorgebracht, nach dem 11. September 2017 Unterlagen herausgegeben zu haben, verkennt er, dass damit eine fehlende Tatsachenbehauptung gemeint ist bzw. beanstandet wurde ("Der Beklagte hat nie geltend gemacht, [...]", angefochtenes Urteil E. 4.4.7, S. 403). Da Beweis grundsätzlich nur über hinreichend substanziiert behauptete Tatsachen abzunehmen ist, der Berufungskläger rechtzeitig nie behauptet hat, nach der Saldoquittung vom 11. September 2017 weitere Unterlagen herausgegeben zu haben und der Zeugenaussage von C _________ damit keine Tatsachenbehauptung zugrunde liegt – worauf auch die Berufungsbeklagte zu Recht hinweist –, kann der Berufungskläger daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin bleibt es bei der entsprechenden vorinstanzlichen Feststellung.
2.7 Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Die Berufungsbeklagte hat Anschlussberufung erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Rechenschaftsanspruch bezüglich der Rechnung vom 28. März 2013 über Fr. 12'800.00 für das Mandat B _________ AG sowie die Rechnung von Fr. 1'998.00 für das Mandat Steuererklärungen 2015 und 2016 sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden.
3.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Rechnungstellung und -zahlung für das Mandat "B _________ AG" im Jahre 2013 erfolgten. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben könne vom Berufungskläger nicht verlangt werden, fünf Jahre später eine Honorarrechnung gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand abzuliefern (angefochtenes Urteil E. 4.4.2, S. 401 f.). Zu einem entsprechenden Schluss kam die Vorinstanz in Bezug auf die Rechnung von Fr. 1'998.00 für Aufwände im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016, welche von A _________ mit Zahlungsauftrag vom 5. August 2016 beglichen und anschliessend während mehr als eineinhalb Jahren nie in Frage gestellt worden war (angefochtenes Urteil E. 4.4.3, S. 402).
Neben dem einleitenden Hinweis darauf, dass die verschiedenen Begehren auf Rechenschaftsablegung innerhalb der (zehnjährigen) Verjährungsfrist erfolgt seien, rügt die Berufungsbeklagte insbesondere, A _________ habe frühestens mit Erhalt der Schlussrechnung vom 4. April 2018 für "Steuern 2016 u. Div." erfahren, dass der Berufungskläger – nachdem am 5. August 2016 bereits Fr. 1'998.00 für die Steuererklärungen 2015 und 2016 zu seinen Gunsten bezahlt worden seien – nochmals Aufwände für das Mandat Steuern 2016 in Rechnung stelle. Aufgrund dieser neuen Erkenntnis bestehe nicht nur bezüglich der Rechnung vom 4. April 2018, sondern auch für jene, welche am 5. August 2016 bezahlt worden sei, ein rechtmässiger Anspruch auf Rechenschaftsablegung. Da aufgrund dieser doppelten Rechnungstellung das Vertrauen in den Berufungskläger ganz grundsätzlich erschüttert sei, bestehe auch bezüglich des früheren Mandats B _________ AG ein Auskunftsbedürfnis, weshalb der Berufungskläger auch diesbezüglich zu verpflichten sei, eine detaillierte Abrechnung auszuhändigen.
3.3 Die Berufungsbeklagte hatte bezüglich des Mandats Steuern 2016 bereits früher im Verfahren auf die Möglichkeit der (teilweise) doppelten Rechnungstellung hingewiesen (vgl. TB 21, S. 10; TB 34, S. 14). Ihr Vorbringen ist daher im Rahmen dieses Berufungsverfahrens nicht neu.
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Berufungskläger am 4. April 2018 A _________ eine Schlussrechnung für die Mandate "Steuern 2016 u. Div." zukommen liess (Klagebeilage 9, S. 42). Ebenfalls ist gestützt auf die Mitteilung des Berufungsklägers vom 6. Juli 2018 (Klagebeilage 11, ad 5, S. 48) als erwiesen anzusehen, dass die Zahlung vom 5. August 2016 von Fr. 1'998.00 auf der Rechnung basierte, die Aufwände im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016 betraf. Gestützt auf diese Sachlage ist davon auszugehen, dass A _________ effektiv frühestens mit Erhalt der Schlussrechnung vom 4. April 2018 erfahren haben konnte, dass der Berufungskläger das Mandat "Steuern 2016" – jedenfalls soweit die Steuererklärung 2016 betreffend – erneut in Rechnung stellt, was die Korrektheit der Abrechnung insgesamt infrage stellt. A _________ ist demnach mit Zustellung der Schlussrechnung im April 2018 in Bezug auf das Steuermandat 2016 nachträglich eine rechenschaftspflichtige Tatsache bekannt geworden, die geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit des beauftragen Berufungsklägers zu wecken. Aufgrund dieses Umstandes ist das Auskunftsverlangen für die Rechnung, welche der Zahlung vom 5. August 2016 über von Fr. 1'998.00 zugrunde lag, ebenfalls zu schützen und der Berufungskläger entsprechend zur Rechenschaftsablegung zu verpflichten.
3.4 Das Gesagte gilt nicht in Bezug auf das Mandat B _________ AG. Hier fehlt es nach Ansicht des Kantonsgerichts an einer nachträglich bekannt gewordenen, rechenschaftspflichtigen Tatsache, zumal eine allenfalls doppelte Rechnungstellung im Zusammenhang mit dem Mandat Steuern 2016 (noch) nicht ausgewiesen ist und allein die abstrakte Möglichkeit einer solchen das Vertrauen in den Berufungskläger nicht ganz grundsätzlich zu erschüttern vermag. Im Übrigen bleibt es bei den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz.
3.5 Zusammenfassend ist die Anschlussberufung daher teilweise gutzuheissen und der Berufungskläger – in Ergänzung zu der ihm bereits erstinstanzlich auferlegten Rechenschaft – zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die Honorarrechnung, detailliert, mit Stundenrapport, und gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand, für das Mandat im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016 für Fr. 1'998.00 laut Zahlung/Rechnung vom 5. August 2016, aufzustellen und auszuhändigen. Soweit weitergehend, ist die Anschlussberufung abzuweisen.
4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96
und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem GTar. Die Verteilung der Prozesskosten erfolgt grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem diese den Parteien grundsätzlich nach ihrem Unterliegen auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
4.1 Vorliegend wird die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen, während die Berufungsbeklagte mit ihrer Anschlussberufung bezogen auf den Streitwert der infrage stehenden Rechnungen von Fr. 14'798.00 (Fr. 12'800.00 [Mandat B _________ AG] + Fr. 1'998.00 [Mandat Steuererklärungen 2015 und 2016]) zu rund 14% durchdringt.
Bezogen auf den Streitwert der detaillierten Leistungsabrechnungen gemäss Ziff. 2 ihrer erstinstanzlichen Schlussbegehren (Fr. 25'175.40 [Fr. 8'910.00 + Fr. 12'800.00 + Fr. 1'467.40 + Fr. 1'998.00]) dringt die Klägerin bzw. Berufungsbeklagte damit neu zu insgesamt rund 43% (Fr. 10'908.00 [Fr. 8'910.00 + Fr. 1'998.00]) und damit gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zu rund 8% höher durch. Zudem ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beklagte bzw. Berufungskläger in Bezug auf alle Mandate, die er für A _________ inne gehabt hatte, verpflichtet wird, sämtliche Dokumente, die sich noch in seinem Besitz befinden, der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten herauszugeben und auch über das Vermögensverwaltungsmandat Rechenschaft abzulegen (angefochtenes Urteil E. 5.1, S. 404 f.). Die Kosten der Verfahren vor Bezirks- und Kantonsgericht sind daher im Umfang von 2/5 der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten und zu 3/5 dem Beklagten bzw. Berufungskläger aufzuerlegen.
4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten Kosten, namentlich jene der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich grundsätzlich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar).
Bei einem Streitwert von Fr. 34'000.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 1'800.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze, wobei ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar).
Das Bezirksgericht hat seine Gebühr mit Fr. 3'527.40 im gesetzlichen Rahmen festgelegt. Unter Berücksichtigung der ihr erwachsenen Auslagen von Fr. 932.60 für Zeugenentschädigungen hat die Vorinstanz die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf Fr. 4'460.00 beziffert. Da die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten von keiner Partei beanstandet wurde – der Berufungskläger kritisierte nur die hälftige Kostenverteilung –, hat das Kantonsgericht hier keine Änderung vorzunehmen. Ausgangsgemäss entfallen davon Fr. 1'784.00 (2/5) auf die erstinstanzliche Klägerin und Fr. 2'676.00 (3/5) auf den erstinstanzlichen Beklagten.
Im Berufungsverfahren waren einfache Fragen prozessualer und materiell-rechtlicher Natur zu prüfen. Bezogen auf die eingelegten Rechtsmittel wurde jeweils ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Das Dossier war insgesamt von geringem Umfang. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren Bereich von Fr. 2'000.00 angemessen. Diese verteilt sich mit Rücksicht auf den Verfahrensausgang mit Fr. 1'200.00 (3/5) auf den Berufungskläger und mit Fr. 800.00 (2/5) auf die Berufungsbeklagte. Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen (Berufungskläger Fr. 2'500.00; Berufungsbeklagte Fr. 1'500.00) werden dem Berufungskläger Fr. 1'300.00 und der Berufungsbeklagten Fr. 700.00 vom Kantonsgericht zurückerstattet.
4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar).
Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar (inkl. Mehrwertsteuer, vgl. Art. 27 Abs. 5 GTar) beim gegebenen Streitwert auf Fr. 4'700.00 bis Fr. 6'800.00 für das erstinstanzliche Verfahren bzw. – mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% – auf minimal Fr. 1'880.00 und maximal Fr. 2'720.00 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Für das erstinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich vorliegend, die volle Parteientschädigung inklusive einem Auslagenersatz von Fr. 100.00 gemäss den massgebenden Kriterien im gesetzlichen Rahmen auf Fr. 5'650.00 festzusetzen. Zwar hat der Rechtsvertreter des Beklagten vor der Vorinstanz ein Leistungskontoblatt im Gesamtbetrag von Fr. 10'674.61 hinterlegt (S. 380). Ein Grund, das volle Honorar ausserhalb des ordentlichen Rahmens oder für die Parteien unterschiedlich hoch zu bemessen, besteht vorliegend indessen nicht. Der Rechtsvertreter des Beklagten vermag mit dem hinterlegten Dokument denn auch keinen Sonderfall im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GTar zu belegen. Mithin schuldet der Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor erster Instanz ausgangsgemäss Fr. 3'390.00 (Honorar Fr. 3'330.00; Auslagen Fr. 60.00) und die Klägerin ihrerseits dem Beklagten Fr. 2'260.00 (Honorar Fr. 2'220.00; Auslagen Fr. 40.00).
Im Rechtsmittelverfahren beschränkte sich der Aufwand des Berufungsklägers auf die Begründung der Berufung sowie die Beantwortung der Anschlussberufung und jener der Berufungsbeklagten auf die einlässliche Beantwortung der Berufung und die Begründung ihrer Anschlussberufung. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren dabei grundsätzlich die gleichen wie vor erster Instanz. Ausserdem werden die Rechtsvertreter den Parteien das vorliegende Urteil noch gebührend zur Kenntnis bringen müssen. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die volle Entschädigung innerhalb des ordentlichen Rahmens auf Fr. 2'400.00 festzusetzen, wovon Fr. 40.00 die Auslagen abgelten. Infolge des Prozessausgangs beträgt der diesbezügliche Anspruch des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten – jeweils inklusive Mehrwertsteuer – Fr. 960.00 (Fr. 944.00 Honorar; Fr. 16.00 Auslagen) bzw. jener der Letzteren gegenüber dem Ersten Fr. 1'440.00 (Fr. 1'416.00; Auslagen Fr. 24.00).
– in Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Klage bzw. der Anschlussberufung –
1. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, Y _________ die Honorarrechnungen detailliert mit Stundenrapporten gegliedert nach Datum, Leistungsinhalt und Stundenaufwand für die Mandate „Steuern 2016 u. Div." (Rechnung vom 4. April 2018, Fr. 8'910.00) sowie das Mandat im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2015 und 2016 für Fr. 1'998.00 laut Zahlung/Rechnung vom 5. August 2016 aufzustellen und auszuhändigen.
2. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, sämtliche Dokumente bezüglich aller Mandate, die er für A _________ inne hatte und die sich noch in seinem Besitz befinden, insbesondere auch auf dem Bürocomputer gespeicherte Rechnungen und Korrespondenzen, Y _________ herauszugeben. Namentlich hat er für die Mandate «Steuern 2016 u. Div.» gemäss Rechnung vom 4. April 2018 Zwischenabrechnungen, Schlussabrechnungen, Nachweise (Stunden) Aufwand, Rechtsschriften, Urteile, Entscheide, Korrespondenz, Aktennotizen betreffend Besprechungen, etc., sowie die Rechnung vom 28. März 2013 für das Mandat B _________ AG Y _________ auszuhändigen.
3. X _________ wird verpflichtet und angewiesen, den Auszug des Treuhandkontos (Kundenkonto), auf welches am 19. Mai 2017 ein Betrag von Fr. 200'000.00 durch A _________ einbezahlt wurde, Y _________ auszuhändigen und zwar für die Zeitspanne vom 18. Mai 2017 bis zur Auszahlung (bzw. Rückzahlung), so dass die genaue Verwendung und Verwaltung inklusive Verzinsung, Amortisationen (Bank)Gebühren, Teilrückzahlung von CHF 10'000.00, Saldo nach Teilamortisation am 11. November 2017 und Ende 2017 sowie am Auszahlungstag nachverfolgt werden kann.
4. X _________ wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung der obigen Pflich-ten Artikel 292 StGB zur Anwendung kommt, welcher folgenden Wortlaut hat: „Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft“.
5. Weitergehend wird die Klage abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'460.00 werden zu 2/5, ausmachend Fr. 1'784.00, Y _________ und zu 3/5, ausmachend Fr. 2'676.00, X _________ auferlegt und aus den jeweiligen Kostenvorschüssen bezogen. Der Beklagte X _________ bezahlt der Klägerin Y _________ Kostenersatz von Fr. 2'456.00.
7. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und zu 2/5, ausmachend Fr. 800.00, Y _________ und zu 3/5, ausmachend Fr. 1'200.00, X _________ auferlegt.
8. Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen werden dem Berufungskläger Fr. 1'300.00 und der Berufungsbeklagten Fr. 700.00 vom Kantonsgericht zurückerstattet.
9. Die Klägerin Y _________ bezahlt dem Beklagten X _________ folgende Parteientschädigungen: a) Fr. 2'260.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht; b) Fr. 960.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht.
10. Der Beklagte X _________ bezahlt der Klägerin Y _________ folgende Parteientschädigungen: a) Fr. 3'390.00 für das Verfahren vor Bezirksgericht; b) Fr. 1'440.00 für das Verfahren vor Kantonsgericht.
Sitten, 23. Oktober 2023