C1 24 12
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30 septembre 2024Français30 min
C1 24 12 URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt David Providoli, Siders gegen Y ____...
Source vs.ch
C1 24 12
URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt David Providoli, Siders
gegen
Y _________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter, Brig-Glis
(Rechenschaftsablegung; Auskunft zu Personendaten)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Dezember 2023 [LWR Z1 22 48]]
Verfahren
A. In dem vom Kläger am 25. Oktober 2022 eingeleiteten Verfahren auf Rechenschaftsablegung und Auskunft zu Personendaten fällte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 4. Dezember 2023 nachstehendes Urteil, welches es gleichentags versandte (S. 203 ff., 221):
Considérants
1.
Die Klage von X _________ vom 25. Oktober 2022 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.00 werden X _________ auferlegt. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.00 verrechnet.
3.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Gampel-Bratsch von Fr. 170.00 gehen definitiv zu Lasten von X _________.
4.
X _________ bezahlt der Y _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 2'720.00 (inkl. MwSt. und Auslagen).
B. Gegen dieses vom erstinstanzlichen Kläger am 5. Dezember 2023 in Empfang genommene Urteil (S. 222) erklärte dieser am 22. Januar 2024 beim Kantonsgericht Berufung mit den nachstehenden Begehren (S. 227):
- die Berufung sei gutzuheissen;
- das Urteil Z1 22 48 vom 4. Dezember 2023 vom Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron sei aufzuheben;
- die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger innert zu setzender Frist umfassend über ihre Tätigkeit als Mandatarin im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der «X _________ Gruppe» im Jahr 2013 Rechenschaft im Sinn von Art. 400 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (SR 220, «OR») abzulegen;
- die Berufungsbeklagte gebe dem Berufungskläger innert zu setzender Frist sämtliche Dokumente und Unterlagen heraus, welche zum Mandat gehören;
- die Berufungsbeklagte bringe dem Berufungskläger insbesondere interne Dokumente, welche die Kontrolle über die Tätigkeiten der Beauftragten ermöglichen, in geeigneter Form zur Kenntnis;
- die Berufungsbeklagte als Inhaberin einer Datensammlung im Sinn von Art. 3 Bst. i des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1, «aDSG») teile dem Berufungskläger alle ihn betreffenden Daten der Datensammlung mit samt Angabe über die Herkunft der Daten;
- unter Strafandrohung bei Ungehorsam im Sinn von Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0);
- die erstinstanzlichen Verfahrens- und Anwaltskosten vom Berufungskläger seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Die Berufungsbeklagte verzichtete am 7. März 2024 mit Verweis auf das angefochtene Urteil, ihren schriftlichen Beweisvortrag vom 14. Juli 2023 und die Beweisaussagen der Parteien auf eine Berufungsantwort (S. 269).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem vom Bezirksgericht auf Fr. 10'000.00 festgesetzten Streitwert (Art. 91 Abs. 2 ZPO) bei in der Folge so aufrechterhalten Rechtsbegehren, bei welchem die Berufung an das Kantonsgericht zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Erstinstanzlich gelangte das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO), so dass ein einzelner Kantonsrichter die Berufung beurteilt (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte). Der erstinstanzliche Kläger hat das Urteil des Bezirksgerichts am 5. Dezember 2023 in Empfang genommen und am 22. Januar 2024 – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten bzw. Neujahr sowie des Fristenlaufs an Wochenenden – fristgerecht Berufung erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs.
1.
lit. c ZPO; vgl. auch die Zeugenbestätigungen sowie die diesbezügliche Erklärung des Rechtsvertreters [S. 260 und 265]).
1.2
1.2.1
Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb es weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden ist. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2).
1.2.2 Die grundsätzlich umfassende Kognition der Rechtsmittelinstanz wird jedoch durch die Begründungspflicht des Rechtsmittelklägers (Art. 311 Abs. 1 in fine ZPO) begrenzt. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vor. Mit der Berufung wird ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erstinstanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen (Bundesgerichtsurteil 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4).
1.2.2 Die grundsätzlich umfassende Kognition der Rechtsmittelinstanz wird jedoch durch die Begründungspflicht des Rechtsmittelklägers (Art. 311 Abs. 1 in fine ZPO) begrenzt. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vor. Mit der Berufung wird ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erstinstanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen (Bundesgerichtsurteil 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4).
Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat daher anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse im Einzelnen, d.h. unter Bezugnahme auf die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen und die Akten, auf denen seine Kritik beruht, aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz darauf, jene Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen das Prüfprogramm vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4, 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1).
Enthält ein Entscheid eine doppelte Begründung (d.h. zwei unabhängige, alternative oder subsidiäre Begründungen), obliegt es dem Rechtsmittelkläger unter Androhung der Unzulässigkeit, nachzuweisen, dass jede dieser Begründungen rechtswidrig ist (Bundesgerichtsurteil 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2).
Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Der blosse, allgemein gehaltene Verweis der Berufungsbeklagten auf frühere Prozesshandlungen ist daher zum vornherein unbeachtlich. Ohnehin hat diese ausdrücklich erklärt, auf eine Berufungsantwort zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist ohne Weiteres und im Allgemeinen ohne Nachteil zulässig. Denn bei Ausbleiben der Berufungsantwort ist die Berufungsinstanz grundsätzlich weder an die Argumente noch an die Ausführungen des Berufungsklägers gebunden. Eine Ausnahme bilden in der Berufungsschrift allenfalls behauptete zulässige Noven, welche der Berufungskläger vorliegend jedoch nicht vorgebracht hat (BGE 144 III 394 E.
4.1.2 und 4.1.3).
2.
2.1 Der (Berufungs-)Kläger war Mitgründer, Miteigentümer und bis zu seinem Rücktritt am 9. Mai 2018 – am 18. Juni 2018 aus der X _________ Holding AG [vormals A _________ AG, nachstehend Holding AG] (S. 94 f.) – Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrates mehrerer Gesellschaften, welche als «X _________ Gruppe» bezeichnet und nach einer Umstrukturierung in einer Holdinggesellschaft zusammengefasst bzw. durch diese übernommen wurden. Die Umstrukturierung erfolgte rückwirkend – per 1. November 2012 (S. 70) – und wurde formell mit dem Eintrag der im Zuge der Übernahme durchgeführten Kapitalerhöhung der Holding AG per 29. April 2013 im Handelsregister abgeschlossen, nachdem an deren ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. April 2013, welche der Berufungskläger als ihr Verwaltungsratspräsident einberufen hatte, die entsprechenden Anträge genehmigt und notariell beurkundet worden waren (für Einzelheiten s. E. 2 des angefochtenen Entscheids).
Der (Berufungs-)Kläger als Vizepräsident des Verwaltungsrats der B _________ AG erteilte der (Berufungs-)Beklagten den Auftrag zur Umstrukturierung (E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Der Übernahmepreis der von der Holding AG zu übernehmenden Gesellschaften richtete sich nach deren jeweiligem Stammkapital. Die Gegenbuchung erfolgte bei der Holding AG nebst der AK-Erhöhung auf ein Darlehenskonto von C _________, Sohn des Berufungsklägers. In diesem Zusammenhang vergewisserte sich die (Berufungs-)Beklagte am 5./8. April 2013 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass es sich bei der geplanten Umstrukturierung der «X _________ Gruppe» um eine Quasifusion und somit um eine Umstrukturierung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. abis StG ohne zu leistende Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer handelt. Die Beteiligungen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau an der D _________ AG von je Fr. 25'000.00 bei einem Aktienkapital von total Fr. 100'000.00 wurden in der Steueranfrage aufgeführt mit der Klarstellung, diese würden ebenfalls zum Nennwert übernommen (S. 80 f.). Für die von der (Berufungs-)Beklagten ab Dezember 2012 bis Ende 2013 ausgeführten Arbeiten überwies ihr die B _________ AG am 17. Januar 2014 Fr. 7'560.00 (S. 114; für Einzelheiten s. E. 2 des angefochtenen Entscheids).
Am 4. Januar 2019 besprach der (Berufungs-)Kläger mit E _________ von der (Berufungs-)Beklagten einige erbrechtliche Fragen. Dieser teilte jenem mit Schreiben vom 6. Januar 2019 seine Abklärungen mit den gesetzlichen Grundlagen mit (für Einzelheiten s. E. 2 des angefochtenen Entscheids).
2.2 Am 13. Mai 2022 verlangte der (Berufungs-)Kläger von der (Berufungs-)Beklagten – sie sei für die X _________ Gruppe im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung tätig gewesen – Rechenschaft bzw. vollständige Unterlagen im Zusammenhang mit der im Jahre 2013 erfolgten Umstrukturierung der «X _________ Gruppe» bzw. diesem Mandat (S. 37). Am 30. Mai 2022 wiederholte er seine Aufforderung gestützt auf Auftragsrecht und verbunden mit der Klarstellung, er, der (Berufungs-)Kläger, habe 2013 sehr wohl Organstellung in Gesellschaften der Gruppe gehabt und die Steueranfrage sei auch in seinem Namen und in jenem seiner Ehegattin erfolgt (S. 39). Am 21. Juni 2022 stellte er zusätzlich ein Auskunftsbegehren gestützt auf Art. 8 aDSG (S. 46; für Einzelheiten s. E.
2 des angefochtenen Entscheids). Nachdem die (Berufungs-)Beklagte seiner Aufforderung vorprozessual keine Folge geleistet hatte und das Bezirksgericht seine diesbezügliche Klage im angefochtenen Entscheid vollumfänglich abgewiesen hat, macht er diese Ansprüche nunmehr in seiner Berufung geltend.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer E. 3.3 in Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie der schriftlichen Unterlagen in den Akten – welche sie in der vorausgehenden E. 3.2 einlässlich dargetan hatte – die Klage auf Rechenschaftsablegung nach Auftragsrecht primär infolge fehlender Aktivlegitimation des (Berufungs-)Klägers abgewiesen mit der Begründung, dass dieser der (Berufungs-)Beklagten den Auftrag für die Umstrukturierungsarbeiten als Organ der B _________ AG erteilt habe, welche die entsprechende Rechnung auch beglichen habe. Nichts anderes ergebe sich aus den eigenen Aussagen des (Berufungs-)Klägers sowie seinen Schreiben vom 13. und 30. Mai 2022, in welchen er ausdrücklich Rechenschaftsablegung im Zusammenhang mit der «X _________ Gruppe» beantrage und seine Organstellung im Jahre 2013 betone. Auch in der Anfrage der (Berufungs-)Beklagten bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 5. April 2013 sei es einzig um die Umstrukturierung der «X _________ Gruppe» gegangen. Subsidiär beurteilte die Vorinstanz die Rechenschaftsaufforderung eines Auftraggebers mehr als acht Jahre nach der Rechnungstellung als Verstoss gegen Treu und Glauben.
Die vom (Berufungs-)Kläger dem (Berufungs-)Beklagten privat erteilten Mandate beschränkten sich, so die Vorinstanz in ihrer E. 3.4, auf drei Steuererklärungen für die Ehegatten betreffend die Jahre 2016-2018 sowie auf allgemeine erbrechtliche Auskünfte im Schreiben vom 6. Januar 2019. In diesem Zusammenhang verfüge der (Berufungs-)Beklagte über keinerlei Originalunterlagen. Schliesslich misslinge dem (Berufungs-)Kläger der Beweis, dass er den (Berufungs-)Beklagten im Rahmen der Umstrukturierung bezüglich seiner privaten Darlehen oder zur Übertragung der Beteiligungen an seinen Sohn beauftragt hätte.
3.2 In seiner Berufung macht der (Berufungs-)Kläger einleitend geltend, die (Berufungs)Beklagte habe ihm für seine privaten Anliegen verschiedene Beratungsdienste geleistet, die auch die Umstrukturierung der «X _________ Gruppe» im Jahre 2013 betroffen hätten («III. KURZ GEFASSTER SACHVERHALT»). Zum Beweis verweist er auf Klagebeilage 2 (S. 14), einem Schreiben vom 6. Januar 2019, in welchem E _________ zuhanden des (Berufungs-)Klägers allgemeine erbrechtliche Ausführungen namentlich zu Erbanspruch von Ehegatten und Kindern, Pflichtteil und frei verfügbarer Quote sowie Erbverzichtsvertrag macht.
Nach allgemeinen Ausführungen zur Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR stützt er sich alsdann auf die Steueranfrage vom 5. April 2013, aus welcher hervorgehe, dass die (Berufungs-)Beklagten auch in seinem Namen sowie in jenem seiner Ehefrau gehandelt habe. Der Bezeichnung der von der Umstrukturierung betroffenen Gesellschaften sei zu entnehmen, dass F _________ und X _________ Eigentümer der D _________ AG seien. Weil diese Beteiligungen von der Umstrukturierung betroffen gewesen seien, habe die (Berufungs-)Beklagte auch im Auftrage des Ehepaars F _________ und X _________ gehandelt, was belege, dass zwischen den Verfahrensparteien ein Mandat bestanden habe («IV. BEGRÜNDUNG» unter A.)
Weiter rügt der (Berufungs-)Kläger eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts betreffend Bestand des Auftrags («IV. BEGRÜNDUNG» unter B.). Zu Unrecht verkenne die Vorinstanz, dass von der Umstrukturierung ihm gehörende Beteiligungen betroffen gewesen seien. Dazu führt der (Berufungs-)Kläger aus, gemäss Aussagen der (Berufungs)Beklagten sei die Umstrukturierung durch eine Quasifusion erfolgt, mithin durch einen Zusammenschluss durch Austausch der Beteiligungsrechte. Wer also vor der Quasifusion Beteiligungen gehalten habe, bleibe somit auch danach Anteilsinhaber. Dass die Vermögenswerte des Ehepaars F _________ und X _________ nicht betroffen gewesen sein sollten, treffe demzufolge nicht zu. Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass der (Berufungs-)Beklagte auch nach der Umstrukturierung Beteiligungen an der Gruppe hätte halten sollen. In diesem Zusammenhang kritisiert der (Berufungs-) Kläger die Antworten von E _________, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der (Berufungs-)Beklagten, wonach der Sohn C _________ die 50% der Beteiligung seiner Mutter scheinbar abgekauft habe und die 25% seines Vaters, dem (Berufungs-)Kläger, soweit er wisse, unentgeltlich übertragen erhalten habe, als unbefriedigend. Dessen Vermögen sei von der Umstrukturierung betroffen gewesen. Die (Berufungs-)Klägerin – recte wohl (Berufungs-)Beklagte - habe ihn dabei beraten und gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung vertreten.
Schliesslich hält der (Berufungs-)Kläger der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wenn sie schlicht festhalte, dass die «X _________ Gruppe» ausschliesslich aus juristischen Personen bestanden habe, bei denen der (Berufungs-)Kläger nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats sei und auch seine Zeichnungsberechtigungen erloschen seien. Dies erfasse nur eine Seite der Vorgänge, wohingegen die Umstrukturierung aus zwei Seiten eines Austauschs bestanden habe.
3.3 Die einleitende kurz gefasste Sachverhaltsdarstellung des (Berufungs-)Klägers und insbesondere sein blosser Verweis auf eine Klagebeilage vermag den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufung nicht zu genügen (s. dazu vorne E. 1.2.2).
In seiner Berufung begnügt sich der (Berufungs-)Kläger sodann weitgehend damit, seinen eigenen Parteistandpunkt darzulegen, ohne einlässlich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. Insbesondere setzt er sich weder mit seiner eigenen Beweisaussage, aber auch mit jener von E _________, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der (Berufungs-)Beklagten, welche die Vorinstanz über mehrere Seiten ausführlich wiedergibt und für ihre Beweiswürdigung als mit massgeblich erachtet, noch mit der eigentlichen Beweiswürdigung auseinander. Er legt lediglich seine Sicht der Dinge und seine eigenen Schlussfolgerungen dar. Dies genügt den Begründungsanforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht (s. dazu vorne E. 1.2.2). Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzutreten.
Sodann beschäftigt sich der (Berufungs-)Kläger in seiner Rechtsmitteingabe überhaupt nicht mit der Zweitbegründung der Vorinstanz, dass die Rechenschaftsaufforderung eines Auftraggebers mehr als acht Jahre nach der Rechnungstellung einen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt. Demzufolge hat der Entscheid auch aufgrund dieser nicht angefochtenen zweiten Begründung Bestand. Auf die Berufung ist auch deshalb nicht einzutreten (s. dazu vorne E. 1.2.2).
3.4 Selbst bei einer gehörigen Begründung der Berufung bzw. bei einem Eintreten auf dieselbe wäre diese aus nachstehenden Erwägungen abzuweisen:
3.4.1 Die (Berufungs-)Beklagte hatte in ihrer Klageantwort behauptet, dass ihr der (Berufungs-)Kläger als Vizepräsident des Verwaltungsrats der B _________ AG den Auftrag zur Umstrukturierung erteilt habe. In seiner Replik hat der (Berufungs-) Kläger dies zugegeben, jedoch geltend gemacht, sowohl als Organ als auch privat, in eigener Sache gehandelt zu haben (angefochtener Entscheid E. 3.2 mit Hinweis auf S. 72 TB 15 und S. 118 ad 15). In seiner Klage hatte der (Berufungs-)Kläger dazu indes einzig behauptet, er habe sich für seine privaten Anliegen an die (Berufungs-)Beklagte gewendet; als Beweise hatte er das an ihn adressierte Schreiben der (Berufungs-)Beklagten vom 6. Januar 2019 sowie die Parteieinvernahme genannt (S. 3 TB 2).
Das fragliche Schreiben, welches E _________ auf neutralem Papier verfasst und nicht im Namen der (Berufungs-)Beklagten unterschrieben hatte, datiert 5 Jahre und 8 Monate nach Abschluss der Umstrukturierung. Es enthält allgemeine erbrechtliche Ausführungen, wobei bei der Anzahl Kinder offenbar die Situation des (Berufungs-)Klägers abgebildet wird. Jeglicher Bezug zur mehrere Jahre zurückliegenden Umstrukturierung des Firmenkonstrukts fehlt. Mithin ist das besagte Schreiben – entgegen der Darstellung des (Berufungs-)Klägers – in keiner Weise geeignet, einen Zusammenhang zwischen dem vom (Berufungs-)Kläger in seiner damaligen Funktion als Gesellschaftsorgan erteilten Auftrag zur Umstrukturierung und allfälligen von ihm privat vergebenen Aufträgen an die (Berufungs-)Beklagte herzustellen.
In seiner Beweisaussage betonte E _________, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der (Berufungs-)Beklagten, dass ihm der Auftrag zur Gründung der Holding bzw. der Gruppierung der Gesellschaften unter einem Dach vom (Berufungs-) Kläger als Organ erteilt worden sei (S. 160 f. F/A 3 und 4), dass zwischen den erbrechtlichen Fragen und der Umstrukturierung kein Zusammenhang bestanden habe (S. 161 F/A 9) und dass er für die Ehegatten F _________ und X _________ in den Jahren 2016, 2017 und 2018 drei Steuererklärungen im Rahmen eines privaten Mandats ausgefüllt habe (S. 162 F/A 11 und 12). Der (Berufungs-)Kläger selbst gab in seiner Beweisaussage zu Protokoll, als Privatperson habe er E _________ nur mit seinen privaten Steuererklärungen während zwei oder drei Jahren beauftragt, sonst habe er alles für die Firmen gemacht (S. 156 f. F/A 5, 6 und 7.1 sowie 7.2). Mithin widerspricht der (Berufungs)Kläger in seiner Beweisaussage seiner von ihm in seiner Berufung eingenommenen Standpunkt.
Damit hat die Vorinstanz insgesamt zu Recht erkannt, dass der Auftrag zu den Umstrukturierungsarbeiten ausschliesslich von der B _________ AG erteilt worden ist, welche denn auch die entsprechenden Kosten übernommen hat. Das übrige Vorbringen des (Berufungs-)Klägers in seiner Berufung vermag dieses klare Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen.
3.4.2 Weiter bringt der (Berufungs-)Kläger in seiner Berufung vor, er und seine Ehefrau seien Eigentümer der «D _________ AG» und damit durch die Umstrukturierung in Form des Austauschs der Beteiligungsrechte sehr wohl betroffen gewesen. In diesem Zusammenhang stört er sich an den Aussagen von E _________ zur Abtretung der Beteiligungen durch Vater und Mutter an ihren Sohn und macht geltend, die (Berufungs-)Beklagte habe ihn dabei beraten und gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung vertreten (s. dazu im Einzelnen vorstehende E. 3.2).
Der (Berufungs-)Kläger hat im Schriftenwechsel keine substantiierten Tatsachenbehauptungen zu den einzelnen Beteiligungen, zur Umstrukturierung und zum Austausch bzw. Abgeltung der Beteiligungsrechte sowie zur nunmehr beiläufig behaupteten Beratung aufgestellt. Aus der Anfrage der (Berufungs-)Beklagten vom 5. April 2013 – welcher die (Berufungs-)Beklagte entgegen der wiederholten blossen Behauptung des (Berufungs-)Klägers ausschliesslich für die «X _________ Gruppe» stellte – ergibt sich immerhin, dass der (Berufungs-)Kläger und seine Ehefrau an der D _________ AG bei einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00 nominell zu je Fr. 25'000.00 beteiligt waren, während ihr Sohn die restlichen Fr. 50'000.00 sowie sämtliche Aktien der übrigen Gesellschaften der Gruppe hielt (S. 80), und dass die Übernahme der Beteiligungen zum Nennwert erfolgen sollte. Mittelbar waren sie demnach durch die Übertragung ihrer bisherigen Beteiligung an die Holding AG durch die Umstrukturierung betroffen. Dies impliziert indes in keiner Weise, dass sie der (Berufungs-)Beklagten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung ihrerseits ebenfalls einen Auftrag erteilt hätten. Solches geht nicht einmal aus der eigenen Beweisaussage des (Berufungs-)Klägers hervor, welcher dies darin letztendlich sogar klar verneint. Dieser führte ferner aus, seiner Frau seien vom Sohn Fr. 50'000.00 überwiesen worden, was in den Tatsachenbehauptungen ebenfalls nicht aufgenommen wurde und auch nicht bewiesen ist, aber im Ergebnis exakt dem Nominalwert der Beteiligungen beider Eheleute entsprechen würde. Offenbar wurden die Eltern von ihrem Sohn ausbezahlt, womit sie aus dem Firmenkonstrukt ausgeschieden sind und infolgedessen trotz Quasifusion keine Beteiligungen mehr halten. Die Abgeltung der Beteiligungen wurde jedoch im vorliegenden Verfahren in keiner Weise thematisiert, weshalb dazu keine abschliessende Beurteilung gemacht werden kann und muss. Der (Berufungs-)Kläger hat denn auch im gesamten Verfahren nie vorgebracht, die Holding AG bzw. der als Alleinaktionär übernehmende Sohn hätten ihn im Rahmen der Umstrukturierung in irgendeiner Weise hintergangen. Somit bildet die Abgeltung hier ebenfalls kein Thema.
Hingegen hatte der (Berufungs-)Kläger in seiner Replik (S. 120 TB 31 und 31) behauptet, er habe vor der Umstrukturierung der «X _________ Gruppe» Darlehen gewährt und nach der Umstrukturierung habe die Holding AG ihm gegenüber eine Schuld von Fr. 700'000.00 gehabt. In den dafür angerufenen Auszügen aus den Steuererklärungen sind tatsächlich Darlehen angeführt. Indes bildet dies kein Beweis dafür, dass der (Berufungs-)Kläger die (Berufungs-)Beklagte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung privat einen Auftrag erteilt hätte. Dem widerspricht die eigene Beweisaussage des (Berufungs-)Klägers. Ohnehin hat der (Berufungs-)Kläger solche Darlehen bzw. Schulden in seiner Berufung nicht thematisiert.
3.4.3 Laut Vorinstanz liegt gemäss Bundesgerichtsurteil 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2 ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, weil erst nach unangemessen langer Zeit, in casu acht Jahre nach Rechnungstellung, Rechenschaft verlangt worden ist. Das Bundesgericht hat seine diesbezügliche Rechtsprechung in der Folge bestätigt (zuletzt Bundesgerichtsurteil 4A_436/2020 vom 28 April 2022 E. 5). Das Kantonsgericht schliesst sich dem Rechtstandpunkt der Vorinstanz an, welche der aktuellen Praxis des Bundesgerichts Rechnung trägt. Der (Berufungs-)Kläger bringt denn auch keine Gründe vor, welche sein mehrjähriges Zuwarten erklären würden.
4.
4.1 In ihrer E. 4.1 hat die Vorinstanz das im Schlichtungsverfahren noch nicht gestellte Begehren auf Auskunft gestützt auf das Datenschutzgesetz in Anwendung von Art. 227 ZPO zugelassen.
Danach hat die Vorinstanz das per 1. September 2023 revidierte Datenschutzgesetz als anwendbar erklärt (Art. 69 ff. e contrario) mit der Präzisierung, dass gemäss dessen Art.
1 der Persönlichkeits- resp. Grundrechtsschutz im Gegensatz zum alten Recht nur noch für natürliche und nicht mehr auch für juristische Personen gelte. Danach hat sie die gesetzliche Regelung in ihren Grundzügen dargetan mit regelmässigen Verweisen auf das inhaltlich deckungsgleiche alte Recht und namentlich das Auskunftsrecht (Art. 25 DSG bzw. Art. 8 aDSG) sowie das Recht auf Datenherausgabe (Art. 28 DSG) mit den möglichen Einschränkungsgründen (Art. 26 DSG bzw. Art. 9 aDSG) erläutert (angefochtener Entscheid E. 4.2).
Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass der (Berufungs-)Kläger in seiner Klage nicht geltend mache, dass es sich bei den der (Berufungs-)Beklagten gelieferten Personendaten um besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 5 lit. c DSG bzw. Art.
3 lit. c aDSG handle. Die Frage, ob das nach dem erfolglosen Rechenschaftsablegungsgesuch erfolgte Datenauskunftsbegehren vom 21. Juni 2022, das ausdrücklich auf die abschlägige Antwort der (Berufungs-)Beklagten vom 24. Mai 2022 Bezug nehme, nicht zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich sei (Art. 2 ZGB), so dass die (Berufungs-) Beklagte schon aus diesem Grund die Auskunft verweigern könnte (Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG), hat sie offen gelassen. Denn die Klage sei schon aus anderen Gründen abzuweisen. E _________ habe nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er sämtliche Unterlagen, die er zum Ausfüllen der drei Steuererklärungen der Ehegatten X _________ vom (Berufungs-)Kläger resp. mit dessen Einverständnis von dessen Mitarbeitern erhalten habe, zurückgegeben und keine Unterlagen aufbewahrt habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Akten. Ansonsten hätte der (Berufungs-)Kläger als langjähriger, erfahrener Geschäftsmann sicherlich interveniert. Dieser lege in seinen Rechtsschriften denn auch nicht dar, inwiefern die Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärungen zweckwidrig im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSG (Art. 4 Abs. 4 aDSG) verwendet worden wären. Schliesslich habe die (Berufungs-)Beklagte die Herausgabe von Unterlagen und damit von Daten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der «X _________ Gruppe», welche ausschliesslich aus juristischen Personen bestanden habe, bereits am 24. Mai 2022 zu Recht gestützt auf die überwiegenden Interessen der involvierten Gesellschaften verweigert, da der (Berufungs-)Kläger nicht mehr im Verwaltungsrat gewesen sei, die Zeichnungsberechtigung verloren gehabt habe und demnach nicht mehr auskunftsberechtigt gewesen sei (mit Verweis auf die Definition der betroffenen Personen in Art. 5 lit. b DSG resp. Art. 3 lit. b aDSG). Damit sei auch dieser Antrag abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4.3).
4.2 In seiner Berufung bemängelt der (Berufungs-)Kläger eine unrichtige Rechtsanwendung, weil die Vorinstanz ohne Begründung das auf den 1. September 2023, also nach dem Auskunftsbegehren vom 21. Juni 2022 und der Litispendenz vom 28. August 2022, in Kraft gesetzte revidierte DSG auf einen zuvor abgeschlossenen Sachverhalt angewendet habe. Nachdem eine echte oder unechte Rückwirkung auszuschliessen sei, bleibe das aDSG anwendbar. Indem die Vorinstanz das DSG angewandt habe, habe sie das Recht verletzt und seinen Anspruch zu Unrecht nicht geschützt («IV. BEGRÜN-DUNG» unter C.).
Der (Berufungs-)Kläger bringt weiter vor, es sei nicht umstritten, dass die (Berufungs-) Beklagte Inhaberin einer Datensammlung betreffend Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und i aDSG sei und Daten des (Berufungs-)Klägers gesammelt habe. Das Gesetz komme somit zur Anwendung. Indem sie aber behaupte, diese zurückerstattet zu haben (ohne dafür eine Quittung vorzulegen) oder von elektronischen Datenträgern gelöscht zu haben (und auch dafür den Beweis schuldig zu bleiben), entziehe sie sich zu Unrecht ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht. Die Vorinstanz erkenne dies zu Unrecht nicht («IV. BEGRÜNDUNG» unter D.).
Nach Art. 8 aDSG könne jede Person vom Inhaber einer Datensammlung, vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses, in einem umfassende Sinn Auskunft verlangen. Im Widerspruch zum Gesetz und zur Rechtsprechung werfe die Vorinstanz dem (Berufungs-)Kläger vor, dass er nicht geltend gemacht habe, dass es sich bei den der (Berufungs-)Beklagten «gelieferten Personendaten um besonders schützenswerte Daten im Sinn von Art. 5 lit. c DSG (Art. 3 lit. c aDSG)» handle. Damit stelle sie Schranken auf, welche weder das Gesetz noch die Rechtsprechung vorsähen, und verletze somit das Recht («IV. BEGRÜNDUNG» unter E.).
Es bestehe kein Hindernis für das Auskunftsbegehren. Zwischen den Parteien sei (ausser dem vorliegenden) kein Zivilprozess im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. c aDSG hängig, welcher das Auskunftsbegehren des (Berufungs-)Klägers zu hemmen vermöchte. Das Konstrukt der Vorinstanz, wonach ein Auskunftsbegehren nicht statthaft sei, wenn schon ein Gesuch auf Rechenschaft nach Auftragsrecht erfolgt sei, halte vor der Rechtsprechung nicht Stand («IV. BEGRÜNDUNG» unter F.).
Zu Recht behaupteten weder die Vorinstanz noch die (Berufungs-)Beklagte, dass vom Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht worden sei oder ob die Auskunft wegen überwiegender Interessen des Auskunftspflichtigen verweigert werden könne. Die Beweislast für den Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB trage derjenige, der sich auf einen solchen berufe. Die Vorwürfe der Vorinstanz erfüllten die Anforderungen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs nicht. Sie verletze Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn sie kurzum einen Rechtsmissbrauch bejahe und damit die Verweigerung des gesetzlichen Auskunftsrechts begründe («IV. BEGRÜNDUNG» unter G.).
4.3 Dem (Berufungs-)Kläger kann darin beigepflichtet werden, dass er das Auskunftsbegehren vor dem Inkrafttreten der Neufassung des DSG in Bezug auf ein weiter zurückliegendes Geschehen gestellt hat. Die Übergangsbestimmung von Art. 69 DSG, welche die Vorinstanz anführt, erklärt im Grundsatz auf zuvor begonnene Datenverarbeitungen das neue Recht für anwendbar. Der (Berufungs-)Kläger unterlässt jede Präzisierung, auf welche Datensammlung sich sein auf das Datenschutzgesetz gestütztes Begehren bezieht. Derart lässt sich die Frage des anwendbaren Rechts nicht abschliessend beurteilen. Ohnehin hat die Vorinstanz, soweit hier von Bedeutung, stets auch die inhaltlich deckungsgleiche Bestimmung des aDSG dargelegt, was der (Berufungs-)Kläger geflissentlich ausblendet. In seiner Berufung macht er sodann zwar geltend, durch die Anwendung der falschen Gesetzesfassung habe die Vorinstanz seinen Anspruch zu Unrecht nicht geschützt. Er unterlässt es aber aufzuzeigen, dass das alte Recht zu einem für ihn günstigeren Entscheid geführt und was dieser beinhaltet hätte. Insbesondere setzt er sich nicht mit den von der Vorinstanz angeführten altrechtlichen Bestimmungen auseinander und zeigt nicht auf, dass diese dieselben nicht richtig angewendet hätte. Er versäumt es also zu begründen, inwieweit die erstinstanzliche Rechtsanwendung, soweit diese auf das aDSG Bezug nimmt, falsch wäre. Die allgemeine, nicht weiter substantiierte Behauptung, durch die falsche Rechtswahl durch die Vorinstanz sei ihm sein Recht verwehrt worden, genügt den Begründungsanforderungen an die Berufung nicht, weshalb insoweit auf dieselbe nicht einzutreten ist (s. vorne E. 1.2.2).
Art. 8 aDSG gewährt jeder Person ein Auskunftsrecht über sie betreffende Daten. Namentlich kann ein jeder und eine jede vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bzw. ihn bearbeitet werden. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG (wie auch nach Art.25 DSG) dient der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes, indem es den betroffenen Personen ermöglichen soll, die über sie in einer Datensammlung bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II 413, 433 Ziff. 213.1; BGE 144 I 126 E. 8.3.7). Es konkretisiert das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Bundesgerichtsurteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 6.3).
Das Auskunftsrecht erstreckt sich laut Gesetz und Rechtsprechung nur auf noch vorhandene Daten (BGE 136 II 508 E. 3.7). Die zu erteilende Auskunft muss wahr und vollständig sein, wofür der Inhaber einer Datensammlung im Streitfall beweispflichtig ist. Der Inhalt der Auskunft ist negativ, soweit das Vorhandensein bearbeiteter Personendaten verneint wird. Der Umstand, dass negative Tatsachen, namentlich das Nichtvorhandensein von Informationen über den Beschwerdegegner, bewiesen werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an der Beweislast (BGE 139 II 451 E. 2.4). Da es aber naturgemäss einfacher ist, das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen als deren Nichtvorhandensein, ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserhebung vernünftig anzusetzen. Wo der beweisbelasteten Partei der regelmässig äusserst schwierige Beweis des Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Daten aufzeigt (Bundesgerichtsurteil 4A_125/2020 vom 30. Januar 2020 E. 3.1.2).
Im angefochtenen Entscheid befasst sich die Vorinstanz mit Daten in Bezug auf das Ausfüllen der privaten Steuererklärungen und mit solchen in Bezug auf die Umstrukturierung der Gesellschaften. In diesem Gesamtzusammenhang stellt sich die Frage, worauf das in der Berufung aufrechtgehaltene, sich auf das aDSG gestützte Begehren überhaupt abzielt. Denn in seiner Rechtsmitteleingabe bleibt der (Berufungs-)Kläger eine Antwort schuldig, was er will; er gibt sich mit allgemeinen vorab rechtlichen Ausführungen zufrieden, ohne zu erklären, ob er nun Daten im Zusammenhang mit den Steuererklärungen oder im Zusammenhang mit der Umstrukturierung herausverlangt. Damit erfüllt seine Rechtsmitteleingabe die Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (s. vorne E. 1.2.2).
Das zentrale Anliegen des (Berufungs-)Klägers ist es offenbar, über die Umstrukturierung der «X _________ Gruppe» im Jahr 2013 Näheres zu erfahren, auch wenn er es in der Berufung in Verletzung der diesbezüglichen Begründungsanforderungen versäumt, dies darzutun. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Personendaten bearbeitet werden. Im alten Recht umfasste dieser Schutz sowohl natürliche, als auch juristische Personen (Art. 1 f. aDSG), während die aktuelle Fassung den Schutz nunmehr auf natürliche Personen begrenzt (Art. 1 f. DSG). Der (Berufungs-)Kläger handelt vorliegend indes als Privatperson und nicht als (ehemaliges) Organ von Gesellschaften der «X _________ Gruppe». Demzufolge räumt ihm das aDSG im Vergleich zur aktuellen Fassung keine weiter gehenden Rechte ein. Soweit er nun Informationen über die Umstrukturierung der «X _________ Gruppe» erlangen will, wäre sein Begehren rechtsmissbräuchlich, zumindest aber durch den Schutzbereich des Datenschutzgesetzes – sowohl in seiner alten als auch in seiner aktuellen Fassung – nicht abgedeckt. Denn weder das aDSG noch das DSG gewähren einer Person ohne weiteres einen Anspruch, über Interna einer Gesellschaft Informationen zu erhalten, selbst wenn sie an dieser früher beteiligt oder sogar dessen Organ war. Ein solches Begehren würde denn auch nicht auf den Persönlichkeitsschutz im Sinne der Datenschutzgesetzgebung abzielen, namentlich nicht auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen oder auf die Durchsetzung der informationellen Selbstbestimmung. Jedenfalls gibt der (Berufungs-)Kläger keine überprüfbaren Gründe an, welche ihn laut Datenschutzgesetzgebung dazu berechtigten würden. Auf seine Berufung ist daher nicht einzutreten (s. vorne E. 1.2.2).
Überdies hat die (Berufungs-)Beklagte dem (Berufungs-)Kläger vorliegend Auskunft erteilt, indem sie das Vorhandensein solcher Daten ausdrücklich verneint hat. Die Vorinstanz hat die von der Berufungsbeklagten abgegebene Zusicherung, sie habe sämtliche Unterlagen postwendend zurückgegeben und keine solchen gehortet, als glaubwürdig erachtet. Der (Berufungs-)Kläger bringt dagegen nichts Stichhaltiges vor. So trifft es gerade nicht zu, dass die (Berufungs-)Beklagte nicht bestreite, Inhaberin einer Datensammlung zu sein und Daten über ihn gesammelt zu haben. Vielmehr wandte diese ein, sämtliche Unterlagen zur Steuererklärung postwendend retourniert zu haben, womit sie in Abrede stellt, über den (Berufungs-)Kläger eine Datensammlung angelegt zu haben. Der (Berufungs-)Kläger versäumt es nun aber, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit Verweis auf Aktenstellen, etwa seinen eigenen Aussagen oder jenen von E _________ als falsch zu entkräften.
5.
5.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), d.h. vorliegend dem Berufungskläger, dessen Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abgewiesen wird. Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
5.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).
Bei einem Streitwert von Fr. 10’000.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 900.00 bis Fr. 3’600.00 (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren kann ein Reduktions-Koeffizienten von maximal 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).
Das Berufungsverfahren beschäftigte sich einerseits mit Auftragsrecht und anderseits mit der Datenschutzgesetzgebung. Laut Berufung strittig waren Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet, wobei die Berufungsbeklagte auf eine Berufungsantwort verzichtete. Das Dossier war von bescheidenem Umfang. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.00 angemessen. Diese ist mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen.
5.3 Eine Parteientschädigung wird im Berufungsverfahren nicht zuerkannt, weil die im Ergebnis obsiegende Berufungsbeklagte auf eine Berufungsantwort verzichtet hat.
1. Die Berufung wird, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist, abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. Dezember 2023 bestätigt, wie folgt:
1. Die Klage von X _________ vom 25. Oktober 2022 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.00 werden X _________ auferlegt. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.00 verrechnet.
3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt in Gampel-Bratsch von Fr. 170.00 gehen definitiv zu Lasten von X _________.
4. X _________ bezahlt der Y _________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 2'720.00 (inkl. MwSt. und Auslagen).
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1’800.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.
3. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 30. September 2024