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Décision

C1 24 163

KGVS-20250318-C1-24-163-20251113-229-ZWR-2025-296-300.pdf

18 mars 2025Français10 min

Considérants 296. RVJ / ZWR 2025 Zivilrecht – Vertragsrecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 18. März 2025, X. c. Y. LP – C1 24 163 Online-Geldspiele: Vorliegen eines Konsumentenvertrages und Zuständigkeit nach IPRG - Gemäss Art. 114 IPRG sind bei einem Konsumentenvert...

Source vs.ch

Considérants

296.

RVJ / ZWR 2025

Zivilrecht – Vertragsrecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 18. März 2025, X. c. Y. LP – C1 24 163 Online-Geldspiele: Vorliegen eines Konsumentenvertrages und Zuständigkeit nach IPRG - Gemäss Art. 114 IPRG sind bei einem Konsumentenvertrag nach Art. 120 IPRG die schweizerischen Gerichte am Wohnort oder Aufenthaltsort des Konsumenten oder des Anbieters zuständig (E. 2.3). - In den Anwendungsbereich von Art. 120 IPRG fallen alle typischen Konsumentenverträge über Leistungen, die zum «üblichen Verbrauch» von Privathaushalten gehören, d.h. die typischerweise von Privathaushalten am Markt nachgefragt werden (E. 2.3). - Ausgaben in der Höhe von Fr. 145’505.89 während rund 33 Monaten für Online-Geldspiele können nicht als üblicher Verbrauch gelten; das Volumen der getätigten Wetteinsätze spricht vorliegend klar gegen einen Konsumentenvertrag (E. 2.4). - Zweck von Art. 114 i.V.m. 120 IPRG ist der Schutz der schwächeren Vertragspartei. Indes ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen eng zu sehen und der Sozialschutz ist ausschliesslich auf den Verbraucher sowie auf Leistungen des üblichen Bedarfs beschränkt (E. 2.5).

Jeux d’argent en ligne: existence d’un contrat de consommation et compétence selon la LDIP - Selon l’art. 114 LDIP, les tribunaux suisses du domicile ou de la résidence habituelle du consommateur ou du fournisseur sont compétents en matière de contrats conclus avec des consommateurs au sens de l’art. 120 LDIP (consid. 2.3). - L’art. 120 LDIP s’applique à tous les contrats de consommation typiques portant sur des prestations qui relèvent de la « consommation courante » des ménages privés, c’est-à-dire qui sont habituellement demandées par les ménages privés sur le marché (consid. 2.3). - Des dépenses d’un montant de CHF 145’505,89 durant environ 33 mois pour des jeux d’argent en ligne ne peuvent être considérées comme de la consommation courante; le volume des paris effectués dans le cas d’espèce plaide clairement en défaveur d’un contrat de consommation (consid. 2.4). - L’art. 114 LDIP, en relation avec l’art. 120 LDIP, a pour objectif de protéger la partie contractante la plus faible; toutefois, le champ d’application de ces dispositions doit être interprété de façon restrictive et la protection sociale est limitée exclusivement au consommateur et aux prestations répondant à des besoins courants (consid. 2.5).

Sachverhalt (zusammengefasst)

Der Berufungskläger X. nahm über einen längeren Zeitraum regelmässig an den durch die in Gibraltar ansässige Berufungsbeklagte Y. LP angebotenen Online-Geldspielen teil, wobei er einen Verlust von insgesamt

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Fr. 119’836.30 gemacht haben soll. Diesen Betrag forderte X. beim Bezirksgericht Visp ein. Dieses trat mangels Zuständigkeit auf die Forderungsklage nicht ein.

Aus den Erwägungen

2.

2.1

Im Mittelpunkt der vorliegenden Streitigkeit liegt eine Forderungsklage des Berufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte in der Höhe von Fr. 119’985.30. Aufgrund des Wohnsitzes des Berufungsklägers in der Schweiz und des ausländischen Sitzes der Berufungsbeklagten liegt unbestrittenermassen eine internationale Streitigkeit vor. Der Berufungskläger stützt sich zur Begründung der Zuständigkeit auf Art. 114 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 120 IPRG. Die Vorinstanz trat mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Sie sah es zwar als erstellt an, dass das zwischen den Parteien abgeschlossene Rechtsverhältnis eine Leistung beinhaltet habe, die für den persönlichen Nutzen des Klägers bestimmt gewesen und nicht im Rahmen seiner beruflichen oder gewerbsmässigen Tätigkeiten vorgenommen worden sei. Dagegen kam sie zum Schluss, dass aufgrund der Höhe der vom Kläger für die Geldleistungen der Beklagten aufgewendeten finanziellen Mittel und dem Volumen der getätigten Spieleinsätze nicht mehr von einem üblichen Verbrauch gesprochen werden könne. Die Vorinstanz verneinte vor diesem Hintergrund einen Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 120 IPRG.

2.2 Der Berufungskläger rügt den vorinstanzlichen Entscheid insoweit, als dass die Vorinstanz, ohne auf die subjektiven Umstände des Berufungsklägers einzugehen, für die Frage der Üblichkeit die Streitwertgrenze des vereinfachten Verfahrens von Fr. 30’000.00 herangezogen habe. Vorliegend gehe es jedoch um mehrere einzelne Wetteinsätze, die einerseits über einen sehr langen Zeitraum getätigt worden seien und anderseits einzeln betrachtet die Streitwertschwelle von Fr. 30’000.00 nicht erreichten. Im Weiteren kritisiert er die Schlussfolgerung des Bezirksgerichts, zwischen den Parteien habe kein strukturelles Ungleichgewicht geherrscht. Zur Begründung führt er an, er habe die Sportwetteinsätze über einen langen Zeitraum hinweg getätigt und nur deshalb sei eine entsprechend hohe Summe zusammengekommen. Zudem sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Geldspiele gemäss dem geltenden

2.2 Der Berufungskläger rügt den vorinstanzlichen Entscheid insoweit, als dass die Vorinstanz, ohne auf die subjektiven Umstände des Berufungsklägers einzugehen, für die Frage der Üblichkeit die Streitwertgrenze des vereinfachten Verfahrens von Fr. 30’000.00 herangezogen habe. Vorliegend gehe es jedoch um mehrere einzelne Wetteinsätze, die einerseits über einen sehr langen Zeitraum getätigt worden seien und anderseits einzeln betrachtet die Streitwertschwelle von Fr. 30’000.00 nicht erreichten. Im Weiteren kritisiert er die Schlussfolgerung des Bezirksgerichts, zwischen den Parteien habe kein strukturelles Ungleichgewicht geherrscht. Zur Begründung führt er an, er habe die Sportwetteinsätze über einen langen Zeitraum hinweg getätigt und nur deshalb sei eine entsprechend hohe Summe zusammengekommen. Zudem sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Geldspiele gemäss dem geltenden

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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) klaren Konsumcharakter hätten. Das BGS bezwecke in Art. 2 lit. a ausdrücklich, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen. Die Beurteilung, ob der Vertrag vom Schutzgedanken des Art. 114 i.V.m. Art. 120 Abs. 1 IPRG erfasst sei, könne deshalb nicht ohne Bezugnahme auf das BGS erfolgen. Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, die Häufigkeit, mit der er an den Online-Sportwetten teilgenommen habe, lasse einzig den Schluss zu, dass die Online-Sportwetten für ihn zu einer Gewöhnlichkeit geworden seien und deshalb entsprechend als üblich im Sinne von Art. 120 Abs. 1 IPRG zu qualifizieren seien.

2.3. Für Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Voraussetzungen von Art. 120 IPRG entspricht, sind gemäss Art. 114 IPRG nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt zuständig. Die Regelung von Art. 114 IPRG entspricht weitgehend Art. 32 ZPO (KAISER JOB, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 22 zu Art. 32 ZPO). In den Anwendungsbereich von Art. 120 IPRG fallen alle typischen Konsumentenverträge über Leistungen, die zum «üblichen Verbrauch» von Privathaushalten gehören, d.h. die typischerweise von Privathaushalten am Markt nachgefragt werden (BRUNNER/VISCHER, Basler Kommentar, 4. A., 2021, N. 26 zu Art. 120 IPRG). Bei der Auslegung des Ausdrucks «üblichen Verbrauch» ist der Grundgedanke der Vorschrift zu berücksichtigen, dem Konsumenten Schutz zu gewähren beim Abschluss von Verträgen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse (Vischer/Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2000, S. 337). Ob ein Vertrag zwischen einem Konsumenten und einem gewerblichen Anbieter noch als solcher über eine Leistung des üblichen Verbrauchs zu qualifizieren ist, hängt sowohl von der Häufigkeit («Üblichkeit») des entsprechenden Geschäfts als auch von dessen Volumen ab. Mit dem Kriterium der «Üblichkeit» wird klargestellt, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Privathaushalten vom Anwendungsbereich von Art. 32 ZPO ausgeschlossen werden. Es werden nur Verträge zwischen Konsumenten und gewerblichen Anbietern erfasst, die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen sind (KAISER JOB, a.a.O., N. 8 zu Art. 32 ZPO). Für die zuständigkeitsbestimmende Voraussetzung der Üblichkeit des Konsums sind praktikable Richtlinien anzustreben, die sich etwa an der Art des Geschäfts orientieren (BGE 132 III 268 E. 2.2.3).

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2.4 Vorliegend bilden Online-Dienstleistungen in Form von Geldspielen Gegenstand des streitigen Vertrages zwischen den Parteien. Dabei ist fraglich, ob bereits der Vertragsgegenstand an sich, unabhängig der Höhe der Wetteinsätze, als Konsumgut qualifiziert werden kann, zumal solche Dienstleistungen nicht typischerweise von Privathaushalten am Markt nachgefragt werden. Jedenfalls spricht das Volumen der getätigten Wetteinsätze vorliegend klar gegen einen Konsumentenvertrag. Der Berufungskläger tätigte nämlich im Zeitraum vom 4. November 2015 bis 31. Juli 2018, mithin während 33 Monaten, gemäss seinen Tatsachenbehauptungen Einzahlungen von insgesamt Fr. 145’505.89, wobei er einen Verlust von insgesamt Fr. 119’836.30 erlitten haben soll. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen Gesamtbetrag berücksichtigte. Einerseits hat er die einzelnen Spieleinsätze nicht substantiiert behauptet und anderseits wäre auch bei einer Einzelbetrachtung der Spieleinsätze die Häufigkeit bzw. die Regelmässigkeit in die Beurteilung, ob es sich (noch) um einen üblichen Verbrauch handelt, einzubeziehen. Und selbst wenn die monatlichen Wettausgaben berechnet werden würden, welche rund Fr. 4’000.00 betrugen, sind diese beträchtlich und aussergewöhnlich. Wettspiele in dieser Höhe gehören nicht zum alltäglichen Verbrauch bzw. zu den Grundbedürfnissen einer Person. Der Berufungskläger stillte mit diesen Wettspielen ein aussergewöhnliches und nicht ein alltägliches Bedürfnis. Es handelt sich hierbei um kein Rechtsgeschäft, welches ein Durchschnittsbürger regelmässig abschliesst. Der Berufungskläger hat ausserdem im vorinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet und bewiesen, dass Wetteinsätze von gesamthaft Fr. 145’505.89 über die Jahre hinweg für ihn finanziell keine Ungewöhnlichkeit darstellten, wenn denn überhaupt die Üblichkeit subjektiv beurteilt werden könnte. Aus einer objektiven Betrachtungsweise sprechen die Häufigkeit und insbesondere das Volumen eindeutig gegen ein übliches Rechtsgeschäft, auch wenn es für ihn üblich war, regelmässig zu spielen. Im Weiteren sind Geldspiele derart ungewöhnlich, dass auch ein kleinerer Betrag ausreicht, um nicht mehr als üblicher Verbrauch zu gelten. Unter Umständen kann beispielsweise eine Armbanduhr bereits mit einem Preis von Fr. 6’400.00 nicht mehr dem üblichen Verbrauch zugeordnet werden (vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2017.126 vom 28. November 2017 E. 6.2). Anders als der Berufungskläger ausführt, stützte sich die Vorinstanz denn auch nicht allein auf die Schwelle von Fr. 30’000.00, sondern berücksichtigte zu Recht die Umstände wie das Ausmass und die

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Regelmässigkeit bzw. die Häufigkeit der Spielaktivität und zog die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch der kantonalen Rechtsprechung lediglich als Anhaltspunkt heran (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_75/2021 vom 26. März 2021 E. 1.4.1.2; vgl. auch ZWR 2011 S. 298 E. 5b/aa).

2.5 Der Berufungskläger vermag schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er sich auf den von Art. 114 und Art. 120 IPRG erfassten Sozialschutz abstützt. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass Zweck dieser Bestimmungen der Schutz der schwächeren Vertragspartei ist. Indes ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen eng zu sehen und der Sozialschutz ist ausschliesslich auf den Verbraucher und auf Leistungen des üblichen Bedarfs beschränkt (Bundesgerichtsurteil 4A_432/2007 E. 4.2.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau ZBR.2020.30 vom 17. November 2020 E. 3). Diejenige Person, welche sich bei ihrem Konsum nicht mehr in einem für den Privathaushalt üblichen Rahmen bewegt, benötigt nämlich keinen Schutz mehr durch eine spezielle Konsumentennorm. Mithin ist nicht bei jeder Konstellation, bei welcher sich Unternehmen und Private gegenüberstehen, bereits von einem Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 114 i.V.m. Art. 120 IPRG auszugehen. Daran ändern auch die gesetzlichen Bestimmungen des BGS nichts, welche die Bevölkerung vor den Gefahren, die von den Geldspielen ausgehen, schützen sollen. Da der vorliegende Vertragsgegenstand nicht dem üblichen Verbrauch zugeordnet werden kann, ist kein besonderes Bedürfnis für Sozialschutz ersichtlich. Ebenfalls hilft ihm der ins Recht gelegte Entscheid des Bezirksgerichts Muri nicht weiter. Einerseits sind die kantonalen Gerichte nicht an Entscheide anderer Gerichte gebunden und anderseits kann einzig gestützt auf den eingereichten Entscheid nicht beurteilt werden, inwiefern die Streitigkeiten vergleichbar sind. Das dortige Bezirksgericht hat sich im Übrigen in seinem Entscheid mit der internationalen und örtlichen Zuständigkeit nicht eingehend auseinandergesetzt.

2.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass aufgrund der Höhe der vom Berufungskläger für die Geldleistungen der Berufungsbeklagten aufgewendeten finanziellen Mittel und des Volumens der getätigten Spieleinsätze nicht mehr von einem üblichen Verbrauch gesprochen werden kann. Folglich liegt kein Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 120 IPRG vor, weshalb die Vorinstanz zur Recht nicht auf die Klage eingetreten ist.