Lexipedia

Décision

C1 24 30

KGVS-20251218-C1-24-30-20260218-229.pdf

18 décembre 2025Français75 min

C1 24 30 URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Nadja Schwery, Präsidentin; Michael Steiner und Bénédicte Balet, Kantonsrichter; Gerichtsschreiberin Marion Biner-Leiggener in Sachen X _________, Beklagter und Berufungsklä...

Source vs.ch

C1 24 30

URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Nadja Schwery, Präsidentin; Michael Steiner und Bénédicte Balet, Kantonsrichter; Gerichtsschreiberin Marion Biner-Leiggener

in Sachen

X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis

gegen

Y _________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch die Rechtsanwälte Thomas P. Zemp und M. Glutz, Zürich

(Einfache Gesellschaft / Einsichtsrecht)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 29. Januar 2024 [VIS Z1 2020 18]

Verfahren

Faits

A.a Am 17. Februar 2020 erhob Y _________ beim Bezirksgericht Visp Klage gegen X _________ mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):

Considérants

1.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziff. 1.2 noch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch Fr. 100'000.00 plus 5% p.a. Zins seit 1. April 2015, zu bezahlen.

Nachklage bleibt vorbehalten.

1.2

Es sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB (Busse Fr. 10'000.00) zu verpflichten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des (Teil-)Urteils der Klägerin Auskunft über den Geschäftsgang und Akteneinsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der einfachen Gesellschaft betreffend den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 31. März 2015 zur Erstellung einer Übersicht über die Entwicklung und den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens zu gewähren.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beklagten.

In RZ 55 der Klage hielt Y _________ zudem fest, sie beabsichtige, den konkreten Forderungsbetrag partiell, d.h. in Form einer Teilklage, dies mutmasslich mit einem Teilbetrag von Fr. 125'000.--, geltend zu machen. Gemäss Verfügung vom 28. Februar 2020 sollte über den klägerischen Antrag einer Verfahrensbeschränkung auf die Frage der Auskunftserteilung nach Eingang der Klageantwort befunden werden (S. 109).

A.b. In seiner Klageantwort vom 18. Mai 2020 stellte X _________ nachfolgende Anträge (S. 114 ff.):

1.

Der prozessuale Antrag, es sei vorab ein Teilurteil zu fällen, wird abgewiesen.

2.

Die Forderungsklage wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.

Die Auskunftsklage wird abgewiesen.

4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.

4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.

5. Dem Beklagten wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

A.c. In der Replik vom 25. Juni (S. 217 ff.) sowie der Duplik vom 31. August 2020 (S. 389 ff.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und ergänzten jeweils ihre Tatsachenbehauptungen und ihre Beweismittel. Y _________ reichte am 23. Oktober 2020 eine Stellungnahme zur Duplik ein (S. 560 ff.); die in diesem Rahmen gestellten, neuen Beweisanträge liess das Bezirksgericht mit Verfügung vom 12. November 2020 jedoch nicht zu.

A.d. Das Bezirksgericht Visp beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 10. Februar 2021 auf die Frage des Bestehens einer einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien bezüglich des Landwirtschaftsbetriebs mit Agrotourismus während ihrer

Lebensgemeinschaft und auf die Frage des Rechts Y _________` auf Auskunftserteilung sowie auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Papiere dieser einfachen Gesellschaft (S. 595 ff.). Am 25. Januar 2022 erliess die Vorinstanz eine Beweisverfügung (S. 622 ff.). Am 24. (S. 759 ff.) und am 26. Januar 2023 (S. 781 ff.) reichten die Parteien ihre Schlussvorträge ein und bestätigten ihre Anträge. Die jeweiligen Stellungnahmen zu den schriftlichen Schlussvorträgen wurden am 8. (S. 803 ff.) und 13. Februar 2023 (S.

814 ff.) eingereicht. Y _________ reichte am 27. Februar 2023 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (S. 824 ff.).

B. Das Bezirksgericht Visp fällte am 29. Januar 2024 nachstehendes Teilurteil (S. 828 ff.):

1. Der Beklagte hat der Klägerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Teilurteils Auskunft über den Geschäftsgang und Akteneinsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der einfachen Gesellschaft betreffend den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 31. März 2015 zur Erstellung einer Übersicht über die Entwicklung und den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens zu gewähren. Der Beklagte hat dem Gericht die Auskunftserteilung zwecks Fristansetzung zur Klageergänzung und Bezifferung der eingeklagten Forderung anzuzeigen.

2. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden kann, wenn er der Ziffer 1 hiervor nicht Folge leistet.

3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.

Im Teilurteil befasste sich die Vorinstanz nicht nur mit dem materiell-rechtlichen Informationsanspruch, sondern befasste sich auch mit formellen Einwänden von X _________ und wies diese ab.

C. Gegen dieses Urteil reichte X _________ (fortan: Berufungskläger) am 12. Februar 2024 Berufung ein mit folgenden Anträgen (S. 860 ff.):

1. Vorliegende Berufung wird gutgeheissen und das Teilurteil des Bezirksgerichtes Visp vom 29. Januar 2024 im Verfahren Z1 2020 18 vollumfänglich aufgehoben.

2. Auf das Rechtsbegehren 1.2 der Stufenklage vom 17. Februar 2020 und mithin auch auf das Rechtsbegehren 1.1 (unbezifferte Forderungsklage) wird nicht eingetreten.

3. Eintretendenfalls wird die Klage beziehungsweise werden die Rechtsbegehren 1.2 (Auskunftserteilung) und 1.1 (unbezifferte Forderungsklage) abgewiesen.

4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten der Klägerin.

5. Dem Beklagten und Berufungskläger wird für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

7. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Berufungsbeklagten zugesprochen.

Y _________ (fortan: Berufungsbeklagte) hinterlegte ihre Berufungsantwort mit Eingabe vom 10. April 2024 mit folgenden Anträgen (S. 928 ff.):

1. Es sei auf die Berufungsanträge bzw. Rechtsbegehren gemäss Ziff. II/1 bis Ziff. II/7 der Berufungsschrift vom 12. Februar 2024 des Berufungsklägers und Beklagten nicht einzutreten.

2. Eventualiter: Die Berufungsanträge bzw. Rechtsbegehren gemäss Ziff. II/1 bis Ziff. II/7 des Berufungsklägers und Beklagten gegen das Teilurteil vom 29. Januar 2024 des Bezirksgerichts Visp (Verfahren Z1 2020 18) seien vollumfänglich abzuweisen und es sei das Teilurteil vom 29. Januar 2024 des Bezirksgerichts Visp (Verfahren Z1 2020 18) in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (zzgl. MWST zu 8.1 %).

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche End-, Teil- sowie selbständige Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), sofern sie nicht rein prozessrechtlicher Natur sind (SPÜHLER, Basler Kommentar, Basel 2024, N. 5 zu Art. 308 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In nicht-vermögensrechtlichen Fällen besteht für die Berufung kein Streitwerterfordernis. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei einer unbezifferten Forderungsklage ist ein Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (SPÜHLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 308 ZPO; SCHWENDENER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2025, N. 30 zu Art. 308 ZGB).

Das Bezirksgericht Visp hat im angefochtenen Teilurteil vom 29. Januar 2024 über das Hilfsbegehren auf Information entschieden, das Auskunftsbegehren der Berufungsbeklagten gutgeheissen und in diesem Rahmen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien bezüglich des Landwirtschaftsbetriebs mit Agrotourismus während ihrer Lebensgemeinschaft bejaht. Der Entscheid über den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ist ein Teilentscheid. Der Berufungskläger verlangt gemäss Ziff. 1 seiner Berufung die Aufhebung des angefochtenen Teilurteils. Weiter beantragt er, es sei auf die Rechtsbegehren Ziff. 1.2 der Stufenklage vom 17. Februar 2020 und mithin auch auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.1 (unbezifferte Forderungsklage) nicht einzutreten; eintretendenfalls seien diese abzuweisen. Mit Gutheissung dieser Rechtsbegehren würde ein Endurteil vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren den Mindestwert der unbezifferten Forderungsklage mit Fr. 100‘000.00 festgelegt und die Forderung auf den Teilbetrag von Fr. 125‘000.00 beschränkt. Hierauf richten sich die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 des Berufungsklägers. Die massgebende Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 wird, sofern es sich beim Teilurteil betreffend Bejahung des Auskunftsanspruchs überhaupt um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, offensichtlich überschritten. Die Berufung wurde frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO) erhoben.

1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung des gesamten Bundesrechts (SPÜHLER, a.a.O., N. 1 zu 310 ZPO) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geltend gemacht werden (Art.

310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine; zum Umfang der Begründungspflicht s. nachstehende E. 1.3). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

1.3 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 219 – 408 ZPO, 4. A. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2).

In der Begründung selbst ist aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen anderen Schluss aufdrängen. Der Berufungskläger hat allfällige Fehler im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3).

1.4 Die Berufungsbeklagte beantragt gemäss Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Sie moniert, der Berufungskläger habe es versäumt, die Rechtsbegehren gemäss Ziff. II/1 bis II/7 der Berufung dergestalt zu spezifizieren, dass hieraus ersichtlich sei, welche Teile des Dispositivs des Teilurteils vom 29. Januar 2024 konkret angefochten würden. Der Berufungskläger erhebt in der Berufung verschiedene Rügen, welche er bereits im Rahmen der schriftlichen Schlussvorträge vorgetragen hat, wobei er diese jeweils und umfassend begründet. Entgegen den Darstellungen der Berufungsbeklagten setzt er sich hierbei, neben einer nochmaligen Wiedergabe der erstinstanzlich vorgetragenen Begründung, auch jeweils mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und führt, wie hiernach aufgezeigt, im Einzelnen auf, worin er eine falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Rechtsverletzung begründet sieht. Auch steht für die Berufungsinstanz ohne Weiteres fest, dass bei einer Gutheissung der Rechtsbegehren gemäss Ziff. II/2. und II/3. der Berufung das Verfahren mit einem Endentscheid abgeschlossen würde. Insofern zielen die Einwände der Berufungsbeklagten ins Leere. Auf die Berufung ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Der Berufungskläger erhebt unter lit. B der Berufung diverse Einwände formeller Natur gegen die von der Berufungsbeklagten eingereichte Klage vom 17. Februar 2020 und hält dafür, auf diese sei nicht einzutreten. Er lässt zunächst und zusammenfassend

vortragen, dass es der Berufungsbeklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre als Teilbetrag eingeklagte Forderung über Fr. 125'000.00 zu beziffern.

2.1 Unter RZ 53 mache die Berufungsbeklagte eine Abfindungssumme aus «heutiger, vorläufiger Sicht» von Fr. 317'382.00 geltend und führe die massgebenden Positionen auf. Der Teilbetrag von Fr. 125'000.00 stelle rund 2/5 des vorläufig geschätzten Gesamtbetrages über Fr. 317'400.00 dar, wobei die ersten 2/5 davon gemeint seien. Würde wider Erwarten eine Einzelposition wegfallen, erhöhe sich der rechnerische Anteil an den übrigen Einzelpositionen entsprechend linear arithmetisch. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es der Berufungsbeklagten bei dieser Ausgangslage nicht möglich beziehungsweise unzumutbar sein solle, ihre Forderung zu beziffern. Im Gegenteil: Unter Hinweis auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten in der Klage sowie in der Replik sei erstellt, dass die Berufungsbeklagte die Klage ohne weiteres hätte beziffern können, erst recht nachdem sie nur eine Teilklage im Betrag von Fr. 125'000.00 erheben wolle.

Eine Forderungsklage dürfe nur ausnahmsweise nicht beziffert werden. Eine entsprechende Ausnahme greife insbesondere dort, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgebe. Wer eine unbezifferte Forderungsklage erhebe, müsse nachweisen, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sei. Es genüge nicht, einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung zu verzichten. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar sei, fehle es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung; es müsse eine regelrechte Behauptungsnot vorliegen (Urteil des Handelsgerichts Zürich HG 140244-O, S. 9, E. 3.4.1). Der gerichtlichen Durchsetzung einer bezifferten Forderungsklage sei unter Hinweis auf Bundesgerichtsurteil 6B_592/2022 E. 1.4.1 immer das Risiko inhärent, dass nicht exakt der eingeklagte Betrag zugesprochen werde. Es könne nicht der Sinn der unbezifferten Forderungsklage sein, der klagenden Partei das einer bezifferbaren Forderungsklage immanente Risiko abzunehmen, mehr einzuklagen, als schlussendlich durch das Beweisverfahren erstellt werden könne.

Bei der Stufenklage komme hinzu, dass nicht nur die Voraussetzungen für die unbezifferbare Forderungsklage gegeben sein müssten, sondern auch ein materiellrechtlicher Informationsanspruch. Dabei müsse die Berufungsbeklagte bereits in der Klageschrift (und nicht erst im späteren Schriftenwechsel) aufzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sei. Eine genügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren sei eine Prozessvoraussetzung, mangels derer auf die unbezifferbare Forderungsklage nicht einzutreten sei.

Der Berufungskläger bringt weiter vor, bei Verbindung einer unbezifferten Forderungsklage mit einer Teilklage sei der Nachweis der Berufungsbeklagten entscheidend, dass es ihr unmöglich und unzumutbar gewesen sei, die Teilklage von Fr. 125'000.00 zu beziffern. Nachdem aber die Klägerin unter RZ 53 eine Gesamtforderung von Fr. 317'382.00 behauptet habe und diese laut RZ 54 noch nicht einmal abschliessend sein solle, sei nicht ersichtlich, wieso es der Klägerin unmöglich und unzumutbar gewesen sei, das Rechtsbegehren betreffend die Teilklage in der Höhe von Fr. 125'000.00 zu beziffern. Mangels Bezifferung der Teilklage sei es vorliegend ohnehin nicht möglich, diese Teilklage mit einer unbezifferten Forderungsklage zu kombinieren.

Schliesslich führt der Berufungskläger ins Feld, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die Berufungsbeklagte rechtzeitig und damit bereits in der Klageschrift hinreichend aufgezeigt habe, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage (beziehungsweise für eine unbezifferte Teilklage) erfüllt seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Berufungsbeklagte diese Bedingungen nämlich bereits in der Klage (und nicht erst in der Replik) aufzuzeigen. Die Berufungsbeklagte führe lediglich aus, sie erhebe eine Stufenklage. Dies allein reiche nicht aus, da unter Verweis auf BGE 140 III 409 E. 4.2 bei einer Stufenklage auch die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO gegeben sein müssten. Zudem begründe die Berufungsbeklagte ihre unbezifferte Forderungsklage nur mit dem Hinweis auf fehlende Informationen (vgl. RZ 44 und 48), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 148 III 322 E. 2.2, BGE 140 III 409 E. 4.3.2) nicht genüge.

2.2 Den Ausführungen des Berufungsklägers hält die Berufungsbeklagte entgegen, sie habe keine unbezifferte Forderungsklage erhoben. Die Stufenklage unterscheide sich von der unbezifferten Forderungsklage insoweit, als jene nicht auf den Ausgang des Beweisverfahrens (unbezifferte Forderungsklage i.w.S.) oder das richterliche Ermessen (unbezifferte Forderungsklage i.e.S.) abstelle, sondern auf der ersten Stufe einen Informationsanspruch behandle. Die Stufenklage zeichne sich dadurch aus, dass die klagende Partei ihren materiellrechtlichen Auskunftsanspruch (Stufe 1) mit ihrem materiellrechtlichen Hauptanspruch (Stufe 2) verbinde und diese beiden separaten materiellrechtlichen Ansprüche zusammen einklage. Seien die Höhe und der Grund des Hauptanspruchs (noch) nicht klar, weil Informationen fehlen, obliege dem Kläger die Pflicht, den Hauptanspruch plausibel darzulegen. Die berufungsklägerischen Ausführungen zur unbezifferten Forderungsklage seien daher nicht einschlägig. Auch gehe der Verweis auf Bundesgerichtsurteil 4A_581/2021 fehl, da in diesem die Stufenklage nicht Prozessthema gewesen sei.

2.3 Die Vorinstanz hat sich im Teilurteil vom 24. Januar 2024 mit den vom Berufungskläger vorgetragenen Rügen betreffend Nichteintreten befasst, die diesbezüglichen Einwände des Berufungsklägers verworfen und das Vorliegen einer formell gültigen unbezifferten Forderungsklage bejaht (E. 1.1 – 1.3 des angefochtenen Urteils). Bei einer Stufenklage ist die klagende Partei erst nach Auskunftserteilung oder Rechenschaftsablegung durch die beklagte Partei in der Lage, die Klage zu beziffern, gestützt auf einen selbständig einklagbaren (Hilfs-)Anspruch auf Erteilung dieser Information, den sie mit der zunächst unbezifferten Forderungsklage verbinden kann (vgl. GUT, Die unbezifferte Forderungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Basel 2014, N.

208 f.). Das Hilfsbegehren auf Information und der Hauptanspruch sind bei der Stufenklage in der Weise objektiv gehäuft, dass über das Hilfsbegehren zuerst zu entscheiden ist, bevor nach Erteilung der Information und daran anschliessender Bezifferung über das Hauptbegehren entschieden werden kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 mit Hinweis auf Bundesgerichtsurteil 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Darin unterscheidet sich die Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne, in welcher die klagende Partei nicht über einen Hilfsanspruch auf Rechnungslegung verfügt, sondern sich lediglich vorbehält, ihre Forderung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern. Bei der Stufenklage behandelt das Gericht zunächst nur den Informationsanspruch (Auskunftsanspruch; DORSCHNER/BELL, Basler Kommentar, Basel 2024, N. 25 zu Art. 85 ZPO). Dabei darf für den Informationsanspruch nicht die Substantiierung des Hauptanspruchs verlangt werden, da der erstgenannte Anspruch gerade der Konkretisierung des Letzteren dient (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3).

2.4 Grundsätzlich ist die Forderung in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Nach Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei jedoch eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Selbst in diesem Fall hat die klagende Partei ihren Anspruch jedoch soweit möglich und zumutbar zu substanziieren (BGE 140 III 409 E.

4.3.1 mit Hinweis auf 122 III 219 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 4A_463/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 6) und in jedem Fall einen Mindeststreitwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung der Forderung liegt nur vor, soweit ein Beweisverfahren schon für eine schlüssige Behauptung unabdingbar ist. Wenn also erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung ergibt, ist es dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen (so bereits vor Inkrafttreten der ZPO: BGE 131 III 243 E. 5.1; 116 II 215 E. 4a; 140 III 409 E. 4.3.1 f.). Für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung der Forderungsklage verlangt das Bundesgericht objektive Gründe. Es ist an der klagenden Partei aufzuzeigen, dass die objektiven Gründe und die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Dabei hat der Kläger bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 148 III 322E. 3.4). Ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen genügt nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Kläger vielmehr konkret darlegen, weshalb es ihm aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigsten unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 148 III 322 E. 3.8). Teile der Lehre halten dagegen, dass bezüglich der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ein grosszügiger Massstab anzulegen sei (OBERHAMMER/WEBER in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.] Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, N. 4 zu Art. 85 ZPO; DORSCHNER/BELL, a.a.O., N. 8 zu Art. 85; a.M. GUT, a.a.O., N 50).

3. Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass im Rahmen dieses Berufungsverfahrens insbesondere zwei Punkte zu prüfen sind: Einerseits ist zu bestimmen, ob die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren genügend dargetan hat, weshalb sie vorerst Informationen benötigt, um ihre bloss in Aussicht gestellte Leistungsklage zu beziffern und den Entschädigungsanspruch überhaupt berechnen zu können. Andererseits ist zu klären, ob eine Rechtsgrundlage zur Geltendmachung des Informationsanspruchs besteht. Darauf beschränkt sich dieses Berufungsverfahren; das Kantonsgericht hat dem Beweis bezüglich eines allfälligen späteren Leistungsbegehrens nicht vorzugreifen. In einem ersten Schritt ist deshalb nur die Frage zu beantworten, ob in casu die Voraussetzungen für die Einreichung einer Stufenklage erfüllt sind.

3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, eine Stufenklage sei nur zuzulassen, wenn der Berufungsbeklagten die Bezifferung ihrer Forderung weder möglich noch zumutbar sei. Die Berufungsbeklagte habe zwar einen gewissen Kenntnisstand hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Betriebs im massgeblichen Zeitraum besessen. Dementsprechend habe die Klägerin auch vorgebracht, dass sie «über einige wenige ausgewählte Dokumente» über den fraglichen Betrieb verfüge (S. 246). Dies erscheine aufgrund ihrer 14jährigen Tätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht weiter verwunderlich und ergebe sich aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte anerkanntermassen unter Verwendung des von ihr eingebrachten Computers die Kassabücher für den Landwirtschaftsbetrieb geführt habe (S. 245). Es sei davon auszugehen, dass gerade dieses Grundwissen es der Berufungsbeklagten ermöglicht habe, ihre geltend gemachte Forderung in etwa abzuschätzen und so einen provisorischen Betrag anzugeben. Aus diesen rudimentären Kenntnissen könne aber nicht gefolgert werden, dass die Berufungsbeklagte allumfassend über die finanzielle Situation bezüglich des Betriebs der Yak-Farm aufgeklärt gewesen sei. So fehlten der Klägerin diejenigen Geschäftsunterlagen, die ihr einen detaillierten und umfassenden Überblick über die finanzielle Situation des Landwirtschaftsbetriebs vermitteln würden, so namentlich die Jahresrechnungen der relevanten Betriebsperioden. Insofern sei der Berufungsbeklagten beizupflichten, wenn sie vorbringe, dass «elementare Informationslücken» bestünden (S. 246). Ohne über die von der Berufungsbeklagten geforderten Unterlagen zu verfügen, laufe sie zwangsläufig Gefahr, einen falschen Betrag einzuklagen. Genau dies solle jedoch durch die unbezifferte Forderungsklage verhindert werden, sei die Reduktion des Prozessrisikos doch gerade Sinn und Zweck der unbezifferten Forderungsklage.

3.2 Dagegen wendet der Berufungskläger ein, Sinn und Zweck der unbezifferten Forderungsklage, nämlich die Minimierung des Prozessrisikos, seien bei der Prüfung, ob objektive Gründe eine Bezifferung der Forderung unmöglich oder zumindest unzumutbar machten, nicht zu berücksichtigen. Dies ist korrekt, stellt jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den stichhaltigen Erwägungen der Vorinstanz dar. Für die Berufungsinstanz steht fest, dass die Berufungsbeklagte über keine konkreten Informationen bzw. hinreichenden Kenntnisse bezüglich der jährlichen Direktzahlungen (mit Ausnahme für das Jahr 2010 gem. RZ 23 und Beilage Nr. 22), den tatsächlichen Kosten des Yak-Museums sowie des Stall-Neubaus (gem. RZ 16), den privaten Reisen des Berufungsklägers (gem. RZ 53), den getätigten Amortisationen (gem. RZ 26), der Jahresrechnungen der relevanten Betriebsperioden und insgesamt betreffend diejenigen Geschäftsunterlagen verfügt, welche ihr einen detaillierten und umfassenden Überblick über die finanzielle Situation des Landwirtschaftsbetriebs vermittelt hätten (so auch die Vorinstanz, E. 1.1, S. 832). Dieser Informationen und Kenntnisse hätte die Berufungsbeklagte jedoch bedurft, um eine konkret bezifferte, substanziiert vorgetragene Forderungsklage für den Gesamtbetrag einzureichen. Zwar benennt die Berufungsbeklagte einzelne Positionen in ihrer vorinstanzlichen Klage (so etwa für den Landerwerb gemäss RZ 24, den Kauf von sechs Ställen / Scheunen zum Kaufpreis von Fr. 5'000.00 pro Gebäude und eines Wohnhauses von Fr. 15'000.00 pro Haus, den Zukauf von 5 Yaks (recte. 6) gemäss RZ

23 sowie den Erwerb von Maschinen gemäss RZ 28, 29). Allerdings handelt es sich auch hierbei um Annahmen, welche die Berufungsbeklagte getroffen hat, ohne Einsicht in die entsprechenden Kaufverträge und Belege erhalten zu haben. Der Berufungskläger

verweigert der Berufungsbeklagten jegliche Auskunft über die Entwicklung und den Stand aller Gesellschaftsangelegenheiten und die Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der einfachen Gesellschaft. Deshalb war und ist es der Berufungsbeklagten nicht möglich, ihre Forderung rechtsgenügend zu beziffern (RZ 44 der Klage vom 17. Februar 2020, S. 13).

3.3 Die Berufungsbeklagte macht in ihrer Klage eine Abfindungssumme «aus heutiger, vorläufiger Sicht» (RZ 53) in der Höhe Fr. 317'382.00 geltend. Aus dem Umstand, dass es der Berufungsbeklagten möglich war, eine Forderung in der Höhe von Fr. 317'382.00 zu ermitteln, schliesst der Berufungskläger, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, eine bezifferte Forderungsklage einzureichen. Dabei übersieht der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte in RZ 54 ihrer Klage ausdrücklich festhält, dass sie die Punkte, die in die geltend gemachten Abfindungssumme münden, als nicht abschliessend versteht. Die Auflistung und die Abfindungssumme stellen offensichtlich nur Annahmen und Schätzungen dar. Damit kommt die Berufungsbeklagte ihrer Verpflichtung nach, auch im Rahmen einer Stufenklage ihren Anspruch soweit möglich und zumutbar darzulegen (BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Aus der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte die Höhe ihrer Abfindungssumme vorläufig auf Fr. 317'382.00 schätzt, ist deshalb nicht zu folgern, dass die Voraussetzungen für das Einreichen einer Stufenklage nicht erfüllt sind, weil der Berufungsbeklagten die Bezifferung ihrer Forderung möglich und zumutbar gewesen wäre. Unabhängig davon ist die Berufungsbeklagte in Anwendung von Art. 85 Abs. 1 ZPO verpflichtet, einen Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Dem ist die Berufungsbeklagte nachgekommen, indem sie in ihrem Rechtsbegehren Ziff.

1.1 einen Mindestwert von Fr. 100'000.00 angegeben hat. Für die Berufungsinstanz erfüllt die Stufenklage der Berufungsbeklagten damit die in BGE 148 III 322 geforderten Voraussetzungen an die unbezifferte Forderungsklage gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO.

3.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Berufungskläger auch aus seiner Behauptung, die Berufungsbeklagte kombiniere eine Teilklage mit der unbezifferten Forderungsklage. Den Rechtsbegehren der Klage ist zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz keine Teilklage, sondern nur eine Stufenklage mit einem Mindestbetrag in der Höhe von Fr. 100'000.00 eingereicht hat. Eine allfällige Teilklage hat sie bloss in Aussicht gestellt. Diese bloss in Aussicht gestellte Teilklage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Was der Berufungskläger hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich.

3.5 Auf die Weiteren, in der Berufungsklage geltend gemachten formellen Einwände (vgl. E. 2.3 hiervor) ist nach dem Gesagten nicht einzugehen, da die Berufungsbeklagte

die Teilklage bis anhin nicht erhoben, sondern lediglich in Aussicht gestellt hat. Ebenso wenig zu hören sind die Einwände des Berufungsklägers, soweit er vorbringt, die von der Berufungsbeklagten verlangte Auskunft sei nicht geeignet, um den Entschädigungsanspruch zu berechnen und zu beweisen. Die Vorinstanz hat das Verfahren auf die Frage des Bestehens einer einfachen Gesellschaft und auf die Frage des Rechts der Berufungsbeklagten auf Auskunftserteilung beschränkt. In diesem beschränkten Rahmen hat das Kantonsgericht dem Beweis bezüglich des Leistungsbegehrens nicht vorzugreifen. Die Vorinstanz wird hierüber im Rahmen des Endentscheides zu befinden haben.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie keine Kenntnis von der Entwicklung und vom Stand aller Geschäftsangelegenheit sowie keine Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere hat, was sie durch entsprechende Editionsbegehren (RZ 46 der Klage; Jahresabschluss / Vermögensstatuts, Aufstellung der Subventionen für Yaks, Aufstellung der jährlichen Gewinne) untermauert. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Berufungsbeklagte hat rechtsgenügend dargelegt, weshalb sie vorerst Informationen benötigt, um ihre Leistungsklage beziffern bzw. ihren Entschädigungsanspruch überhaupt berechnen zu können. Bei objektiver Betrachtung steht fest, dass es der Berufungsbeklagten ohne diese Informationen und ohne Einsichtnahme in die Geschäftsbücher weder möglich noch zumutbar war, eine bezifferte Forderungsklage für den Gesamtbetrag einzureichen.

4. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft im angefochtenen Teilurteil bejaht. Sie hat in diesem Zusammenhang zunächst den unter den Parteien weitgehend unbestrittenen Sachverhalt festgestellt, auf den vorliegend verwiesen werden kann (vgl. E. 3.1 und 3.2 des angefochtenen Urteils). In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz diejenigen Tatsachenbehauptungen aufgegriffen, welche aus ihrer Sicht für die (rechtliche) Beurteilung der gemeinsamen Führung des fraglichen Landwirtschaftsbetriebes von Bedeutung sind. Sie hat den strittigen Sachverhalt festgestellt, soweit er für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist. Hierauf ist nachfolgend einzugehen, zumal der Berufungskläger der Vorinstanz vorwirft, den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht falsch festgestellt zu haben.

4.1 Umstritten war zunächst einmal die Beziehung zwischen den Parteien.

4.1.1 Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte haben sich 1999 kennengelernt. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Akten und der Parteiaussagen als erstellt, dass

beide ab spätestens Anfang Februar 2001 über eine gemeinsame Zukunft gesprochen haben. Der rege E-Mailverkehr zwischen ihnen ab diesem Zeitpunkt zeuge davon und werde von ihnen auch nicht in Abrede gestellt. In einer Mail vom 1. April 2001 spreche der Berufungskläger hinsichtlich der sich anbahnenden Partnerschaft von einem "Arbeits- und Liebesteam – total" (S. 263). Ganz generell belege die Korrespondenz zwischen den Parteien eher ein gemeinsames "Lebensprojekt" denn eine vom Berufungskläger vorgegebene Tätigkeit für die Berufungsbeklagte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Fraglich sei, wie das vom Berufungskläger hinterlegte Bewerbungsschreiben (S. 203) in tatsächlicher Hinsicht einzuordnen sei. Die Berufungsbeklagte stelle sich auf den Standpunkt, es handle sich diesbezüglich um ein Jux-Schreiben (S. 239). Der Berufungskläger bestreite diesen Einwand (S. 414). Das Schreiben vom 15. Dezember 2000 sei signiert mit "Sonja Gandhi". Dass sich die Berufungsbeklagte nicht mit ihrem richtigen Namen um eine Stelle bewerbe, mute zwar seltsam an, doch könne aus diesem Umstand allein noch nicht auf eine Scherz-Bewerbung geschlossen werden. Dem Postskriptum lasse sich sodann entnehmen, dass sich die Autorin des Schreibens für eine Wiederholung des Arbeitseinsatzes 1999 ausspreche und sich dementsprechend für die Sommermonate im Jahr 2001 habe bewerben wollen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Parteien jedoch im Frühjahr 2001 offenkundig auf eine gemeinsame Zukunft eingestellt hätten, erscheine die seinerzeitige Bewerbung für den Sommer 2001 im Zeitpunkt des Einzugs der Berufungsbeklagten beim Berufungskläger nicht mehr aktuell. Wenngleich man die Bewerbung im Zeitpunkt ihrer Redaktion als "ernst gemeint" qualifizieren könne, so werde sie doch durch die nachgelagerte Intensivierungsphase und die daraus entstandenen Zukunftspläne der Parteien verdrängt. Mithin könne diesem Schreiben keine nennenswerte Bedeutung (mehr) zugemessen werden. Erst recht nicht lasse sich unter den konkreten Umständen durch das blosse Vorhandensein dieser Bewerbung ohne Weiteres auf ein 14 Jahre fortwährendes Arbeitsverhältnis unter den Parteien schliessen. Die Vorinstanz erwähnte weiter das von der Klägerin in ihrer Replik angeführte Vorstellungsgespräch im Jahr 1998 (S. 219). Dieses beziehe sich richtigerweise auf den Arbeitseinsatz im Sommer 1999 und nicht auf das Jahr 2001. Mithin könne es sich nicht um ein Indiz zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses ab 2001 handeln.

4.1.2 Der Berufungskläger wendet hiergegen ein, die Vorinstanz messe dem E-Mail vom 1. April 2001, in welchem er von einem Arbeits- und Liebesteam schreibe, massgebende Bedeutung zu. Dabei verkenne sie, dass der Mailverkehr vom Frühjahr 2001, insbesondere auch seine Mail vom 1. April 2001, in einer emotional total aufgewühlten Phase, als sie sich Hals über Kopf verliebt hätten, erfolgt sei. Er habe auch nicht von sich aus das "Arbeits- und Liebesteam" thematisiert, sondern auf ein entsprechendes Zitat der Berufungsbeklagten im Mail zuvor Bezug genommen, in welchem diese ausgeführt habe, "sie würden bestimmt ein gutes Arbeits- und Liebesteam sein". Die Vorinstanz picke drei Wörter aus einer umfangreichen Korrespondenz völlig aus dem Zusammenhang heraus und berücksichtige die Umstände nicht, unter denen dieser Mailverkehr stattgefunden habe. Im gleichen Mail schreibe er auch, sie bringe ihn noch um den Verstand, Wahnsinn und dergleichen. Aus diesen gedankenlos geschriebenen Floskeln zu schliessen, beide Parteien hätten sich im Frühjahr 2001 offenkundig auch auf eine gemeinsame wirtschaftliche Zukunft geeinigt, und dies sogar bis März 2015, sei abwegig. Das werde der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerecht. Vielmehr könne einem solchen Geschreibsel, unter Berücksichtigung der Umstände, unter welchen dieses erfolgt sei, überhaupt keine Bedeutung, auf alle Fälle nicht eine derart weitreichende, beigemessen werden. Die Vorinstanz lasse diesbezüglich auch ausser Acht, dass die Berufungsbeklagte später, nämlich am 31. Dezember 2002, bestätigt habe, dass sie für geleistete Arbeiten im Jahre 2001 ein Yak von ihm als Lohn beziehungsweise "Entlohnung" erhalten habe. Dieses Dokument mit dem Titel "Entlohnung" sei von der Berufungsbeklagten handschriftlich selbst unterzeichnet. Auch den Beleg 11 beziehungsweise das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 24. März 2004, gemäss welchem diese der Steuerverwaltung mitteilte, dass er für ihre anfallenden Ausgaben aufkomme und ihr Einkommen und ihre Ausgaben gleich null seien, erwähne die Vorinstanz nicht. In der Bestätigung vom 29. Juli 2005 an die Berufungsbeklagte halte die kantonale Ausgleichskasse weiter ausdrücklich fest, dass sie seit dem Jahre 2004 als Arbeitnehmerin tätig sei und dass ihre AHV-Beiträge über ihren Arbeitgeber entrichtet würden. Dieses Schreiben der Ausgleichskasse habe die Berufungsbeklagte nie bestritten. Selbst wenn man dem Schreiben bzw. der Bewerbung der Berufungsbeklagten als Heuerin vom 15. Dezember 2000 wegen der nachgelagerten Intensivierungsphase (im Frühjahr 2001) keine nennenswerte Bedeutung mehr zumessen wolle, hätte sich die Vorinstanz aber trotzdem mit den der Intensivierungsphase im Frühjahr 2001 zeitlich nachgelagerten Belegen 10, 11 und 12 auseinandersetzen müssen, laut denen sich die Berufungsbeklagte nach dem Frühjahr 2001 immer noch als Arbeitnehmerin und nicht als Arbeitsteam mit ihm gesehen habe.

4.1.3 Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat den ab Februar 2001 intensivierten E-Mail-Verkehr zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten gesamthaft als Ausdruck einer von beiden Parteien thematisierten gemeinsamen Zukunft korrekt gewürdigt. Die E-Mail vom 1. April 2001 diente dabei nicht als einzige Beweisgrundlage, sondern als beispielhafter Beleg, der wegen seiner Prägnanz hervorgehoben wurde. Hinsichtlich des Bewerbungsschreibens unterstreicht die Vorinstanz mit Recht, dass dieses Dokument – selbst bei unterstellter Ernsthaftigkeit im Zeitpunkt seiner Abfassung – angesichts der kurz darauf einsetzenden Intensivierung der Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten und der konkret gefassten Zukunftspläne im Frühjahr 2001 an Bedeutung verlor. Es eignet sich namentlich nicht als Grundlage, um daraus auf ein über Jahre dauerndes Arbeitsverhältnis zu schliessen. Auf die vom Berufungskläger vorgebrachten Belege, deren Aussagekraft für ein Arbeitsverhältnis und deren Bedeutung für die Qualifikation als einfache Gesellschaft, wird hiernach jeweils einzugehen sein.

4.2 Zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten besteht weiter Uneinigkeit darüber, ob sie gemeinsam eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR begründet haben.

4.2.1 Für die Vorinstanz ist erstellt, dass der Berufungskläger derjenige gewesen war, der als Initiator der Yak-Farm die Idee und das Konzept mit der Yak-Zucht in Kombination mit dem agrotouristischen Angebot gehabt hatte. Er habe als Eigentümer sämtlicher landwirtschaftlichen Grundstücke, als Bauherr, als Subventionsempfänger sowie als Darlehensnehmer fungiert. Ebenfalls sei der Berufungskläger gegenüber dem Staat Wallis als alleiniger Betriebsinhaber aufgetreten. Ferner habe der Zeuge A _________ angegeben, dass der Berufungskläger das Einkommen und Vermögen aus dem Landwirtschaftsbetrieb alleine versteuert habe, er als Treuhänder des Betriebs allerdings auch nicht gewusst habe, dass sich einzelne Yaks und einzelnes Inventar im Eigentum der Berufungsbeklagten befunden hätten. Obwohl zwischen den Parteien unbestritten sei, dass nie konkret über die Form der Zusammenarbeit oder über eine Änderung der Rechtsform diskutiert worden sei, führe die Zusammenarbeit nicht zwangsläufig dazu, dass die Berufungsbeklagte, die in diesem Betrieb während 14 Jahren tätig gewesen war, ohne weiteres als Angestellte zu beurteilen sei. Dass der Berufungskläger gegenüber dem Kanton als alleiniger Subventionsempfänger und Betriebsinhaber aufgetreten sei, sei nicht per se der internen Rollenverteilung, sondern auch den damals geltenden Voraussetzungen betreffend die Direktzahlungen geschuldet. Alleine der Berufungskläger habe die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung im Sinne der Verordnung über Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) erfüllt. So habe er insbesondere auch über die in Art. 4 DZV verlangte Ausbildung verfügt. Die Berufungsbeklagte hingegen habe als medizinische Laborantin nicht über die nötigen Ausbildungsanforderungen gemäss Art. 4 DZV verfügt. Aufgrund dessen sei eine Änderung der Betriebsform in eine einfache Gesellschaft beim Kanton so auch nicht möglich gewesen. Diesbezüglich habe der Zeuge B _________ angegeben, dass es in der Praxis Fälle gebe, bei welchen ein Betrieb auf einen Namen laufe, allerdings eine andere Person intern mithelfe, weshalb der Betrieb somit gemeinsam bewirtschaftet und die Zusammenarbeit untereinander intern geregelt werde. Wenngleich der Berufungskläger den Betrieb samt dessen Konzept aufgebaut habe, so habe sich doch die Berufungsbeklagte ab 2001 diesem Projekt angeschlossen und massgebend dazu beigetragen, wie sich der Betrieb weiterentwickelt habe.

4.2.2 Dem hält der Berufungskläger entgegen, der Zeuge B _________ habe ausgeführt, auch Personen ohne spezielle landwirtschaftliche Ausbildung seien direktzahlungsberechtigt, wenn sie drei Jahre AHV und Steuern für die Landwirtschaft bezahlt und auf einem Betrieb mitgearbeitet hätten. Diese Voraussetzungen habe die Berufungsbeklagte spätestens im Frühjahr 2004 erfüllt. Die Vorinstanz wolle auch der Tatsache, dass die Prozessparteien nie konkret über die Form der Zusammenarbeit oder über eine Änderung der Rechtsform diskutiert hätten, keine massgebende Bedeutung beimessen. Der Zeuge A _________ habe ausgeführt, es sei nicht unüblich, dass zwei Personen gemeinsam einen Landwirtschaftsbetrieb führten. Wenn das aber der Fall sei, sei das Set-up ganz anders. Man kenne in der Landwirtschaft drei Formen der Zusammenarbeit in einem Betrieb: Generationengemeinschaft, Betriebsgemeinschaft, Personengemeinschaft. Die Buchhaltung sei dann ganz anders bei einer Gemeinschaft. Man verfüge über verschiedene Kapitalkonten, verschiedene Privatkonten und die Liegenschaften würden in einer separaten Liegenschaftsbuchhaltung aufgeführt. Der Liegenschaftsbesitzer mache dann einen Pachtvertrag mit der Betriebsgemeinschaft, Personengemeinschaft oder Generationengemeinschaft. Dann flössen Pachtzinse von der Gesellschaft zurück zum Liegenschaftsbesitzer. Die Kapitalkonten würden verzinst. Der Gewinn werde mit einem zu definierenden Schlüssel verteilt. Eine Diskussion, eine solche Personengemeinschaft aufzusetzen, habe nicht stattgefunden. Er habe nie herausgespürt, dass ein Wille bestanden habe, eine Personengemeinschaft zu gründen. Daraus schliesse der Zeuge, dass es, wie auch in anderen Fällen, die er betreue, so gewesen sei, dass der Partner des Landwirts auf dem Betrieb mitarbeite, ohne sich unternehmerisch zu betätigen, und eine entsprechende Entschädigung erhalte. Weiter führe der Zeuge aus, die Form der Zusammenarbeit sei nie ein Thema gewesen. Man habe nie ein Inventar erstellt, um das Vermögen festzustellen. Eine Beteiligung der Berufungsbeklagten am Betrieb sei nie ein Thema gewesen, auch nicht im Zeitpunkt, als beschlossen worden sei, sie in der Buchhaltung als Arbeitnehmerin zu führen. Ähnlich habe der Zeuge B _________ ausgesagt. Bei ihm sei über die Rechtsform des Betriebes nie diskutiert worden. Die Prozessparteien hätten auch nie mit ihm Kontakt aufgenommen, um den Einkauf der Berufungsbeklagten in den Betrieb des Berufungsklägers zu besprechen. Sonst hätte er einen Zusammenarbeitsvertrag gemacht, in welchem man beispielsweise regle, wer was einbringe, die Frage des Pachtzinses, der Buchhaltung, eine klare Aufteilung des Eigentums und Vermögens, das eingebracht worden sei. Der Berufungskläger hält dafür, wenn die drei offiziellen Formen von Personengemeinschaften im vorliegenden Fall aufgrund der angeblich fehlenden Ausbildung der Berufungsbeklagten nicht zulässig gewesen wären, so sei trotzdem beweismässig erstellt, dass die Prozessparteien die Möglichkeit, eine Personengemeinschaft zu bilden, gar nie in Erwägung gezogen hätten. Mithin habe sich die Frage, ob eine solche Personengemeinschaft zulässig gewesen wäre, für die Prozessparteien gar nicht gestellt. Das Argument, dass eine Personengesellschaft nicht zulässig gewesen sei, vermöge also gerade nicht dafür herzuhalten, dass die Prozessparteien auf eine formelle Bildung einer solchen deshalb verzichtet hätten. Es müsse andere Gründe dafür gegeben haben. Diese erblickt der Berufungskläger darin, dass die Prozessparteien keine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR hätten bilden wollen und dass jede Partei ihre Selbstständigkeit habe behalten wollen.

4.2.3 Die Argumentation des Berufungsklägers überzeugt nicht. Der Berufungskläger ist zwar nach aussen hin als alleiniger Betriebsinhaber aufgetreten. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass dies in erster Linie auf die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Direktzahlungen gemäss der DZV zurückzuführen ist. Nur er erfüllte – zumindest bis zum Jahre 2004 – die formalen Kriterien nach Art. 4 DZV, insbesondere die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung. Dass die Berufungsbeklagte formell nicht als Betriebsinhaberin in Erscheinung trat, schmälert ihre wesentliche Mitarbeit und Mitgestaltung im Betrieb nicht. Vielmehr hat die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugen nachvollziehbar dargelegt, dass die Berufungsbeklagte seit 2001 massgeblich am Aufbau und der Weiterentwicklung des Betriebs mitwirkte. Gemäss dem Zeugen B _________ wäre die Berufungsbeklagte berechtigt gewesen, die Direktzahlungen für die in ihrem Eigentum stehenden Yaks in ihrem eigenen Namen zu beantragen. Davon sah sie jedoch ab; sie wickelte die Direktzahlungen vielmehr über den Berufungskläger ab. Dies zeigt exemplarisch auf, dass die Parteien ihre Ressourcen zusammenlegten, ihre wirtschaftlichen Interessen vereinten und damit ihren gemeinsamen Willen zur Führung des Betriebes als einfache Gesellschaft zum Ausdruck brachten.

Soweit der Berufungskläger geltend macht, es sei beweismässig erstellt, dass die Parteien die Gründung einer Personengemeinschaft gar nie erwogen hätten, verkennt er, dass dieser Umstand nicht ausschlaggebend ist. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen die Bildung einer formellen Betriebsgemeinschaft mit Subventionsberechtigung für beide Partner ohnehin erschwerten, weil die Berufungsbeklagte die Ausbildungsvoraussetzungen zumindest bis ins Jahre 2004 nicht erfüllte. Aus dem Umstand, dass die Parteien nie mit A _________ und B _________ über eine formelle Rechtsgemeinschaft diskutiert haben, ist deshalb nicht zu schliessen, die Berufungsbeklagte habe sich dem Projekt nicht partnerschaftlich angeschlossen. Vielmehr spricht gerade die langjährige Mitarbeit über 14 Jahre hinweg gegen die Darstellung des Berufungsklägers, wonach eine partnerschaftliche Mitgestaltung zwischen ihnen nicht gewollt gewesen sei. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR die Grund- und Subsidiärform der Gesellschaftstypen darstellt. Sie ist eine vertragliche Verbindung, die keiner Formvorschrift unterliegt. Ihrer Natur nach kann sie auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen. Damit eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR entsteht, bedarf es keiner bewussten Gesellschaftsbildung. Gemäss der herrschenden Lehre kann eine einfache Gesellschaft also auch entstehen, ohne dass sich die Beteiligten bewusst mit dem Willen zusammenschliessen, eine einfache Gesellschaft zu bilden (TRUNIGER/HAND-SCHIN, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2024, N 2 zu Art. 530 OR). Deshalb zielen die Einwände des Berufungsklägers an der Sache vorbei. Entscheidend ist nicht die formelle Bezeichnung oder eine explizite Vereinbarung, sondern die tatsächliche gemeinsame Zweckverfolgung und die fortgesetzte Mitwirkung über viele Jahre hinweg. An Letzterem bestanden für die Vorinstanz keine Zweifel. Auch für das Kantonsgericht sind die tatsächliche gemeinsame Zweckverfolgung und die fortgesetzte Mitwirkung über viele Jahre hinweg erstellt und hinlänglich belegt.

Der Berufungskläger stützt sich weiter auf die Aussagen der Zeugen A _________ und B _________, wonach in der Landwirtschaft bei einer tatsächlichen Betriebsgemeinschaft typischerweise andere Buchhaltungsstrukturen bestünden und formelle Abmachungen getroffen würden. Daraus schliesst er, dass die Berufungsbeklagte lediglich wie eine entlöhnte Mitarbeiterin auf der Yaks-Farm angestellt gewesen sei. Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt, dass diese Aussage nicht geeignet ist, die tatsächliche tatkräftige und prägende Mitgestaltung an der Yaks-Farm durch die Berufungsbeklagte zu widerlegen. Der Zeuge B _________ bestätigte, dass es in der Praxis Fälle gebe, in denen ein Betrieb nach aussen auf den Namen einer Person laufe, intern jedoch gemeinsam bewirtschaftet werde. Die Vorinstanz stellte sich deshalb völlig zu Recht auf den Standpunkt, dass die fehlende formelle Umwandlung in eine neue Rechtsform den tatsächlichen Beitrag der Berufungsbeklagten für die gemeinsam bewirtschaftete Yaks-Farm in keiner Weise relativiert.

Der Berufungskläger hebt hervor, er sei alleiniger Eigentümer der Grundstücke, Darlehensnehmer und Subventionsempfänger gewesen, weshalb nicht von einer gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen sei. Dieser Argumentation hat die Vorinstanz zutreffend entgegnet, dass diese äusseren Kriterien in erster Linie den gesetzlichen Rahmenbedingungen geschuldet waren, nicht aber die interne Rollenverteilung widerspiegeln. Massgebend ist, ob die Berufungsbeklagte faktisch im Betrieb mitgewirkt und diesen mitgestaltet hat. Angesichts der unbestrittenen langjährigen Mitarbeit der Berufungsbeklagten und der von der Vorinstanz festgestellten Mitverantwortung für die Weiterentwicklung des Betriebes ist die gegenteilige Auffassung des Berufungsklägers nicht haltbar.

4.3 Umstritten ist sodann weiter, in welchem (quantitativen und qualitativen) Umfang die Berufungsbeklagte Arbeitsleistungen zugunsten der Yaks-Farm des Berufungsbeklagten erbracht hat.

4.3.1 Die Vorinstanz hielt dafür, die Tätigkeitsgebiete der Berufungsbeklagten seien vielseitig gewesen und umfassten neben dem Tagesgeschäft auch die Gestaltung und die Neu-Erstellung der Website des Betriebs sowie logistische und administrative Arbeiten, wie das Führen der Kassabücher und der Buchhaltung, die Kommunikation mit den Gästen, das Marketing und die Organisation von Grossevents. Die meisten der von ihr verrichteten Arbeiten seien vom Berufungskläger – zumindest in ihrem Bestand – nicht bestritten und von den Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt worden. Der Berufungskläger habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass die Berufungsbeklagte zumindest während der ersten zehn Jahre super gearbeitet habe und keineswegs faul gewesen sei. Die Frage danach, welcher zeitliche Aufwand für welche Tätigkeit genau angefallen sei, spiele an sich keine Rolle, zumal die Vorinstanz es als erstellt erachte, dass die von der Berufungsbeklagten geleisteten Tätigkeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb durchaus als vollwertig und zeitintensiv zu betrachten seien. Ohne auf jede einzelne vom Berufungskläger bestrittene Tätigkeit einzugehen, könne als erstellt erachtet werden, dass die Berufungsbeklagte in all den Jahren nicht nur ihre Arbeitskraft, sondern auch ihr Innovationspotenzial in den Fortbestand und Entwicklung des Betriebs gesetzt habe.

4.3.2 Dem hält der Berufungskläger entgegen, es sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass solche Tätigkeiten auch von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin ausgeführt werden könnten. Keine einzige der von der Vorinstanz aufgeführten Arbeiten würden für eine einfache Gesellschaft bzw. eine partnerschaftlich gleichberechtigte Mitwirkung der Berufungsbeklagten in seinem Betrieb des Berufungsklägers sprechen. Es handle sich ausschliesslich um Alltagsarbeiten, welche auch von einem Arbeitnehmer erbracht werden könnten. Wenn die Vorinstanz weiter das Führen eines einfachen Kassabuches als logistische und administrative Arbeit bezeichne, werde die tatsächliche Bedeutung dieser Arbeit völlig überhöht dargestellt. Die Buchhaltung sei grundsätzlich vom Treuhandbüro C _________ AG erstellt worden und nicht von der Berufungsbeklagten. Die Formulare zur Führung des Kassabuches seien auch von diesem Büro zur Verfügung gestellt worden. Die Kommunikation mit den Gästen sei eine Selbstverständlichkeit. Auch werde die Bezeichnung Marketing und Organisation von Grossevents den in diesem Zusammenhang von der Berufungsbeklagten tatsächlich ausgeführten Arbeiten nicht gerecht. Es sei darum gegangen, einmal jährlich auf seinem Betrieb einen Anlass mit Speis und Trank für interessierte Gäste abzuhalten. Das Marketing habe im Aufschalten einer Website, was schon immer das Hobby der Berufungsbeklagten gewesen sei, bestanden. Abgesehen davon hätten die Texte und Bilder dieser Website von ihm gestammt. Darum habe die Berufungsbeklagte nur das Aufschalten behauptet. Selbst wenn diese Tätigkeiten der Berufungsbeklagten vollwertig und als zeitintensiv zu betrachten wären, spreche dies noch lange nicht für eine partnerschaftliche Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Vielmehr hätten auch Arbeitnehmer oder Beauftragte ihre Arbeit vollwertig und zeitintensiv zu erbringen. Das sogenannte Innovationspotenzial habe während der 14 Jahre einen einzigen Anlass betroffen und habe mit dem eigentlichen Zweck seines Betriebs wenig bis nichts zu tun. Die von der Vorinstanz erwähnte Arbeit der Berufungsbeklagten könne einem Arbeitnehmer zugeschrieben werden. Ein einziger von der Berufungsbeklagten angeblich initiierter Anlass eigne sich in keiner Weise dafür, um anzunehmen, die Berufungsbeklagte habe irgendeinen Beitrag in den Fortbestand und die Entwicklung des Betriebs geleistet.

4.3.3 Die Sichtweise des Berufungsklägers überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Berufungsbeklagte über viele Jahre hinweg nicht nur im Tagesgeschäft tätig war, sondern darüber hinaus logistische, organisatorische und kommunikative Aufgaben wahrnahm, welche für die Führung und Entwicklung des Betriebs zentral waren. Dazu gehörten die Erstellung und laufende Betreuung der betriebseigenen Website, die Führung der Kassabücher, die Organisation von Veranstaltungen sowie die Verantwortung für die Gästekommunikation und das Marketing. Der Berufungskläger selbst hat eingeräumt, dass die Berufungsbeklagte zumindest während der ersten zehn Jahre „super gearbeitet“ habe. Mithin brachte er zum Ausdruck, dass die Berufungsbeklagte nicht nur unterstützend tätig war, sondern in zentraler Weise zur Verwirklichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks beitrug.

Soweit der Berufungskläger einwendet, solche Tätigkeiten könnten auch von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin ausgeführt werden, verkennt er, dass es auf die blosse theoretische Austauschbarkeit der ausgeführten Arbeiten nicht ankommt. Entscheidend ist, dass die Berufungsbeklagte diese Arbeiten über einen Zeitraum von 14 Jahren eigenständig, kontinuierlich und mitgestaltend erbrachte und damit wesentliche Beiträge zum Bestand und zur Entwicklung des Betriebes leistete. Die Vorinstanz durfte daher zutreffend darauf schliessen, dass sich diese Mitwirkung nicht auf ein blosses Erbringen untergeordneter Hilfsdienste erschöpfte.

Der Einwand des Berufungsklägers, einzelne Aufgaben, wie das Führen der Kassabücher oder die Gästekommunikation, als marginal und selbstverständlich abzuwerten, überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, sind diese Arbeiten im landwirtschaftlichen und agrotouristischen Kontext unverzichtbare Bestandteile eines funktionierenden Betriebes, insbesondere im vorliegenden Kontext. Auch wenn die Hauptbuchhaltung von einem Treuhandbüro geführt wurde, bleibt festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte mit dem Führen der Kassabücher und den Vorarbeiten zur Buchhaltung einen für den vorliegenden Betrieb wesentlichen Teil der administrativen Organisation übernommen hat. Gleiches gilt für die Organisation von Veranstaltungen und die Gästebetreuung, die für den agrotouristischen Geschäftszweig von substanzieller Bedeutung waren.

Soweit der Berufungskläger die von der Berufungsbeklagten betreute Websiite als blosses Hobby darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Gestaltung derselben von der Vorinstanz zutreffend als Teil des Marketings gewürdigt wurde. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass auch diese Tätigkeit in den Gesamtzusammenhang der partnerschaftlichen Mitwirkung der Berufungsbeklagten einzuordnen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Berufungsklägers die von der Vorinstanz festgestellte Breite und Intensität der von der Berufungsbeklagten erbrachten Tätigkeiten nicht zu erschüttern vermögen. Der Hinweis, solche Arbeiten könnten auch von Angestellten erledigt werden, übersieht, dass die Berufungsbeklagte über viele Jahre hinweg kontinuierlich, eigeninitiativ und mitgestaltend im Betrieb mitwirkte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf einen wesentlichen Beitrag der Berufungsbeklagten an Bestand und Weiterentwicklung des Betriebes erkannt.

Unabhängig davon ist an die herrschende Lehre zum Recht der einfachen Gesellschaft zu erinnern, wonach gemäss Art. 531 Abs. 1 OR alles als Beitrag der Gesellschafter qualifiziert werden kann, das geeignet ist, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die

Beitragspflicht umfasst alle Tätigkeiten, sofern sie zur Förderung des gemeinsamen Zwecks erbracht werden. Das Gesetz zählt enumerativ Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit auf. Die Leistungen brauchen keinen Marktwert zu haben; entscheidend ist allein der Nutzen für die einfache Gesellschaft. Der Beitrag eines Gesellschafters kann sich sogar auf die gelegentliche Erteilung eines Rats beschränken (TRUNIGER/HANDSCHIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 530 OR). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Berufungsklägers, die Tätigkeit der Berufungsbeklagten eigne sich «in keiner Weise dafür anzunehmen, die Klägerin hätte irgendeinen Beitrag in den Fortbestand und die Entwicklung des Betriebes geleistet», haltlos (S. 874). Das Gegenteil ist der Fall: Die Berufungsbeklagte arbeitete während 14 Jahren jeden Tag für den Betrieb des Berufungsklägers und leistete einen massgeblichen Beitrag zur gemeinsamen erfolgreichen Bewirtschaftung der Yaks-Farm. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.4 Zu beurteilen ist weiter die Frage, in welcher Form die Berufungsbeklagte ihre Arbeitsleistung auf der Yak-Farm erbrachte.

4.4.1 Die Vorinstanz gelangt in Würdigung der im Verfahren zu den Akten gegebenen Belege sowie der Partei- und Zeugenaussagen zum Ergebnis, dass die Berufungsbeklagte vorliegend lediglich pro forma als Arbeitnehmerin aufgeführt worden sei, weshalb hieraus nicht auf die interne Rollenverteilung geschlossen werden könne.

4.4.2 Der Berufungskläger moniert, der Zeuge A _________ sei suggestiv gefragt worden, ob die Berufungsbeklagte in der Buchhaltung pro forma als Arbeitnehmerin aufgeführt worden sei. Der Zeuge habe geantwortet, dies müsse steuerlich so gemacht werden. Lohn könne in Form von Geldern oder Naturallohn bezahlt werden. Er denke schon, dass man das diskutiert habe. Dies habe Einfluss auf die Buchhaltung des Berufungsklägers und die Steuererklärung der Berufungsbeklagten gehabt. Eine Beteiligung der Berufungsbeklagten am Betrieb sei jedoch weder zu diesem Zeitpunkt noch sonst je ein Thema gewesen. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, den Zeugen falsch und unvollständig zitiert zu haben. Es könne aus der Antwort nicht geschlossen werden, dass er die Berufungsbeklagte pro forma als Arbeitnehmerin angestellt habe. Vielmehr sei der Antwort zu entnehmen, dass der Zeuge sie als Arbeitnehmerin vorgeschlagen habe, weil es steuerrechtlich notwendig gewesen sei. Mit dieser Zeugenaussage werde untermauert, dass sich die Parteien mit dem Treuhänder auf ein Arbeitsverhältnis geeinigt hätten. Das werde von der Berufungsbeklagten nicht einmal bestritten. Dies könne sie auch nicht, habe sie doch gemäss Beleg Nr. 10 am 21. Dezember 2002 selber bestätigt, Arbeitnehmerin zu sein und Lohn erhalten zu haben. Diese Bestätigung habe die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 24. März 2004 sinngemäss auch der Steuerverwaltung mitgeteilt. Die Mitteilung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, sie werde als Arbeitnehmerin betrachtet, habe die Berufungsbeklagte ebenfalls anerkannt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Berufungsbeklagte in der Buchhaltung und gegenüber dem Kanton aus steuerrechtlichen Gründen pro forma als Arbeitnehmerin aufgeführt worden sei, könne deshalb nicht auf eine einfache Gesellschaft geschlossen werden.

4.4.3 Diese Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Deklaration der Berufungsbeklagten als Arbeitnehmerin in der Gesamtbetrachtung pro forma erfolgte und nicht zwingend Rückschlüsse auf die interne Rollenverteilung erlaubt. Der Zeuge A _________ erklärte, die Bezeichnung der Berufungsbeklagten als Arbeitnehmerin habe aus steuerlichen Gründen erfolgen müssen, Lohn könne auch in Form von Naturalleistungen erfolgen. Damit wird bestätigt, dass es sich um eine formale Lösung zur Erfüllung steuerrechtlicher Vorgaben handelte. Dass der Zeuge A _________ zudem ausführte, eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung sei nie thematisiert worden, steht dieser Würdigung nicht entgegen, da – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat und hiervor bereits erörtert wurde – aufgrund der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen (Direktzahlungsverordnung) eine solche Diskussion wenig realistisch war. Entscheidend ist, dass die formelle Behandlung der Berufungsbeklagten als Arbeitnehmerin nicht geeignet ist, ihre tatsächliche Stellung innerhalb des Betriebes zu charakterisieren. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, ist die interne Mitwirkung anhand des konkreten Tätigkeitsumfangs und der von der Berufungsbeklagten über die Jahre hinweg übernommenen Verantwortung zu beurteilen. Dass die Berufungsbeklagte zu steuerrechtlichen Zwecken als Arbeitnehmerin erfasst wurde und dies in einzelnen Belegen ihren Niederschlag fand, ist nicht geeignet, ihre tatsächliche partnerschaftliche Mitwirkung in Abrede zu stellen. Vielmehr bestätigt dies lediglich die gewählte steuertechnische Abwicklung. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass aus der pro forma-Erfassung der Berufungsbeklagten als Arbeitnehmerin weder eine Beschränkung auf ein blosses Arbeitsverhältnis abgeleitet noch die tatsächliche Mitwirkung und Mitgestaltung im Betrieb infrage gestellt werden kann. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.5. Schliesslich sind die Parteien auch über die Materialwerte uneins, welche die Berufungsbeklagte zugunsten der Yak-Farm eingebracht hat.

4.5.1 Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen ihres Einzugs beim Berufungskläger diverse Materialwerte einbrachte und diese dem Betrieb während all der Jahre zur Verfügung stellte. Die Berufungsbeklagte habe neben

dem zurückgezahlten Darlehen im Umfang von Fr. 20’000.00 zwecks Landerwerbs auch eine Nähmaschine, Werkzeuge, zwei Landmaschinen sowie ihre eigenen Tiere eingebracht. Der Yak-Bestand der Berufungsbeklagten sei gemäss ihren Aussagen von anfangs 10 Tieren auf zuletzt 27 gewachsen. Es könne als erwiesen erachtet werden, dass sich zumindest ab dem 3. September 2010 im Minimum acht Yaks der Berufungsbeklagten mitsamt deren Kälbern auf der Farm befunden hätten, zumal der Berufungskläger dies am 3. September 2010 unterschriftlich bestätigt habe. Im Alltag sei nicht zwischen den Yaks der Berufungsbeklagten und den Tieren des Berufungsklägers unterschieden worden. Die Tiere seien vereinigt und der Unterhalt sämtlicher Yaks sei mit dem Betriebserlös finanziert worden. Ferner habe der Buchhalter A _________ anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sich einzelne Yaks und andere Vermögenswerte im Eigentum der Berufungsbeklagten befunden hätten. Zwischen den Yaks der Berufungsbeklagten und den Tieren des Berufungsklägers sei auch in der Jahresrechnung nicht unterschieden worden. Ausserdem sei unbestritten, dass das Einkommen und Vermögen aus dem Landwirtschaftsbetrieb vom Berufungskläger alleine versteuert worden sei. Für die Haltung der sich im Eigentum der Berufungsbeklagten befindlichen Tiere wie selbstredend auch derjenigen des Berufungsklägers habe dieser staatliche Subventionen ausbezahlt erhalten. Diese seien zweifellos in die Kasse des Landwirtschaftsbetriebs geflossen. Im Ergebnis seien somit die Subventionen, welche als Haupteinnahmequelle des Betriebs gegolten hätten, durch die Berufungsbeklagte mitfinanziert worden. Zudem seien einzelne Tiere der Berufungsbeklagten entweder direkt verkauft oder geschlachtet worden, um von dem von der Metzgerei verarbeiteten Fleisch einen Verkaufserlös zu erzielen. Sodann liege auf der Hand, dass mittels Einsatzes der Raupentransporter viel Zeit gespart und Aufwand habe reduziert werden und folglich Betriebskosten hätten eingespart werden können. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der Berufungskläger von den Vermögenswerten, welche die Berufungsbeklagte eingebracht habe, ebenfalls profitiert habe. Diese Vermögenswerte hätten den Gewinn oder zumindest den Umsatz des Betriebs direkt oder indirekt maximiert. Sowohl anfallende Investitionen als auch die Rückzahlung bereits getätigter Investitionen des Betriebs seien so zumindest teilweise durch die Berufungsbeklagte mitgetragen worden.

4.5.2 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, es sei unzutreffend, dass die Berufungsbeklagte Material, Darlehen und Yaks zu Eigentum in die Gesellschaft eingebracht habe. Sie sei strikt darauf bedacht gewesen, diesbezüglich ihr Eigentum und ihre Selbstständigkeit zu behalten und sich nicht einem angeblichen Gesellschaftsinteresse unterzuordnen. Die Berufungsbeklagte habe ihre eigenen Interessen in klarer Weise über jene einer angeblichen Gesellschaft gestellt. Zudem habe er den Hof mit dem Verkaufserlös seines Elternhauses finanziert. Die Vorinstanz halte diesbezüglich unter Erwägung 3.1 fest, dass er Fr. 150’000.00 und Fr. 100’000.00 investiert habe. Dabei vergesse die Vorinstanz Beleg 5, aus welchem hervorgehe, dass er 1993 zusätzlich Inventar und Maschinen für Fr. 35'000.00 von D _________ gekauft habe. Auch der Neubau des Yak-Stalles sei, auch wenn er im Frühjahr 2001 noch nicht vollends fertiggestellt gewesen sein sollte, im Zeitpunkt, in dem die Berufungsbeklagte zum ihm gezogen sei, beschlossen, bewilligt und finanziert gewesen, namentlich durch seine alleinigen persönlichen Schulden. Die Baukosten hätten sich auf rund Fr. 290'000.00 belaufen. Zusammen mit dem eingebrachten Eigenkapital habe er mithin rund Fr. 600’000.00 investiert oder zumindest entsprechende Investitionen beschlossen. Dagegen hätten die von der Berufungsbeklagten eingebrachten Gegenstände im Frühjahr 2001 einen Neuwert von Fr. 13'300.00 bzw. am 31. März 2015 noch einen Wert von Fr. 7'500.00 gehabt. Die Berufungsbeklagte habe gar keine Yak-Tiere eingebracht. Vielmehr habe sie ihre behauptete Yakherde von 27 Tieren erst nach dem Frühling 2001 erworben, teilweise von ihm. Ein Yak habe die Berufungsbeklagte ausdrücklich noch als Lohn von ihm erhalten. Das von der Berufungsbeklagten vorübergehend zur Verfügung gestellte Material sei also ohnehin nur von unbedeutendem Wert gewesen. Weiter unterschlage die Vorinstanz, dass er die staatlichen Subventionen (gemeint Direktzahlungen) vorab für bewirtschaftete Flächen und nicht für die gehaltenen Tiere ausbezahlt erhalten habe. Auf die Frage, ob die Direktzahlungen bzw. Beiträge, die er zwischen 2001 und 2016 vom Kanton erhalten habe, unter Berücksichtigung der bewirtschafteten Flächen oder der Anzahl Tiere bemessen worden sei, habe der Zeuge B _________ ausgeführt, es gebe heute noch beides, Flächenbeiträge seien sehr gross und die tierbezogenen Beiträge relativ klein, auch wenn es sie noch gebe. Diese Regelung habe bereits in der fraglichen Zeitspanne gegolten. Die bewirtschafteten Flächen seien in seinem Alleineigentum; ein grosser Teil habe sich bereits im Frühjahr 2001 in seinem Alleineigentum befunden. Diese Subventionen seien auch nicht in die Kasse des Landwirtschaftsbetriebs geflossen, wie dies die Vorinstanz ausführe, sondern auf sein Einzelkonto. Es habe kein gemeinsames Betriebskonto gegeben und in die gemeinsame Hofkasse seien nur Einnahmen aus dem Gästehaus geflossen. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die angeblichen Tiere im Eigentum der Berufungsbeklagten auch Kosten verursacht hätten. Diese Tiere seien in seinen Ställen untergebracht worden, sie hätten seine Wiesen beweidet und die Halterin dieser Tiere habe gratis und Franco in seiner Wohnung gelebt. Es seien Tierarzt-, Fütterungs- und Unterhaltskosten entstanden. Diese habe er bezahlt, was die Vorinstanz unterschlage. Im Weiteren sei die Berufungsbeklagte nie direktzahlungsberechtigt gewesen. Sie selber habe also weder für die Tiere noch für die Anlageflächen Direktzahlungen beantragen und erhalten können. Schliesslich habe die Berufungsbeklagte am 14. Januar 2009 vier Yaks für Fr. 8’000.00 verkauft und den Kaufpreis für sich behalten, obwohl diese Tiere auf seinem Betrieb gefüttert, gepflegt und grossgezogen worden seien. Er habe also davon gerade nicht profitieren können. Unter diesen Umständen sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, im Ergebnis seien die Subventionen, welche als Haupteinnahmequelle des Betriebs gegolten hätten, auch durch die Berufungsbeklagte mitfinanziert worden.

4.5.3 Mit diesen Vorbringen vermag der Berufungskläger die sorgfältige Würdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz hat aufgrund der vorliegenden Belege und der glaubhaften Aussagen der Parteien und Zeugen überzeugend dargelegt, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt ihres Einzugs sowohl Sachwerte (u.a. Nähmaschine, Werkzeuge, Landmaschinen) als auch Tiere einbrachte und diese dem Betrieb über Jahre hinweg zur Verfügung stellte. Namentlich konnte anhand der schriftlichen Bestätigung des Berufungsklägers vom 3. September 2010 erstellt werden, dass sich zu diesem Zeitpunkt mindestens acht Yaks im Eigentum der Berufungsbeklagten befanden. Dass diese Tiere im Alltag nicht getrennt von den übrigen Tieren gehalten wurden und deren Unterhalt durch den gemeinsamen Betrieb finanziert wurde, ist unbestritten. Die gegenteilige Behauptung des Berufungsklägers steht damit in Widerspruch zu den aktenkundigen Belegen, insbesondere zu seiner Bestätigung vom 3. September 2010 (S. 85).

Soweit der Berufungskläger einwendet, die eingebrachten Gegenstände hätten im Vergleich zu seinen eigenen Investitionen nur geringen Wert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend nicht auf eine wertmässige Gleichstellung abgestellt, sondern den funktionalen Beitrag der eingebrachten Güter gewürdigt hat. Die eingesetzten Maschinen und Tiere dienten der betrieblichen Bewirtschaftung und trugen dazu bei, die Produktivität zu steigern und die Kosten zu senken (z.B. durch den Einsatz der Raupentransporter). Es ist nicht entscheidend, ob die Berufungsbeklagte wertmässig in gleichem Umfang zur Bewirtschaftung des Hofs beitrug wie der Berufungskläger; massgeblich ist vielmehr, dass ihre Einbringungen dem Betrieb tatsächlich zugutekamen. Soweit der Berufungskläger auf von ihm allein getragene Investitionen verweist, ist festzuhalten, dass solche Beiträge allenfalls im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sein werden.

Die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe unzutreffend angenommen, die staatlichen Subventionen seien auch durch die Berufungsbeklagte mitfinanziert worden, verfängt nicht. Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass die Subventionen aufgrund

der gemischten Bewirtschaftung ausgerichtet wurden, unabhängig davon, ob sie überwiegend flächen- oder tierbezogen gewährt wurden. Dass die Direktzahlungen formell auf das Konto des Berufungsklägers flossen, ändert nichts daran, dass diese faktisch auch für die Haltung der Tiere der Berufungsbeklagten gewährt wurden. Damit hat die Berufungsbeklagte mittelbar über ihre Tiere zu einer wesentlichen Einnahmequelle des Betriebs beigetragen.

Der Hinweis des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe einzelne Tiere eigenständig verkauft und den Erlös für sich behalten, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da dies nichts daran ändert, dass während vieler Jahre sämtliche Tiere gemeinsam gehalten, unterhalten und in den Betrieb integriert wurden. Einzelne spätere Verkäufe oder der Abtransport der Tiere nach der Auflösung der gemeinsamen Zusammenarbeit können die jahrelange Mitfinanzierung des Betriebs durch die Berufungsbeklagte nicht entkräften. Im Übrigen wird auch dies allenfalls im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sein.

4.6 Zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten bestehen weiter Differenzen im Zusammenhang mit dem im Jahr 2001 erstellten Yak-Stall.

4.6.1 Die Vorinstanz befasst sich weiter mit dem Neubau des Yak-Stalles und in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob er während der gemeinsamen Zeit erstellt wurde. Gemäss der Vorinstanz ist manifest, dass die vom Berufungskläger eingereichte Schlussrechnung falsch datiert und richtigerweise erst nach der letzten Akontozahlung ausgestellt wurde, mithin nach dem 6. Februar 2002. Für die Vorinstanz ist klar, dass die Arbeiten ab Herbst 2001 stattgefunden haben müssen. Die Berufungsbeklagte mache geltend, den Betrieb während der Bauarbeiten einige Monate überwiegend allein geführt zu haben, da der Berufungskläger tatkräftig beim Aushub und Bau des Stalles mitgeholfen habe. Dies werde vom Zeugen E _________ bestätigt. Für die Vorinstanz ist erstellt, dass der Berufungskläger während dieser Zeit nur eingeschränkt im Tagesgeschäft arbeiten konnte.

4.6.2 Gemäss dem Berufungskläger ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Feststellung der Vorinstanz auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft hinweisen soll, zumal im angefochtenen Urteil festgehalten werde, die divergierenden Aussagen der Parteien betreffend die zeitlichen Aufwände der von der Berufungsbeklagten ausgeführten Arbeiten seien unbeachtlich. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte schriftlich anerkannt habe, Arbeitnehmerin gewesen zu sein bzw. Lohn erhalten zu haben. Zudem unterschlage die Vorinstanz, dass im Frühjahr 2001 die Baubewilligung für den Yak-Stall bereits vorgelegen habe, er alleiniger Baugesuchsteller gewesen sei, die Finanzierung durch den Kanton, das Amt für Strukturverbesserungen sowie die Banken und Gönner geregelt worden sei und er alleiniger Schuldner aller diesbezüglichen Verbindlichkeiten gewesen sei. Der Beschluss, den neuen Yak-Stall zu bauen, sei gemäss dem Zeugen B _________ nach dem Lawinenwinter 1999 gefasst worden, als lange bevor die Berufungsbeklagte 2001 in den Betrieb eingetreten sein wolle.

4.6.3 Diese Einwände des Berufungsklägers sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Schlussrechnung nachweislich falsch datiert worden und tatsächlich erst nach dem 6. Februar 2002 ausgestellt worden ist. Damit ist erstellt, dass die Bauarbeiten erst ab Herbst 2001 durchgeführt wurden und somit in die Zeit des Zusammenlebens der Parteien fallen. Entscheidend ist nicht, dass die Finanzierung und die formelle Bauherreneigenschaft beim Berufungskläger lagen, sondern, dass dieser während der Realisierung der Bauarbeiten nur eingeschränkt im Tagesgeschäft arbeiten konnte, was von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft gewürdigt wurde. Daraus ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte nicht bloss als Hilfskraft tätig war, sondern in einer Phase erheblicher Belastung selbständig einen wesentlichen Beitrag zur Betriebsführung leistete. Dieser Umstand durfte von der Vorinstanz für die Beurteilung ihres Beitrags zum gemeinsamen Projekt als wesentlich eingestuft und für ihre Mitwirkung berücksichtigt werden.

Soweit der Berufungskläger auf die bereits früher nach dem Lawinenwinter 1999 getroffene Entscheidung zum Bau des Stalles verweist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die tatsächliche Realisierung in die gemeinsame Zeit fiel und die Berufungsbeklagte in dieser Phase substanzielle Verantwortung für die gemeinsame Bewirtschaftung des Betriebs übernahm.

4.7 Zu beantworten ist weiter die Frage, wie die gemeinsamen Auftritte des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten in der Öffentlichkeit zu beurteilen sind.

4.7.1 Die Vorinstanz hält dafür, die Parteien seien nach aussen bzw. gegenüber Drittpersonen immer wieder zusammen aufgetreten. Teils sei auch nur der Berufungskläger und teils bloss die Berufungsbeklagte in der Öffentlichkeit präsent gewesen. Die zahlreichen und hinterlegten Pressemitteilungen sowie Zeitungs- und Zeitschriftenartikel würden hierüber Aufschluss geben. Der rechtshilfeweise einvernommene Zeuge F _________ habe zu Protokoll gegeben, dass er beide Parteien als gleichwertig wahrgenommen habe. Auch G _________ habe ausgesagt, er habe nicht wahrnehmen können, dass die Berufungsbeklagte lediglich eine Angestellte gewesen sei. Vielmehr sei er von einem partnerschaftlich organisierten Verhältnis ausgegangen. Die hinterlegten Presseartikel sowie die Zeugenaussagen liessen in ihrer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass die beiden auch von aussen als Arbeitsteam verstanden worden seien.

4.7.2 Der Berufungskläger moniert, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich. An anderer Stelle habe die Vorinstanz unter Verweis auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten festgehalten, im Aussenverhältnis sei nur er formal aufgetreten. Zudem würden die Zeugen im angefochtenen Urteil nur unvollständig wiedergegeben. Der Zeuge F _________ habe nicht nur zu Protokoll gegeben, dass er beide Parteien als gleichwertig wahrgenommen habe, sondern auch, dass er, der Berufungskläger, der Chef gewesen sei. Es sei unverständlich, wieso die Vorinstanz diesen wesentlichen Halbsatz des Zeugen unterschlagen habe. Weiter sei die Beweisführung der Vorinstanz bezüglich des Zeugen G _________ widersprüchlich. Dieser sei zwar eher von einem partnerschaftlich organisierten Verhältnis ausgegangen, habe aber nicht gewusst, wer dort genau wie angestellt gewesen sei. Diese Aussagen würden gemäss dem Berufungskläger in keiner Art und Weise eine einfache Gesellschaft bestätigen, zumal beide keinen Einblick in das Innenverhältnis gehabt hätten, welches gemäss vorinstanzlichem Urteil für die zu entscheidende Frage massgeblich sei.

4.7.3 Die Einwände des Berufungsklägers greifen nicht. Die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass das Auftreten des Berufungsklägers als alleiniger Betriebsinhaber gegenüber Banken und Behörden aus den formalen Rahmenbedingungen resultierte und für die interne Organisation nicht ausschlaggebend ist. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er bei gewissen Anlässen allein präsent war. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorgelegten Presseartikel sowie die Gesamtbetrachtung der Zeugenaussagen beweisen, dass beide Parteien in der Öffentlichkeit wiederholt als Arbeitsteam aufgetreten sind und entsprechend wahrgenommen wurden. Soweit der Berufungskläger geltend macht, der Zeuge F _________ habe zusätzlich ausgesagt, er, der Berufungskläger, sei der Chef gewesen, ändert dies nichts an dessen Kernaussage, dass er beide Parteien nach aussen gleichwertig wahrgenommen habe. Die Vorinstanz durfte diesem Teil der Aussage Gewicht beimessen, ohne die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen. Ebenso durfte sie aus der Einordnung von G _________ schliessen, dass die Berufungsbeklagte nicht lediglich als Gehilfin oder Angestellte fungierte, sondern im Aussenverhältnis zumindest als gleichwertige Partnerin wahrgenommen wurde. Dass der Zeuge keinen Einblick in die interne Organisation hatte, schmälert den Beweiswert dieser Wahrnehmung nicht, soweit es um das Auftreten nach aussen geht. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die mediale Berichterstattung und die Wahrnehmung Dritter nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen betrachtet werden müssen. In dieser Gesamtbetrachtung durfte sie schlussfolgern, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte nach aussen über Jahre hinweg nicht als Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern als partnerschaftliches Arbeitsteam auftraten.

4.8 Umstritten war schliesslich auch die Frage, wer in welchem Umfang zur Tragung der finanziellen Lasten der Yak-Farm beigetragen hat.

4.8.1 Soweit der Berufungskläger vorbringt, er sei alleiniger Schuldner gegenüber Banken und Institutionen gewesen und habe sämtliche finanziellen Lasten getragen, was die Vorinstanz verkannt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt wurde, dass die formale Aussenverantwortung aufgrund der Rechtslage notwendig bei ihm lag. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Berufungsbeklagte faktisch das Einbringen von Sachwerten und Tieren zur Finanzierung und zur Entwicklung des Betriebs beitrug. Dass einzelne Beiträge der Berufungsbeklagten wertmässig geringer waren, ist nach dem Gesagten nicht entscheidend. Der Berufungskläger macht weiter geltend, das Darlehen der Berufungsbeklagten sei nicht einer Gesellschaft, sondern ihm persönlich gewährt worden. Selbst wenn das zutrifft, ändert dies nichts daran, dass die Mittel dem Betrieb zuflossen. Die Qualifikation als persönliches Darlehen unterstreicht vielmehr, dass die Berufungsbeklagte auch in finanzieller Hinsicht einen Beitrag leistete, unabhängig von der formellen Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger. Soweit dieser rügt, die Berufungsbeklagte habe nie bei wesentlichen Entscheidungen mitbestimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz überzeugend festgestellt hat und auch aus Sicht der Berufungsinstanz keine Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte ab dem Jahr 2001 die betrieblichen Ziele gemeinsam definiert und verfolgt haben. Dass der Berufungskläger als Eigentümer bei Liegenschaftskäufen oder Grossinvestitionen formal dominierte, steht dem nicht entgegen, zumal dies die tatsächliche Mitgestaltung durch die Berufungsbeklagte nicht ausschliesst.

4.8.2 Der Berufungskläger verweist auf das Fehlen gegenseitiger Begünstigungen in Testamenten und sieht darin ein Indiz gegen eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR. Die Vorinstanz durfte jedoch zutreffend annehmen, dass letztwillige Verfügungen für die Beurteilung des Bestehens einer einfachen Gesellschaft nicht massgeblich sind. Gesellschaftsrechtliche Bindungen im Sinne von Art. 530 ff. OR entstehen aufgrund von tatsächlicher Zusammenarbeit und gemeinsamer Zweckverfolgung; sie hängen nicht von gegenseitigen Begünstigungen mittels letztwilliger Verfügungen ab.

4.8.3 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, das Verhalten der Berufungsbeklagten nach der Trennung zeige, dass auch sie nicht davon ausgegangen sei, dass sie und der Berufungskläger eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR geführt hätten. Richtig ist, dass die Berufungsbeklagte zunächst keine Ansprüche gegenüber dem Berufungskläger erhob. Dies lässt jedoch keinen Rückschluss auf das Nichtbestehen einer einfachen Gesellschaft zu.

4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rügen des Berufungsklägers die stichhaltigen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht zu erschüttern vermögen. Die Berufungsbeklagte hat über viele Jahre hinweg substanziell im Betrieb mitgearbeitet, Vermögenswerte eingebracht und eigenverantwortlich grundlegende Aufgaben übernommen. Nach aussen traten die Parteien gemeinsam als Arbeitsteam auf. Weder die formale alleinige Aussenverantwortung des Berufungsklägers noch das Fehlen gegenseitiger Begünstigungen mittels letztwilliger Verfügungen oder die verzögerte Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber dem Berufungskläger vermögen dies zu entkräften. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet.

5. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zu Recht bejaht hat, gestützt auf den von ihr (korrekt) festgestellten Sachverhalt. Sie hat die rechtlichen Voraussetzungen einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung in E. 5.1 – 5.3 sowie 6. zutreffend und vollständig wiedergegeben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann.

5.1 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Parteien hätten sich seinerzeit geeinigt, ihre Zukunft gemeinsam zu verbringen. Sie hätten sich zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft zusammengefunden. Diese habe sich nicht allein auf das Führen des gemeinsamen Haushalts beschränkt, sondern sie hätten die Lebensgemeinschaft auch auf die gemeinsame Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs erstreckt. Nach Auffassung der Vorinstanz sei es offenkundig, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte die Yak-Farm über Jahre gemeinsam gewinnbringend betrieben hätten. Die Tätigkeit der Berufungsbeklagten könne aus diesem Rahmen nicht herausgelöst werden, weshalb der für die Anwendung des Gesellschaftsrechts notwendige Bezug ihrer Tätigkeit und ihres Beitrags zur Gemeinschaft zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten als gegeben erscheine.

Ob der Zusammenschluss des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten, mit vereinten Kräften und Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, ausdrücklich oder

stillschweigend erfolgt sei, spiele keine Rolle. Sie hätten das Ziel verfolgt, mit der Yak-Zucht, der Landbewirtschaftung und dem agrotouristischen Angebot den Betrieb zu organisieren und weiterzuentwickeln. Der Beitrag der Berufungsbeklagten habe im Wesentlichen in ihrer Arbeitsleistung bestanden, daneben habe sie jedoch auch Vermögenswerte zur Verfügung gestellt, die der Yak-Farm dienten. Ebenso hätten sich Tiere in ihrem Eigentum befunden, für die der Berufungskläger Subventionen bezogen habe. Entgegen dessen Auffassung sei unerheblich, dass diese Gegenstände und Tiere formal im Eigentum der Berufungsbeklagten verblieben seien. Vielmehr sei rechtlich von einer Gebrauchsüberlassung (sog. Einbringung quoad usum) auszugehen, was auch für das von ihr gewährte, später zurückbezahlte Darlehen gelte.

Die Vorinstanz erachtete sodann die formale Stellung des Berufungsklägers – namentlich als Subventionsempfänger, Darlehensnehmer, Bauherr und Eigentümer – als unbeachtlich. Zutreffend sei, dass die Berufungsbeklagte Naturalbezüge in Form von Kost und Logis erhalten habe. Dass dieser Lohn nicht in Geld ausbezahlt worden sei, sei dem Wesen des Naturallohns geschuldet und lasse nicht den Schluss auf ein reines Arbeitsverhältnis zu. Zudem hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil 4A_320/2010 vom 17. August 2010 E. 3.3) fest, dass die Leistung von Lohn für sich allein nicht gegen das Bestehen einer einfachen Gesellschaft spreche. Selbst das Vorliegen eines Arbeitsvertrages stehe dem nicht entgegen, da auch ein Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter fungieren könne, wenn er über die Angestelltentätigkeit hinaus Aufgaben zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks übernehme.

Die Vorinstanz erinnerte daran, dass das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen einer einfachen Gesellschaft und einem Arbeitsvertrag in der Antwort auf die Frage liege, ob der Zweck gemeinsam oder einseitig bestimmt werde. Vorliegend habe die Berufungsbeklagte ab 2001 an der Definition und Verfolgung der Betriebsziele mitwirken dürfen. Ob die Berufungsbeklagte formell nach aussen vertretungsbefugt gewesen oder ob ihr eine ausdrückliche Geschäftsführungsbefugnis zugekommen sei, könne offenbleiben. Diese Befugnis könne auch nur stillschweigend einem Gesellschafter übertragen sein, ohne die Qualifikation des personenverbindungsrechtlichen Zusammenschlusses zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten als einfache Gesellschaft infrage zu stellen. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte hätten mithin als gleichberechtigte Partner zusammengewirkt und seien auch in der Öffentlichkeit als solche wahrgenommen worden, sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich.

5.2 Die Gründe, die der Berufungskläger hiergegen vorbringt, überzeugen nicht. Soweit er geltend macht, es fehle bereits am übereinstimmenden Willen, eine einfache Gesellschaft zu gründen, weil E-Mails aus dem Frühjahr 2001 „emotional“ und ohne Rechtsbindungswillen versendet worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Qualifikation als einfache Gesellschaft nicht einzelne Äusserungen zu Beginn der Zusammenarbeit, sondern die langjährige Kooperation zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten massgeblich ist. Der während 14 Jahren gelebte Schulterschluss zur gemeinsamen Betriebsführung belegt den "animus societatis" auch ohne expliziten Akt zur Begründung einer einfachen Gesellschaft.

Der Hinweis, die Berufungsbeklagte sei bei Buchhaltung, Ausgleichskasse und Steuerverwaltung als Arbeitnehmerin geführt worden und habe dies bestätigt, steht dem nicht entgegen. Ein arbeitsvertragsähnliches Element schliesst die Annahme einer einfachen Gesellschaft nicht aus. Das Bundesgericht hat zudem klargestellt, dass selbst ein Arbeitsvertrag die gleichzeitige Stellung als Gesellschafter nicht ausschliesst, wenn die Person in dieser Eigenschaft Aufgaben zur Erreichung des gemeinsamen Unternehmenszwecks wahrnimmt, die über die reine Arbeitnehmerfunktion hinausgehen (BGE 108 II 204 E. 5; FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, N. 22 zu Art. 531 OR, S. 335 f.; Bundesgerichtsurteil 4A_320/2010 vom 17. August 2010 E. 3.3.1). In casu war die Berufungsbeklagte nur pro forma als Arbeitnehmerin angestellt. Entscheidend ist die effektive Zusammenarbeit zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten. Diesbezüglich steht ausser Zweifel, dass die Berufungsbeklagte die betrieblichen Ziele mitdefiniert und im Alltag mitverfolgt hat.

5.3 Der Berufungskläger ist zwar während all der Jahre als alleiniger Subventionsempfänger, Bauherr, Darlehensnehmer und Eigentümer aufgetreten. Der Grund dafür liegt im System der Direktzahlungen, die an die Ausbildung des Berufungsklägers anknüpften. Daraus sind keine Schlussfolgerungen zu ziehen, die gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft sprechen. Das Gesellschaftsrecht knüpft primär an die einvernehmliche Bestimmung und Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks an, während beim Arbeitsvertrag der Zweck einseitig vom Arbeitgeber festgelegt wird (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 10a zu Art. 530 OR). Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte haben ab 2001 die betriebsbezogenen Ziele gemeinsam definiert und im Alltag gemeinschaftlich verfolgt. Schliesslich sprechen die weiteren, vom Berufungskläger ins Feld geführten Umstände (keine gemeinsamen Konti; fehlende gegenseitige testamentarische Begünstigung; keine Zusammenlegung ihres Vermögens) ebenso wenig gegen die Qualifikation der Zusammenarbeit des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten als einfache Gesellschaft. Sie tun der festgestellten, täglichen und über Jahre gelebten Ressourcenbündelung nicht Abbruch.

5.4 Der Berufungskläger macht geltend, selbst wenn die von der Vorinstanz vertretene Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zur Anwendung käme, könne nicht von einer einfachen Gesellschaft gesprochen werden. Insbesondere fehle es am notwendigen Rechtsbindungswillen der Parteien, am sogenannten "animus societatis". Zur Begründung führt er aus, sowohl er als auch die Berufungsbeklagte hätten während der gesamten Dauer ihrer Beziehung eine starke Selbstständigkeit bewahrt. Sie hätten weder gemeinsame Bankkonti eröffnet noch gemeinsame finanzielle Verpflichtungen übernommen. Die Direktzahlungen seien stets auf sein Einzelkonto geflossen, während die Berufungsbeklagte über ihre eigenen Konti verfügt hatte, ohne ihm Einblick zu gewähren. Auch habe sie ihn nicht testamentarisch begünstigt, sondern er habe seinen Bruder als Erben eingesetzt. Er sei überdies alleiniger Betriebsinhaber, Schuldner und Landkäufer geblieben und habe sämtliche Investitionsentscheidungen selbst gefällt. Zudem habe die Berufungsbeklagte weder finanzielle Verantwortung übernommen noch einen Beitrag an allfälligen Verlusten geleistet. Sie habe vielmehr ihr eingebrachtes Material bei der Trennung wieder mitgenommen, ihm nur ein Darlehen gewährt und die von ihr gehaltenen Tiere als ihr Eigentum betrachtet, mitgenommen und deren Verkaufserlös für sich behalten. Auch die Hofkasse, auf welche die Vorinstanz entscheidend abgestellt habe, erfasse lediglich einen kleinen Teil der Betriebseinnahmen und könne keine umfassende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft begründen. Die Berufungsbeklagte habe vielmehr Wohnsitz, Kost und Logis gratis erhalten, wofür sie ihre Arbeitsleistung erbracht habe. Dies alles spreche für ein Arbeits- oder Austauschverhältnis, nicht für die Gründung einer einfachen Gesellschaft.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Zutreffend ist zwar, dass nach Art. 530 OR ein "animus societatis" vorausgesetzt wird. Dafür ist jedoch keine bewusste Gesellschaftsbildung erforderlich (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils; Bundesgerichtsurteil 4C.198/2001 vom 3. Dezember 2001 E. 4a). Eine einfache Gesellschaft kann vielmehr auch ohne ausdrückliche Willenserklärung entstehen, allein durch konkludentes Verhalten. Entscheidend ist, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte über einen längeren Zeitraum hinweg faktisch einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln verfolgten. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, haben die Parteien während über 14 Jahren gemeinsam den Betrieb der Yak-Farm geführt, wobei die Berufungsbeklagte Beiträge in Form von Arbeitsleistung und Sachmitteln leistete. Dass sie Tiere in ihrem Eigentum hielt, die im Betrieb gehalten und gefüttert wurden, ist – wie es die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – als Einbringung quoad usum zu qualifizieren. Ebenso ist das gewährte Darlehen, das der Betriebstätigkeit zugutekam, als Beitrag an die Gesellschaft zu werten. Dass die Berufungsbeklagte bei ihrem Wegzug ihre Tiere mitnahm oder Material zurückforderte, ändert an der Qualifikation während der Gesellschaftsdauer nichts, da eingebrachtes Gut bei Beendigung der einfachen Gesellschaft grundsätzlich zurückverlangt werden kann. Entscheidend ist, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte während 14 Jahren gemeinsam an der Fortführung und Entwicklung des Betriebes arbeiteten, die Berufungsbeklagte substanzielle Beiträge leistete und beide die Ziele des Betriebs gemeinsam verfolgten. Der Umstand, dass der Berufungskläger formell als Betriebsinhaber auftrat und finanzielle Verpflichtungen in eigenem Namen einging, ist für die rechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend.

5.5 Der Berufungskläger macht auch im Rahmen der behaupteten Rechtsverletzungen geltend, sämtliche von der Berufungsbeklagten verrichteten Tätigkeiten seien ihrer Art nach typische Arbeitsleistungen gewesen, die ebenso gut von einem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder von Hilfspersonal hätten ausgeführt werden können. Tätigkeiten wie Stallarbeit, Feldarbeit, die Mithilfe im Gästehaus oder im Haushalt seien keine Indizien für eine partnerschaftliche Mitwirkung an einer einfachen Gesellschaft. Auch das sogenannte Weidemanagement habe sich auf das Zuführen des Stieres zu den Kühen beschränkt und sei auf einen geringen zeitlichen Aufwand begrenzt gewesen. Gleiches gelte für die Buchführung, die lediglich im Eintragen von Einnahmen und Ausgaben in vom Treuhänder vorbereitete Formulare bestanden habe. Ebenso seien das Führen des Herdenbuchs und die Zuchtleitung schlichte administrative Arbeiten ohne besondere Bedeutung oder Komplexität gewesen, die weder spezielle Ausbildung erfordert noch ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken nahegelegt hätten. Damit spreche die Art und Qualität dieser Tätigkeiten eindeutig gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft.

Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt wurde, kann der Gesellschaftsbeitrag im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR sowohl in Kapital als auch in Arbeitsleistung bestehen; auch Verrichtungen des täglichen Betriebs oder administrative Tätigkeiten können als gleichwertige Beiträge gelten, sofern sie dem gemeinsamen Zweck dienen. Dass gewisse Arbeiten in ihrer Art auch Arbeitnehmern übertragen werden könnten, schliesst die Qualifikation als gesellschaftliche Tätigkeit nicht aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 23). Entsprechend der dispositiven Natur von Art. 531 Abs.

2 OR können unter den Gesellschaftern auch ungleiche Beiträge vereinbart werden (Bundesgerichtsurteile 4A_509/2010 vom 11. März 2011 E. 5.5.1; 4A_491/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war die

Berufungsbeklagte nicht nur mit einzelnen Hilfsarbeiten befasst, sondern erbrachte über Jahre hinweg umfassende Beiträge zum Betrieb, die über ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis hinausgehen. Sie übernahm Aufgaben im Stall, im Gästehaus, im Marketing, in der Gästebetreuung und in der Organisation von Veranstaltungen. Sie stellte eigene Tiere zur Verfügung, deren Haltung im Betrieb integriert war und für die Subventionen beansprucht wurden, und brachte weitere Vermögenswerte in den Betrieb ein. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Die Berufungsbeklagte wirkte in allen Bereichen des Betriebes mit, wobei sie nicht lediglich den Weisungen des Berufungsklägers folgte, sondern in gemeinsamer Abstimmung und mit eigener Verantwortung tätig war. Gerade das Vorbringen des Berufungsklägers, bestimmte Tätigkeiten hätten nur geringen zeitlichen Aufwand erfordert oder seien inhaltlich nicht besonders anspruchsvoll gewesen, spricht nicht gegen die Annahme einer einfachen Gesellschaft. Denn auch Arbeiten von geringem zeitlichem Aufwand oder administrativer Natur können im Rahmen einer Gesamttätigkeit Teil des Gesellschaftsbeitrags sein. Dass die Berufungsbeklagte keine formale Ausbildung im Bereich der Buchhaltung oder Zuchtleitung hatte, ändert nichts daran, dass sie diese Aufgaben tatsächlich übernommen und damit den gemeinsamen Betrieb gefördert hat.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Reduktion der von der Berufungsbeklagten erbrachten Tätigkeiten auf einfache Arbeitnehmerarbeiten ihrem tatsächlichen Beitrag für die Yak-Farm nicht gerecht wird. Die Vielzahl der über Jahre erbrachten, vielfältigen Beiträge dokumentiert ein partnerschaftliches Zusammenwirken im Sinne einer einfachen Gesellschaft. Die Berufungsinstanz schliesst sich daher der Würdigung der Vorinstanz an, wonach die Berufungsbeklagte nicht als Arbeitnehmerin tätig war, sondern als gleichberechtigte Partnerin einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks leistete.

5.6 Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Berufungsbeklagte habe im Betrieb mitbestimmen können. Sie präzisiere in ihrem Urteil nicht, bei welchen grundlegenden Sachverhalten oder Investitionsentscheiden eine Mitbestimmung tatsächlich erfolgt sei. Vielmehr sei unbestritten, dass der Betrieb bereits im Frühjahr 2001, als die Berufungsbeklagte eingezogen sei, bestanden habe, dass die Baubewilligung für den Yak-Stall bereits vorgelegen, die Finanzierung geregelt und der Entscheid zum Bau des Yak-Stalles allein durch ihn gefällt worden sei. Auch die späteren Landkäufe seien ausschliesslich durch ihn getätigt worden, wobei er jeweils selbständig entschieden habe, ob und was erworben worden sei. Die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz könnten keinen einzigen grundlegenden Beschluss nennen, an dem die Berufungsbeklagte mitbestimmt habe. Allfällige Tätigkeiten oder Entscheidungen, wie die Wahl einer Weide oder die Reparatur eines Zaunes, seien untergeordneter Natur und genügten nicht, um eine gesellschaftsrechtliche Mitbestimmung im eigentlichen Sinne zu begründen.

Die Mitbestimmung im Sinne des Gesellschaftsrechts erschöpft sich nicht in der förmlichen Zustimmung zu einzelnen Bau- oder Kaufentscheiden, sondern umfasst auch die gleichberechtigte Mitwirkung an der strategischen und operativen Ausrichtung des Unternehmens. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war die Berufungsbeklagte in den Betriebsalltag vollständig integriert, übernahm organisatorische Aufgaben, kümmerte sich um die Gästebetreuung, die Vermarktung und die Buchführung, brachte Tiere und Vermögenswerte ein und wirkte massgeblich an der Weiterentwicklung der Yak-Zucht und des agrotouristischen Angebots auf der Yak-Farm mit. Dass bestimmte Investitionsentscheide, wie der Bau des Yak-Stalls oder der Erwerb von Grundstücken, formell vom Berufungskläger alleine getroffen wurden, ist nicht entscheidend. Denn nach dispositivem Gesellschaftsrecht (Art. 535 OR) kann die Geschäftsführungsbefugnis einzelnen Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend übertragen werden, ohne dass damit der gesellschaftsrechtliche Charakter des Verhältnisses entfiele (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 in fine). Gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben ist es nachvollziehbar, dass formelle Investitionen auf den Namen des Eigentümers lauten, während die laufende Bewirtschaftung und Organisation partnerschaftlich erfolgt. Dass die Berufungsbeklagte gleichberechtigt auftreten konnte und von aussen auch als Partnerin wahrgenommen wurde, ist ein wesentliches Indiz für den "animus societatis".

5.7 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Behauptung der Berufungsbeklagten, ihr sei keine oder nur unzureichende Einsicht in die massgebenden Akten gewährt worden, spreche gerade gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft. Fehlende Mitwirkungs-, Einsichts- und Kontrollrechte seien vielmehr typische Kennzeichen eines Arbeitsverhältnisses und stünden mit der Annahme einer einfachen Gesellschaft im Widerspruch.

Diese Argumentation verfängt nicht. Nach Art. 541 OR steht jedem Gesellschafter ein umfassendes Informations- und Kontrollrecht zu, soweit dieses nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dass die Berufungsbeklagte geltend macht, ihr sei die Einsicht teilweise erschwert oder verweigert worden, belegt keinesfalls das Nichtbestehen einer einfachen Gesellschaft. Der Umstand, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen Einblick in die Geschäftsbücher, Papiere und Vermögensverhältnisse der einfachen Gesellschaft gewährt hat, zeugt vielmehr davon, dass der Berufungskläger die Rechte der Berufungsbeklagten verletzt hat, die ihr als Mitglied der einfachen Gesellschaft zustanden.

5.8 Vorliegend durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung das Bestehen einer einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien bejahen. Über einen Zeitraum von rund 14 Jahren verfolgten die Parteien gemeinsam den Zweck, den landwirtschaftlichen Betrieb mit Yak-Zucht und agrotouristischem Angebot zu führen und weiterzuentwickeln. Die Berufungsbeklagte leistete hierzu erhebliche Beiträge, namentlich durch ihre fortgesetzte Arbeitsleistung, die Überlassung von Vermögenswerten und Tieren sowie durch organisatorische und administrative Tätigkeiten. Dass sie dabei teilweise formell als Arbeitnehmerin geführt wurde, ändert nichts an der gesellschaftsrechtlichen Qualifikation, da auch Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter sein können. Entscheidend ist, dass die Parteien ihre Kräfte auf ein gemeinsames Projekt ausrichteten, die betrieblichen Ziele partnerschaftlich festlegten und in der Öffentlichkeit als Arbeitsteam wahrgenommen wurden. Dass formale Verpflichtungen wie Eigentum, Bauherrschaft oder Subventionsempfang mehrheitlich auf den Beklagten lauteten, ist dem gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis nicht abträglich, zumal dispositives Recht es zulässt, dass einzelne Gesellschafter bestimmte Geschäftsführungsbefugnisse übernehmen. Der für eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR erforderliche "animus societatis" ist nicht in Zweifel zu ziehen. Die gegenteiligen Argumente des Berufungsklägers vermögen daran nichts zu ändern. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich zu bestätigen.

6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten umfassen, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs.

1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

6.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.

13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sich die Gebühr bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 2'700.00 und Fr. 9'600.00 (Art.

16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).

Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände umfassend dar. Das Dossier war insgesamt nicht besonders umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'600.00 angemessen. Hiervon fallen 2'600.00 auf den Berufungskläger. Nach Verrechnung mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 6'000.000 werden diesem Fr. 3'400.00 erstattet.

6.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar), wobei im Berufungsverfahren ebenfalls ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt wird (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 100’000.00 beträgt das Anwaltshonorar zwischen Fr. 9'900.00 und Fr. 13'300.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte nahmen im Rahmen ihrer Rechtschriften zum vorinstanzlichen Urteil bzw. zu den erhobenen Einwänden Stellung. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren an sich die gleichen wie vor erster Instanz. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 6'800.00 (Auslagen und MWST inkl.) festzusetzen. Ausgangsgemäss schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten Fr. 6'800.00.

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Bezirksgerichts Visp vom 29. Januar 2024 bestätigt, wie folgt:

1. Der Beklagte hat der Klägerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils Auskunft über den Geschäftsgang und Akteneinsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der einfachen Gesellschaft betreffend den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 31. März 2015 zur Erstellung einer Übersicht über die Entwicklung und den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens zu gewähren. Der Beklagte hat dem Gericht die Auskunftserteilung zwecks Fristansetzung zur Klageergänzung und Bezifferung der eingeklagten Forderung anzuzeigen.

2. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft werden kann, wenn er der Ziffer 1 hiervor nicht Folge leistet.

3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'600.00 werden X _________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss werden diesem Fr. 3'400.00 zurückerstattet.

3. Für das Berufungsverfahren bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 6'800.00 an Y _________.

Sitten, 18. Dezember 2025