C1 24 62
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9 septembre 2024Français27 min
C1 24 62 ENTSCHEID VOM 9. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen FC X _________, Gesuchsteller 1 und Berufungskläger 1, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walk...
Source vs.ch
C1 24 62
ENTSCHEID VOM 9. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
FC X _________, Gesuchsteller 1 und Berufungskläger 1, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters
und
Y _________, Gesuchsteller 2 und Berufungskläger 2, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters
und
Z _________, Gesuchsteller 3 und Berufungskläger 3, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters
gegen
SCHWEIZERISCHER FUSSBALLVERBAND (SFV), Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenic Brand und Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich, Bern
(Vorsorgliche Massnahme)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 14. März 2024 [BRG Z2 24 6]
Verfahren
A. Der FC X _________, Y _________ und Z _________ reichten am 25. Januar 2024 gegen den Schweizerischen Fussballverband ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen beim Bezirksgericht Brig, Östlich Raron und Goms ein (S. 1 ff.). Die Gesuchsteller verlangten, die vorsorglichen Massnahmen zunächst superprovisorisch anzuordnen (S. 2). Das Bezirksgericht verfügte am 26. Januar 2024 folgende Massnahmen superprovisorisch (S. 295 f.):
Considérants
1.
Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, das gegen den FC X _________ verhängte Registrierungsverbot für neue Spieler («Registration Ban») mit sofortiger Wirkung bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache auszusetzen und dem FC X _________ mit sorfortiger Wirkung wieder die Registrierung neuer Fussballspieler zu erlauben.
2. Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, Y _________ und Z _________ mit sofortiger Wirkung und bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache für den FC X _________ zu registrieren.
2. Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, Y _________ und Z _________ mit sofortiger Wirkung und bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache für den FC X _________ zu registrieren.
3. Der Schweizerische Fussballverband wird darauf hingewiesen, dass deren Organe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden können, wenn sie der vorliegenden Verfügung nicht Folge leisten.
4. Über die Kosten vorliegender Verfügung wird mit dem Endentscheid befunden.
B. Der Gesuchsgegner reichte am 8. Februar 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (S. 300). Die Gesuchsteller replizierten am 8. März 2024 (S. 466 ff.), woraufhin das Bezirksgericht am 14. März 2024 wie folgt erkannte (S. 491):
1. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird nicht eingetreten.
2. Die superprovisorische Anweisung vom 26. Januar 2024 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms wird ex tunc aufgehoben.
3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern auferlegt.
4. Die Gesuchsteller bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit dem Schweizerischen Fussballverband eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00.
C. Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchsteller am 25. März 2024 eine Berufung beim Kantonsgericht Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein (S. 493):
1. Das Urteil vom 14. März 2024 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron sei aufzuheben, auf das Gesuch vom 25. Januar 2024 sei einzutreten und die erstinstanzlich superprovisorisch angeordnete Massnahme sei erneut ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen, welche lautet:
1. Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, das gegen den FC X _________ verhängte Registrierungsverbot für neue Spiele («Registration Ban») mit sofortiger Wirkung bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache anzusetzen und dem FC X _________ mit sofortiger Wirkung wieder die Registrierung neuer Fussballspieler zu erlauben.
2. Der Schweizerische Fussballverband wird angewiesen, Y _________ und Z _________ mit sofortiger Wirkung und bis mindestens zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache für den FC X _________ zu registrieren.
3. Der Schweizerische Fussballverband wird darauf hingewiesen, dass deren Organe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft werden können, wenn sie der vorliegenden Verfügung nicht Folge leisten.
4. Über die Kosten vorliegender Verfügung wird mit dem Ententscheid befunden.
Eventualiter sei Ziff. 2 des Entscheids vom 14. März 2024 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron dahingehend abzuändern, dass die superprovisorische Anweisung vom 26. Januar 2024 mit Wirkung ab 14. März 2024 (Datum des Entscheids und Eröffnung; ex nunc) aufzuheben sei.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Berufungsklägers.
3. Die unter Ziff. 1 (Ziff. 1 und Ziff. 2 der vorinstanzlichen Anordnung) beantragten Anordnungen seien durch die Berufungsinstanz als superprovisorische Massnahmen zu verfügen.
D. Das Kantonsgericht ordnete die von den Berufungsklägern verlangten Massnahmen am 27. März 2024 superprovisorisch an (S. 521 ff.). Der Berufungsbeklagte hinterlegte am 22. April 2024 seine Berufungsantwort mit nachfolgenden Rechtsbegehren (S. 533):
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gesuche um (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen vom 25. Januar 2024 und vom 25. März 2024 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die mit Entscheid C1 24 62 vom 27. März 2024 durch das Kantonsgericht Wallis superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen seien ex tunc aufzuheben.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungskläger -
E. Die Berufungskläger replizierten unaufgefordert am 6. Mai 2024, woraufhin der Berufungsbeklagte am 17. Mai 2024 eine spontane Duplik einreichte. Die Berufungskläger reichten am 14. Juni 2024 sodann eine Triplik ein. Der Berufungsbeklagte erstattete am 21. Juni 2024 eine Quadruplik. Die Berufungskläger reichten am 15. Juli 2024 eine weitere Stellungnahme ein.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Der angefochtene Entscheid bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Klagen aus Persönlichkeitsrecht gelten als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrechtliche Interessen verbunden sein mögen, es sei denn, es werden ausschliesslich Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung beansprucht (Bundesgerichtsurteile 5A_531/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1.2, 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Im vorliegenden Verfahren handelt es sich vordergründig um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Berufung das korrekte Rechtsmittel darstellt. Selbst wenn man den finanziellen Aspekt als massgeblich erachten würde, wäre die Berufung das gegebene Rechtsmittel, weil das wirtschaftliche Interesse der Berufungskläger über der einschlägigen Streitwertgrenze festzulegen wäre.
1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist vorliegend ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zuständig über die Berufung zu entscheiden, da bei vorsorgliche Massnahmen das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. d ZPO).
1.3 Die Berufungskläger haben den Entscheid vom 14. März 2024 am 15. März 2024 in Empfang genommen und am 25. März 2024 innert zehntägiger Frist eine Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 ZPO).
1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit obliegt es den Parteien, die Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Der Berufungskläger hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2).
1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Diesfalls hat die Partei die Gründe darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2, 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1).
Die Berufungskläger reichten mit ihrer Berufung eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2024 ein. Dieses Beweismittel ist nach Abschluss des erstinstanzlichens Verfahrens entstanden und damit zulässig. Gleiches gilt für die von den Parteien eingereichten Belege in Bezug auf die Frage, ob der Berufungskläger 2 weiterhin für den Berufungskläger 1 spielt. Bei den vom Berufungsbeklagten eingereichten SFV Statuten 2011 handelt es sich dagegen um ein unechtes Novum. Dieses Novum wurde mit der Berufungsantwort unverzüglich in den Prozess eingebracht, wobei der Berufungsbeklagte auch nachvollziehbar begründete, weshalb es nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden war. Schliesslich stellten die Berufungskläger mit ihrer Triplik weitere Tatsachenbehauptungen auf und reichten Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um Tatsachen und Beweismittel, die allesamt vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Diese unechten Noven bleiben unberücksichtigt bzw. sind aus den Akten zu weisen, zumal die Berufungskläger auch nicht darlegen, weshalb sie erst im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Triplik deponiert wurden.
2.
2.1 Das FIFA Fussballgericht, Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten, erliess am 1. Februar 2023 einen Entscheid, worin es A _________ infolge Vertragsbruchs verpflichtete, einen Betrag von USD 565'041.50 zuzüglich Zins von 5% seit 19. Juli 2022 an den B _________ in Ägypten zu bezahlen. Der Berufungskläger 1 wurde solidarisch für haftbar erklärt. Zudem drohte das Fussballgericht dem Berufungskläger 1 mit der Verhängung eines Registierungsverbots für drei Transferperioden bzw. A _________ mit einer Sperre von sechs Monaten für den Fall der Nichtbezahlung (S. 205). Diesen Entscheid haben A _________ und der Berufugskläger 1 offenbar bei den staatlichen Gerichten im Kanton Zürich angefochten. Aufgrund der Nichtbezahlung des erwähnten Betrages wies die FIFA den Berufungsbeklagten an, das Registrierungsverbot durchzusetzen (S. 262), welcher Aufforderung dieser nachkam. Die Berufungskläger verlangten daraufhin beim Bezirksgericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Aussetzung des Registrierungsverbots bzw. die Gestattung von Registrierungen neuer Spieler. Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, nachdem es diese vorerst superprovisorisch angeordnet hatte, schliesslich nicht ein. Zur Begründung führte es zusammengefasst an, staatliche Gerichte hätten gestützt auf Art. 61 ZPO lediglich zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig sei. Gestützt auf den Wortlaut von Art.
374 ZPO liege die Kompetenz zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich sowohl bei den staatlichen Gerichten als auch bei den Schiedsgerichten. Indes gehe aus dem Wortlaut nicht klar hervor, ob ein Ausschluss der staatlichen Gerichte für vorsorgliche Massnahmen zugunsten eines ständigen Schiedsgerichts wie dem TAS – wie dies die Statuten des SFV vorsähen – zulässig sei.
2.2 Die Berufungskläger wenden dagegen im Wesentlichen ein, Art. 374 ZPO sehe in Abweichung von Art. 61 ZPO die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vorsorgliche Massnahmen ausdrücklich vor. Die Zuständigkeit im Massnahmenverfahren sei im Übrigen glaubhaft zu machen. Dem Massnahmengericht obliege bloss eine vorläufige Rechtsprüfung. Es sei lediglich zu prüfen, ob sich der Anspruch nach einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen nicht als aussichtslos erweise. Auch für die Zuständigkeit sei die fehlende Aussichtslosigkeit Prüfungsmassstab. Die von ihnen vertretene Rechtsposition betreffend Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zum Erlass vorsorglicher Massnahmen bei verbandsinternem Ausschluss entspreche der Mehrheit der Lehre und kantonalen Praxis.
2.3 Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn (a.) die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; (b.) das Gericht selle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht efüllbar sei; oder (c.) das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat (Art. 61 ZPO).
Gemäss Art. 374 Abs. 1 ZPO kann im Rahmen der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit das staatliche Gericht oder, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen. Es gilt insofern der Grundatz der Parallelkompetenz, womit die gesuchstellende Partei die Möglichkeit hat, für den vorsorglichen Rechtssschutz die ihr geeigneter erscheinende Gerichtsbarkeit zu wählen. In der Lehre ist umstritten, ob über Art. 374 Abs. 1 ZPO hinaus die Parteien eine ausschliessliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbaren dürfen (verneinend: DASSER, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N. 5 zu Art. 374 ZPO; BRUNNER/STEININGER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A., 2016, N. 5 und 6 zu Art. 374; AEBI-MÜLLER/MORAND, Die persönlichkeitsrechtlichen Kernfragen der «Causa FS Sion», in: CaS 2012, S. 234; welche einen Ausschluss generell als unzulässig erachten; HABEGGER, Balser Kommentar, 3. A., 2017, N. 5a, 19, 55 zu Art. 374 ZPO, differenziert und erachtet bei Vorliegen des Instituts des «Emergency Arbitrator» einen Ausschluss als zulässig, gl. M. HÜGI, Sportrecht, 2015, N. 20 zu § 12; vgl. auch RIGOZZI/ROBERT-TISSOT, La pertinence du «consentement» dans l’arbitrage du Tribunal Arbitral du Sport, jusletter vom 16. Juli 2012, Rz. 29, bejahend: BOOG/STARK-TRABER, Berner Kommentar, 2014, N. 7 zu Art. 374 ZPO; NETZLE, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung. 3. A., 2016, N. 9 zu Art. 374). Auch die kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich. Gemäss einem Urteil des Kantonsgerichts Freiburg bezieht sicht der Vorbehalt einer abweichenden Abrede gemäss Art. 374 Abs. 1 ZPO nur auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, womit die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte im Bereich von vorsorglichen Massnahmen zwingend sei (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2015 185 vom 27. Oktober 2015). Demgegenüber erachtet das Obergericht des Kantons Bern den Ausschluss der staatlichen Gerichte als zulässig, sofern die Parteien diesen ausdrücklich vereinbart haben (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 111 vom 19. April 2012, ZK 20 103 vom 8. Mai 2020). Höchstrichterlich wurde diese Frage noch nicht entschieden.
2.4 Den Berufungsklägern kann zugestimmt werden, dass Art. 374 ZPO eine lex specialis Bestimmung zu Art. 61 ZPO darstellt und damit grundsätzlich bei vorsorglichen Massnahmen eine Parallelkompetenz von staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten vorgesehen ist. Auch der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass Art. 61 ZPO für das ordentliche Verfahren und Art. 374 Abs. 1 ZPO für das Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es gestützt auf Art. 374 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig ist, die staatlichen Gerichte in einer Schiedsvereinbarung auszuschliessen. Wie ausgeführt, bestehen verschiedene Lehrmeinungen, ob die Zuständigkeit von staatlichen Gerichte mittels Schiedsabrede wegbedungen werden darf, und auch die kantonale Rechtssprechung ist nicht einheitlich. Das Kantonsgericht vertritt hierzu die differenzierte Meinung und folgt dabei insbesondere der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern, zumal die dortige Ausgangslage mit der vorliegenden aufgrund des Bezugs zum Sportrecht vergleichbar ist und sich diese auch mit dem Tribunal d’Arbitration (TAS) und dessen Verfahrensbestimmungen auseinandersetzt. Das Kantonsgericht Freiburg wie auch das Obergericht Zürich befassten sich in den von den Berufungsklägern zitierten Entscheiden demgegenüber nicht mit Schiedsvereinbarungen im Bereich des Sportrechts. Der massgebliche Unterschied besteht darin, dass es sich hier um ein institutionalisiertes Schiedsgericht handelt.
2.5 Die aktuellen Statuten des Berufungsbelagten schliessen in Art. 86 die staatlichen Gerichte für zivilrechtliche Streitsachen in Verbandsangelegenheiten zwischen dem SFV, einer Abteilung, einer Unterorganisation, einem Klub, einem Mitglied, einem Spieler und/oder Funktionär aus und erklären das TAS für ausschliesslich zuständig. Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung soll dies für Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ebenfalls gelten. Auch aus den weiteren Bestimmungen geht klar hervor, dass einzig das Schiedsgericht zuständig sein soll. So stellt Art. 87 Ziff. 4 der Statuten klar, dass für vorsorgliche Massnahmen unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte allein das TAS zuständig ist und Art. 89 stellt ein Verbot der Anrufung ordentlicher Gerichte auch für Verfahren im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes auf. Die Statuten des SFV sehen somit den Ausschluss der staatlichen Gerichte ausdrücklich und unmissverständlich vor. Das TAS hat denn auch in seiner Schiedsordnung in Art. R37 das Institut des sogenannten «Emergency Arbitrator» eingeführt, wonach der Präsident der zuständigen Kammer auf Antrag vorsorgliche Massnahmen erlassen kann. Ausserdem besteht gemäss dieser schiedsgerichtlichen Verfahrensbestimmung auch die Möglichkeit, in dringenden Fällen ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden (Art. R37 Abs. 4). In ihrer heutigen Ausgestaltung bietet die Sportschiedsgerichtsbarkeit mit dem permanenten TAS, das rasch und unter Wahrung der Rechte der Betroffenen handelt, damit einen ausreichenden Rechtsschutz (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 20
103 vom 8. Mai 2020) und ein Ausschluss kommt unter diesen Umständen keinem unzulässigen Verzicht auf den Anspruch auf Justizgewährung gleich (vgl. HABEG-GER, a.a.O., N. 55 zu Art. 374 ZPO). Sodann verfügt das TAS im Gegensatz zu
staatlichen Gerichten über ein vertieftes Fachwissen und einen grossen Erfahrungsschatz im Sportrecht, weshalb auch aus diesem Grund das TAS geeigneter erscheint als ein staatliches Gericht. Das Kantonsgericht teilt folglich die Ansicht, dass eine Parallelkompetenz von staatlichen Gerichten und Schiedsgericht im Grundsatz einzig gegeben ist, wenn der Ausschluss der staatlichen Gerichte nicht ausdrücklich vereinbart wurde und wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Parteien einen genügenden sofortigen Rechtsschutz durch Schiedsgerichte erlangen können, insbesondere wenn das Schiedsgericht noch nicht konstitiuert ist oder das Schiedsgericht keinen ständigen oder temporären Dringlichkeitsschiedsrichter (Emergency Arbitrator) vorsieht. Das Bezirksgericht hat damit im Ergebnis zu Recht seine sachliche Zuständigkeit verneint, zumal vorliegend noch weitere Gründe gegen eine solche sprechen (s. nachstehende E. 2.6). Es musste in Bezug auf die Zuständigkeitsfrage die fehlende Aussichtslosigkeit denn auch nicht prüfen, zumal sich dieser Prüfungsmassstab einzig auf den Verfügungsanspruch, mithin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen im Sinne einer Hauptsachenprognose, bezieht. Die Prozessaussichten sind für die Zuständigkeitsfrage nicht relevant. Nach dem Gesagten ist die sachliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht gegeben und damit erübrigt sich denn auch die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf den Berufungskläger 2.
2.6 Die Berufungskläger verlangen, dass das Registrierungsverbot für neue Spieler mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache auszusetzen ist. Unklar bleibt dabei, um welches Hauptverfahren es sich nach Lesart der Berufungskläger handelt. Denn es ist nicht aktenkundig, dass die drei Berufungskläger gegen den Berufungsbeklagten ein Hauptverfahren eingeleitet hätten oder die Einleitung eines solchen vorbereiten würden. Vorsorgliche Massnahmen dürfen aber letztendlich nicht Selbstzweck sein – selbst wenn solche bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache verlangt werden dürfen und das Gericht dazu der gesuchstellenden Partei eine Frist zu setzen hat (Art. 263 ZPO) –, zumal die Berufungskläger ihr Begehren selber ausdrücklich an ein nicht näher definiertes Hauptverfahren anknüpfen.
Dem ganzen Streit zu Grunde liegt letztlich der Entscheid des FIFA Fussballgerichts vom 1. Februar 2023, in welchem der Spieler A _________ sowie der Berufungskläger 1 Partei waren. Gestützt auf denselben hat der Berufungsbeklagte das Registrierungsverbot umgesetzt, durch welches im Ergebnis die Berufungskläger 2 und
3 mitbetroffen wurden. A _________ und der Berufungskläger 1 haben den genannten Entscheid offenbar bei den ordentlichen Gerichten im Kanton Zürich angefochten. Sollten diese den Entscheid des FIFA Fussballgerichts aufheben, so wäre dem Registrierungsverbot für neue Spieler die Grundlage entzogen. In ihrer Berufung beziehen sich die Berufungskläger denn auch ausdrücklich auf dieses in Zürich geführte Verfahren. Aufgrund der Befassung der Zürcher Gerichte mit diesem dem Streit zu Grunde liegenden Verfahren wäre es sachgerecht, vorsorgliche Massnahmenbegehren dort zu stellen. Die Berufungskläger 2 und 3 sind zwar nicht Partei im dortigen Verfahren. Eine provisorische Aussetzung des Registrierungsverbotes durch das mit der Hauptsache befasste zürcherische Gericht würde sich indes automatisch auch zugunsten der Berufungskläger 2 und 3 auswirken. Ohnehin erscheint es fraglich, ob diese ein eigenes Rechtsschutzinteresse am gesamten Prozess haben, nachdem sie aufgrund der superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichts für den Berufungskläger 1 registriert und damit zum Spielbetrieb zugelassen wurden (s. dazu auch nachstehende E. 2.7).
Dem Berufungskläger steht es grundsätzlich offen, jederzeit beim fallführenden Zürcher Gericht vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen anzubegehren.
2.7 Die Berufungskläger kritisieren im Weiteren den vorinstanzlichen Entscheid insoweit, als dass das Bezirksgericht die am 26. Januar 2024 verfügten superprovisorischen Massnahmen mit ex tunc-Wirkung aufhob. Zur Begründung führen sie zusammengefasst an, eine Aufhebung ex tunc habe verheerende Konsequenzen, da bei Wettkämpfen, bei denen aufgrund einer Anordnung von staatlichen Gerichten ordnungsgemäss lizenzierte Spieler eingesetzt worden seien, nachträglich die Spielberechtigung entfallen und die Resultate alle forfait zu werten wären. Im Übrigen würden auch bei der Abänderung oder Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 268 ZPO diese nicht ex tunc aufgehoben. So würden geänderte vorsorgliche Massnahmen ab dem Zeitpunk ihrer Anordnung gelten und eine weitergehende Rückwirkung sei nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Gründe und aufgrund schwerwiegender Gerechtigkeitsüberlegungen zulässig.
Dem hält der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort unter Ziff. 5., 5.1 und
5.2 entgegen, es handle sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem vorsorgliche Massnahmen nachträglich abgeändert oder aufgehoben würden, weil sich die Verhältnisse geändert oder sich die Massnahmen aufgrund besserer späterer Erkenntnisse nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen hätten. Vielmehr sei das Gericht mangels Zuständigkeit nachträglich nicht auf das Gesuch eingetreten. Weiter hält der Berufungsbeklagte fest, dass die Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Massnahmen ex tunc nicht bedeute, dass nachträglich die Spielberechtigung der Berufungskläger 2 und 3 entfallen sei und die entsprechenden Wettkampfresultate als forfait zu werten seien. Der aufgrund der superprovisorischen Massnahme ergangene Beschluss der Spielerkontrolle des SFV, das Registrierungsverbot auszusetzen, sei gültig gewesen und gültig, sofern er nicht durch einen neuen Beschluss aufgehoben oder geändert werde. Entsprechend habe der Berufungskläger
1 neue Spieler registrieren können. Daraus folge, dass der Berufungskläger 1 im
Hinblick auf das ihm von der FIFA für 3 Transferperioden auferlegte Registrierungsverbot noch keine verbüsst habe. Dementsprechend habe das Registrierungsverbot seine Wirkung noch gar nicht entfalten können. Gleiches gelte sinngemäss für die gestützt auf die superprovisorische Verfügung registrierten Spieler.
Gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO darf das Gericht, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind, vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Die vorerst unterbliebene Anordnung ist nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung unverzüglich nachzuholen und das Gericht hat alsdann in Kenntnis beider Parteipositionen über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden. Es handelt sich also um ein zweistufiges Verfahren, indem das Gericht in einem ersten Schritt in einem Einparteiverfahren über das Superprovisorium und anschliessend in einem zweiten Schritt in einem kontradiktorischen Zweiparteienverfahren über die vorsorglichen Massnahmen entscheidet. Bei letzterem Entscheid ist es weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an seine Ausführungen in der superprovisorischen Verfügung gebunden. Inhaltlich hat sich dieser zweite Entscheid definitiv darüber auszusprechen, ob die superprovisorische Massnahme weiter Bestand hat (und damit zu einer „ordentlichen“ vorsorglichen Massnahme wird) oder wieder aufgehoben oder allenfalls modifiziert wird (vgl. Kantonsgericht Freiburg 102 2015 91 vom 30. Juni 2015 E. 2b und 2d; VON AAR-BURG, Vorsorgliche Massnahmen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2023, N. 117 ff.). In casu hat das Bezirksgericht die von den Berufungsklägern anbegehrten Massnahmen superprovisorisch gutgeheissen, ist aber schliesslich auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten. Dabei geht es entgegen den Berufungsklägern nicht um die Anpassung bestehender vorsorglicher Massnahmen, weshalb ihre diesbezüglichen Ausführungen unbeachtlich sind, sondern um die Überprüfung der superprovisorischen Massnahmen im kontradiktorischen Verfahren. Mit Hinweis auf zwei Autoren, von welcher der eine auf den anderen verweist und die beide ihren diesbezüglichen Standpunkt nicht begründen, hat die Vorinstanz die superprovisorische Verfügung ex tunc aufgehoben. Mehrheitlich begnügt sich die Lehre mit der Feststellung, dass die superprovisorischen Massnahmen im Falle ihrer Nichtbestätigung aufgehoben bzw. dahinfallen würden. Weise das Gericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab, gelte die superprovisorische Massnahme implizit als aufgehoben. Ein entsprechender Hinweis im Dispositiv sei nicht zwingend nötig (so Kantonsgericht Freiburg 102 2015 91 vom 30. Juni 2015 E. 2d), der Klarheit halber aber immerhin geboten (VON AARBURG, a.a.O., N. 121).
Eine superprovisorische Verfügung ist insoweit formell rechtskräftig, als dass sie nicht angefochten werden kann. Gleichzeitig ist sie vorläufiger Natur, weil sie durch das Gericht zeitnah überprüft wird. In der Zeitspanne zwischen ihrem Erlass und ihrer Überprüfung zeitigt sie indes unbestreitbar Rechtswirkungen, da sie unmittelbar vollstreckbar ist. Der Berufungsbeklagte bringt dazu treffend vor, dass er aufgrund der gerichtlichen Aussetzung des Registrierungsverbots gezwungen gewesen sei, für den Berufungskläger 1 neue Spieler zu registrieren, und dass das 3 aufeinanderfolgende Transferperioden umfassende Registrierungsverbot überhaupt nicht habe umgesetzt werden können. Entscheidend erscheint demnach nicht so sehr, ob die aufgehobene superprovisorische Verfügung formell ex tunc oder ex nunc aufgehoben wird, sondern ob die durch die superprovisorische Verfügung begründeten Rechtswirkungen trotz der Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen Bestand haben (allgemein zu dieser grundsätzlichen Problematik vgl. MÜLLER, Bestand und Wirkungen von Entscheiden im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 2024, N. 91 f., 130 und 139). Der Berufungsbeklagte selbst betont, dass der Berufungskläger 1 im Hinblick auf das ihm von der FIFA für 3 Transferperioden auferlegte Registrierungsverbot noch keine verbüsst habe und dass dementsprechend das Registrierungsverbot seine Wirkung noch gar nicht habe entfalten können. Entfaltet aber das Registrierungsverbot noch keinerlei Wirkung, so bleibt es dem Berufungsbeklagten verwehrt, gestützt auf dasselbe, mit Hinweis auf das Dahinfallen der superprovisorischen Verfügung, erteilte Spielerbewilligungen rückwirkend zu entziehen und Wettbewerbsspiele nachträglich zuungunsten des Berufungsklägers 1 zu werten. Zum gleichen Resultat gelangt man in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 ZGB; Art. 52 ZPO), welcher umfassende Gültigkeit beansprucht. Die Berufungskläger als Gesuchsteller stützten sich bei ihrem Antrag auf vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen auf Art. 374 Abs. 1 ZPO, welcher neben dem Schiedsgericht die staatlichen Gerichte als dafür zuständig erklärt, wobei in Lehre und Rechtsprechung keine Einigkeit besteht, ob und inwieweit die Parteien einen Ausschluss der staatlichen Gerichte vereinbaren können. Da das Bundesgericht diese Frage bis heute nicht entschieden hat (s. zum Ganzen vorstehende E. 2.3), durften die Berufungskläger ihr Gesuch nach Treu und Glauben bei den staatlichen Gerichten einreichen. Das Bezirksgericht wie auch das Kantonsgericht haben alsdann in einem ersten Schritt die verlangten superprovisorischen Massnahmen gutgeheissen, worauf der Berufungsbeklagte in korrekter Befolgung der vollstreckbaren superprovisorischen Verfügung das Registrierungsverbot ausgesetzt und neue Spieler registriert hat. Die Berufungskläger durften darauf vertrauen, dass die erteilten Bewilligungen Bestand haben. Demgegenüber würde ein Zurückkommen des Berufungsbeklagten auf seine Zulassungsbeschlüsse ein Handeln wider Treu und Glauben darstellen, zumal er zusätzlich zum eigentlichen Transferverbot in diesem Zusammenhang nicht weitere Sanktionen aussprechen darf für ein von den staatlichen Gerichten zumindest vorläufig geschütztes Verhalten. Selbst wenn die staatlichen Gerichte letztendlich auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht eintreten, womit die superprovisorisch verfügten Massnahmen dahinfallen, so entfalteten diese Letzteren doch bereits Rechtswirkungen, welche sich nicht mehr ungeschehen machen lassen.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz
1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Berufung der Berufungskläger ist mehrheitlich abzuweisen, wobei der vorinstanzliche Entscheid dahingehend abzuändern ist, dass die superprovisorischen Massnahmen nicht ex tunc wegfallen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von 4/5 und dem Berufungsbeklagten im Umfang von 1/5 aufzuerlegen.
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips bemessen (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich, wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Gerichtsgebühr bewegt sich im vorliegenden Verfahren i.S.v. Art. 18 GTar zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00.
3.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ihre Kosten festgelegt. Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass die Höhe anders zu bestimmen. Ausgangsgemäss tragen somit die Berufungskläger 4/5 der vorinstanzlichen Kosten, ausmachend Fr. 640.00, und der Berufungsbeklagte 1/5, ausmachend Fr. 160.00.
3.1.2 Im Berufungsverfahren waren rechtliche Fragen von einem gewissen Schwierigkeitsgrad strittig. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet, wobei die Parteien weitere spontane Stellungnahmen einreichten. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 angemessen. Diese ist mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und der Berufungsbeklagte schuldet den Berufungsklägern ausgangsgemäss einen Betrag von Fr. 400.00 für geleisteten Kostenvorschuss.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist zum ordentlichen Honorar nach Art. 34 Abs. 1 GTar ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), was zu einem Honorarrahmen zwischen Fr. 440.00 und Fr. 4'400.00 führt. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutungdes Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistandnützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27Abs. 1 GTar).
3.2.1 Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf total Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das entsprechende Honorar bewegt sich im gesetzlichen Rahmen. Das Kantonsgericht übernimmt daher den vorinstanzlich festgesetzten Ansatz, wobei die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten mit Rücksicht auf den Prozessausgang Fr. 1’440.00 (4/5; inkl. Auslagen und MWST) und der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern Fr. 360.00 (1/5; inkl. Auslagen und MWST) schulden.
3.2.2 Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet, wobei der Berufungsbeklagte auf die spontane Replik der Berufungskläger seinerseits eine Duplik einreichte. Die Parteien machten daraufhin noch weitere Eingaben. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerechtfertigt, die Entschädigung auf Fr. 2’000.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss schulden die Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.00 (4/5) und der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern eine solche von Fr. 400.00 (1/5).
Das Kantonsgericht verfügt
1. Die mit der Berufung, Berufungsantwort und der Replik von den Parteien eingereichten Belege werden zu den Akten erkannt.
2. Die mit der Triplik von den Berufungsklägern eingereichten Belege werden aus den Akten gewiesen.
1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen mehrheitlich abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 14. März 2024 im Wesentlichen bestätigt, wie folgt:
1. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird nicht eingetreten.
2. Die superprovisorische Anweisung vom 26. Januar 2024 des Bezirksgerichts Östlich-Raron und Goms fällt damit dahin.
3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 640.00, und dem Gesuchsgegner im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 160.00, auferlegt.
4. Die Gesuchsteller bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1’440.00 und der Gesuchsgegner den Gesuchstellern eine solche von Fr. 360.00.
2. Die mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. März 2024 superprovisorisch angeordneten Massnahmen fallen dahin.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 2’000.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 1'600.00, den Berufungsklägern und im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 400.00, dem Berufungsbeklagten auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss erstattet der Berufungsbeklagte diesen Fr. 400.00.
4. Die Berufungskläger bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) und der Berufungsbeklagte bezahlt den Berufungsklägern eine Parteientschädigung von Fr. 400.00.
Sitten, 9. September 2024