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Décision

C1 25 138

KGVS-20251118-C1-25-138-20260218-399.pdf

18 novembre 2025Français29 min

C1 25 138 URTEIL VOM 18. NOVEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beklagte im Notwegprozess sowie Gesuchsgegnerin und Rechtsmittelklägerin im Bauzufah...

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C1 25 138

URTEIL VOM 18. NOVEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beklagte im Notwegprozess sowie Gesuchsgegnerin und Rechtsmittelklägerin im Bauzufahrtsprozess, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis

gegen

Y _________, Kläger im Notwegprozess sowie Gesuchsteller und Rechtsmittelbeklagter im Bauzufahrtsprozess, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-Glis

sowie

MUNIZIPALGEMEINDE Z _________, betroffene Dritte, welche sich im Bauzufahrtsprozess dem Urteil unterzieht, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen, Visp

(Bauzufahrt)

Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms

vom 17. Mai 2024 [BRG Z2 24 12]

Neubeurteilung der Bauzufahrt im Nachgang zum Kantonsgerichtsurteil C1 24 102 vom 15. Oktober 2024 aufgrund des Bundesgerichtsurteils 5A_795/2024 vom 13. Juni 2025

Sachverhalt und Verfahren

A. Y _________ (Kläger im Notwegprozess sowie Gesuchsteller und Rechtsmittelbeklagter im Bauzufahrtsprozess) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Z _________. Am 26. September 2022 erhielt er für den Umbau des darauf befindlichen Einfamilienhauses eine Baubewilligung, die bis Herbst 2025 befristet war. Das Grundstück Nr. xxx entbehrt eines direkten Zugangs zu einer öffentlichen Strasse. Um den Umbau zu realisieren, bedarf Y _________ deshalb einer Bauzufahrt über das Grundstück Nr. xxx1 von X _________ (Beklagte im Notwegprozess sowie Gesuchsgegnerin und Rechtsmittelklägerin im Bauzufahrtsprozess), über die Grundstücke Nrn. xxx2 und xxx3 einer dritten Nachbarin, welche dazu aussergerichtlich ihr Einverständnis gegeben hatte, sowie über das Grundstück Nr. xxx4 der Munizipalgemeinde Z _________).

B. Am 26. April 2023 klagte Y _________ beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms gegen X _________ und die Munizipalgemeinde Z _________ auf Einräumung eines Notzugangs- und -zufahrtsrechts von 3 m Breite zu Gunsten seiner Liegenschaft Nr. xxx und zu Lasten der Parzelle Nr. xxx1 von X _________, der Parzellen Nrn. xxx2 und xxx3 der dritten Nachbarin sowie der Parzelle Nr. xxx4 der Munizipalgemeinde Z _________ (Verfahren BRG Z1 23 50).

C. Rund 9 Monate später, am 5. Februar 2024, reichte Y _________ beim selben Gericht ein „Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt)“ (Z2 24 12 S. 3) ein und beantragte damit Folgendes:

1. Dem Gesuchsteller wird die Bauzufahrt gemäss Gesuch und Plan Beleg yyy gewährt, erforderlichenfalls mit Hinweis auf die WiederhersteIIungsverpflichtung sowie erforderlichenfalls unter Festsetzung einer angemessenen Entschädigung.

2. Dem Gesuchsteller wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kosten werden auferlegt wie rechtens.

Zur Begründung verwies Y _________ auf die ihm rechtskräftig erteilte Baubewilligung, welche erlösche, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht bis im Herbst 2025 begonnen werden könne.

An der Sitzung vom 6. März 2024 widersetzte sich X _________ diesem Gesuch vollumfänglich mit dem Antrag auf dessen Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von Y _________. Bei Gutheissung des Gesuches beantragte sie subsidiär die Leistung einer Sicherheit von Fr. 50'000.00. Y _________ erklärte sich mit dem Subsidiärantrag im Grundsatz einverstanden, verlangte aber, dass die Sicherheitsleistung auf Fr. 10'000.00 zu begrenzen sei. Die Munizipalgemeinde Z _________ erklärte, sie verzichte auf Anträge zur anbegehrten Bauzufahrt und unterziehe sich dem Urteil.

Am 17. Mai 2024 fällte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms folgenden Entscheid (Z2 24 12 S. 39):

1. Y _________ wird zwecks Umbau auf dem Grundstück Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Z _________, berechtigt, die Grundstücke Nr. xxx1, im Eigentum von X _________, und das Grundstück Nr. xxx4, im Eigentum der Munizipalgemeinde Z _________ im Sinne der Erwägungen während einer Dauer von 2 ½ Jahren ab Baubeginn als vorübergehende Baustrasse/Bauzufahrt entsprechend dem beiliegenden Situationsplan (blau eingezeichnet) mit einer Breite von 3 Metern auszugestalten und zu nutzen.

2. Y _________ bezahlt vor Baubeginn bzw. vor Beanspruchung der Parzelle an X _________ eine Entschädigung von Fr. 440.--.

3. Y _________ wird verpflichtet, für allfällige Schäden an der Parzelle von X _________ vor Baubeginn eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu leisten.

4. Betreffend die Parzelle Nr. xxx4 ist weder eine Entschädigung noch eine Sicherheit geschuldet.

5. Auf den Antrag des Gesuchstellers, einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird nicht eingetreten.

6. Die Kosten- und Entschädigungsfrage geht mit der Hauptsache.

In der Rechtsmittelbelehrung führte das Bezirksgericht die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel an.

D. Gegen diesen Entscheid erklärte X _________ am 27. Mai 2024 Berufung beim Kantonsgericht mit den nachstehenden Rechtsbegehren (Z2 24 12 S. 204 ff., 207):

1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Brig, Östlich-Raron und Goms vom 17. Mai 2024 (Bauzufahrt Verfahren Z2 24 12, Hauptverfahren Z1 23 50) wird aufgehoben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt) des Y _________ vom 5. Februar 2024 kostenpflichtig abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten Y _________.

3. Der Berufungsklägerin ist für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

5. Der Berufungsklägerin wird für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen.

Y _________ beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten und deren allfällige Behandlung als Beschwerde kostenpflichtig und unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung abzuweisen (Stellungnahme vom 17. Juni 2024; siehe S. 238 ff., 242). Sodann reichte er eine Erklärung der dritten Nachbarin ein, in welcher diese bekräftigte, dass der Notweg selbstverständlich vorab als Bauzufahrt über die Parzellen Nr. xxx2 und xxx3 benutzt werden könne.

X _________ replizierte am 25. Juni 2024 unaufgefordert (S. 266 ff.), worauf sich Y _________ am 26. Juli 2024 nochmals kurz vernehmen liess (S. 278). X _________ äusserte sich am 26. August 2024 ein weiteres Mal (S. 126).

Das Kantonsgericht nahm die Berufung von X _________ als Beschwerde an. Es erliess am 15. Oktober 2024 folgendes Urteil (S. 131):

Das Kantonsgericht beschliesst

Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven – neue Tatsachen und neue Beweismittel – bleiben allesamt unberücksichtigt.

und erkennt

1. Die Beschwerde vom 27. Mai 2024 wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Das Bezirksgericht hat über die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zu entscheiden.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin X _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin X _________ hat dem Beschwerdegegner Y _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.

4. Der Berufungsklägerin ist für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

6. Der Berufungsklägerin wird für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen.

E. Dagegen reichte X _________ am 18. November 2024 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Die Munizipalgemeinde Z _________ und das Kantonsgericht verzichteten auf eine Stellungnahme

(Schreiben vom 24. und vom 29. April 2025). Y _________ verlangte in seiner Beschwerdeantwort, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen sei (Beschwerdeantwort vom 28. April 2025).

Am 13. Juni 2025 gelangte das Bundesgericht zum folgenden Urteil (Bundesgerichtsurteil 5A_795/2024 vom 13. Juni 2025):

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.

Unter E. 3.7 erwog das Bundesgericht:

Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht als willkürlich, dass die Vorinstanz das von der ersten Instanz nicht als "Rechtsschutz in klaren Fällen" bezeichnete Verfahren als solches behandelt hat, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Das angefochtene Urteil setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und ob die Rechtslage klar ist. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, beruhte die Beweiswürdigung der ersten Instanz unter anderem auf einem nach der Verhandlung vom 6. März 2024 durchgeführten Augenschein vom 1. Mai 2024 (vgl. vorne Bst. A.c.). Die erste Instanz hat auch Alternativen zur Bauzufahrt über das Grundstück der Beschwerdeführerin geprüft. Dass die Vorinstanz ohne Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt hat, ist daher offensichtlich unhaltbar. Bei fehlenden Voraussetzungen ist auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid erweist sich daher nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich. Er ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist zu neuer Entscheidung über die kantonale Beschwerde gegen das auf "Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt)" hin gefällte Urteil des Bezirksgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese wird auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

F. Im Nachgang an das Bundesgerichtsurteil bot das Kantonsgericht den Parteien die Gelegenheit, sich zum Urteil des Bundesgerichts vernehmen zu lassen. Die Munizipalgemeinde Z _________ verzichtete auf eine Stellungnahme (Eingabe vom 8. Juli 2025). Y _________ (Rechtsmittelbeklagter) ersuchte in einer ersten Stellungnahme vom 10. Juli 2025 um einen „gnädigen Kostenentscheid“ (Stellungnahme vom 10. Juli 2025). In der zweiten Stellungnahme vom 16. Juli 2025 hielt der Rechtsmittelbeklagte fest, aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen gehe materiell „die Eindeutigkeit bei der gestellten Variantenfrage hervor“. Die eindeutige und zeitlich begrenzte Bauzufahrt sei deshalb zu genehmigen und die Kostenregelung entsprechend zu gestalten. Der Rechtsmittelkläger verlangte, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 17. Mai 2024 (Bauzufahrt Verfahren Z2 24 12; Hauptverfahren Z1 23 50) aufgehoben und dass auf das „Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt)“ des Rechtsmittelbeklagten vom 5. Februar 2024 nicht eingetreten werde. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms seien dem Rechtsmittelbeklagten aufzuerlegen. Der Rechtsmittelklägerin sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beim Kantonsgericht seien dem Rechtsmittelbeklagten aufzuerlegen und der Rechtsmittelklägerin sei eine Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif zuzusprechen.

Erwägungen

1. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erwägungen und rechtliche sowie tatsächliche Beurteilungen von Rückweisungsentscheidungen für die Vorinstanz verbindlich. Weist das Bundesgericht das Verfahren ans Kantonsgericht zurück, kann dieses die Sache nur im Rahmen der Rückweisung neu beurteilen. Dabei ist es im zweiten Rechtsgang an die eigenen Erwägungen in seinem ersten Urteil, soweit diese nicht angefochten wurden und nicht ausnahmsweise zulässige Noven eine Neubeurteilung erfordern, ebenso gebunden wie an die Erwägungen des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 91 E. 5.2, 133 III 201 E. 4, 135 III 334, 140 III 466; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 219 – 408 ZPO, 4. A., 2025, N 38 zu Art. 318 ZPO ["rechtskraftsähnliche Wirkung"]; STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A., 2024, N 9 zu Art. 318 ZPO). Dem vorliegenden Entscheid sind demnach einerseits die Erwägungen des Bundesgerichts und andererseits die nicht beanstandeten Erwägungen des ersten Urteils des Kantonsgerichtes zugrunde zu legen. Soweit in diesen Entscheiden gewisse Fragen bewusst offengelassen wurden, bleibt das Kantonsgericht in seiner Entscheidung frei.

1. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erwägungen und rechtliche sowie tatsächliche Beurteilungen von Rückweisungsentscheidungen für die Vorinstanz verbindlich. Weist das Bundesgericht das Verfahren ans Kantonsgericht zurück, kann dieses die Sache nur im Rahmen der Rückweisung neu beurteilen. Dabei ist es im zweiten Rechtsgang an die eigenen Erwägungen in seinem ersten Urteil, soweit diese nicht angefochten wurden und nicht ausnahmsweise zulässige Noven eine Neubeurteilung erfordern, ebenso gebunden wie an die Erwägungen des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 91 E. 5.2, 133 III 201 E. 4, 135 III 334, 140 III 466; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 219 – 408 ZPO, 4. A., 2025, N 38 zu Art. 318 ZPO ["rechtskraftsähnliche Wirkung"]; STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A., 2024, N 9 zu Art. 318 ZPO). Dem vorliegenden Entscheid sind demnach einerseits die Erwägungen des Bundesgerichts und andererseits die nicht beanstandeten Erwägungen des ersten Urteils des Kantonsgerichtes zugrunde zu legen. Soweit in diesen Entscheiden gewisse Fragen bewusst offengelassen wurden, bleibt das Kantonsgericht in seiner Entscheidung frei.

2. Die Rechtsmittelklägerin und der Rechtsmittelbeklagte liegen über eine Bauzufahrt gestützt auf Art. 155 EGZGB i.V.m. Art. 695 ZGB im Streit. Mit Blick darauf hatte der Rechtsmittebeklagte vor dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ein „Gesuch

um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt)“ vom 5. Februar 2024 eingereicht (Z2 24 12 S. 3). Diesbezüglich ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

2.1 Art. 695 ZGB trägt die Marginalie „Andere Wegrechte“. Gemäss diesem Gesetzesartikel bleibt es den Kantonen vorbehalten, Vorschriften aufzustellen über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zweck der Bewirtschaftung oder zur Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten. Es ist auch an den Kantonen, das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. zu normieren. Es handelt sich hierbei um einen echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts. Teils handelt es sich bei den kantonalen Wegrechten um Unterarten des bundesrechtlich geregelten Notwegrechts (Art. 694 ZGB); sie gehen diesem grundsätzlich vor. Im Gegensatz zum bundesrechtlich geregelten Notwegrecht sind die kantonalen Weg- und Zutrittsrechte in zeitlicher Hinsicht beschränkt (REY/STRE-BEL, Basler Kommentar, 7. A., 2023, N. 1 f. zu Art. 695 ZGB sowie N. 1 zu Art. 694 ZGB;

D. PIOTET, SPR I/2, Ergänzendes kantonales Recht, Basel 2001, N. 896 ff.; SCHNYDER, Das Hammerschlags- oder Leiterrecht - Bundesrecht oder kantonales Recht?, in: Schnyder, „Das ZGB lehren“, Gesammelte Schriften, Freiburg i.Ue. 2001, S. 565 ff.; FUX, Abgrenzung provisorischer Notweg / provisorische Bauzufahrt, ZWR 1988 S. 310 f.).

2.2 Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 695 ZGB regelt der Kanton Wallis in Art. 155 EGZGB das Betreten von nachbarlichen Grundstücken. Abs. 1 statuiert den Grundsatz, dass sich der Nachbar das Betreten oder vorübergehende Benutzen seines Bodens durch Abstellen von Material, Aufrichten von Gerüstestangen u.a. gefallen lassen muss, soweit die bauliche Wiederherstellung, Reparatur oder Vergrösserung eines Gebäudes oder einer Grenzmauer oder das Zuschneiden von Grünhecken oder andere Arbeiten der Bewirtschaftung wie Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten oder das Reinigen von Gräben, Brunnen und Leitungen dies unumgänglich notwendig machen. Nach Abs. 2 hat der Grundeigentümer, der dieses Recht beansprucht, seinen Nachbarn rechtzeitig zu benachrichtigen, einen für diesen möglichst wenig lästigen Gebrauch von seiner Befugnis zu machen und für den angerichteten Schaden einzustehen. Abs. 3 enthält schliesslich eine Sondervorschrift u.a. für Neubauten; für solche Arbeiten dürfen Nachbargrundstücke im vorstehenden Sinne nur gegen Vorauszahlung einer Entschädigung zur Ausübung des Rechts und, sofern der Nachbar dies verlangt, gegen Hinterlegung einer genügenden Garantie zur Deckung möglicher Schäden in Anspruch genommen werden.

2.3 Bei der Bauzufahrt gestützt auf Art. 155 EGZGB i.V.m. Art. 695 ZGB handelt es sich um einen selbständigen Anspruch nach kantonalem Recht. Dieses Recht wird zeitlich

beschränkt für die Dauer eines Hausbaus gewährt. Der Anspruch ist als selbständiger Klageanspruch (Art. 219 ff. ZPO) durchzusetzen. Im Rahmen eines Klageverfahrens ist dieser Anspruch etwa mittels Einreichung eines Schlichtungsgesuchs (Art. 202 ZPO) und nach Erhalt der Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) mittels einer Klage geltend zu machen (Art. 220 ZPO; für ein einschlägiges Verfahren siehe etwa C1 13 49).

2.4 Dessen ungeachtet reichte der Rechtsmittelbeklagte am 5. Februar 2024 beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ein „Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt)“ ein. Damit schlug er den falschen Rechtsweg ein. Denn angesichts der Tatsache, dass es sich beim Recht auf eine Bauzufahrt gemäss Art. 155 EGZGB i.V.m. Art. 695 ZGB um einen selbständigen Anspruch nach kantonalem Recht handelt, kann dieser nicht als ein Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des vor dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms hängigen Gerichtsverfahrens Z1 23 50 durchgesetzt werden. Im letzteren Verfahren klagt der Rechtsmittelbeklagte einen endgültigen Notweg im Sinne einer Notzufahrt nach Bundesrecht ein. Dieser materielle Rechtsanspruch, mit dem der Rechtsmittelbeklagte nach der Einräumung eines Notwegs im Sinne einer dauerhaften Zufahrtsberechtigung verlangt, ist von dem davon unabhängigen Anspruch auf eine Bauzufahrt gestützt auf Art. 155 EGZGB i.V.m. Art. 695 ZGB zu unterscheiden, mit dem der Rechtsmittelbeklagte ein Zufahrtsrecht anbegehrt, das auf die Dauer des Hausbaus beschränkt ist.

2.5 Im Urteil vom 17. Mai 2024 erklärte sich das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms für die Beurteilung des „Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt)“ für zuständig. Da vor diesem Gericht das Verfahren in der Hauptsache (Z1 23 50) auf Einräumung eines dauerhaften Notwegs hängig ist, nahm das Bezirksgericht das Gesuch im vorsorglichen Massnahmeverfahren an. Auch das Bezirksgericht differenzierte dabei ungenügend zwischen dem materiellen Rechtsanspruch, mit dem der Rechtsmittelbeklagte nach der Einräumung eines Notwegs im Sinne einer dauerhaften Zufahrtsberechtigung verlangt, und dem davon unabhängigen Anspruch auf eine Bauzufahrt gestützt auf Art. 155 EGZGB i.V.m. Art. 695 ZGB, mit dem der Rechtsmittelbeklagte ein Zufahrtsrecht anbegehrt, das auf die Dauer des Hausbaus beschränkt ist. Offenbar waren sowohl die Rechtsmittelklägerin als auch der Rechtsmittelbeklagte bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Kantonsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Gesuch um das zeitlich beschränkte Zufahrtsrecht gestützt auf Art. 155 EGZGB i.V.m. Art. 675 ZGB als vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Verfahrens Z1 23 50 behandelt werden könne.

2.5 Das Kantonsgericht qualifizierte das „Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt)“ in seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 korrekterweise als selbständigen Anspruch nach materiellem Recht. Deshalb behandelte es das Gesuch im Rahmen eines Verfahrens um Rechtsschutz in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 ff ZPO: „Das entsprechende Begehren lässt sich als Rechtsschutz in klaren Fällen im summarischen Verfahren [recte: annehmen] (Art. 248 lit. b und Art. 257 ZPO), welches das Bezirksgericht – wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den Terminus „Rechtsschutz in klaren Fällen“ – angewandt hat und wogegen in der Rechtsmitteleingabe keine Einwände erhoben wurden […].“.

2.6 Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts im Urteil 5A_795/2024 auf, da das Kantonsgericht das von der ersten Instanz nicht als "Rechtsschutz in klaren Fällen" bezeichnete Verfahren als solches behandelt hatte, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO erfüllt waren (Urteil des Bundesgerichts, E. 3.7). Diese Prüfung ist im vorliegenden Urteil nachzuholen.

3. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (Bst. a) und die Rechtslage klar ist (Bst. b). Die beiden Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 Bst. a und b ZPO müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beweis ist entsprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO in der Regel durch Urkunden zu erbringen. Im Einzelnen:

3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt in casu unbestritten und sofort beweisbar ist (Art. 257 Abs. 1 Bst. a ZPO).

3.1.1 Gemäss dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Rechtsschutz in klaren Fällen zu gewähren, wenn die gesuchsgegnerische Partei die anspruchsbegründenden Behauptungen der gesuchstellenden Partei nicht bestreitet (Bundesgerichtsurteil 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013, E. 4.2.1; HOFMANN, Basler Kommentar, 4. A., 2025, N 10 zu Art. 257 ZPO). Bestreitet die gesuchsgegnerische Partei jedoch den Sachverhalt, so kann der Rechtsschutz in klaren Fällen nur gewährt werden, wenn die gesuchstellende Partei den Sachverhalt sofort zu beweisen vermag. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die gesuchstellende Partei den Sachverhalt ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachweisen kann (Bundesgerichtsurteil 4A_151/2020 vom 2. November 2020, E. 3; HOFMANN, a.a.O., N 10a zu Art. 257 ZPO). Diesen Beweis hat die gesuchstellende Partei sofort und voll zu bringen, wenn auch mit eingeschränkten Beweismitteln (HOFMANN, a.a.O., N 10b zu Art. 257 ZPO).

3.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms am 6. März 2024 eine Verhandlung durchführte. Im Rahmen dieser Verhandlung hielt der Rechtsmittelbeklagte an seinen Rechtsbegehren vom 5. Februar 2024 fest. Die Rechtsmittelklägerin hinterlegte eine Stellungnahme, in der sie ihre Rechtsbegehren deponierte. Sie führte darin insbesondere aus, dass über das Gebiet „A _________“ eine Planungszone ausgesprochen worden sei. Der Weiler umfasse nur landwirtschaftliche Gebäude. Überdies gäbe es eine andere als die vom Rechtsmittelbeklagten eingeforderte Streckenführung, die viel schonender sei (Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms, Sachverhalt lit. K). Die Munizipalgemeinde Z _________ verzichtete auf das Stellen von Anträgen (S. 21 f.). Am Ende der Verhandlung informierte das Bezirksgericht die Parteien darüber, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde. Stattdessen beraumte es für den Mittwoch, 1. Mai 2024, um 8h15, eine Ortsschau an (S. 22).

3.1.3 An dem Augenschein vom 1. Mai 2024 nahmen sowohl die Rechtsmittelklägerin als auch der Rechtsmittelbeklagte teil (S. 24). Bei dieser Gelegenheit informierte der Bezirksrichter die Parteien darüber, dass in einem anderen Verfahren (Z1 21 10) zwischen der Rechtsmittelklägerin und dem Rechtsmittelbeklagten anlässlich eines Augenscheins vom 6. September 2021 bereits 25 Fotos erstellt worden seien. Der Bezirksrichter liess den Parteien eine Kopie davon aushändigen; die Fotos wurden zu den Akten des Verfahrens Z2 24 12 genommen.

3.1.4 Anlässlich des Augenscheins vom 1. Mai 2024 an der B _________ in Z _________ forderte der Bezirksrichter die Parteien auf, allfällige weitere fotografische Aufnahmen oder Feststellungen zu beantragen, falls sie dies wünschten. Davon machten sie keinen Gebrauch. Der Bezirksrichter brachte seine Feststellungen bei den einzelnen Fotos an und schloss den Augenschein um 9:00 Uhr.

3.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelklägerin seit Jahren gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks wehrt, um dem Rechtsmittelbeklagten die Zufahrt auf sein Grundstück zu ermöglichen: Gegen die Einräumung eines dauerhaften Notwegs wehrt sie sich im Verfahren Z1 23 50; gegen die provisorische Bauzufahrt wehrte sie sich im Verfahren C1 24 102, das im Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2024 vom 13. Juni 2025 mündete, mit dem das Bundesgericht ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2024 guthiess und die Sache zur neuen Beurteilung an das Letztere zurückwies. Die Rechtsmittelklägerin bestreitet also in verschiedenen Gerichtsverfahren den Sachverhalt, dass die Streckenführung gemäss Plan Beleg Nr. yyy am besten geeignet sei, um die Bauzufahrt des Rechtsmittelbeklagten sicherzustellen. Sie bestreitet auch die Folgerung, die der Rechtsmittelbeklagte daraus zieht, wonach ihm die Bauzufahrt über das Grundstück der Rechtsmittelklägerin zu gewähren sei. Deshalb kann der Rechtsschutz in klaren Fällen in concreto nur gewährt werden, wenn der Rechtsmittelbeklagte den Sachverhalt sofort zu beweisen vermag. Das war ihm nicht möglich, bedurfte es doch vor dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms eines einfachen Schriftenwechsels, einer Verhandlung am 6. März 2024, eines Augenscheins am 1. Mai 2024 sowie des Beizugs einer Fotodokumentation aus einem anderen Verfahren (Z1 21 10) zwischen der Rechtsmittelklägerin und dem Rechtsmittelbeklagten, die anlässlich eines Augenscheins am 6. September 2021 erstellt worden ist. Das Verfahren Z1 23 50 leitete der Rechtsmittelbeklagte am 26. April 2023 ein (Notwegrechtsklage), das Verfahren C1 24 102 am 5. Februar 2024 (Gesuch um eine provisorische Bauzufahrt). Es war ihm also nicht möglich, den Sachverhalt sofort nachzuweisen, ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand (Bundesgerichtsurteil 4A_151/2020 vom 2. November 2020, E. 3; HOFMANN, a.a.O., N 10a zu Art. 257 ZPO). Die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 Bst. a ZPO, wonach der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar sein muss (tatsächliche Liquidität), ist damit nicht erfüllt.

3.2 Art. 257 Abs. 1 ZPO verlangt nicht nur nach einer tatsächlichen Liquidität (Art. 257 Abs. 1 Bst. a ZPO); vorausgesetzt ist vielmehr auch eine rechtliche Liquidität: Die Rechtslage muss klar sein (von Art. 257 Abs. 1 Bst. b ZPO). Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Der Rechtsschutz in klaren Fällen kann also nur gewährt werden, wenn die doppelte Liquidität gegeben ist. Da die Voraussetzungen der tatsächlichen Liquidität in concreto nicht erfüllt sind (E. 3.2.5), erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen der rechtlichen Liquidität.

3.3 Damit gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen in casu nicht erfüllt sind. Soweit der Rechtsmittelbeklagte die Bauzufahrt gestützt auf Art. 155 EGZGB i.V.m. Art. 695 ZGB im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) anbegehrt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Ein Eintreten wäre dem Kantonsgericht auch nicht möglich, wenn der Rechtsmittelbeklagte die Bauzufahrt gestützt auf Art. 155 EG-ZGB i.V.m. Art. 695 ZGB als selbständigen Anspruch nach kantonalem Recht durchsetzen wollte, da in casu die Modalitäten für das Einklagen eines eigenständigen materiellrechtlichen Anspruchs (Art. 219 ff. ZPO) nicht eingehalten worden sind. Schliesslich müsste das Kantonsgericht die Beschwerde abweisen, wenn der Rechtsmittelbeklagte die Bauzufahrt gestützt auf Art. 155 EGZGB i.V.m. Art. 695 ZGB als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. ZPO beurteilt haben wollte, weil es sich bei der Bauzufahrt, wie bereits wiederholt festgestellt, um einen selbständigen Anspruch nach kantonalem Recht handelt, der im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 219 ff. ZPO durchgesetzt werden muss und nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme geltend gemacht werden kann.

4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten umfassen, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art.

13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar).

4.2 Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil 5A_795/2024 vom 13. Juni 2025 zum Schluss, dass auf die Streitwertberechnung des Kantonsgerichts in seinem Urteil C1 25

138 vom 15. Oktober 2024 abzustellen sei. In ihren Stellungnahmen zum Urteil des Bundesgerichts Urteil 5A_795/2024 vom 13. Juni 2025 äusserten sich weder die Rechtsmittelklägerin noch die Rechtsmittelbeklagte zum Streitwert. Das Kantonsgericht stellt in

casu deshalb ebenfalls auf die Streitwertberechnung des Kantonsgerichts in seinem Urteil C1 25 138 vom 15. Oktober 2024 und damit auf einen Streitwert von Fr. 4'400.00 ab. Die Begründung ist dem Kantonsgerichtsurteil C1 25 138 vom 15. Oktober 2024, E. 1.3.3, zu entnehmen, die nachstehend wiedergegeben wird:

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Entschädigung für die auf 2 ½ Jahre beschränkte Bauzufahrt auf gerade einmal Fr. 440.00 festgesetzt, ausgehend von der Mitbenutzung einer asphaltierten Strasse von 88m2 am Rande der Parzelle der Rechtsmittelklägerin und einem Verkehrswert von Fr. 200.00 pro Quadratmeter. Die Rechtsmittelklägerin beanstandet in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht weder die Höhe der Entschädigung noch deren Bemessungsgrundlagen. Folglich bemisst sich der Verkehrswert für die als Bauzufahrt beanspruchte Fläche auf Fr. 17'600.00 (88m 2 x Fr. 200.00). Vorliegend geht es indes nicht um den Erwerb dieser Teilfläche des Grundstückes der Rechtsmittelklägerin, sondern lediglich um deren Nutzung als Bauzufahrt, welche zweifellos mit gewissen Immissionen und Unannehmlichkeiten verbunden ist, die indes zeitlich beschränkt ist und der Nutzung der Gesamtparzelle nicht entgegensteht; laut Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, welches einen Augenschein durchführte und diesen mit Fotos dokumentierte (S. 24 ff.), führt die beantragte Bauzufahrt sodann über eine bereits bestehende asphaltierte Strasse und beeinträchtigt die Parkplätze nicht wesentlich (s. dazu nachstehende E. 2.2). Unter Berücksichtigung der Nutzungsart und der Nutzungsdauer sowie der Anlage der Bauzufahrt mit der damit für die Gesuchsgegnerin verbundenen mittleren Beeinträchtigung ist der Streitwert im hiesigen Verfahren deshalb auf maximal einen Viertel des Verkehrswerts der zur Mitnutzung beanspruchten Teilfläche festzusetzen, also auf rund Fr. 4'400.00, womit der erstinstanzliche Entscheid wie in der dortigen Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben mit Beschwerde anfechtbar ist.

4.3 Für „andere Verfahren“ im Sinne von Art. 18 GTar, wie summarische Verfahren, wird eine Gebühr von Fr. 90.00 bis Fr. 4'800.00 erhoben. Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar).

4.3.1 Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms befand im Entscheid vom 17. Mai 2024 nicht über die Kosten des Verfahrens Z2 24 12; es bestimmte, dass der entsprechende Entscheid mit der Hauptsache ergehen werde. Die Parteien legten ihre Standpunkte und ihre Einwände im Verfahren Z2 24 12 umfassend dar. Das Dossier war insgesamt nicht besonders umfangreich. Zu berücksichtigen ist, dass das Verfahren Z2

24 12 im summarischen Verfahren durchgeführt wurde und die Parteien bereits vor Einleitung des Verfahrens über umfassende Kenntnis der Akten und der kontrovers diskutierten Rechtsfragen verfügten, da in der Hauptsache das Verfahren Z1 23 50 vor dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms hängig ist. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel und ein Augenschein von 45 Minuten an der B _________ in Z _________ durchgeführt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der in E. 4.1 angeführten Kriterien ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 angemessen. Diese hat der Rechtsmittelbeklagte zu tragen, da auf sein „Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Bauzufahrt)“ gestützt auf Art. 155 EGZGB i.V.m. Art. 695 ZGB im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens im Sinne von Art. 261 ff. ZPO nicht eingetreten werden kann und deshalb die Beschwerde der Rechtsmittelklägerin vom 27. Mai 2024 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 17. Mai 2024 gutzuheissen ist, womit der Rechtsmittelbeklagte im Verfahren Z2 24 12 unterliegt.

4.3.2 In seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 legte das Kantonsgericht die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens C1 24 102 auf Fr. 1'000.00 fest. Da die Berufung der Rechtsmittelklägerin gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 17. Mai 2024 aufzuheben ist, unterliegt der Rechtsmittelbeklagte im Beschwerdeverfahren C1 24 102, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Der von der Rechtsmittelklägerin hinterlegte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 ist dieser zurückzuerstatten. Für den vorliegenden Entscheid im Verfahren C1 25 138 werden keine zusätzlichen Kosten erhoben.

4.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei anderen Streitigkeiten wird das Honorar auf Fr. 1'100.00 bis 11'000.00 festgelegt (Art. 34 Abs. 1 GTar). Für das Beschwerdeverfahren statuiert Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar einen eigenständigen, streitwertunabhängigen Honorarrahmen von Fr. 550.00 bis Fr. 8'880.00. Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar), wobei auch der Streitwert einbezogen werden kann (Art. 27 Abs. 2 GTar).

4.4.1 Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms befand im Entscheid vom 17. Mai 2024 nicht über eine allfällige Parteientschädigung im Verfahren Z2 24 12. Wie auch für die Gerichtskosten bestimmte es für die Parteientschädigung, dass diese im Rahmen des Urteils über die Hauptsache festzusetzen sei. Den Parteien waren die Streitpunkte und die einschlägigen Rechtsfragen wegen des in der Hauptsache hängigen Verfahrens Z1 23 50 bereits vor der Einleitung des Verfahrens Z2 24 12 bekannt. Es fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms und ein Augenschein von 45 Minuten an der B _________ in Z _________ statt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Parteientschädigung der Rechtsmittelklägerin für das Verfahren Z2 24 12 auf Fr. 2'4000.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen und gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Rechtsmittelbeklagten aufzuerlegen.

4.4.2 In ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2024 begehrte die Rechtsmittelklägerin für das Beschwerdeverfahren C1 24 102 eine Parteientschädigung zulasten des Rechtsmittelbeklagten an. Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar statuiert für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren einen eigenständigen, streitwertunabhängigen Honorarrahmen von Fr. 550.00 bis Fr. 8‘800.00. Dennoch darf der Streitwert gestützt auf Art. 27 Abs. 2 GTar bei der Bemessung des Honorars nebst den Kriterien gemäss Abs. 1 der nämlichen Bestimmung – Natur und Bedeutung des Falls, Schwierigkeit, Umfang, vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und finanzielle Situation der Partei – mitberücksichtigt werden. In casu erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der Rechtsmittelbeklagte hat der Rechtsmittelklägerin mithin für das Verfahren C1 24 102 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu leisten.

4.4.3 Da der Rechtsmittelbeklagte im Verfahren C1 25 138 unterliegt, hat er, wie von der Rechtsmittelklägerin beantragt, Letzterer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Anwaltshonorar beträgt vorliegend zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8'880.00 (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). In concreto nahmen sowohl die Rechtsmittelklägerin als auch die Rechtsmittelbeklagte zum Urteil des Bundesgerichts BGer 5A_795/2024 vom 13. Juni 2025 Stellung, wobei sie sich nicht mehr umfangreich zur Sache äusserten. Die Streitpunkte und die Rechtsfragen waren den Parteien bereits aus früheren Verfahren bekannt. Angesichts dieses Umstandes ist die Parteientschädigung der Rechtsmittelklägerin auf Fr. 600.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen und dem Rechtsmittelbeklagten aufzuerlegen.

1. Die Beschwerde vom 27. Mai 2024 wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 17. Mai 2024 (Z2 24 12) wird aufgehoben.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Z2 24 12, bestimmt auf Fr. 1'200.00, werden Y _________ auferlegt.

3. Y _________ hat X _________ für das erstinstanzlichen Verfahrens Z2 24 12 mit Fr. 2'400.00 zu entschädigen.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens C1 24 102, bestimmt auf Fr. 1’000.00, werden Y _________ auferlegt. Der von X _________ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird ihr zurückerstattet.

5. Y _________ hat X _________ für das Beschwerdeverfahren C1 24 102 mit Fr. 2’000.00 zu entschädigen.

6. Für den vorliegenden Entscheid C1 25 138 werden keine Kosten erhoben.

7. Y _________ hat X _________ für das vorliegende Verfahren C1 25 138 mit Fr. 600.00 zu entschädigen.

Sitten, 18. November 2025