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Décision

C1 25 172

KGVS-20251112-C1-25-172-20260218-142.pdf

12 novembre 2025Français9 min

C1 25 172 ENTSCHEID VOM 12. NOVEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. tit. Dr. Rechtsanwalt...

Source vs.ch

C1 25 172

ENTSCHEID VOM 12. NOVEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. tit. Dr. Rechtsanwalt Urs Fasel, Bern

gegen

Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer, Visp

(Kindesschutz)

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 5. August 2025

Eingesehen

den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leuk und Westlich-Raron (KESB) vom 5. August 2025, mit welchem sie auf die Anordnung von superprovisorischen resp. vorsorglichen Massnahmen verzichtete;

die Beschwerde des Kindsvaters X _________ (fortan: Beschwerdeführer) vom 19. August 2025 mit folgenden Rechtsbegehren:

Considérants

1.

Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Leuk und Westlich-Raron vom

05.08.2025

(MB/2023-1417-KS) sei aufzuheben und das Verfahren an die KESB Leuk und Westlich-Raron zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

die Eingabe der Kindsmutter Y _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) vom 1. September 2025, mit welcher die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt wurde;

die Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. September 2025, mit welcher den Parteien eine Frist angesetzt wurde, um sich zum Fortgang des Verfahrens und einer allfälligen Verfahrensabschreibung aufgrund des inzwischen ergangenen Hauptentscheids zu äussern;

die Eingaben der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers vom 19. bzw. 20. September 2025;

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2025;

die übrigen Akten;

erwägend,

dass gegen Entscheide der KESB über vorsorgliche Massnahmen innert 10 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden kann, wobei ein Einzelgericht in der Sache zuständig ist (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB);

dass bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit, bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder bei offensichtlich unbegründeten Begehren der Präsident eines Kollegialgerichts

oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann (Art. 20 Abs. 1 RPflG);

dass gemäss Art. 242 ZPO ein Abschreibungsentscheid zu erlassen ist, wenn ein Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid endet;

dass die KESB am 5. August 2025 einen Entscheid erliess, mit welchem sie auf die Anordnung von superprovisorischen resp. vorsorglichen Massnahmen verzichtete;

dass die KESB am 5. August 2025 einen Entscheid erliess, mit welchem sie auf die Anordnung von superprovisorischen resp. vorsorglichen Massnahmen verzichtete;

dass sie den Entscheid zusammengefasst damit begründete, der Kindsvater sehe, wenn auch zu verkürzten Zeiten, seinen Sohn mehr oder weniger regelmässig, weshalb nicht von einer Entfremdung gesprochen werden könne;

dass sie weiter erwog, es seien noch nicht alle milderen Massnahmen ausgeschöpft worden;

dass sie zum Schluss gelangte, der Antrag des Beschwerdeführers sei nicht verhältnismässig, die Kindsmutter anzuweisen, das Besuchsrecht zu gewähren, und diese Weisung mit einer Strafandrohung zu verknüpfen (Ordnungsbusse von bis zu CHF 1000.00 für den Fall der Nichtbeachtung der Weisung);

dass die KESB schliesslich ausführte, aufgrund fehlender akuter Kindeswohlgefährdung bestehe keine besondere Dringlichkeit, womit die Notwendigkeit einer superprovisorischen resp. vorsorglichen Massnahmen nicht ersichtlich sei;

dass die KESB rund drei Wochen später am 28. August 2025 den Hauptentscheid erliess und unter anderem begleitete Übergaben anordnete sowie gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anwies, das vereinbarte Kontaktrecht zwischen dem Kind und seinem Vater gemäss Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2023 zu gewährleisten;

dass die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2025 die aufschiebende Wirkung entzog und das Kantonsgericht am 2. Oktober 2025 im Verfahren C1 25 216 gegen den Hauptentscheid das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies;

dass damit die im Entscheid vom 28. August 2025 angeordneten Massnahmen direkt vollstreckbar sind und für vorsorgliche Massnahmen kein Raum besteht;

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2025 dem Kantonsgericht mitgeteilt hat, dass das Verfahren C1 25 172 nach ihrer Ansicht aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses abgeschrieben werden könne;

dass der Beschwerdeführer ausführte, eine Verfahrensabschreibung sei «unter der Bedingung zu bejahen, falls der Entscheid der KESB vom 28. August 2025 (sofort) in Rechtskraft tritt und damit nicht angefochten wird» (Stellungnahme vom 20. September 2025);

dass der Beschwerdeführer das damit begründet, dies sei notwendig, um bis zur Rechtskraft des Entscheids im Verfahren C1 25 216 «klarere Verhältnisse» zu erlangen;

dass die Verhältnisse klar sind angesichts der Tatsache, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 28. August 2025 die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 13. Oktober 2023 bestätigt sowie Massnahmen zur Durchführung eines begleiteten Besuchsrechts angeordnet und das Kantonsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Entscheid im Verfahren C1 2025 216 abgewiesen hat;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB vom 28. August 2025 im Verfahren C1 2025 216 hätte Beschwerde führen müssen, soweit er Massnahmen hätte anbegehren wollen, die über jene hinausgehen, welche die KESB im Entscheid vom 28. August 2025 angeordnet hat;

dass damit das vorliegende Verfahren C1 2025 172 um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem im Verfahren C1 2025 216 gefassten Entscheid vom 28. August 2025 dahinfällt und das Verfahren C1 25 172 deshalb mangels Rechtsschutzinteresses als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abzuschreiben ist;

dass noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden ist;

dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO);

dass für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls namentlich zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche

Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (HOFMANN/BAECKERT, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 8 zu Art. 107 ZPO);

dass bei der Ermessensausübung grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksichtigen sind, jedoch je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden kann (Bundesgerichtsurteile 5A_598/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1; 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2);

dass der Prozessausgang bloss summarisch aufgrund der Aktenlage zu prüfen ist und nicht auf dem Umweg des Kostenentscheids ein materielles Urteil gefällt werden soll (Bundesgerichtsurteile 5A_784/2023 vom 20. Februar 2024 E. 2.1; 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2);

dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB);

dass sie bei besonderer Dringlichkeit die vorsorglichen Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen kann (Art. 445 Abs. 1 i.V.m Art. 314 Abs. 1 ZGB);

dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdegegnerin das zu Gunsten des Beschwerdeführers bestehende Besuchsrecht regelmässig beschränkte oder gar verhinderte;

dass die Beiständin des Kindes bereits in ihrem Bericht vom 20. Februar 2025 darlegte, der Situation sei eine emotionale und psychische Belastung immanent, die sowohl die Kindseltern als auch das Kind belaste und dass die wiederkehrenden Konflikte auch die Stabilität und das Wohlbefinden des Kindes beeinträchtigten;

dass die Beiständin schliesslich zur Stabilisierung der Situation begleitete Übergaben durch das Mattini sowie das Sora Bern vorschlug;

dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. August 2025 mit dem Bericht des AKS nicht konkret auseinandersetzte, sondern nur pauschal erwähnte, der Bericht datiere vom 20. Februar 2025 und es sei ein aktueller Bericht einverlangt worden;

dass indes die Beiständin mit E-Mail vom 2. März und 2. Mai 2025 die KESB erneut auf die Situation hinwies und am 2. Mai 2025 insbesondere ausführte, die Situation habe

sich seit der letzten Berichterstattung aufgrund des ausbleibenden Handlungsbedarfs eher verschärft, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die KESB noch keine superprovisorischen resp. vorsorglichen Massnahmen angeordnet hatte;

dass folglich nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage die Argumentation der KESB, es bestehe keine akute Kindeswohlgefährdung, nicht nachvollziehbar erscheint;

dass nach gegenwärtigem Aktenstand die Beschwerde vermutlich gutzuheissen gewesen wäre, weshalb der Beschwerdegegnerin die Kosten aufzuerlegen sind;

dass für andere Verfahren eine Gebühr von Fr. 90.00 bis Fr. 4'800.00 erhoben wird, insbesondere bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, bei nicht streitiger Gerichtsbarkeit, im summarischen Verfahren, bei auf das Recht beschränkten Beschwerdeverfahren, im Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren sowie bei Prozesseinreden (Art. 18 GTar);

dass die Gebühr namentlich dann verhältnismässig zu reduzieren ist, wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt oder ein Urteil ohne Begründung ausgesprochen wird (Art. 14 Abs. 1 GTar) und dass die Behörde ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten kann (Art. 14 Abs. 2 GTar);

dass für das Gericht für die Instruktion und den Abschreibungsentscheid ein eher kleiner Aufwand entstanden ist;

dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GTar) und diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist;

dass bei anderen Streitigkeiten und Zivilsachen das Honorar gestützt auf Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar auf Fr. 440.00 bis Fr. 4'400.00 festgesetzt wird;

dass das Honorar im Falle eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Streitwert und Prozessinteresse der Parteien oder zwischen der Entschädigung gemäss dem Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands unter das erwähnte Minimum gesenkt werden kann (Art. 29 Abs. 2 GTar);

dass das Honorar auch im Falle des Prozessabstands, des Beschwerderückzugs, des Säumnisurteils, des Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch ein Sachurteil endet, entsprechend gekürzt werden kann (Art. 29 Abs. 3 GTar);

dass der Aufwand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren darin bestand, eine Beschwerde sowie eine kurze Stellungnahme zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit vorzubereiten und einzureichen;

dass es sich um ein Dossier mit durchschnittlichem Umfang handelt und die Streitigkeit in rechtlicher Hinsicht nicht von besonderer Schwierigkeit ist;

dass es sich vorliegend aufgrund der Gegenstandslosigkeit und unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, insbesondere des Aufwands, rechtfertigt, eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlen hat.

1. Das Verfahren C1 25 172 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 200.00 werden Y _________ auferlegt.

3. Y _________ schuldet X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 800.00.

Sitten, 12. November 2025