C1 25 246
KGVS-20251202-C1-25-246-20260218-143.pdf
2 décembre 2025Français2 min
C1 25 246 ENTSCHEID VOM 2. DEZEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen, Brig...
Source vs.ch
C1 25 246
ENTSCHEID VOM 2. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen, Brig-Glis
gegen
KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE DES BEZIRKS VISP, Beschwerdegegnerin
(Fürsorgerische Unterbringung zur Begutachtung)
Berufung gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Visp vom 31. Oktober 2025
eingesehen
den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Visp (KESB) vom 31. Oktober 2025, mit welchem X _________ eine fürsorgerische Unterbringung im A _________ zwecks Begutachtung verfügt wurde;
die Beschwerde von X _________ vom 17. November 2025;
den Entscheid der KESB vom 27. November 2025, mit welchem die angeordnete fürsorgerische Unterbringung zwecks Begutachtung aufgehoben wurde;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die KESB dem Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. November 2025 entsprochen und diese mit Entscheid vom 27. November 2025 aus dem A _________ entlassen hat;
dass es damit im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsobjekt fehlt, das Verfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben und noch über die Prozesskosten zu entscheiden ist;
dass das Kantonsgericht eine Anhörung durchgeführt hat und sich die Auslagen hierfür auf Fr. 281.40 belaufen (Fr. 252.60 für die Übersetzerin und Fr. 28.80 Reisekosten des Gerichts);
dass in Berücksichtigung der obgenannten Kriterien die Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festgelegt werden und aufgrund des Verfahrensausgangs dem Staat Wallis auferlegt werden;
dass die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist;
dass das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00 festgesetzt wird (Art. 35 Abs. 2 GTar) und sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens mit
Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei bemisst (27 Abs. 1 GTar);
dass unter Berücksichtigung der eingereichten Beschwerde und der Anwesenheit der Anwältin bei der Anhörung sowie der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 inkl. MWST und Auslagen angemessen ist.
Das Kantonsgericht erkennt
Considérants
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 werden dem Kanton Wallis auferlegt.
4.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. MWST und Auslagen).
Sitten, 2. Dezember 2025