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Décision

C3 08 88

KGVS-20081126-C3-08-88-20140213-499-ZWR-2009-138-139.pdf

26 novembre 2008Français3 min

Source vs.ch

Considérants

138.

RVJ / ZWR 2009

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RVJ / ZWR 2009 139 Aus den Erwägungen

1.

Entscheide des Bezirksrichters über Eheschutzmassnahmen sind mit Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht innert 10 Tagen anfechtbar (Art. 294 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 ZPO; ZWR 2005 S. 127). Desgleichen verhält es sich mit Entscheide des Bezirksrichters betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 226 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz

1.

VGAR, Art. 23 Abs. 3, Art. 227 Abs. 2 ZPO; ZWR 2001 S. 179 E. 1a, 1999 S. 254 E. 1a/aa; vgl. auch Gapany, Assistance judiciaire et administrative dans le canton du Valais, in: ZWR 2000 S. 140). Antragsgemäss werden die beiden Nichtigkeitsklagen verbunden, da es bei beiden um das Einkommen und den Bedarf des Nichtigkeitsklägers geht. Ist das Kantonsgericht die Kassationsbehörde, kann gemäss Art. 227bis ZPO (in Kraft seit 1. Juli 2007) ein Einzelrichter in der Sache entscheiden.

2.

a) Gemäss Art. 228 Abs. 1 ZPO (in der Fassung vom 1. Januar 2007; vgl. Art. VI Abs. 3 des Dekrets betreffend die Änderung der kantonalen Gesetzgebung im Zivilverfahren zur Anpassung an das Bundesgesetz über das Bundesgericht) hat die Kassationsbehörde volle Kognitionsbefugnis, wenn die Verletzung eines verfahrensrechtlichen Grundsatzes, d.h. nach der Praxis des Kantonsgerichts des kantonalen Zivilprozessrechts im weiteren Sinne (ZWR 2004 S. 133) gerügt wird und in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 VGAR sieht nun vor, dass bei Nichtigkeitsklagen über den unentgeltlichen Rechtsbeistand das Kantonsgericht über volle Kognitionsbefugnis verfügt. Diese Regel bezieht sich nicht nur auf die Rechtsanwendung, sondern auch auf die Feststellung des Sachverhalts. Da die Nichtigkeitsklage indessen kassatorischen und nicht appellatorischen Charakter hat (vgl. Art. 234 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO), prüft das Kantonsgericht nur die in der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Rügen (ZWR 2001 S. 179 E. 1b, 1995 S. 111 E. 2, 1993 S. 247 E. 1b, 1992 S. 221 E. 1b), die nach Art. 228 Abs. 3 ZPO - ungeachtet der Kognitionsbefugnis - hinreichend substanziiert werden müssen. b) Die Nichtigkeitsklage betreffend den unentgeltlichen Rechtsbeistand erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch im Fall einer Verbindung zweier Nichtigkeitsklagen genügt es nicht, zur Begründung der einen Nichtigkeitsklage auf die andere Rechtsschrift zu verweisen, umso weniger bei unterschiedlicher Kognitionsbefugnis, was der Nichtigkeitskläger, der sich auch hier auf Willkür beruft, offensichtlich übersieht. Substanziierte Rügen fehlen, weshalb auf diese Nichtigkeitsklage nicht einzutreten ist.

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