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Décision

C3 10 87

KGVS-20110121-C3-10-87-20140513-414-ZWR-2012-147-148.pdf

21 janvier 2011Français4 min

Source vs.ch

Considérants

3.

a) Der Nichtigkeitskläger rügt mit Hinweis auf Art. 289 ZGB eine Verletzung materiellen Rechts, indem der Rechtsöffnungsrichter der Nichtigkeitsbeklagten für die Summe von Fr. 2’098.05 (L.) die definitive Rechtsöffnung gewähre und dabei übersehe, dass einzig das Kind Gläubiger des Unterhaltsanspruchs sei. Mit dessen Mündigkeit erlösche die Befugnis der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge zur Prozessstandschaft und demnach könne die Nichtigkeitsbeklagte den Betrag nicht in eigenem Namen einfordern bzw. in Betreibung setzen. Es liege weder eine Abtretung noch eine Ermächtigung zur Vertretung vor. Diese Rüge ist begründet. Wie die Nichtigkeitsbeklagte zwar richtig ausführt, kann der Inhaber der elterlichen Sorge die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen ausüben und vor Gericht oder in einer Betreibung geltend machen, indem er persönlich als Partei -- 1 of 2 -handelt, was auch für die Unterhaltsbeiträge gilt (vgl. Art. 289 Abs. 1 und 318 Abs. 1 ZGB). Indessen erlischt nach den zutreffenden Ausführungen des Nichtigkeitsklägers die Prozessstandschaft (Prozessführungsbefugnis) mit Eintritt der Mündigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 06.232 S. 486), die sich nur ausnahmsweise auf Mündigenunterhalt erstrecken kann (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.4, Bundesgerichtsurteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2), ein solcher hier aber nicht zur Diskussion steht. Materiell berechtigt ist und bleibt das Kind, das bei Eintritt seiner Mündigkeit selbst betreibungs- und prozessfähig ist. Diesfalls kann der Elternteil nicht bezahlte Beiträge nur in eigenem Namen geltend machen, wenn das Kind die Forderung an ihn abgetreten hat. Dem steht der von der Nichtigkeitsbeklagten zitierte Entscheid (BGE 136 III 365 ff.) nicht entgegen, zumal sich dieser einzig mit der Prozessführungsbefugnis des Inhabers der elterlichen Sorge während der Minderjährigkeit des Kindes (ob ehelich oder ausserehelich geboren) befasst. Im Übrigen wurde die Betreibung erst nach Eintritt der Mündigkeit von L. erhoben. (...) c) Der Nichtigkeitskläger beanstandet ferner, mit der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für Verzugszinsen vor Einleitung der Betreibung verletzte der Rechtsöffnungsrichter Art. 105 Abs. 1 OR. Zutreffend erwägt zwar der Rechtsöffnungsrichter, dass die jeweilige Beitragsforderung im Voraus auf den 1. jeden Monats und mithin auf einen bestimmten Zeitpunkt zahlbar bzw. fällig war; es handelt sich um einen Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR). Damit ist allerdings nur der Verzugseintritt und nicht auch dessen Wirkung geregelt. Die Verzugsfolgen richten sich deshalb nach Art. 103 ff. OR. Danach hat der Schuldner, der sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, im Allgemeinen einen Verzugszins zu 5 % ab Verzugseintritt zu leisten (Art. 104 Abs.

1.

OR). Ist indessen ein Schuldner mit der Zahlung einer Unterhaltsrente in Verzug, hat er Verzugszinsen erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR; Breitschmid, Basler Kommentar, 4. A., Basel/Genf/München 2010, N. 32 zu Art. 285 ZGB mit Hinweisen; Wullschleger, FamKommentar, Scheidung, Bern 2005, N. 83 zu Art. 285 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N. 20 zu Art. 289 ZGB). Indem der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung für Verzugszinsen ab mittlerem Verfall gewährte, hat er die angeführten Normen verletzt.

148.

RVJ / ZWR 2012

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