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Décision

C3 11 125

KGVS-20111107-C3-11-125-20140513-412-ZWR-2012-138-140.pdf

7 novembre 2011Français6 min

Source vs.ch

Considérants

138.

RVJ / ZWR 2012

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RVJ / ZWR 2012 139 Aus den Erwägungen (für die Publikation formell angepasst)

1.

Gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist, und zwar auch für Rechtmittel gegen Zwischenentscheide, da gemäss Bundesgerichtsurteil 5A_320/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3.2 der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO nicht nach der Art des Entscheids differenziert und den Anwendungsbereich der Norm insbesondere nicht auf Endentscheide beschränkt. Die Anfechtbarkeit beurteilt sich demzufolge nach neuem Recht.

2. a) Laut Art. 319 ZPO ist die Beschwerde zulässig gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c). Im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass Entscheide betreffend Beweismittel mit Beschwerde angefochten werden können, so dass Beweismittelentscheide nur angefochten werden können, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.] Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Mithin können die angefochtenen Entscheide nur Anfechtungsobjekt einer Beschwerde an das Kantonsgericht sein, wenn sie den Beschwerdeführern einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen. b) Der Nachteil ist nicht wieder gutzumachen, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur können genügen (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 470), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszulegen (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich -- 2 of 3 -immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 319 ZPO). In diesem Bereich ist die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme (Donzallaz, La notion de «préjudice difficilement réparable» dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S.191). c) Es obliegt den Beschwerdeführern, den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO). Diese begründen den nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit, dass sie auf Grund der Anwendbarkeit der neuen schweizerischen Zivilprozessordung im Rechtsmittelverfahren «mit dem Einwand der verspätet hinterlegten Beweismittel im Hauptverfahren angesichts der Anwendbarkeit von Art. 154 ZPO gar nicht mehr durchdringen». Die Gefahr des «Nichtdurchdringens» besteht für jede Partei in jedem Verfahren; dies stellt aber keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Der strittige Beweismittelentscheid kann alsdann mit dem Endurteil (Hauptsache) angefochten werden (Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 319), weshalb den Beschwerdeführern keinerlei nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2. a) Laut Art. 319 ZPO ist die Beschwerde zulässig gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c). Im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass Entscheide betreffend Beweismittel mit Beschwerde angefochten werden können, so dass Beweismittelentscheide nur angefochten werden können, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.] Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Mithin können die angefochtenen Entscheide nur Anfechtungsobjekt einer Beschwerde an das Kantonsgericht sein, wenn sie den Beschwerdeführern einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen. b) Der Nachteil ist nicht wieder gutzumachen, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur können genügen (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 470), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszulegen (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich -- 2 of 3 -immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 319 ZPO). In diesem Bereich ist die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme (Donzallaz, La notion de «préjudice difficilement réparable» dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S.191). c) Es obliegt den Beschwerdeführern, den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO). Diese begründen den nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit, dass sie auf Grund der Anwendbarkeit der neuen schweizerischen Zivilprozessordung im Rechtsmittelverfahren «mit dem Einwand der verspätet hinterlegten Beweismittel im Hauptverfahren angesichts der Anwendbarkeit von Art. 154 ZPO gar nicht mehr durchdringen». Die Gefahr des «Nichtdurchdringens» besteht für jede Partei in jedem Verfahren; dies stellt aber keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Der strittige Beweismittelentscheid kann alsdann mit dem Endurteil (Hauptsache) angefochten werden (Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 319), weshalb den Beschwerdeführern keinerlei nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

140 RVJ / ZWR 2012

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