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Décision

C3 12 46

KGVS-20120606-C3-12-46-20130620-499.pdf

6 juin 2012Français2 min

Source vs.ch

Considérants

1.

Das Verfahren C3 12 46 wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.

2.

Die Kosten dieses Entscheids von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss sind dem Beschwerdeführer Fr. 700.-- zurückzuerstatten.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 6. Juni 2012

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