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Décision

C3 14 125

KGVS-20140811-C3-14-125-20141118-419.pdf

11 août 2014Français11 min

Source vs.ch

Considérants

3.

GTar) bemisst und im Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8'800.-festgesetzt wird (Art. 33 GTar); dass sich für das vorliegende Verfahren, das Dossier war nicht umfangreich, die sich stellenden Rechtsfragen leicht und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konnte sich auf eine knappe Beschwerdeschrift beschränken, eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) rechtfertigt, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird;

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Dispositif

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts C_________ vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin Fr. 800.-- für geleistete Vorschüsse.

4. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.--. Sitten, 11. August 2014

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