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Décision

C3 14 70

KGVS-20160406-C3-14-70-20170130-499.pdf

6 avril 2016Français15 min

Source vs.ch

Faits

1.

1.1 Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO).

1.2 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374, 133 II 249 und 130 III 136).

1.3 In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein einzelner Kantonsrichter zuständig über die Berufung oder die Beschwerde zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Das Revisionsgesuch vom 8. Oktober 2013 betrifft das Urteil des Bezirksgerichts N_________ Z2 11 45 vom 19. Oktober 2012 sowie die Verfügung des Bezirksgerichts N_________ vom 12. November 2012 zur Festlegung der Parteikostenentschädigung. Die „Klage“ im Verfahren Z2 11 45 auf Anordnung einer bauphysikalischen Expertise und des Verbots der Realisierung der Dachsanierung nach dem Angebot der B_________ AG stützte sich auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Für die dort genannten Begehren um Verwaltungshandlungen, die für die Erhaltung des Wertes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendig sind, gilt gemäss Art. 249 lit. d Ziff. 1 ZPO das summarische Verfahren, ebenso für die damals anbegehrten vorsorglichen Massnahmen (Art. 248 lit. d und Art. 261 ff. ZPO). Mit der Revision wird mithin die Änderung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids verlangt, weshalb der Einzelrichter zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Wie nachfolgend gezeigt wird, führt ein Revisionsbegehren nicht dazu, dass die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens anwendbar werden, wenn das Revisionsbegehren einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid betrifft.

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1.4 Der angefochtene Entscheid wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 18. Februar 2014 bei der Post abgeholt. Die Beschwerdefrist hat somit am 19. Februar 2014 zu Laufen begonnen. Art. 332 ZPO äussert sich nicht zur Beschwerdefrist. Gemäss Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Die Beschwerdeführenden vertreten demgegenüber die Ansicht, dass die Beschwerdefrist 30 Tage betrage. Der Entscheid über das Revisionsgesuch (einer unteren kantonalen Instanz), welcher sich über die Begründetheit des Revisionsgesuchs, also insbesondere über das Vorliegen des Revisionsgrundes und dessen Rechtzeitigkeit ausspricht, unterliegt nach Art. 332 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO der Beschwerde und kann nicht mit Berufung weitergezogen werden. Kommt das erstinstanzliche Gericht zum Schluss, dass die Revisionsfrist eingehalten ist und ein Revisionsgrund vorliegt, so hebt es seinen früheren Entscheid gemäss Art. 333 Abs. 1 ZPO auf und es muss ein neues Urteil in der Sache gefällt werden, welches gemäss Art. 332 Abs. 3 ZPO stets schriftlich zu eröffnen ist. Dieser neu gefällte Sachentscheid unterliegt demselben Rechtsmittel wie seinerzeit der aufgehobene Entscheid. Er ist somit wiederum nach den allgemeinen Regeln mit Berufung anfechtbar (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 350; Sterchi, Berner Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 332 und 333 ZPO). Die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung, dass die Beschwerdefrist unabhängig davon, ob der dem Revisionsbegehren zugrundliegende Entscheid im summarischen oder ordentlichen Verfahren ergangen ist - 30 Tage betrage, führt zu unhaltbaren Ergebnissen. So würde für die Anfechtung eines abgelehnten Revisionsgesuchs betreffend einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gelten, währenddem bei Gutheissung der Revision und Erlass eines neuen Entscheides in der Sache eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gelten würde (Art. 314 Abs. 1 ZPO für die Berufung bzw. 321 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde). Auch hätte dies zur Folge, dass über ein abgelehntes Revisionsgesuch das Kantonsgericht in Dreierbesetzung entscheiden müsste, währenddem bei gutgeheissenem Revisionsbegehren über den Entscheid in der Sache ein Einzelrichter entscheiden könnte (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Der Auffassung der Beschwerdeführenden kann deshalb nicht gefolgt werden. Da die Revision eines im summarischen Verfahrens ergangenen Entscheides Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, beträgt die Rechtsmittelfrist - wie die Rechtsmit-- 9 of 11 -telbelehrung des angefochtenen Entscheids richtig festhält - 10 Tage (Art. 251 lit. a, Art. 321 Abs. 2 und Art. 332 ZPO; ebenso Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS140249 vom 15. Oktober 2014; Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2015, N. 2 zu Art. 332; a.M. Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 332 ZPO). Was die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Art. 94 Abs. 1 BGG - gemeint ist wohl Art. 100 Abs. 1 BGG - zu ihren Gunsten ableiten wollen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG unterscheidet - im Gegensatz zu Art. 321 und 314 ZPO - nicht zwischen Entscheiden, die im ordentlichen oder im summarischen Verfahren ergangen sind. Die Beschwerdefrist ist somit am 28. Februar 2014 abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde vom 20. März 2014 nicht eingetreten wird.

Considérants

2.

2.1

Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).

2.2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vollständig den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2.3

Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Im Revisionsverfahren liegt die Gebühr zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar). Vorliegend hatte das Dossier einen gewissen Umfang, indessen musste lediglich die Eintretensfrage behandelt werden, weshalb sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-rechtfertigt. Diese wird den Beschwerdeführenden auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss ist sind ihnen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

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2.4

Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Die Kosten der berufsmässigen Vertretung umfassen das Honorar und die Auslagen eines gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO zugelassenen Parteivertreters. Vorliegend wird die Beschwerdegegnerin durch den Verwalter vertreten, welcher kein berufsmässiger Vertreter im Sinne der ZPO darstellt. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist deshalb ein Ersatz für notwendige Auslagen und eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO im Umfang von insgesamt Fr. 800.-- zuzusprechen.

Dispositif

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführenden. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss werden diesen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführenden bezahlen der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 800.--. Sitten, 6. April 2016

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