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Décision

C3 19 22

KGVS-20190606-C3-19-22-20210226-414.pdf

6 juin 2019Français15 min

Source vs.ch

Erwägungen

1.

Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert 10 Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Juni 1996 [EGSchKG; SGS/VS 281.1]; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20 Abs. 1 des Organisationsreglements der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]).

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2. Vorliegend hat das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 22. März 2019 (C2 19 xxx) mangels Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) abgewiesen und den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, innert einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 450.-- zu leisten, wobei es in den Erwägungen eine Ratenzahlung ablehnte und androhte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss – unter Vorbehalt einer Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) – nicht leistet. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss – unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist und der Ostergerichtsferien – nicht innert angesetzter Frist leistete, setzte ihm das Kantonsgericht mit Verfügung vom 24. Mai 2019 gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine kurze Nachfrist von fünf Tagen, unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer laut der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Mai 2019 in Empfang, womit die fünftägige Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses am 28. Mai 2019 zu laufen begann und – unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 1. Juni 2019, fiel – am 3. Juni 2019 endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Am 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

2. Vorliegend hat das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 22. März 2019 (C2 19 xxx) mangels Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) abgewiesen und den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, innert einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 450.-- zu leisten, wobei es in den Erwägungen eine Ratenzahlung ablehnte und androhte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss – unter Vorbehalt einer Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) – nicht leistet. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss – unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist und der Ostergerichtsferien – nicht innert angesetzter Frist leistete, setzte ihm das Kantonsgericht mit Verfügung vom 24. Mai 2019 gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine kurze Nachfrist von fünf Tagen, unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer laut der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Mai 2019 in Empfang, womit die fünftägige Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses am 28. Mai 2019 zu laufen begann und – unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 1. Juni 2019, fiel – am 3. Juni 2019 endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Am 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell und nicht materiell rechtskräftig wird (Bundesgerichtsurteile 6B_541/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3,4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Es kann grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden, wobei dieses auf der Basis desselben Sachverhalts den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches hat, auf dessen Beurteilung kein Anspruch besteht (Bundesgerichtsurteil 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 2 zu Art. 119 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder als ein neues Gesuch bezeichnet wird (Bundesgerichtsurteil 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt überdies nicht voraus, dass nach der Abweisung eines ersten Gesuches voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Es genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege -- 4 of 9 -entschieden wird. Könnten die Parteien jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege veranlassen, wäre es ihnen möglich, Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen und wäre so der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet (Bundesgerichtsurteile 5A_900/2018 vom 5. März 2019 2.1,6B_541/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3,4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Hingegen kann ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. unechter Noven bestehen, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu unterschieden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich (BGE 136 II 177 E. 2.1 f.; Bundesgerichtsurteile 5A_900/2018 vom 5. März 2019 2.1,6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3,6B_541/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3,5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2,4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2).

4. Der Beschwerdeführer hat nach der Abweisung des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am letzten Tag der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Er behauptet, seine finanzielle Situation habe sich seit dem Entscheid vom 22. März 2019 verschlechtert, ohne konkret darzulegen, worin die Veränderung besteht. Im Ergebnis stellt er nochmals nahezu identische Tatsachenbehauptungen auf und aktualisiert lediglich einige Positionen, ohne wesentliche Änderungen zu präsentieren. Er arbeitet noch immer am gleichen Ort in der gleichen Funktion und auch die monatlichen Ausgaben entsprechen im Wesentlichen dem ersten Gesuch. Der Umstand, dass er im Monat Mai 2019 Fr. 4'186.-- verdient haben soll, im Vergleich zu Fr. 5’686.80 im Januar 2019, ist kein relevantes Novum, weil er damit lediglich den Lohn für jenen spezifischen Einzelmonat darlegt. Eine dauernde Lohnänderung erscheint damit nicht hinreichend begründet und belegt. Für den angeblich tieferen Lohn hinterlegt er einzig einen Bankkontoauszug bezüglich einer Salär-Gutschrift des Arbeitgebers, ohne auszuführen, weshalb sein Lohn plötzlich tiefer sein soll (Beleg Nr. 25, C2 19 xxx). Laut dem von ihm zu den Akten gegebenen Arbeitsvertrag beträgt der monatliche Nettolohn unter Hinzurechnung der Pauschalabzüge «Verpflegung / Unterkunft» Fr. 5'797.25 (Beleg Nr. 24, C2 19 xxx). Da das neue Gesuch auf der -- 5 of 9 -Basis desselben Sachverhalts gestellt wird und der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch (Entscheid C2 19 xxx vom 22. März 2019) durch (nach dem Entscheid) eingetretene und somit echte Noven wesentlich und dauernd verändert haben sollen, ist das neue Gesuch als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.3). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer aber keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (unechte Noven). Das Kantonsgericht ist im Entscheid C2 19 xxx vom 22. März 2019 beim Beschwerdeführer von monatlichen Einnahmen von Fr. 5'686.80 und Auslagen von Fr. 3'269.70 sowie einem Überschuss von Fr. 2'417.10 ausgegangen. Diesbezüglich erscheinen die nun leicht geänderten Positionen bei den Einnahmen und den Auslagen – soweit diese überhaupt hinreichend belegt und begründet sind – marginal. Vielmehr nutzt der Beschwerdeführer das erneute (Wiedererwägungs-)Gesuch, um den ersten Entscheid zu kritisieren. Namentlich bringt er vor, das Kantonsgericht habe entgegen bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder Steuerzahlungen noch die monatlichen sonstigen Verpflichtungen des Gesuchstellers (Strom, etc.) berücksichtigt, welche er ausgewiesen jeden Monat bezahle. Diese Rügen sind unbeachtlich, denn es wäre ihm offen gestanden, den Entscheid C2 19 xxx beim Bundesgericht anzufechten, was er nicht getan hat. Das Kantonsgericht sieht sich nicht veranlasst, sich im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs mit dieser Kritik zu befassen, zumal er in diesen Punkten auch keine Veränderung statuiert, sondern einzig den ersten Entscheid rügt. Immerhin sei festgehalten, dass diese Positionen aufgrund des grossen Überschusses am Ergebnis Nichts zu ändern vermöchten. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer keine wesentlichen Umstände zur ursprünglichen Beurteilung geltend und hinterlegt keine erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die nicht bekannt waren bzw. zu deren früheren Bekanntgabe keine Veranlassung bestand, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist.

5. Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten bezahlen zu können. Bereits im Entscheid vom 22. März 2019 wurde dies aufgrund seiner finanziellen Lage abgelehnt und ihm sogleich eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- angesetzt, welcher Betrag gerade mit Blick auf seine Einkommensverhältnisse tief ausfällt. In der Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde er darauf hingewiesen, dass auf die -- 6 of 9 -Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn er den Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist bezahlt. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann und der Beschwerdeführer wurde auf die Konsequenzen bei Nichtbezahlung aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht mit einer zusätzlichen Fristerstreckung oder einer erneuten Frist zur Ratenzahlung rechnen (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_68/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2,6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 4). Inwiefern besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen könnten, die eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist ausnahmsweise rechtfertigen würden, zeigt der Beschwerdeführer in seinen Gesuchen nicht auf (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_68/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2). Das (Wiedererwägungs-)Gesuch selbst ist auch nicht geeignet die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu wahren (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_900/2018 vom 5. März 2019 E. 2.3). Vielmehr ist die Frist unbenutzt abgelaufen. Mangels geleisteten Kostenvorschusses ist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 1’000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.- bis Fr. 300.-- vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. vorliegend maximal Fr. 450.-- beträgt. Für das Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie namentlich der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf Fr. 450.-- festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten -- 7 of 9 -ist (lit. c). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdegegner hat mit der Stellungnahme vom 14. Februar 2019 eine Parteientschädigung beantragt. Die Umtriebsentschädigung bei nicht anwaltlicher Vertretung ist nur in begründeten Fällen zu erteilen. Sie zielt in erster Linie darauf ab, den Aufwand einer Partei zu decken, welche den Prozess selbst geführt hat; beispielsweise den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person. Es geht mithin um den eigenen Aufwand der Partei, welche den Prozess selbst führt (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1). Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine kurze Stellungnahme von zweieinhalb Seiten eingereicht, weshalb ihm kein grosser Aufwand entstanden ist, welcher eine Umtriebsentschädigung rechtfertigt. Es ist zudem fraglich, ob gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO auch einem Amt für seine amtliche Tätigkeit überhaupt eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_336/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Vorliegend rechtfertigt sich daher einzig der Ersatz der Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Dieser ist auf Fr. 10.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids C2 19 xxx vom 22. März 2019 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu Lasten von X _________.

4. X _________ bezahlt dem Staat Wallis für das Beschwerdeverfahren ein Ersatz für die notwendigen Auslagen von Fr. 10.--. Es werden keine weiteren Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 6. Juni 2019

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