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Décision

C3 20 109

KGVS-20201023-C3-20-109-20210614-414-ZWR-2021-193-195.pdf

23 octobre 2020Français7 min

RVJ / ZWR 2021 193 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Rechtsöffnung - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 23. Oktober 2020, X. c. Y. - TCV C3 20 109 Tilgung der Forderung im Rechtsöffnungsverfahren durch Bezahlung an das Betreibungsamt -...

Source vs.ch

RVJ / ZWR 2021 193

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite

Rechtsöffnung - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 23. Oktober 2020, X. c. Y. - TCV C3 20 109 Tilgung der Forderung im Rechtsöffnungsverfahren durch Bezahlung an das Betreibungsamt - Die Schuldnerin hat dem Rechtsöffnungsgericht die Tilgung der Forderung durch Bezahlung an das Betreibungsamt während laufendem Rechtsöffnungsverfahren vor Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mitzuteilen. Versäumt sie dies, so bleibt sie mit dieser Einwendung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 81 SchKG; Art. 326 Abs. 1 ZPO; E. 2.4). - Infolge Zahlung der in Betreibung gesetzten Schuld ist die Betreibung endgültig erloschen und es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids (E. 3.1). - Im Kostenpunkt besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Entscheids, wobei der Schuldnerin wegen selbst verschuldeter Zahlungssäumnis auch dann die Verfahrenskosten aufzuerlegen gewesen wären, wenn das Rechtsöffnungsgericht das Verfahren infolge Tilgung der Schuld als gegenstandslos abgeschrieben hätte (E. 3.2).

Extinction de la créance durant la procédure de mainlevée par le paiement à l’office des poursuites - La débitrice doit informer le tribunal, avant que la mainlevée définitive ne soit prononcée, de l’extinction de la créance par le paiement à l’office des poursuites durant la procédure. Si elle omet de le faire, elle ne peut pas se prévaloir de cette exception durant la procédure de recours (art. 81 LP; art. 326 al. 1 CPC; consid. 2.4). - A la suite du paiement de la dette, la poursuite est définitivement éteinte et il n’y a plus d’intérêt digne de protection à l’annulation de la décision de mainlevée (consid. 3.1). - Il subsiste un intérêt juridique à l’examen de la décision de mainlevée sous l’angle des frais mais, de toute façon, ils auraient dû être mis à la charge de la débitrice en raison de son retard de paiement, lors de la radiation de la procédure devenue sans objet par le juge de mainlevée, s’il avait été informé de l’extinction de la dette (consid. 3.2).

Sachverhalt und Verfahren (gekürzt)

Das Bezirksgericht erteilte X. am 2. Juli 2020 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes Z. gegen Y. für die Forderung von Fr. 3927.- zuzüglich Zins seit dem 31. Oktober 2019 die definitive Rechtsöffnung. Y. erhob dagegen eine Beschwerde und machte erst

Considérants

194.

RVJ / ZWR 2021

mals geltend, sie habe den Betrag bereits am 30. April 2020 - also nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs, aber vor dem Rechtsöffnungsentscheid - an das Betreibungs- und Konkursamt Z. überweisen.

Aus den Erwägungen

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt an sich eine zulässige Einwendung nach Art. 81 SchKG, i.c. die Tilgung, vor. Sie hat entsprechend auch den Zahlungsbeleg der Banküberweisung mit der Beschwerde hinterlegt. Demnach wurde der Betrag dem Konto des Betreibungs- und Konkursamts Z. offenbar am 1. Mai 2020 gutgeschrieben. Dabei handelt es sich jedoch um eine neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung sowie ein neu eingebrachtes Beweismittel. Solche Noven sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO, bis auf einige wenige gesetzliche Ausnahmen (Abs. 2), im Beschwerdeverfahren unzulässig. Es ist nicht Zweck des Beschwerdeverfahrens, den erstinstanzlichen Prozess fortzuführen, sondern es handelt sich im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, der Beschwerdeführerin das Wettmachen ihrer prozessualen Versäumnisse im Vorverfahren zu ermöglichen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 3 zu Art. 326 ZPO). Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, selbst dann wenn es Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren hat, die Rechtsöffnungsrichterin über den Eingang der Zahlung zu informieren. Dies obliegt den Parteien, primär der Schuldnerin (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2 & E. 3.5.4). Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, das Bezirksgericht über die Tilgung der Schuld in Kenntnis zu setzen. Auch der Gläubiger wäre gehalten gewesen, der Vorinstanz die Zahlung anzuzeigen. Wann dieser Kenntnis von der Zahlung erlangt hat, erschliesst sich jedoch nicht aus den Akten. Das Betreibungsamt seinerseits hat wie erwähnt keine Verpflichtung, das Rechtsöffnungsgericht über die Zahlung zu informieren, wenn es denn überhaupt Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren hat. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht kein RVJ / ZWR 2021 195 Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 410 13 30 vom 8. April 2013, E. 2; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO). Aufgrund des Fehlens einer Ausnahmeregelung für das Rechtsöffnungsverfahren kommt das Novenverbot auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Das Kantonsgericht muss deshalb die vorgebrachte Tilgung und den Zahlungsbeleg bei der Entscheidfindung ausser Betracht lassen.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt an sich eine zulässige Einwendung nach Art. 81 SchKG, i.c. die Tilgung, vor. Sie hat entsprechend auch den Zahlungsbeleg der Banküberweisung mit der Beschwerde hinterlegt. Demnach wurde der Betrag dem Konto des Betreibungs- und Konkursamts Z. offenbar am 1. Mai 2020 gutgeschrieben. Dabei handelt es sich jedoch um eine neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung sowie ein neu eingebrachtes Beweismittel. Solche Noven sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO, bis auf einige wenige gesetzliche Ausnahmen (Abs. 2), im Beschwerdeverfahren unzulässig. Es ist nicht Zweck des Beschwerdeverfahrens, den erstinstanzlichen Prozess fortzuführen, sondern es handelt sich im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, der Beschwerdeführerin das Wettmachen ihrer prozessualen Versäumnisse im Vorverfahren zu ermöglichen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 3 zu Art. 326 ZPO). Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, selbst dann wenn es Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren hat, die Rechtsöffnungsrichterin über den Eingang der Zahlung zu informieren. Dies obliegt den Parteien, primär der Schuldnerin (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2 & E. 3.5.4). Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, das Bezirksgericht über die Tilgung der Schuld in Kenntnis zu setzen. Auch der Gläubiger wäre gehalten gewesen, der Vorinstanz die Zahlung anzuzeigen. Wann dieser Kenntnis von der Zahlung erlangt hat, erschliesst sich jedoch nicht aus den Akten. Das Betreibungsamt seinerseits hat wie erwähnt keine Verpflichtung, das Rechtsöffnungsgericht über die Zahlung zu informieren, wenn es denn überhaupt Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren hat. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht kein RVJ / ZWR 2021 195 Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 410 13 30 vom 8. April 2013, E. 2; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO). Aufgrund des Fehlens einer Ausnahmeregelung für das Rechtsöffnungsverfahren kommt das Novenverbot auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Das Kantonsgericht muss deshalb die vorgebrachte Tilgung und den Zahlungsbeleg bei der Entscheidfindung ausser Betracht lassen.

3.1 Durch Zahlung der in Betreibung gesetzten Schuld an das Betreibungsamt erlischt die Betreibung (BGE 73 II 70 E. 1; Bundesgerichtsurteile 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2, 7B.173/2006 vom 22. November 2006 E. 2.1, 7B.36/2004 vom 29. April 2004 E. 1.3; Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. A. 2012, Rz. 169). Ein späteres Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren muss das Betreibungsamt abweisen (Emmel, Basler Kommentar, 2. A. 2010, N. 20 zu Art. 12 SchKG). Auch einer erneuten Betreibung mit anschliessendem Rechtsöffnungsgesuch könnte die Beschwerdeführerin mit der Einwendung der Tilgung begegnen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist mithin nicht ersichtlich, welches praktische und aktuelle Interesse die Beschwerdeführerin an der Aufhebung des definitiven Rechtsöffnungentscheids geltend machen könnte. Insofern ist auch die Prozessvoraussetzung eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden respektive beschwerdeführenden Partei nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht gegeben.

3.2 Was die Auflage der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin anbelangt, hat die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse bezüglich deren Aufhebung. Es kann diesbezüglich davon ausgegangen werden, dass ihr selbst bei Tilgung der Schuld mit entsprechender Information an die Rechtsöffnungsrichterin die Verfahrenskosten aufgrund der Verursachung der Gegenstandslosigkeit und Abschreibung des Verfahrens auferlegt worden wären (vgl. BGE 113 III

109 E. 3a; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden SKG

04 27 vom 30. Juni 2004 E. 4c). Ohnehin hätten der Beschwerdeführerin die Kosten wegen schuldhafter Verursachung (Art. 108 ZPO) wegen Zahlungssäumnis auferlegt werden können (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). Die Beschwerde wäre somit im Kostenpunkt abzuweisen, wenn die Noven noch berücksichtigt werden könnten.