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Décision

C3 20 39

KGVS-20200420-C3-20-39-20201123-499-ZWR-2020-235-237.pdf

20 avril 2020Français5 min

Source vs.ch

Considérants

236.

RVJ / ZWR 2020 Das Bezirksgericht gewährte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise, weil es die Klage einzig im Umfang von Fr. 184 545.50 als nicht aussichtslos erachtete. Es begründete, die Hälfte der ins Ausland transferierten Vermögenswerte von Fr. 369 091.stellte nach der gesetzlichen Vermutung Errungenschaft dar (Art. 200 Abs. 3 ZGB), womit die Klägerin in der Scheidung Fr. 184 545.50 hätte geltend machen können. Für den restlichen, aussichtslosen Teil der Klage verpflichtete es die Klägerin, einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls darauf nicht eingetreten werde. Die Klägerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis an und verlangte, die unentgeltliche Rechtspflege sei primär vollständig, subsidiär für Fr. 484 545.50 bzw. subsubsidiär für Fr. 369 091.- zu gewähren. Aus den Erwägungen

4.1

Nach Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden. Dies ist bei teilweiser Aussichtslosigkeit möglich, wenn mehrere selbständige Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können. Dann ist die Beschränkung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die nicht aussichtslosen Begehren zulässig (Bundesgerichtsurteile 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3,5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). Hingegen sind die Erfolgsaussichten für ein Begehren mit mehreren Forderungsposten einheitlich und gesamthaft abzuschätzen. Es ist nämlich kaum je möglich und wenig praktikabel, bereits bei der summarischen Beurteilung der Erfolgschancen zuverlässig abzuschätzen, in welchem prozentualen Umfang die Klageforderung berechtigt erscheint. Es würde zu weit gehen, in diesem Prozessstadium immer schon detailliert prüfen zu müssen, inwieweit die eingeklagte Geldforderung voraussichtlich zuzusprechen sein wird. Soweit nicht mehrere selbständige Begehren vorliegen, sondern verschiedene Forderungsposten ein und desselben Klagebegehrens, ist die blosse Teilgewährung aus praktischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen und die unentgeltliche Rechtspflege daher vollständig zu gewähren (BGE 142 III 138 E. 5.6; Bundesgerichtsurteile 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3). Anders ist indes vorzugehen, wenn eine offensichtlich übersetzte Forderung eingeklagt wird. Denn es geht nicht an, dass die bedürftige Partei auf Kosten des Steuerzahlers einen überhöhten Streitwert verfolgt und so -- 2 of 3 -RVJ / ZWR 2020 237 offensichtlich unnötige Kosten generiert. Bei einem klaren Überklagen darf die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigert werden, wenn die bedürftige Partei an der überhöhten Forderung festhält (BGE 142 III 138 E. 5.7). Allgemein kann gesagt werden, dass je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die Aussichtslosigkeit der Begehren. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten der Gesuchstellerin Aussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachgericht zur Beurteilung zu überlassen, denn sie eignen sich von vornherein nicht, um im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten beurteilt zu werden. Andernfalls würde der Hauptprozess vorweggenommen (Bundesgerichtsurteile 5A_632/2017 vom 15. Mai 2018 E. 5.4,5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2,5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3, nicht publ. in BGE 138 III 217, wohl aber in FamPra.ch 2012 S. 799).

4.2 Indem die Vorinstanz, ohne zwischen mehreren selbständigen Begehren zu unterscheiden, die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt und im Mehrbetrag die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt hat, verkennt sie die diesbezügliche, konstante Praxis des Bundesgerichts. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu zu beurteilen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

4.2 Indem die Vorinstanz, ohne zwischen mehreren selbständigen Begehren zu unterscheiden, die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt und im Mehrbetrag die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt hat, verkennt sie die diesbezügliche, konstante Praxis des Bundesgerichts. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu zu beurteilen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

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