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Décision

C3 21 160

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20 avril 2023Français17 min

C3 21 160 ENTSCHEID VOM 20. APRIL 2023 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gäumann und Rechtsanwalt Miguel Sogo,...

Source vs.ch

C3 21 160

ENTSCHEID VOM 20. APRIL 2023

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gäumann und Rechtsanwalt Miguel Sogo, 8005 Zürich

gegen

Y _________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller und Rechtsanwältin Mimoza Ademaj, 8031 Zürich

(Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets; Art. 166 ff. IPRG)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 26. August 2021 [LWR BK 21 167]

Verfahren

A. Der Insolvenzverwalter im Verfahren gegen X _________, Y _________, stellte am 15. Juli 2021 beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron ein Gesuch betreffend Anerkennung des russischen Konkursdekrets mit folgenden Anträgen:

Considérants

1.

Es sei der Entscheid des Schiedsgerichts der Stadt Moskau vom 12. September 2019 betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen X _________ (xxxx/xxxx) für das Gebiet der Schweiz im Sinne von Art. 166 ff. IPRG anzuerkennen.

2.

Gestützt auf die Anerkennung gemäss Ziff. 1 sei über das in der Schweiz gelegene Vermögen von X _________ ein Hilfskonkursverfahren im Sinne von Art. 166 ff. IPRG zu eröffnen.

3.

Das Konkursamt der Bezirke Leuk und Westlich Raron sei mit der Durchführung des Hilfskonkurses betreffend das in der Schweiz gelegene Vermögen von X _________ zu beauftragen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Zugleich stellte der Gesuchsteller folgende Anträge um Erlass sichernder Massnahmen gemäss Art. 168 IPRG:

1.

Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verbieten, über das Grundstücke Parzelle Nr. xxx1 und das Stockwerkeigentum, Grundstück Parzelle Nr. xxx2 (xxx2_a und xxx2_b) in der Gemeinde A _________, zu verfügen und es sei die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken.

2.

Es sei das Grundbuchamt Leuk vorsorglich anzuweisen, für die folgenden, in der Gemeinde A _________ gelegenen Grundstücke

 Nr. xxx1 (E-GRID CH xx.xx.xx1)

 Nr. xxx2_a (E-GRID CH xx.xx.xx2), 82/1000 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. xxx2 (E-GRID CH xx.xx.xx3), sowie

 Nr. xxx2_b (E-GRID CH xx.xx.xx4), 383/1000 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. xxx2 (E-GRID CH xx.xx.xx3)

keine Grundbuchanmeldungen (insbesondere keine Anmeldungen betreffend Belastung und Veräusserung) zu vollziehen, und es sei im Grundbuch bei den vorgenannten Grundstücken eine Grundbuchsperre anzumerken.

B. Mit Entscheid vom 26. August 2021 anerkannte das Bezirksgericht das Konkursdekret, eröffnete den schweizerischen Hilfskonkurs und liess eine Grundbuchsperre anmerken, ohne vorgängige Stellungnahmen einzuholen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.00 auferlegte es dem Insolvenzverwalter. Dieser Entscheid wurde zunächst am 26. August 2021 im Dispositiv an die Anwälte des Insolvenzverwalters versandt und die rechtshilfeweise Zustellung an X _________, Moskau, Russland veranlasst. Zudem wurde der Entscheid am 27. August 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Ein Zertifikat über das Ergebnis der rechtshilfeweisen Zustellung findet sich nicht in den Akten. Mit elektronischer Eingabe vom 6. September 2021 beantragte X _________ die Entscheidbegründung. Am 7. September 2021 versandte die Vorinstanz den begründeten Entscheid an die Anwälte des Inoslvenzverwalters und jene von X _________.

B. Mit Entscheid vom 26. August 2021 anerkannte das Bezirksgericht das Konkursdekret, eröffnete den schweizerischen Hilfskonkurs und liess eine Grundbuchsperre anmerken, ohne vorgängige Stellungnahmen einzuholen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.00 auferlegte es dem Insolvenzverwalter. Dieser Entscheid wurde zunächst am 26. August 2021 im Dispositiv an die Anwälte des Insolvenzverwalters versandt und die rechtshilfeweise Zustellung an X _________, Moskau, Russland veranlasst. Zudem wurde der Entscheid am 27. August 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Ein Zertifikat über das Ergebnis der rechtshilfeweisen Zustellung findet sich nicht in den Akten. Mit elektronischer Eingabe vom 6. September 2021 beantragte X _________ die Entscheidbegründung. Am 7. September 2021 versandte die Vorinstanz den begründeten Entscheid an die Anwälte des Inoslvenzverwalters und jene von X _________.

C. Mit elektronischer Eingabe vom 20. September 2021 erhob X _________ Beschwerde mit den Anträgen, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Gesuch um Anerkennung des Konkursdekrets vollumfänglich abzuweisen. Eventualtier wurde die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Weiter verlangte der Beschwerdeführer, das Konkursamt anzuweisen, den Konkurs rückgängig zu machen, die Grundbuchsperre aufzuheben und eventualiter den Insolvenzverwalter zur Leistung einer Sicherheit zu verpflichten. Schliesslich beantragte er die superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Insolvenzverwalters.

D. Mit Verfügung vom 22. September 2021 hiess das Kantonsgericht das superprovisorische Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne gut, dass es das Konkursverfahren einstweilen sistierte, die Grundbuchsperre allerdings aufrechterhielt. Mit elektronischer Eingabe vom 4. Oktober 2021 nahm der Beschwerdegegner zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung. Darin beantragte er, die Beschwerde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 bestätigte das Kantonsgericht seine superprovisorischen Anordnungen. Der Beschwerdeführer übermittelte am 17. Oktober 2021 eine unaufgeforderte Replik, woraufhin der Beschwerdegegner am 29. Oktober 2021 ebenso unaufgefordert duplizierte. Am 11. November 2021 folgte eine weitere unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers.

E. Auf Antrag des Konkursamts vom 24. November 2021 und mit Zustimmung des Insolvenzverwalters vom 6. Dezember 2021 sowie des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2021 erlaubte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 den Verkauf der Grundstücke, wobei der Kaufpreis beim verurkundenden Notar zu hinterlegen sei. Am 31. Dezember 2021 reichte der Beschwerdegegner eine weitere Eingabe zu den Akten, auf welche der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 reagierte.

F. Nach Ausbruch des Kriegs zwischen Russland und der Ukraine sowie Erlass der daraus folgenden Sanktionen, forderte das Kantonsgericht den Insolvenzverwalter am

20. März 2022 auf, eine Liste der Gläubiger im russischen Insolvenzverfahren samt beglaubigter Übersetzung einzureichen. Diese wurden am 22. April 2022 zugesandt. Am 28. April 2022 reichte er die beglaubigte Übersetzung der russischen Beglaubigung der Übersetzung nach. Am 19. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Gläubigerliste Stellung. Daraufhin replizierte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 9. Juni 2022, woraufhin der Beschwerdeführer am 20. Juni 2022 eine Stellungnahme einreichte.

G. Am 22. August 2022 meldete das Konkursamt, dass der Verkauf zwischenzeitlich vollzogen und der Kaufpreis auf dem Treuhandkonto von Notar B _________ hinterlegt sei. Am 2. November 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. a ZPO unterliegen Entscheide der Vollstreckungsgerichte nicht der Berufung und können somit innert 10 Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).

1.2 Der Beschwerdeführer als natürliche Person, über welche im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das in der Schweiz anerkannt werden und deren Eigentum im Hilfskonkurs verwertet werden soll, ist unmittelbar in seinen Rechten betroffen und mithin zur Beschwerdeführung legitimiert, selbst wenn er im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung inne hatte (vgl. Art. 346 ZPO und Art. 29 Abs. 2 IPRG; BGE 139 III 504 E. 3.3). Ist das Anerkennungsverfahren als Einparteienverfahren ausgestaltet, war das Bezirksgericht grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Spezialzustellung an den Insolvenzschuldner vorzunehmen (Urteil des Obergerichts Zürich PS130044 vom 19. Juni 2013 E. 3.4.2). Da das Bezirksgericht allerdings vorgesehen hat, seinen Entscheid im Dispositiv dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen, muss der Empfänger nach Treu und Glauben berechtigt sein, sich auf die fristauslösende Wirkung der Zustellung zu verlassen. Da die entsprechende Zustellung soweit ersichtlich bis heute nicht erfolgt ist, war das Gesuch um Begründung des angefochtenen Entscheids vom 6. September 2021 zeitgerecht erfolgt. Die weiteren Verfahrensschritte sind frist- und formgerecht erfolgt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 War das erstinstanzliche Verfahren als Einparteienverfahren ausgestaltet und dient das Beschwerdeverfahren insbesondere dazu, möglichen Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, können diese mit der Beschwerde einmalig unbeschränkt neue Tatsachen vortragen (BGE 139 III 504 E. 3.2). Der gesuchstellenden Gegenpartei ist weiter ein Novenrecht (mindestens) nach Art. 229 Abs. 1 ZPO einzuräumen und es ist ihr zuzugestehen, auf entsprechende Einreden ihrerseits mit neuen Tatsachenbehauptungen reagieren zu können. Aus der Möglichkeit, neue Tatsachen in den Prozess einzubringen, folgt sodann, dass die Beschwerdeinstanz sowohl den Sachverhalt wie die Rechtsanwendung frei prüfen kann und muss.

2.2 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, welches sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt. Demnach überprüft die Rechtsmittelinstanz lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen. Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014 S. 238 f.).

2.3 Mit den gegen verschiedene russische Personen verhängten Sanktionen trat eine neue Rechtslage ein, welche Teil des von Amtes wegen zu beachtenden Ordre public bildet. Die entsprechenden Noven, welche auf Anforderung des Gerichts bzw. als Reaktion auf diese ersten Noven eingereicht wurden, sind daher zuzulassen.

3. Ein ausländisches Konkursdekret kann in der Schweiz anerkannt werden, wenn es im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, im Land des Sitzes bzw. Wohnsitzes oder des Zentrums der hauptsächlichen Interessen ergangen ist (sofern kein Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz besteht) und sofern keine Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 166 Abs. 1 IPRG). Verweigerungsgründe sind, wenn einer Partei das rechtliche Gehör verweigert wurde, falls diese Partei sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat und auch nicht gehörig zum Prozess geladen wurde, wenn der Entscheid gegen das Prinzip der res iudicata oder der Litispendenz verstösst oder sonst dem prozessualen oder materiellen Ordre public widerspricht (Art. 27 IPRG).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das fragliche Konkursdekret nicht anerkannt werden kann, weil er keinen Wohnsitz in Russland (mehr) gehabt habe und weil er im ausländischen Verfahren nicht gehörig geladen und ihm das rechtliche Gehör verwehrt worden sei.

4. Im internationalen Verhältnis gilt als Wohnsitz der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Keine Person kann zwei Wohnsitze haben und die Regeln des ZGB über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar (Art. 20 Abs. 2 IPRG). Dies gilt insbesondere für den fortgesetzten Wohnsitz am bisherigen Wohnort, solange kein neuer Wohnsitz begründet wurde (Art. 24 Abs. 1 ZGB; BGE 133 III 252). Lässt sich kein Wohnsitz beweisen, ist stattdessen auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen (Art. 20 Abs. 2 IPRG), also jenen Ort, an dem die Person während längerer Zeit lebt, wenn auch nur befristet (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG). Bei der Bestimmung des Wohnsitzes ist den gesamten Lebensumständen der betroffenen Person Rechnung zu tragen, namentlich den persönlichen, sozialen und beruflichen Interessen (BGE 125 III 100).

Die Parteien sind sich uneins darüber, ob für die Frage der indirekten Zuständigkeit der Zeitpunkt bei Einleitung des Insolvenzverfahrens am 14. Dezember 2016 oder – nach offenbar ergebnisloser Durchführung eines dem Nachlassverfahren vergleichbaren Verfahrens – die Anordnung der Versteigerung der Güter des Beschwerdeführers am 12. September 2019 (vgl. Gesuchbeilage 3). Da der Beschwerdeführer gemäss Beschwerdebeilage 15 am 10. Mai 2019 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat, ist davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt zumindest seit diesem Zeitpunkt nicht (mehr) in Russland befindet. Es bleibt die Frage zu beantworten, wo der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 seinen Wohnsitz hatte. Sollte sich auch dieser ausserhalb Russlands befinden, wäre die Beschwerde gutzuheissen und die vorgenannte Frage könnte offen bleiben.

Gemäss Beschwerdebeilage 12 hat sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 von der Adresse am Moskauer C _________ nach Frankreich abgemeldet, nachdem er am 11. Oktober 2016 aus D _________ zugezogen war. Dasselbe ergibt sich aus dem vom Beschwerdegegner eingereichten Entscheid des Schiedsgerichts der Stadt Moskau vom 11. September 2017 (Beschwerdeantwortbeilage 16). Die dort weiter folgende Verweisung an das Gericht in D _________, Russland, erfolgt offenbar aufgrund eines Mietvertrags für Wohnräume ebenda. Weiter war der Beschwerdeführer offenbar schon seit dem 28. Dezember 2015 in E _________, Ukraine angemeldet (Beschwerdebeilage 6).

Zudem ist belegt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 über eine Wohnimmobilie in Frankreich verfügt (Beschwerdebeilage 13). Am 4. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Frankreich ausgestellt (Beschwerdebeilage 14). Der Beschwerdegegner hat scheinbar im Insolvenzverfahren beigebrachte Vollmachten des Beschwerdeführers eingereicht, in denen am 14. Februar 2017 E _________, Ukraine (Beschwerdeantwortbeilage 14) und am 4. Dezember 2015 D _________, Russland (Beschwerdeantwortbeilage 17) als Wohnsitz angegeben werden. Schliesslich wurde durch das Konkursamt Oberwallis der Entwurf für einen notariellen Kaufvertrag betreffend die Liegenschaften des Beschwerdeführers sowie eine durch diesen in F _________, Frankreich unterzeichnete Vollmacht vom 17. Mai 2021 eingereicht, in denen als Wohnort des Beschwerdeführers Moskau, allerdings eine andere Adresse angegeben wird.

Die vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen liegen zeitlich erheblich vom hier fraglichen Zeitpunkt, dem 14. Dezember 2016, entfernt. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 amtlich bestätigt, sich aus Moskau nach Frankreich abgemeldet zu haben. Dass diese Abmeldung fiktiv war und sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers weiterhin in Moskau befand, ist nicht hinreichend erwiesen. Insbesondere ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in Moskau bzw. Russland hatte bzw. gehabt hätte. Der Beschwerdegegner hat es unterlassen, einen Entscheid einzureichen, mit welchem das Gericht in Moskau wieder als zuständig erklärt worden war, nachdem sich dieses zu Gunsten der Gerichte in D _________ für unzuständig erklärt hatte. Es ist dem Kantonsgericht daher nicht möglich zu überprüfen, ob sich die Zuständigkeit des Moskauer Schiedsgerichts auf einen aktuell bzw. bei Verfahrenseinleitung bestehenden Wohnsitz des Beschwerdeführers gründet oder ob die Zuständigkeit am letzten Wohnsitz in Russland eines ins Ausland verzogenen Schuldners anknüpft, was gemäss dem Entscheid vom 11. September 2017 (Beschwerdeantwortbeilage 16) möglich ist, aber keine indirekte Zuständigkeit nach Schweizer Recht begründet. Ein solcher Rückverweisungsentscheid wird in den eingereichten Unterlagen auch nicht zitiert und die nachfolgenden Entscheide der Moskauer Behörden sind folglich für die Frage des jeweils aktuellen Wohnsitzes des Beschwerdeführers nicht beweiskräftig.

Unter all diesen Voraussetzungen und beim gegenwärtigen Aktenstand kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits vor Ein-

leitung des Insolvenzverfahrens nach Frankreich verlegt hatte. Demzufolge war die indirekte Zuständigkeit des Moskauer Schiedsgerichts nicht gegeben und ist die Anerkennung des fraglichen Dekrets zu verweigern. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

5. Der die Anerkennung ablehnende Entscheid betrifft nur das hier fragliche Anerkennungsverfahren. Es steht dem Beschwerdegegner damit frei, dem Bezirksgericht ein allenfalls ergänztes Gesuch einzureichen (vgl. BGE 127 III 186 E. 4). Ebenfalls ist es den Gläubigern überlassen, möglicherweise vorhandenes Substrat auf dem Wege des Arrests zu sichern. Um dem Beschwerdegegner und den Gläubigern ein solches Vorgehen zu ermöglichen, sind die Vermögenswerte des Beschwerdeführers erst nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist freizugeben. Sollten die Parteien Rechtsmittel ergreifen, richtet sich die Freigabe nach den Anordnungen des Bundesgerichts.

6. Am 4. März 2022 verabschiedete der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72). Darin sperrte er Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle bestimmter Personen, Unternehmen oder Organisationen bzw. deren Beauftragter befinden (Art. 15 Abs. 1) und verbot es, solchen Personen Gelder zu überweisen oder sonst wie zur Verfügung zu stellen. Weiter verbot er Transaktionen im Zusammenhang mit Geldern der russischen Zentralbank oder Banken, Unternehmen und Organisationen, die im Namen der Zentralbank handeln (Art. 24) sowie Geschäfte mit Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Russland, bzw. Unternehmen und Organisationen, welche in deren Namen oder auf deren Anweisung hin handeln (Art. 24a Abs. 1).

Während der Insolvenzverwalter selbst nicht zum Kreis der sanktionierten Personen gehört, finden sich auf der Sanktionsliste namentlich die G _________ (SSID: xxx-xxxxxx1), Teil des Staatskonzerns H _________ sowie I _________ (SSID: xxx-xxx-xxx2), welche von J _________, ebenfalls Teil des Staatskonzerns H _________, geführt wird. Die Gläubiger der Forderungen 1 und 2, J _________, früher K _________, unterliegen damit den Sanktionen. Ob dies auch für die Gläubigerin der dritten Forderung (L _________) gilt, die ihre Forderungen aus Verträgen mit der sanktionierten ehemaligen M _________, heute N _________, (SSID: xxx-xxx-xxx3) herleitet, darf offen bleiben. Ob das SECO allfällige Überweisungen an den Insolvenzverwalter, welche alsdann den Gläubigern zu Gute kämen, genehmigen würde, muss ebenfalls offen bleiben. Jedenfalls hätte der Insolvenzverwalter um eine solche Bewilligung nachzusuchen, bevor eine solche Überweisung durchgeführt werden könnte.

Da auf der anderen Seite die Rechtshilfe in Zivilsachen (im Gegensatz zu jener in Strafsachen) nicht vollständig eingestellt wurde, führt die Sanktionierung der Konkursgläubiger nicht automatisch zur Abweisung des Rechtshilfeersuchens (vgl. zur Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgerichtsurteil 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 E. 2.5 f. und zur Rechtshilfe in Steuersachen Bundesgerichtsurteil 2C_219/2022 vom 31. Mai 2022 E. 2.3.2). Vielmehr wären der Hilfskonkurs bis auf weiteres zu sistieren und die Gelder zu sperren. Eine Auslieferung an den Beschwerdegegner wäre jedoch ausgeschlossen, solange die Sanktionen andauern.

Da die Beschwerde, wie zuvor erwogen (E. 4), wegen fehlender nachgewiesener indirekter Zuständigkeit der russischen Behörden gutzuheissen ist, sind die Gelder, soweit der Beschwerdegegner kein neues Verfahren einleitet, an den Beschwerdeführer herauszugeben.

7. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, weshalb der Beschwerdegegner als unterliegende Partei die Kosten beider Instanzen trägt.

7.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Im Beschwerdeverfahren ist die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 festzulegen (Art. 18 GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Bezirksgericht hat seine Kosten in korrekter Anwendung dieser Vorschriften festgesetzt, was nicht besonders beanstandet wurde und zu bestätigen ist.

Das Kantonsgericht hatte sich mit formellen und materiellen Fragen zu beschäftigen, welche aufgrund ihrer erhöhten Schwierigkeit mit einem gewissen Aufwand verbunden waren. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 1‘890‘000.00. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.00 festzusetzen. Diese Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und die Restanz von Fr. 800.00 ist zu Fr. 600.00 aus dem der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdegegners zu beziehen und zu Fr. 200.00 dem Beschwerdegegner in Rechnung zu stellen.

7.2 Das Bezirksgericht hat keine Parteientschädigung zugesprochen, was von keiner Partei gerügt wurde. Für das Beschwerdeverfahren gilt ein Tarifrahmen von Fr. 550.00 bis Fr. 8‘880.00 (Art. 35 Abs. 2 lit. c GTar). In Anbetracht der Komplexität des Verfahrens sowie der diversen Eingaben ist eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

1. Die Beschwere wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron BK 21 167 vom 26. August 2021 aufgehoben.

2. Die bei Notar B _________ hinterlegte Summe von Fr. 1'890'000.00 ist – unter Vorbehalt neuer sichernder Massnahmen oder anderer Anordnung des Bundesgerichts – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu Handen von X _________ freizugeben.

3. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts von insgesamt Fr. 1'400.00 werden Y _________ auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 2'000.00, werden Y _________ auferlegt und zu Fr. 1'200.00 mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz von Fr. 800.00 ist zu Fr. 600.00 aus dem von Y _________ an die Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen und zu Fr. 200.00 durch das Kantonsgericht diesem in Rechnung zu stellen.

5. Y _________ hat X _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren Fr. 7000.00 als Parteientschädigung und Fr. 1'200.00 als Rückforderung des Kostenvorschusses zu leisten.

Sitten, 20. April 2023