C3 22 106
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2 novembre 2022Français11 min
C3 22 106 ENTSCHEID VOM 2. NOVEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegner (provisorische Rechtsöffnung) Beschwerde gegen...
Source vs.ch
C3 22 106
ENTSCHEID VOM 2. NOVEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG, Beschwerdeführerin
gegen
Y _________, Beschwerdegegner
(provisorische Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 28. Juni 2022 [BK 22 107]
Verfahren
A. Die X _________ AG beantragte mit Gesuch vom 31. März 2022 beim Bezirksgericht Visp, ihr sei in der Betreibung Nr. x1 des Betreibungsamtes Oberwallis gegen Y _________ für die Forderungen von Fr. 1'139.35, Fr. 796.85, Fr. 807.95, Fr. 985.30 und Fr. 486.50 Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gesuchgegner liess sich nicht vernehmen.
B. Das Rechtsöffnungsgericht fällte am 28. Juni 2022 folgenden Entscheid:
1. In der Betreibung Nr. x1 des Betreibungsamtes Oberwallis wird die provisorische Rechtsöffnung verweigert.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden der Gläubigerpartei auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte die Gesuchstellerin am 5. Juli 2022 beim Bezirksgericht Visp Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids. Zuständigkeitshalber übermittelte das Bezirksgericht die Beschwerde dem Kantonsgericht. Gleichzeitig hinterlegte es die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme.
D. Die Beschwerdeführerin deponierte beim Kantonsgericht im Verlauf des Verfahrens weitere Dokumente. Der Beschwerdegegner liess sich auch im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG).
1.2
Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 29. Juni 2022 an die Parteien versandt und von der Beschwerdeführerin frühestens am 30. Juni 2022 in Empfang genommen. Mit Einreichung der Beschwerde am 5. Juli 2022 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 2017, N. 1406).
1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 2017, N. 1406).
1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).
2. Im vorliegenden Verfahren ist zu entscheiden, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsöffnungstitel besteht, der den Rechtsvorschlag zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu entscheiden.
2.1 Das Rechtsöffnungsgericht verweigerte mit Entscheid vom 28. Juni 2022 mangels eines Rechtsöffnungstitel die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Zur Begründung führte es an, die Gläubigerin stütze sich für die in Betreibung gesetzte Forderung auf diverse unterzeichnete Lieferscheine und die entsprechenden Rechnungen. Die Lieferscheine enthielten keine Preise für die bezogenen Waren und die Rechnungen seien vom Schuldner nicht eigenhändig unterzeichnet worden.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, der Schuldner habe mit unterschriebenen Lieferscheinen den einwandfreien Empfang der gelieferten Ware bestätigt. Die Lieferungen seien in Rechnung gestellt worden. Zudem dürften die Lieferscheine keine Preise aufweisen, da oft die Vorarbeiter auf den Baustellen das Material und somit auch den Lieferschein entgegennähmen. Die Rechnungen würden Ende Monat den Kunden zugestellt und könnten somit unmöglich von den Kunden unterschrieben werden. Da der Schuldner die Ware bestellt und diese für seine Baustellen restlos gebraucht habe, sei es selbstverständlich, dass der Schuldner die einwandfreie Ware auch bezahlen müsse.
2.3 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 132 III 480 E. 3, Bundesgerichtsurteile 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1, 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, 5A.273/2009 vom 25. Januar 2010 E. 2.2). Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2 mit Hinweis). Die Unterschrift muss gemäss Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig geschrieben werden, aber nicht datiert sein (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 13 zu Art.
81 SchKG). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz darf das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels jedoch nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners, von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Die kantonale Rechtsmittelinstanz kann das Recht nur innerhalb des Rahmens von Amtes wegen anwenden, der durch die mit dem Rechtsmittel erhobenen Beanstandungen vorgegeben ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.2).
2.4 Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten und im Betreibungsbegehren als Forderungsurkunde angegeben Rechnungen sind unbestrittenermassen nicht eigenhändig unterzeichnet. Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners auf der Rechnung ist jedoch Voraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_577/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 4.2.2). Nur so kann auf den klaren Willen des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld geschlossen werden.
Dass die Rechnungen Ende Monat per Post an die Kunden zugestellt werden und diese somit unmöglich unterschrieben werden können, ist zwar nachvollziehbar, berechtigt hingegen nicht, die Forderung im Rahmen eines Rechtsöffnungsprozesses, mithin in einem reinen Urkundenprozess, durchsetzen zu können. Die Rechnungen «R.48032» vom 29. Juni 2020, «R.483131» vom 29. Juli 2020, «R.48558» vom 31. August 2020, «R. 48820» vom 30. September 2020, und «R.49055» vom 28. Oktober 2020 stellen damit weder eine öffentliche Urkunde noch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art.
82 Abs. 1 SchKG dar.
2.5 Im Weiteren sind diverse Lieferscheine aktenkundig. Diesen Lieferscheinen kann entnommen werden, welche Ware in welcher Menge geliefert worden ist. Die vorliegenden Lieferscheine sind teilweise unterzeichnet und teilweise ist ein Vermerk angebracht, wonach die Ware an einem vereinbarten Ort geliefert wurde. Die Lieferscheine führen hingegen weder den Einheitspreis noch einen Gesamtpreis an. Auch ist keine ausdrückliche Schuldanerkennungsklausel vorhanden. Ein Lieferschein ohne Nennung des Preises und ohne Verweis auf den Rechtsgrund ist keine Schuldanerkennung für die Bezahlung. Es wird lediglich den Erhalt der Lieferung anerkannt (Staehelin, a.a.O., N. 23 zu Art. 82 ZPO). Folgerichtig hat die Vorinstanz festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Lieferscheine für sich allein betrachtet nicht als provisorischen Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden können.
2.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Lieferscheine würden jeweils auf die Preisliste verweisen, ist ihr in diesem Zusammenhang insofern zuzustimmen, dass sich eine Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben kann. Die unterzeichnete Urkunde muss klar und unmittelbar Bezug auf die Schriftstücke nehmen, welche die Schuld betragsmässig ausweisen. Die Forderungssumme im verwiesenen Dokument muss bestimmt oder leicht bestimmbar sein, und zwar zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des verwiesenen Dokuments. Eine Bezugnahme kann nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist (Bundesgerichtsurteil 5A_51/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1). Die Preisliste, auf welche die Lieferscheine jeweils verweisen, ist im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig. Es kann somit nicht geklärt werden, inwiefern aus dem verwiesenen Dokument die Forderungssumme bestimmt oder zumindest bestimmbar ist und inwiefern der Beschwerdegegner von dieser überhaupt Kenntnis hatte. Zudem muss bei einer Gesamtheit von Urkunden dasjenige Schriftstück unterzeichnet sein, das die Anerkennungserklärung enthält (vgl. BGE 139 II 297 E. 2.3.1, 114 III 71 E. 2; Staehelin, a.a.O., N. 15 zu Art. 82 SchKG; je mit Hinweisen). Damit wird mit den auf den Lieferscheinen befindlichen Unterschriften überhaupt keine Forderungssumme, zumal bei Lieferscheinen primär der Erhalt der Lieferung bestätigt wird, anerkannt. Schliesslich sind denn auch nicht alle Lieferscheine unterzeichnet. Eine Erklärung des Beschwerdegegners, er anerkenne die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten Forderungen, und sein Zahlungswille lässt sich auch aus der Gesamtheit der eingereichten Urkunden nicht entnehmen.
2.7 Nach dem Gesagten ist mit dem Rechtsöffnungsgericht einig zu gehen, dass kein provisorischer Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 SchKG vorliegt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
2.8 Bloss ergänzend ist die Beschwerdeführerin auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen. Es handelt sich dabei um ein rein betreibungsrechtliches Verfahren. Mit der Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung ist jedoch keinerlei Aussage darüber verbunden, ob die in Betreibung gesetzte Forderung effektiv besteht. Die provisorische Rechtsöffnung wird nur aufgrund einer Schuldanerkennung erteilt, da diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Bestand der Forderung spricht (BGE 136 III
528 E. 3.2). Es steht der Gläubigerin frei, ihre Argumente in einem ordentlichen Zivilprozess allenfalls vorzutragen, in welchem sämtliche Beweismittel abgenommen und gewürdigt werden können. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es selbstverständlich sei, dass einwandfreie Ware, die bestellt und auch gebraucht worden sei, zu bezahlen sei, ist damit im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht einzugehen.
3.
3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 450.00 beträgt (Art. 61 Abs. 1 SchKG). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar).
3.3 Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht besonders umfangreich und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht von besonderer Schwierigkeit war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 250.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Ausgangsgemäss sind diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
3.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen und ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm mangels Antrags und Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 250.00, werden der X _________ AG auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 2. November 2022