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Décision

C3 22 23

KGVS-20221123-C3-22-23-20230609-411-ZWR-2023-145-148.pdf

23 novembre 2022Français7 min

RVJ / ZWR 2023 145 Zivilprozessrecht – Schlichtungsversuch – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 23. November 2022, X., Y. und Z. c. Stockwerkeigentümergemeinschaft A. – TCV C3 22 23 Schlichtungs- und Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten...

Source vs.ch

RVJ / ZWR 2023 145

Zivilprozessrecht – Schlichtungsversuch – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 23. November 2022, X., Y. und Z. c. Stockwerkeigentümergemeinschaft A. – TCV C3 22 23 Schlichtungs- und Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei (Art. 206 Abs. 2 und Art. 212 ZPO); Anforderungen an die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung - Die Schlichtungsbehörde kann bis zu einem Streitwert von Fr. 2000.- auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen. Die klagende Partei kann ihr Rechtsbegehren im Schlichtungsverfahren, auch erst an der Schlichtungsverhandlung, ohne Rechtsverlust reduzieren und dadurch die Durchführung des Entscheidverfahrens ermöglichen (E. 2.1). - Zieht die Schlichtungsbehörde im Falle der Säumnis der beklagten Partei bei einem Streitwert über Fr. 2000.- direkt die Durchführung des Entscheidverfahrens in Betracht, so muss sie dies in ihrer Vorladung ankündigen und darin gleichzeitig auf die Möglichkeit einer entsprechenden Reduktion der klägerischen Rechtsbegehren hinweisen. Ansonsten ist ein sofortiger Übergang vom Schlichtungs- ins Entscheidverfahren bei Säumnis der beklagten Partei unzulässig (E. 2.1 und 2.2).

Procédure de conciliation et de décision devant l’autorité de conciliation en cas de défaut de la partie défenderesse (art. 206 al. 2 et 212 CPC); exigences relatives à la citation à l'audience de conciliation - Sur requête du demandeur, l’autorité de conciliation peut rendre une décision dans les litiges pour lesquels la valeur litigieuse ne dépasse pas 2000 francs. La partie demanderesse peut réduire ses conclusions durant la procédure de conciliation, y compris lors de l’audience de conciliation, sans perte de droit, et ainsi permettre à l’autorité de conciliation de rendre une décision (consid. 2.1). - Si, en cas de valeur litigieuse supérieure à 2000 francs, l’autorité de conciliation envisage de mener directement la procédure de décision en cas de défaut du défendeur lors de la conciliation, elle doit l’indiquer dans la citation à l’audience de conciliation, de même que la possibilité, pour le demandeur, de réduire ses conclusions. En l’absence de telles indications, un passage immédiat de la procédure de conciliation à la procédure de décision n’est pas admissible (consid.2.1 et 2.2).

Verfahren (gekürzt)

Am 29. September 2021 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A. beim Gemeinderichteramt ein Schlichtungsgesuch ein, mit dem sie gegen die Erben des B., namentlich X., Y., und Z., Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft in der Höhe von Fr. 2958.- geltend

Considérants

146.

RVJ / ZWR 2023

machte. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 lud das Gemeinderichteramt die Parteien für den 4. November 2021 zur Schlichtungsverhandlung vor. Die Vorladung enthält folgende Belehrung: «Bei Säumnis der beklagten Partei stellt der Gemeinderichter die Klagebewilligung aus; zudem kann der Gemeinderichter unter bestimmten Voraussetzungen einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen (Art. 209-212 ZPO).» Die Beklagten blieben der Schlichtungsverhandlung fern. Die Klägerin reduzierte daraufhin ihre Forderungen auf Fr. 2000.- und beantragte einen materiellen Entscheid des Gemeinderichters. Dieser eröffnete in der Folge das Entscheidverfahren und verpflichtete die Beklagten mit Urteil vom 25. Januar 2022, der Klägerin Fr. 2000.- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2020, eine Parteientschädigung von Fr. 250.und Ersatz für vorgeschossene Prozesskosten von Fr. 400.- zu bezahlen. Dagegen erhoben die Beklagten Beschwerde.

machte. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 lud das Gemeinderichteramt die Parteien für den 4. November 2021 zur Schlichtungsverhandlung vor. Die Vorladung enthält folgende Belehrung: «Bei Säumnis der beklagten Partei stellt der Gemeinderichter die Klagebewilligung aus; zudem kann der Gemeinderichter unter bestimmten Voraussetzungen einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen (Art. 209-212 ZPO).» Die Beklagten blieben der Schlichtungsverhandlung fern. Die Klägerin reduzierte daraufhin ihre Forderungen auf Fr. 2000.- und beantragte einen materiellen Entscheid des Gemeinderichters. Dieser eröffnete in der Folge das Entscheidverfahren und verpflichtete die Beklagten mit Urteil vom 25. Januar 2022, der Klägerin Fr. 2000.- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2020, eine Parteientschädigung von Fr. 250.und Ersatz für vorgeschossene Prozesskosten von Fr. 400.- zu bezahlen. Dagegen erhoben die Beklagten Beschwerde.

Aus den Erwägungen

2.1 Auf Antrag der klagenden Partei kann die Schlichtungsbehörde (im Kanton Wallis in der Regel die Gemeinderichterämter; Art. 3 EGZPO) in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 2000.- direkt einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Sie hat dabei (bei erfolgter Nichteinigung) das Schlichtungsverfahren zu schliessen und anschliessend ein neues mündliches Verfahren zu eröffnen, in dem die Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Parteien protokolliert werden (ZWR 2018 S. 130 ff.; Urteile des Kantonsgerichts Wallis C3 14 197 vom 22. Dezember 2014, des Kantonsgerichts Luzern 1C 11 37 vom 23. März 2012 LGVE 2012 I Nr. 40 E. 6.2 und des Obergerichts Zürich RU170057 vom 30. Januar 2018 E 5.1, RU140062 vom 20. Februar 2015 E. 5.1). Der klagenden Partei steht es im Schlichtungsverfahren frei, ihren Anspruch im Sinne einer Teilklage zu reduzieren und damit erst die Durchführung eines Entscheidverfahrens zu ermöglichen. Den entsprechenden Antrag kann sie auch (erst) an der Schlichtungsverhandlung stellen (Urteile des Kantonsgerichts Luzern 1C 11 37 vom 23. März 2012 LGVE 2012 I Nr. 40 E. 5.2 und des Obergerichts Zürich RU110009 vom RVJ / ZWR 2023 147 8. August 2011 E. 2). Problematisch ist ein solches Vorgehen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs dann, wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint. Hat die klagende Partei eine Forderung von mehr als Fr. 2000.- geltend gemacht, ist bei Säumnis der beklagten Partei üblicherweise die Ausstellung der Klagebewilligung zu erwarten (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 Abs.1 ZPO), nicht aber die Ausfällung eines materiellen Entscheids, bei welchem zudem die Säumnisfolgen von Art. 234 Abs. 1 ZPO zum Tragen kommen. Entsprechend sieht die Praxis anderer Kantone in der Durchführung eines Entscheidverfahrens ohne Mitteilung, dass der Streitwert reduziert wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteile des Obergerichts Solothurn ZKBS.2015.63 vom 13. August 2015 E. 4.1, des Obergerichts Zürich RU140005 vom 6. Mai 2014 E. 4.2 und der Cour de Justice Genf ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4). Zieht die Schlichtungsbehörde in Erwägung, im Falle der Nichteinigung und bei Säumnis der beklagten Partei direkt das Entscheidverfahren durchzuführen, hat sie dies in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung entsprechend anzukündigen (Urteile des Kantonsgerichts Luzern 1C 11 37 vom 23. März 2012 LGVE 2012 I Nr. 40 E. 5.2, des Obergerichts Zürich RU110009 vom 8. August 2011 E. 2 und RU160057 vom 19. Oktober 2016 E. 3.5.2). Wären die Voraussetzungen zur Durchführung eines Entscheidverfahrens aufgrund des Streitwerts eigentlich nicht gegeben, hat sie die beklagte Partei kumulativ dazu darauf hinzuweisen, dass die klagende Partei ihre Forderung an der Schlichtungsverhandlung im Sinne einer Teilklage – ohne Verzicht auf den Fr. 2000.- überschiessenden Teil der Forderung – reduzieren könnte (Urteile des Obergerichts Bern vom 13. Dezember 2016 E. 14.6 und des Obergerichts Zürich RU210035 vom 1. Juli 2021 E. 3.3.2). Im Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 2012 37 vom 30. Mai 2013 wurde die Durchführung des Entscheidverfahrens nach Reduktion der Klageforderung nicht thematisiert. Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen ist die Schlichtungsbehörde berechtigt, bei Säumnis der beklagten Partei im Schlichtungsverfahren unmittelbar ein Entscheidverfahren durchzuführen und ohne Weiterungen einen Endentscheid zu erlassen. Andernfalls hat sie – wenn sie dem Antrag auf Durchführung des Entscheidverfahrens zu-

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stimmt – zu einer neuen Verhandlung im Entscheidverfahren vorzuladen und dabei auf die Säumnisfolgen von Art. 234 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.

2.2 Die hier strittige Vorladung vermag diesen Anforderungen nur teilweise zu genügen. Zwar weist sie die beklagte Partei zutreffend darauf hin, dass unter gewissen Voraussetzungen ein Entscheid gefällt werden kann und verweist dazu auf die einschlägigen Artikel in der ZPO. Sie lässt jedoch unerwähnt, dass diese Voraussetzungen, insbesondere jene des Streitwerts, auch erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung geschaffen werden können. Der juristische Laie muss nicht damit rechnen, dass, wenn der Streitwert ein Entscheidverfahren eigentlich ausschliessen würde, die klagende Partei ohne jeden Rechtsnachteil die Möglichkeit hat, ihr Begehren entsprechend zu reduzieren, um ein Entscheidverfahren zu ermöglichen. Ausserdem hat der Gemeinderichter seine Verfügung vom 25. November 2021, in welcher er auf den Antrag auf Entscheid eintrat und von der Klägerseite dafür einen Kostenvorschuss verlangte, den Beklagten offensichtlich nicht zugestellt. Zu einem mündlichen Entscheidverfahren wurden die Beklagten nie vorgeladen. Als Folge davon ist der angefochtene Entscheid wegen einer unzulässigen Durchführung des Säumnisverfahrens im Entscheidverfahren und damit einhergehender Verletzung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei aufzuheben und die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen.