C3 22 36
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31 mars 2023Français20 min
C3 22 36 URTEIL VOM 24. MÄRZ 2023 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen EINWOHNERGEMEINDE X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Jäger, 3930 Visp gegen Y _________...
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C3 22 36
URTEIL VOM 24. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Jäger, 3930 Visp
gegen
Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Pittet, 3001 Bern
(Vorsorgliche Massnahmen - Legitimation)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Visp vom 25. Februar 2022 (Z2 21 34)
Verfahren
A. Am 27. April 2021 stellte die Gemeinde X _________ beim Bezirksgericht Visp ein Gesuch um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen:
1. Y _________ wird im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung aufgefordert, den in der Mitte der Fahrbahn aufgestellten und eingegrabenen Betonsockel mit dem Fahrverbot «Privatweg - Durchgang verboten» unverzüglich unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB bei Missachtung einer gerichtlichen Verfügung zu entfernen.
2. Der Gesuchsgegner wird superprovisorisch angewiesen, inskünftig von weiteren Interventionen und Änderungen bezüglich des Strassentrassees auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. y1, so u.a. auch das Abstellen von Fahrzeugen, Material oder dergleichen, abzusehen, so dass der Durchgang und die Durchfahrt für die Anwohner und die landwirtschaftlichen Fahrzeuge im bisherigen Ausmasse unbehindert gewährleistet sind. Dies unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung der entsprechenden gerichtlichen Verfügung.
3. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner der Aufforderung nach Entfernung des Betonsockels mit der Fahrverbotstafel nicht nachkommt, wird die Gemeinde X _________ richterlich ermächtigt, auf Kosten des Gesuchsgegners die erforderliche Entfernung und die Ausführung der nötigen baulichen Massnahmen auszuführen.
4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Gesuchsgegners.
5. Der Gesuchstellerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen.
B. Das Bezirksgericht Visp verfügte am 30. April 2021 superprovisorisch Folgendes (S. 58):
1. Y _________ wird aufgefordert, den in der Mitte der Fahrbahn aufgestellten und eingegrabenen Betonsockel mit dem Fahrverbot «Privatweg - Durchgang verboten» unverzüglich zu entfernen.
2. Y _________ wird angewiesen, inskünftig von weiteren Interventionen und Änderungen bezüglich des Strassentrassees auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. y1, so u.a. auch das Abstellen von Fahrzeugen, Material oder dergleichen, abzusehen, so dass der Durchgang und die Durchfahrt für die Anwohner und die landwirtschaftlichen Fahrzeuge im bisherigen Ausmasse unbehindert gewährleistet sind.
3. Y _________ wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 10'000 Franken bestraft werden kann, wenn er der vorliegenden Verfügung nicht Folge leistet.
4. Für den Fall, dass Y _________ der Aufforderung nach Entfernung des Betonsockels mit der Fahrverbotstafel innert 10 Tagen ab Erhalt vorliegender Verfügung nicht nachkommt, wird die Gemeinde X _________ richterlich ermächtigt, auf Kosten von Y _________ die erforderliche Entfernung und die Ausführung der nötigen baulichen Massnahmen auszuführen.
5. Über die Kosten vorliegender Verfügung wird mit dem Endentscheid befunden.
Y _________ nahm am 21. Mai 2021 zum Gesuch Stellung und beantragte, das Gesuch um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen vollumfänglich abzuweisen. Die Gesuchstellerin replizierte am 8. Juni 2021.
C. Am 25. Februar 2022 fällte das Bezirksgericht Visp nachfolgenden Entscheid, welchen es den Parteien gleichentags zustellte:
1. Das Gesuch der Einwohnergemeinde X _________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 27. April 2021 gegen Y _________ wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 1'500.-- werden der Einwohnergemeinde X _________ auferlegt und mit dem von dieser in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die Einwohnergemeinde X _________ schuldet Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.--.
D. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp reichte die Gemeinde X _________ am 8. März 2022 beim Kantonsgericht Beschwerde ein und beantragte folgendes:
I. Primärbegehren Das Urteil des Bezirksrichters II Visp vom 25.02.2022 in der Zivilsache Z2 21 34 (vorsorgliche Massnahmen) wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Entscheidfällung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen, wobei die vom Bezirksgericht am 30.04.2021 superprovisorisch verfügten Massnahmen im Rahmen des definitiven Entscheids zu bestätigen sind.
II. Eventualbegehren
1. Y _________ wird richterlich angewiesen, inskünftig von weiteren Interventionen und Änderungen bezüglich des Strassentrasses auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. y1, so u.a. auch das Abstellen von Fahrzeugen, Material und dergleichen oder das Aufstellen und Eingraben von Betonsockeln mit einem Fahrverbot «Privatrecht – Durchgang verboten» abzusehen, so dass der Durchgang und die Durchfahrt für die Anwohner und die landwirtschaftlichen Fahrzeuge im bisherigen Ausmasse unbehindert gewährleistet wird. Dies unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung der entsprechenden gerichtlichen Verfügung.
2. Für den Fall, dass Y _________ dem Interventions- und Behinderungsverbot nicht nachkommt, wird die Einwohnergemeinde X _________ richterlich ermächtigt, auf Kosten von Y _________ die erforderliche Entfernung und die Ausführung der nötigen baulichen Massnahmen zwecks Gewährleistung des Durchganges und der Durchfahrt sowie der öffentlichen Nutzung des Brunnens auszuführen.
III. Verfahrensanträge Primär – und Eventualbegehren
1. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Beschwerdegegners.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Erstverfahren sowie das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen.
Y _________ bezog am 24. März 2022 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1
Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-ZPO). Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar.
1.2
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt hat (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 7 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist erstinstanzlich mit ihrem Gesuch unterlegen. Damit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3
Die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren beträgt zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1
2 ZPO). Der Entscheid des Bezirksgerichts wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 26. Februar 2022 zugestellt. Die gegen das Urteil des Bezirksgerichts eingereichte Beschwerde vom 8. März 2022 erfolgte mithin fristgerecht.
2 ZPO). Der Entscheid des Bezirksgerichts wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 26. Februar 2022 zugestellt. Die gegen das Urteil des Bezirksgerichts eingereichte Beschwerde vom 8. März 2022 erfolgte mithin fristgerecht.
1.4 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition, während die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung einer Willkürrüge gleichkommt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.5 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011 S. 101). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. In der Beschwerdeschrift ist detailliert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und geändert werden muss. Die Beschwerdeschrift muss sich bei mehreren alternativen Begründungen mit jeder einzelnen dieser Begründungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, weshalb diese fehlerhaft sind (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N. 5 zu Art. 311 ZPO).
Die Beschwerdeführerin setzt sich im Rahmen der Beschwerde ausführlich mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 14. Mai 2020 auseinander (S. 8 – 21). Soweit sie diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt und sich mit diesem auseinandersetzt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin hinterlegte den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte den Beizug der Akten Z2 21 34, Z1 15 114 und Z2 15 83 des Bezirksgerichts Visp sowie des Dossiers A1 22 1 des Kantonsgerichts Wallis. Der Beschwerdegegner hinterlegte diverse neue Dokumente und beantragte die Edition der «Verfügung und Stellungnahme in Verfahren S1 22 6 in Ergänzung zu Schnellhefter in Verfahren SAO 2020 1869» sowie der Gerichtsakten im Verfahren A1 22 1.
2.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E.3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 2016, N. 1406).
2.2 Die Akten der Vorinstanz umfassen das Dossier Z2 21 34, das Dossier Z1 15 114 sowie eine Kopie der Akten des Verfahrens SAO 2020 1869 bis S. 148. Soweit der Beizug weiterer Akten des Verfahrens SAO 2020 1869 resp. des Verfahrens S1 22 6 und des Verfahrens A1 22 1 beantragt wird, begründen die Parteien ihre Anträge nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid Anlass gegeben hätte, diese Unterlagen einzureichen bzw. edieren zu lassen. Die Beilagen 3, 4, 5 und 6 der Beschwerdeantwort sind folglich nicht zu den Akten zu nehmen und die Anträge um Edition weiterer Akten abzuweisen.
3.
3.1 Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Die gesuchstellende Partei muss im Verfahren unter anderem darlegen, dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht (Sprecher, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 10 zu Art. 261 ZPO). Der Verfügungsanspruch muss im Verfahren bezüglich vorsorglicher Massnahmen glaubhaft gemacht werden. Dabei kann der Verfügungsanspruch jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, die auf eine positive oder negative Leistung, Gestaltung oder Feststellung gerichtet ist (Sprecher, a.a.O., N. 15 zu Art. 261 ZPO).
3.2 Zusammengefasst hielt das Bezirksgericht fest, dass die Parzelle, wie bereits im Entscheid Z1 15 114 festgestellt wurde, seit jeher im Eigentum der Eigentümer der Gebäude des Weilers stehe. Aus dem Nichteintreten bezüglich des Antrags betreffend den Entscheid der Vermessungskommission könne keineswegs auf eine Zustimmung zum Entscheid geschlossen werden. Aus der Begründung des Entscheids gehe gar Gegenteiliges hervor. Die Gemeinde habe keine Beweismittel vorgetragen, welche glaubhaft machen würden, dass sich die Parzelle tatsächlich in ihrem Eigentum befinden würde bzw. das Grundstück herrenlos sein sollte. Soweit die Klägerin ihre Legitimation aus dem Strassengesetz ableite, habe das Bezirksgericht bereits im Entscheid Z1 15 114 festgehalten, dass es sich nicht um eine Gemeindestrasse im Sinne von Art. 9 StrG handle und die Gemeinde mache nicht geltend, dass die Strasse im Einverständnis der Eigentümer der allgemeinen Benützung gewidmet worden wäre (Art. 11 und Art. 21 Abs. 1 StrG). Es fehle der Gemeinde daher an einem zivilrechtlichen Anspruch, für welchen sie des vorläufigen Rechtsschutzes bedürfe. Das Bezirksgericht wies deshalb das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.
3.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihr als Miteigentümerin oder Eigentümerin, nach dem Urteilsdispositiv des Entscheids Z1 15 114 und dem Ausschluss des Beschwerdegegners als Eigentümer an diesem Grundstück ein Anspruch zur Beantragung von vorsorglichen Massnahmen zustehe.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin verkennt den Prozessgegenstand des Verfahrens Z1 15 114, wenn sie ausführt, im Rahmen des Verfahrens sei zu klären gewesen, ob die Einwohnergemeinde Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx sei bzw. bleibe oder ob dies der den Vermessungsentscheid anfechtende Kläger sei. Das Bezirksgericht entschied am 23. September 2016, dass auf Ziffer 1 der Anträge, nämlich die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vermessungskommission, nicht eingetreten und der Prozess bezüglich der übrigen Begehren vorgesetzt wird (Z1 15 114 S. 71; Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 14. Mai 2020 Sachverhalt D). Im Sachurteil wies das Gericht die Klage ab, soweit darauf eingetreten wurde. Y _________ beantragte in der Klage, ihm sei das Grundstücks zu 9/10 zuzuteilen. Gegenstand des Prozesses war daher keineswegs, ob die Gemeinde Eigentümerin des Grundstücks ist, sondern einzig ob das Grundstück zu 9/10 im Miteigentum des Klägers steht. Aus der Abweisung der Klage kann kein Rückschluss bezüglich des Eigentums der Gemeinde am Grundstück gezogen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz hätte nicht nur die Eigentumsansprüche des Klägers, sondern auch jene der Einwohnergemeinde X _________ abweisen können, ist dem entgegen zu halten, dass die Gemeinde keine entsprechenden Rechtsbegehren im Rahmen des Verfahrens formulierte. Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, es wäre für das erstinstanzliche Gericht ein leichtes gewesen, die Klage teilweise gutzuheissen und das Miteigentum des Beschwerdegegners festzustellen, ohne einen quotenmässigen Miteigentumsanteil zu bestimmen. Das Bezirksgericht durfte einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangte (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Y _________ beantragte, ihm sei das Grundstücks zu 9/10 zuzuteilen. Dass der Beschwerdegegner zu diesem Anteil Miteigentümer des Grundstücks ist, erachtete das Gericht als nicht bewiesen. Dem Kläger misslang zudem der Nachweis einer auch allenfalls geringeren Miteigentumsquote. Die Feststellung des Bestands des Miteigentums, ohne Festlegung einer Quote, wurde nicht beantragt. Das Gericht wies daher die Klage ab.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin aus dem Entscheid des Bezirksgerichts im Verfahren Z1 15 114 nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Insbesondere gelingt es ihr nicht, gestützt auf diesen Entscheid glaubhaft zu machen, dass sie Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx ist.
3.3.2 Mit der Klageabweisung, so die Beschwerdeführerin weiter, sei der Einspracheentscheid der Vermessungskommission vom Bezirksgericht bestätigt worden, womit sie Eigentümerin des Grundstücks sei. Entgegen der Ausführungen der Gemeinde, wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichts der Einspracheentscheid der Vermessungskommission nicht bestätigt. Es wurde auf den Antrag betreffend diesen Entscheid gar nicht eingetreten. Der Einspracheentscheid der Vermessungskommission war mithin gar nicht Verfahrensgegenstand. Aus dem Nichteintreten resp. der Abweisung der Klage kann die Gemeinde folglich keinerlei Schlüsse betreffend den Einspracheentscheid der Vermessungskommission ziehen.
3.4 Ihre Legitimation und ihre Stellung als Eigentümerin leitet die Gemeinde hauptsächlich aus dem Einspracheentscheid der Vermessungskommission vom 29. Mai 2019 ab. Die Kommission hielt in diesem Entscheid zunächst fest, dass die Parzelle Kat. xxx1, Plan Nr. y2 im Miteigentum aller Stafel-Eigentümer ist. In der Folge aber führte sie aus: «Zur Sicherung der bestehenden Rechte wird die Parzelle AV xxx wie ortsüblich von der Vermessungskommission als öffentlicher Boden eingestuft und der Munizipalgemeinde zugeordnet». Die Kommission entschied: «Die Grenzziehung der Parzelle AV xxx wird bestätigt, gemäss öffentlicher Auflage vom August/September 2014. Die Parzelle wird jedoch als öffentlicher Boden eingestuft, im Eigentum der Munizipalgemeinde X _________. Damit wird der gemeinschaftliche Charakter dieser Parzelle gesichert, auch in Bezug auf die Nutzung und den Durchgang/die Durchfahrt seit jeher zu den angrenzenden Gütern und Stafeln. Den laut Register noch aufgeführten Eigentümern der ursprünglichen Hof- und Platzparzelle Kat. Nr. xxx1, Plan Nr. y2 wird vor ihren Liegenschaften der entsprechende Boden zugeteilt. Als ihr Teil an dieser Parzelle. Damit ist ihrem Eigentumsanspruch genüge getan».
3.4.1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch (Art. 950 ZGB). Die Vermessungskommission wird für die Grenzfestlegung, die Ersterhebung der Daten oder die Erneuerung der Vermessung gewählt. Das Gesetz definiert die Aufgabe der Kommission wie folgt: «Die Kommission hat die Aufgabe, bei der Grenzfeststellung mitzuhelfen, die Einsprachen zu behandeln und die notwendigen Bekanntmachungen zu erlassen» (Art. 8 Abs. 3 Gesetz über die amtliche Vermessung vom 16. März 2006).
3.4.2 Die Vermessungskommission hat in ihrem Entscheid die Grenzen festgelegt, wobei diese von keiner involvierten Partei bestritten wurden. Zusätzlich hat die Vermessungskommission auch das Grundstück einem neuen Eigentümer, nämlich der Gemeinde, zugewiesen und hat den zwei im Register noch eingetragenen Eigentümern ihre Eigentumsansprüche mit einem Realersatz abgegolten. Weder das Gesetz über die amtliche Vermessung, noch die entsprechende Verordnung sieht vor, dass die Vermessungskommission Grundstücke einem anderen Eigentümer zuordnen darf. Ihre Aufgaben beschränken sich auf die Grenzfeststellung und die Behandlung der Einsprachen. Es besteht daher keine gesetzliche Grundlage, welche der Vermessungskommission die Kompetenz erteilt, ein Grundstück einer anderen Person zuzuteilen. Die Enteignung von Boden und die Abgeltung, sei es mit Geld oder in Form von Realersatz, hat im Rahmen eines Enteignungsverfahrens zu erfolgen. Daran vermag auch der Verweis auf den Kantonsgerichtsentscheid C3 10 83 vom 26. Mai 2011 nichts zu ändern. Auch die Dienststelle für Grundbuchwesen hielt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 fest, die Vermessungskommission habe eine unzutreffende und unsachgemässe Eigentumsaufnahme bzw. –feststellung durchgeführt und die Dienststelle könne sich daran – auch für die künftige Grundbucheinführung – nicht als gebunden erachten. Die Gemeinde kann gestützt auf den Entscheid der Vermessungskommission nicht glaubhaft machen, dass sich das Grundstück in ihrem Eigentum befindet.
3.5 Aus den Erwägungen und dem Dispositiv des Bezirksgerichtsentscheids in der Sache Z1 15 114 schliesst die Beschwerdeführerin, dass im jetzigen Zeitpunkt für das Grundstück Nr. xxx nachweislich kein festgestellter Eigentümer zur Verfügung stehe. Insoweit liege zwar aktuell nicht ein herrenloses Grundstück im engeren Sinne vor, sondern ein eigentümerloses Grundstück, welches im Rahmen der ausserordentlichen Ersitzung erworben werden könne. Das Grundstück falle nach Art. 162 EGZGB der Gemeinde zu.
3.5.1 Ein Grundstück wird herrenlos, wenn die Eigentümer das Eigentum aufgeben. Gibt ein Miteigentümer sein Miteigentum auf, so wächst sein Miteigentumsanteil den verbleibenden Miteigentümern im Verhältnis ihrer Quoten an (Strebel, Basler Kommentar, 6. A., 2019, N. 4 zu Art. 658 ZGB). Der Grundbuchverwalter benachrichtigt die betroffene Einwohnergemeinde unverzüglich über die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück. Nach der Benachrichtigung entscheidet die Einwohnergemeinde, ob sie das Grundstück in ihr Verwaltungs- oder Finanzvermögen aufnehmen oder das Eigentum am Grundstück ablehnen will (Art. 162 Abs. 2 EGZGB).
3.5.2 Aus der Stellungnahme des Rechtsamtes der Dienststelle für Grundbuchwesen vom 1. März 2021 geht hervor, dass das Grundbuchamt kein Verfahren im Rahmen einer Dereliktion des Grundstücks Nr. xxx eingeleitet hat (S. 101). Die Gemeinde macht dies denn auch nicht mehr geltend. Sie argumentiert, das Grundstück sei nicht herrenlos im engeren Sinne, sondern eigentümerlos. Gemäss Strebel handelt es sich dabei um ein Grundstück, über dessen Person des Eigentümers Unklarheit herrscht und das höchstens durch ausserordentliche Ersitzung (Art. 622 ZGB) erworben werden kann, zumal in diesem Fall eine Aneignung im Sinne von Art. 658 ZGB ausgeschlossen ist (Strebel, a.a.O., N. 6 zu Art. 658 ZGB). Aber auch, dass die Gemeinde das Grundstück ersessen hätte, wird von der Beschwerdeführerin weder vor erster Instanz noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht oder nachgewiesen. Zudem vermag die Gemeinde auch nicht nachzuweisen, dass das Grundstück eigentümerlos ist. Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerde in Bezug auf den Vermessungsentscheid aus, «den gemäss Register aufgeführten Eigentümern» sei Boden zugeteilt worden. Wie der aktenkundige Katasterauszug zeigt, sind im Register zwei Miteigentümer aufgeführt (Z1 15
114 S. 24), sodass keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück eigentümerlos ist, selbst wenn der Eintrag des Eigentümers im Kataster kein Nachweis, sondern einzig ein Indiz ist (ZWR 1976 S. 353 und 1999 S. 278). Das Bezirksgericht kam im Entscheid Z1 15 114 zudem zum Schluss, dass gestützt auf die aktenkundigen Belege sowie die Zeugenaussagen zur ständigen Nutzung das Grundstück im Miteigentum sämtlicher Stafel-Eigentümer sei (Z1 15 114 E. 3.9). Diese Erwägungen sind ein weiteres Indiz dafür, dass das Grundstück weder herren- noch eigentümerlos ist.
3.6 Nach dem Gesagten ist es der Gemeinde nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie die Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx ist und /oder dass sie über einen zivilrechtlicher Anspruch verfügt, gestützt auf welchen sie vorsorgliche Massnahmen veranlassen dürfte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.7 Nicht Gegenstand des Verfahrens bildete die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdegegner an der strittigen Parzelle eigentumsberechtigt ist. Aus der Abweisung der vorliegenden Klage lässt sich daher nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass der Beschwerdegegner deren Eigentümer wäre. Im Verfahren Z1 15 114 hatte das Bezirksgericht Visp mit Urteil vom 14. Mai 2020 denn auch dessen Eigentumsfeststellungsklage abgewiesen. Dabei hatte es in E. 3.5.3 erwogen, es sei davon auszugehen, dass die strittige Fläche im Miteigentum aller Eigentümer von Gebäuden im Weiler stehe, was durch die Nutzung durch sämtliche Bewohner – laut dortiger E. 3.4.5 und 3.4.6 des Brunnens und der naturbelassenen Strasse – bestärkt werde. Soweit der Beschwerdegegner miteigentumsberechtigt sein sollte, so wäre er trotzdem nicht legitimiert, seinen Miteigentümern oder entgegen dem Willen der Mehrheit der Miteigentümer allfälligen Drittberechtigten die Nutzung, namentlich die Durchfahrt, zu verbieten. Mit Blick auf das bestehende Strassentrasse und dessen laut erwähntem Urteil von verschiedener Seite bestätigten Nutzung durch Hüttenbesitzer des oberen und unteren Stafels sowie allgemein als (Wander-)Weg und Langlaufloipe erscheint es schliesslich fraglich, ob das Gemeinderichteramt am 12. Mai 2015 in Kenntnis all dieser Umstände auf Gesuch des Beschwerdegegners an besagter Stelle ein allgemeines Durchgangs- und Durchfahrtsverbot erlassen hätte (zu dessen rechtlichen Bedeutung s. E. 3.9 des genannten Urteils des Bezirksgerichts).
4.
4.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 f. ZPO). Die Prozesskosten richten sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und Art. 105 Abs.
2 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens trägt.
4.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; «Auslagen» nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs.
1 GTar).
4.2.1 Die Vorinstanz hat in E. 4 ihres Entscheids ihre Kosten und die Parteientschädigung festgelegt. Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, diese anders zu bestimmen, zumal die Beschwerdeführerin nicht begründet hat, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt bei Abweisung von Klage und Beschwerde falsch sein sollte.
4.2.2 Die Gerichtsgebühr ist vorliegend nach Massgabe der aufgeführten Kriterien und in Berücksichtigung des Umstands, dass einzig die Frage der Legitimation zu beantworten war sowie des Umfangs des Dossiers auf Fr. 1‘200.00 festzusetzen (Art. 18 GTar), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Umtriebsentschädigung bei nicht anwaltlicher Vertretung ist nur in begründeten Fällen zu erteilen. Sie zielt darauf ab, den Aufwand einer Partei zu decken, welche den Prozess selbst geführt hat; beispielsweise den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Das Honorar des Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren wird zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00 festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hingegen hat ein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Beschwerdeverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt und es fand keine mündliche Verhandlung statt. In Anwendung der obgenannten Kriterien ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 900.00 (Auslagen und MWST inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht verfügt
Die Beilagen 3, 4, 5 und 6 der Beschwerdeantwort werden nicht zu den Akten genommen und die Anträge auf Edition weiterer Akten werden abgewiesen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'200.00, werden der Einwohnergemeinde X _________ auferlegt und mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die Einwohnergemeinde X _________ hat Y _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 900.00 zu entschädigen.
Sitten, 24. März 2023