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Décision

C3 22 93

KGVS-20230221-C3-22-93-20230609-414-ZWR-2023-202-206.pdf

21 février 2023Français9 min

Considérants 202. RVJ / ZWR 2023 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Rechtsöffnung – KGE (Zivilkammer) vom 21. Februar 2023, Einwohnergemeinde A. c. X. – TCV C3 22 93 Definitive Rechtsöffnung für Verzugszi...

Source vs.ch

Considérants

202.

RVJ / ZWR 2023

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Rechtsöffnung – KGE (Zivilkammer) vom 21. Februar 2023, Einwohnergemeinde A. c. X. – TCV C3 22 93 Definitive Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf nicht fristgerecht bezahlten Steuern (Art. 80 SchKG; Art. 164 ff. StG) - Eine Steuerveranlagung stellt grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, sofern sie eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält und vom Schuldner nicht bei der zuständigen Steuerbehörde angefochten wurde, wodurch sie in Rechtskraft erwachsen ist (E. 2.3 und 2.4). - Beinhaltet die Steuerverfügung neben der eigentlichen Veranlagung gleichzeitig die Schlussabrechnung mit Festsetzung von Mahngebühren und Verzugszinsen, so ist sie mit einer doppelten Rechtsmittelbelehrung zu versehen, welche den Steuerpflichtigen einerseits über die Anfechtung der Veranlagung und anderseits über die Anfechtung der Mahngebühren und Verzugszinsen aufklärt (E. 2.4). - Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Rechtsmittelbelehrung auf die mögliche Einsprache gegen die Steuerveranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung als Veranlagungsbehörde. Hingegen fehlt jeglicher Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit gegen Mahngebühren und Verzugszinsen bei der Gemeinde als Bezugsbehörde gemäss Art. 164b StG (E. 2.4). - Rechtsfolgen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung (E. 2.5). - Vollstreckbarkeit der Schlussrechnung vorliegend verneint (E. 2.6).

Mainlevée définitive portant sur les intérêts moratoires des impôts payés en retard (art. 80 LP; art. 164 ss LF) - En principe, une taxation fiscale constitue un titre de mainlevée définitive, si elle contient une indication correcte des voies de droit et si elle n’a pas été contestée par le débiteur auprès de l’autorité fiscale compétente, ce qui lui confère force exécutoire (consid. 2.3 et 2.4). - Si, en plus de la taxation proprement dite, le bordereau d’impôt comporte également le décompte final avec l’indication des frais de rappel et des intérêts moratoires, il doit présenter une double indication des voies de droit, laquelle informe le contribuable, d’une part, de la possibilité de contester la taxation et, d’autre part, de celle de contester les frais de rappel et les intérêts moratoires (consid. 2.4). - En l’espèce, l’indication des voies de droit se limite à la possibilité de déposer une réclamation à l’encontre de la taxation auprès de l’administration fiscale cantonale en qualité d’autorité de taxation. En revanche, fait défaut l’indication de la possibilité de déposer une réclamation à l’encontre des frais de rappel et des intérêts moratoires auprès de la commune, autorité de perception au sens de l’art. 164b LF (consid. 2.4). - Conséquences juridiques de la non-indication des voies de droit (consid. 2.5). - En l’espèce, le décompte final n’a pas force exécutoire (consid. 2.6).

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Aus den Erwägungen

2.1 Die Vorinstanz erteilte mit Entscheid vom 15. Juni 2022 für die in Betreibung gesetzten Zinsen in der Höhe von Fr. 191.95 sowie für Verwaltungsgebühren in der Höhe von Fr. 50.- die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie an, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf der der Schuldnerpartei ordnungsgemäss eröffneten Steuerveranlagung für die Gemeindesteuern 2020 vom 13. September 2021, auf welcher die Zinsen von Fr. 191.95 aufgeführt worden seien. (…) Im Weiteren begründete die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass die Schuldnerpartei gegen die Veranlagungsverfügung gemäss der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite bei den zuständigen Behörden fristgerecht Einsprache hätte erheben müssen, sodass die Einsprachebehörde hätte überprüfen können, ob die Steuern rechtmässig bezahlt und ob die Verzugszinsen rechtmässig erhoben worden seien. (…)

2.1 Die Vorinstanz erteilte mit Entscheid vom 15. Juni 2022 für die in Betreibung gesetzten Zinsen in der Höhe von Fr. 191.95 sowie für Verwaltungsgebühren in der Höhe von Fr. 50.- die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie an, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf der der Schuldnerpartei ordnungsgemäss eröffneten Steuerveranlagung für die Gemeindesteuern 2020 vom 13. September 2021, auf welcher die Zinsen von Fr. 191.95 aufgeführt worden seien. (…) Im Weiteren begründete die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass die Schuldnerpartei gegen die Veranlagungsverfügung gemäss der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite bei den zuständigen Behörden fristgerecht Einsprache hätte erheben müssen, sodass die Einsprachebehörde hätte überprüfen können, ob die Steuern rechtmässig bezahlt und ob die Verzugszinsen rechtmässig erhoben worden seien. (…)

2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (…) vor, die Finanzverwaltung der Gemeinde A. habe seine Steuerzahlungen immer falsch verbucht. Er habe keine Einsprache erhoben, weil die Verfügung vom Staat Wallis gemacht werde. Die Verfügung und die Abrechnung vom Staat seien korrekt erfolgt. (…) Die Zinsberechnung der Gemeinde A. für das Steuerjahr 2020 sei falsch gewesen. Obschon er dies per Schreiben der Gemeinde mitgeteilt habe, habe er hierfür kein «Gehör» gefunden. (…)

2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Unter diese Behörden fallen sämtliche eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden (Vock/Aeppli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 34 zu Art. 80 SchKG). Eine mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung (samt definitiver Steuerrechnung) stellt beispielsweise einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A., 2018, N. 70 zu Art. 80 SchKG; Bundesgerichtsurteil 5D_183/2012 vom 21. November 2012).

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(…) Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu untersuchen (BGE 105 III

43 E. 2a, Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3). Solange der Schuldner keine entsprechenden Einwände erhebt, darf sich der Richter dabei mit einer Prüfung «prima facie» begnügen (Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 115 zu Art. 80 SchKG). Bestreitet der Schuldner demgegenüber den Erhalt der Verfügung, ist mit der blossen Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung deren Vollstreckbarkeit nicht genügend nachgewiesen (vgl. BGE 141 I 97 E. 7.1; Bundesgerichtsurteil 5A_264/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3).

2.4 Im vorliegenden Fall erachtet das Bezirksgericht die ins Recht gelegte ordentliche Veranlagung der Einwohnergemeinde A. als gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel. Dem Bezirksgericht ist insofern zuzustimmen, als dass eine mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagungsverfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann. Die kantonale Steuerverwaltung bestätigte denn auch, dass die betreffende Veranlagungsverfügung mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen verkennt die Vorinstanz, dass es sich beim als Rechtsöffnungstitel hinterlegten Dokument nicht nur um die Veranlagung handelte, sondern dass gleichzeitig auch die Schlussabrechnung ausgestellt wurde. So wurden nämlich neben der Festsetzung der Gemeindesteuer auch die Mahngebühren und die Zinsen aufgeführt. Veranlagung und Rechnung können im selben Entscheid bzw. in derselben Verfügung ausgefällt sein. Massgebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist indes, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (Urteil des Obergerichts Zürich RT180067-O/U vom 6. Juli 2018 E. 3.3; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 303). Das Walliser Steuergesetz vom 10. März 1976 (StG; VS/SR 642.1) sieht in Art. 164b ausdrücklich eine Einsprachemöglichkeit gegen die Festsetzung der Zinsen vor. Gemäss dieser Bestimmung kann der Steuerpflichtige gegen den Entscheid über die Zinsen bei der Bezugsbehörde innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erheben (Art. 164b StG). Die fragliche Verfügung verweist auf die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite. Die Rechtsmittelbelehrung gibt als Rechtsmittel die Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung als Veranlagungsbehörde an. Diese Rechtsmittelbelehrung bezieht sich mithin einzig auf die Veranlagung (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG). Wie es sich mit der Anfechtung der RVJ / ZWR 2023 205 Zinsen und der Mahngebühren verhält, wird nicht erwähnt. Es fehlt jeglicher Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 164b StG bei der Bezugsbehörde (vgl. auch Art. 176 und Art. 193 sowie Art. 218 Abs.

1 und Art. 219 Abs. 1 lit. b StG).

2.5 Zwar bedeutet eine fehlende Rechtsmittelbelehrung nicht die Nichtigkeit der Verfügung. Jedoch beginnt eine eventuelle Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, womit sie grundsätzlich dann, wenn ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung offenstehen würde, nicht vollstreckbar werden kann und damit keine definitive Rechtsöffnung möglich wäre. Der Empfänger muss die Verfügung jedoch innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anfechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennt. Andernfalls wird die Verfügung vollstreckbar und es kann keine Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., N.

127 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 112 Ib

417 E. 2d). Gemäss Art. 31 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; VS/SR 172.6) darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Derjenigen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat (Angabe einer falschen Rechtsmittelfrist oder eines falschen Rechtsmittels), darf folglich grundsätzlich kein Nachteil erwachsen, es sei denn, sie habe die Unrichtigkeit tatsächlich gekannt oder die fehlende Kenntnis sei ihr oder ihrem Vertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten (BGE 138 I 49 E. 8.3.2, 135 III 374 E. 1.2.2.1).

2.6 Die Verfügung enthält zwar eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert einer Frist von 30 Tagen bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erhoben werden kann, sofern der Steuerpflichtige die Steuerfaktoren – steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital (vgl. Art. 138 Abs. 1 StG) – nicht annehmen will. Diese bezieht sich aber auf die Veranlagung im engeren Sinne und nicht auf die Verzugszinsen, deren Berechnung aus dem fraglichen Dokument im Übrigen nicht hervorgeht. Ob der Beschwerdeführer als Laie daraus hätte erkennen können, dass für die Zinsen und die Mahngebühren auch ein Rechtsmittel bestanden hätte, oder ob er vielmehr mangels einer entsprechenden Belehrung davon ausgehen konnte, dass gegen die Zinsen und Mahngebühren gerade kein Rechtsmittel besteht, weil einzig die Einsprache an die kantonale Steuerver-

206 RVJ / ZWR 2023

waltung erwähnt wurde, kann letztlich offengelassen werden. Es ist vorliegend vielmehr entscheidend, dass sich die aktenkundige Vollstreckbarerklärung der kantonalen Steuerveranlagung lediglich auf die Veranlagung bezieht. Die Vollstreckbarkeit muss zwar nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden und kann sich auch aus den Umständen ergeben, z.B. wenn schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (Staehelin, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen). Jedoch bestehen vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Schlussrechnung vollstreckbar ist. Zwar ist eine gewisse Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen, hingegen behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er der Beschwerdegegnerin per Schreiben mitgeteilt habe, dass die Zinsberechnung für das Steuerjahr 2020 falsch gewesen sei. Die Vollstreckbarkeit geht damit weder aus der zu vollstreckenden Verfügung noch aus den weiteren Unterlagen zweifelsfrei hervor, weshalb in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt.