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Décision

C3 23 127

KGVS-20231031-C3-23-127-20240614-418-ZWR-2024-137-140.pdf

31 octobre 2023Français7 min

RVJ / ZWR 2024 137 Zivilprozessrecht – Schlichtungsverfahren – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 31. Oktober 2023, X. und Y. c. Gemeinderichteramt A. – C3 23 127 Rechtsverzögerung durch den Gemeinderichter im Schlichtungsverfahren (Art. 202 ff. ZPO): Rechtsmittel; Kosten...

Source vs.ch

RVJ / ZWR 2024 137

Zivilprozessrecht – Schlichtungsverfahren – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 31. Oktober 2023, X. und Y. c. Gemeinderichteramt A. – C3 23 127 Rechtsverzögerung durch den Gemeinderichter im Schlichtungsverfahren (Art. 202 ff. ZPO): Rechtsmittel; Kostentragung - Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht (E. 1). - Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde während des laufenden Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; E. 2). - Ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (E. 3). - Der Grundsatz, dass im eigentlichen Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden (Art.113 ZPO), gilt nicht ohne weiteres für das Rechtsmittelverfahren (E. 4). Retard injustifié du Juge de commune dans la procédure de conciliation (art. 202 ss CPC): voie de droit; prise en charge des frais - Recours ouvert auprès du Tribunal cantonal (consid. 1). - Sort des frais en cas de recours devenu sans objet en cours de procédure (art. 107 al. 1 let. e CPC; consid. 2). - Renonciation exceptionnelle à la perception des frais de justice (consid. 3). - Le principe selon lequel il n’est pas alloué de dépens en procédure de conciliation proprement dite (art. 113 CPC) ne s’applique pas systématiquement à la procédure de recours (consid. 4).

Verfahren und Sachverhalt

A. Am 19. Juni 2023 stellten X. und Y. beim Gemeinderichteramt A. ein Schlichtungsgesuch gegen Z. und Q. betreffend die Gewährleistung aus einem Grundstückkaufvertrag. Nachdem vom Gemeinderichteramt keine Reaktion erfolgte, erkundigte sich der Rechtsvertreter der Gesuchsteller Ende Juni telefonisch, wobei ihm der Eingang des Schlich-tungsgesuchs bestätigt und ein Schlichtungstermin im Verlauf des Juli in Aussicht gestellt wurden. Auf erneute telefonische Nachfrage vom 12. Juli 2023 wurde der Versand der Vorladung am kommenden Montag in Aussicht gestellt. Am 31. Juli 2023 zogen die Gesuchsgegner von A. nach B., worüber die Gesuchsteller das Gemeinderichteramt mit Eingabe vom 3. August 2023 informierten. Da vom Gemeinderichteramt weiterhin keine Reaktion erfolgte, erkundigten sich die Gesuchsteller am 22. August 2023

Considérants

138.

RVJ / ZWR 2024

schriftlich nach dem Verfahrensstand und verlangten, innert einer Woche die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung zu versenden. B. Nachdem vom Gemeinderichteramt weiterhin keine Reaktion erfolgte, erhoben die Beschwerdeführer am 5. September 2023 Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Gesuchsgegner verzichteten mit Eingabe vom 13. September 2023 auf eigene Anträge. Mit auf den 21. Dezember 2023 datierter und am 23. September 2023 versandter Eingabe übermittelte das Gemeinderichteramt die Akten, anerkannte die Verzögerung und teilte mit, die Parteien für den 4. Oktober 2023 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen zu haben. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 bestätigten die Beschwerdeführer, dass die Schlichtungsverhandlung stattgefunden habe und das Beschwerdeverfahren damit gegenstandslos geworden sei. Weiter beantragten sie eine Parteientschädigung von Fr. 1’161.10. Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liessen.

Aus den Erwägungen

1.

Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gemeinderichterämter kann jederzeit Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben werden (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO und Art. 319 Abs. 1 lit. c ZPO). Wird die Beschwerde während des laufenden Verfahrens gegenstandslos, ist diese durch den Einzelrichter vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben und noch über die Kosten zu befinden (Art. 20 Abs. 1 RPflG; Art. 20 Abs. 1 ORG).

2.

Wird das Verfahren gegenstandslos kann das Gericht die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei kann es namentlich berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit verursacht hat oder wie das Verfahren voraussichtlich ausgegangen wäre. Vorliegend wurden die im Gesetz genannten Ordnungsfrist zur Behandlung eines Schlichtungsgesuchs (Art. 203 Abs. 1 ZPO) offensichtlich überschritten, was – auch wenn den Parteien dadurch keinerlei RVJ / ZWR 2024 139 Rechtsverlust droht – mit Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (GLOOR/UMBRICHT, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2019, N. 2 zu Art. 203 ZPO; HONEGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A., 2016, N. 3 zu Art. 203 ZPO; EGLI, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2. A., 2016, N. 3 zu Art. 203 ZPO; MÖHLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. A., 2015, N. 1 zu Art. 203 ZPO; ALVA-REZ/PETER, Berner Kommentar, 2012, N. 2 zu Art. 203 ZPO; a.A. INFAN-GER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 2 zu Art. 203 ZPO). Die Beschwerdeführer haben vor Beschwerdeerhebung sowohl schriftlich wie telefonisch auf eine baldige Vorladung zur Schlichtungsverhandlung gedrängt, welche jedoch nicht erfolgt ist. Unter diesen Umständen waren sie zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt. Die durch den zuständigen Gemeinderichter angeführten persönlichen Gründe erklären zwar seine Untätigkeit, vermögen aber die eingetretene Rechtsverzögerung nicht zu entschuldigen. Die Beschwerde hätte damit voraussichtlich gutgeheissen werden müssen, wodurch das Gemeinderichteramt bzw. die Gemeinde als dessen Trägerin kostenpflichtig wird.

3.

Art. 14 Abs. 2 GTar erlaubt es, in Ausnahmefällen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Vorliegend wurde das Verfahren gegenstandslos, bevor dem Kantonsgericht ein erheblicher Aufwand erwuchs. Aufgrund der besonderen persönlichen Umstände auf Seiten des Gemeinderichters ist daher ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

4.

Es bleibt damit, über die von den Beschwerdeführern beantragte Parteientschädigung zu befinden. Während im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), ist umstritten, ob sich diese Regelung auch auf das Rechtsmittelverfahren erstreckt. Während die Obergerichte der Kantone Zürich und Luzern davon ausgehen, dass auch im Rechtmittelverfahren betreffend Handlungen der Schlichtungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können (Urteil des Obergerichts Zürich RU230022 vom 25. Mai 2023 E. 4 m.w.N.; Urteil des Obergerichts Luzern 1B 17 44 vom

140.

RVJ / ZWR 2024

28. März 2018 E. 7 LGVE 2018 I Nr. 2), vertritt das Kantonsgericht Freiburg die gegenteilige Auffassung (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg

101.

2011 252 vom 3. November 2011 E. 4b FZR 2011 S. 211 ff. und

101.

2013 13 vom 15. Mai 2013 E. 3). Auch in der Lehre gehen die diesbezüglichen Ansichten auseinander (für eine Parteientschädigung: TAPPY, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Code de procédure civile, 2. A., 2019, N. 2a zu Art. 113 ZPO; URWYLER/GRÜT-TER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2. A., 2016 N. 4 zu Art. 113 ZPO; dagegen: JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A., 2016, N. 3 zu Art. 113 ZPO; ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., 2015, S. 32 f.). Das Kantonsgericht Wallis schliesst sich hier der Auffassung des Kantonsgerichts Freiburg an. Der Wegfall der Parteientschädigung im Schlichtungsverfahren bezweckt in erster Linie, die Findung eines Vergleichs zu vereinfachen und nicht mit einem zusätzlichen Diskussionspunkt zu belasten. Diese Erwägungen gelten im Rechtsmittelverfahren, wenn überhaupt, so doch nur sehr begrenzt. Insbesondere im Fall einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche nicht gegen die Gegenpartei des Schlich-tungsverfahrens, sondern das Gemeinderichteramt erhoben wird, hat eine der beschwerdeführenden Partei zugesprochene Parteientschädigung kaum Einfluss auf die Vergleichsbereitschaft der Gegenseite. Wird das Gemeinderichteramt vielmehr erst unter dem Druck einer Rechtsverzögerungsbeschwerde tätig, ist es aus Gründen der Verfahrensfairness angezeigt, die betroffene Partei für ihren von dieser Amtsstelle unnötig verursachten Aufwand zu entschädigen. Für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren beträgt der Honorarrahmen Fr. 550.00 bis Fr. 8’800.00 (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Dabei hat sich die Entschädigung allein auf das Beschwerdeverfahren und die dafür zwingend erforderlichen Aufwendungen zu beschränken. Nicht zu entschädigen sind namentlich Kopien für die Mandanten (ZWR 2002 S. 315). Ebenfalls nicht separat zu entschädigen sind Sekretariatsarbeiten und einfache Kenntnisnahmen, sodass die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführer pauschal auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.