C3 23 30
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9 mai 2023Français15 min
C3 23 30 ENTSCHEID VOM 9. MAI 2023 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, 3900 Brig-Glis gegen Y _______...
Source vs.ch
C3 23 30
ENTSCHEID VOM 9. MAI 2023
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, 3900 Brig-Glis
gegen
Y _________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, 3900 Brig-Glis
(Definitive Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 10. Februar 2023 [VIS BK 22 295]
Verfahren und Sachverhalt
A. Y _________ ist die am xx.xx1 1999 geborene Tochter des X _________ und der A _________. Die Eltern waren (und sind) nicht verheiratet. Mit Genehmigung des Vormundschaftsamts B _________ schlossen die Eltern im Jahr 2001 einen Unterhaltsvertrag für das Kind ab, der ab dem 13. Altersjahr und bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes einen indexierten Unterhaltsbeitrag des Vaters von Fr. 850.00 vorsieht. Mit der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis macht die volljährige Tochter Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Betrag von Fr. 10'600.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. September 2022 und für den Zeitraum September 2019 bis Juni 2022 im Betrag von Fr. 13'600.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. September 2022 geltend. Über dieselben Beträge stellt sie am 25. Oktober 2022 beim Bezirksgericht Visp das Rechtsöffnungsbegehren.
B. Der Vater widersetzte sich mit Eingabe vom 4. November 2022 der Rechtsöffnung und machte geltend, die Vereinbarung sei zwischenzeitlich einvernehmlich abgeändert und die Unterhaltsforderung (soweit bestehend) getilgt worden. Das Bezirksgericht setzte der Gesuchstellerin Frist zur Replik, welche diese am 18. November 2022 erstattete und an ihren Anträgen festhielt. Der Vater duplizierte mit Eingabe vom 25. November 2022. Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'600.00 und Fr. 9'200.00 je zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. September 2022. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 325.00 auferlegte es zu 1/5 der Gläubigerin und zu 4/5 dem Schuldner. Weiter sprach es der Gläubigerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 720.00 zu.
C. Gegen den genannten Entscheid erhob der Vater am 22. Februar 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragte die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 beantragte die Tochter die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. März. 2023. Mit Eingabe vom 26. April 2023 informierte er das Gericht, dass am 12. Mai 2023 die Pfändung vollzogen werden solle.
Erwägungen
Faits
1.
1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert 10 Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Partei vor der Vorinstanz mit seinem Antrag auf Abweisung der definitiven Rechtsöffnung mehrheitlich unterlegen und mithin zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeschrift wurde rechtzeitig zur Post gegeben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
Considérants
2.
2.1
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung frei, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Zudem muss die betreffende Tatsache auch rechtserheblich sein (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
2.2 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, welches sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt. Demnach überprüft die Rechtsmittelinstanz lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014 S. 238 f.). Beruht der Entscheid auf mehreren unabhängigen Begründungen, so ist jede einzelne gesondert zu rügen. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO).
2.2 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, welches sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt. Demnach überprüft die Rechtsmittelinstanz lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014 S. 238 f.). Beruht der Entscheid auf mehreren unabhängigen Begründungen, so ist jede einzelne gesondert zu rügen. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO).
3.
3.1 Als Rechtsöffnungstitel gelten unter anderem auch Urteilssurrogate, wie gerichtliche Vergleiche (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die behördlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung entspricht einem gerichtlichen Vergleich. Von Amtes wegen zu prüfen sind die drei Identitäten, also ob die aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigte Person die aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichtete Person für die entsprechende Forderung betrieben hat. Ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ohne entsprechende Rügen des Schuldners kann sich das Gericht dabei mit dem prima facie Beweis begnügen, sodass nur offensichtliche Mängel zur Verweigerung der Rechtsöffnung führen können (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
4. A., 2017, N. 35 zu Art. 80 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 115 zu Art. 80 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite et la faillite, 1999, N. 22 zu Art. 80 SchKG).
3.2 Der Schuldner kann die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung erheben. Die Tilgung oder Stundung hat er mit Urkunden zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess, in welchem die Kognition des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Es steht ihm hingegen nicht zu, die Forderung inhaltlich zu überprüfen. Die Beweise sind grundsätzlich mit den im summarischen Verfahren zulässigen Beweismitteln, namentlich Urkunden, zu führen. Auch im summarischen Verfahren gilt jedoch, dass nur über bestrittene Tatsachen Beweise abzunehmen sind. Unbestrittene Tatsachen sind dem Urteil als anerkannt zugrunde zu legen. Als Beweismass gilt der Vollbeweis, blosses Glaubhaftmachen oder einfache Indizien genügen nicht (Staehelin, a.a.O., N. 53 ff. zu Art. 84 SchKG; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 2016 S. 130 ff., 135 und 137 f.)
4. Dass die eingereichte Unterhaltsvereinbarung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt und die drei Identitäten gegeben sind, wird im Beschwerdeverfahren nicht gerügt und ist auch aus Sicht des Kantonsgerichts nicht zweifelhaft. Hingegen werden die Einreden des (teilweisen) Erlasses durch einvernehmliche Abänderung der Vereinbarung und der Tilgung erhoben sowie eine Anrechnung des von der Tochter erzielten Erwerbseinkommens verlangt.
4.1
4.1.1 Mit einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Verteilung der Behauptungs- und Bestreitungslast geltend. Die Vorinstanz habe namentlich pauschale
Bestreitungen der Gläubigerin als solche akzeptiert und diese nicht als zu wenig substantiiert zurückgewiesen.
Grundsätzlich ist jene Partei behauptungs- und beweisbelastet, welche aus einer Tatsache Rechte für sich ableitet. Dies schliesst nicht aus, dass das Gericht vollumfänglich auf die Behauptungen beider Parteien abstellen kann, soweit diese unbestritten oder erwiesen sind. Die Gegenpartei, welche nicht behauptungsbelastet ist, kann sich in der Regel darauf beschränken, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen zu bestreiten, solange für das Gericht klar erkenntlich ist, welche Behauptungen bestritten werden. Lediglich der pauschalen Bestreitung sämtlicher gegnerischer Behauptungen ist die Anwendung zu versagen. Nur in Ausnahmefällen kann von der Gegenpartei eine substantiierte Bestreitung mittels eigener Tatsachenbehauptung erwartet und verlangt werden, namentlich wenn diese sachkundig ist oder dem Sachverhalt näher steht (zum Ganzen BGE 144 III 519 E. 5.2.2).
4.1.2 Im vorliegen Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Gesuchsantwort diverse neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Die Gesuchstellerin nimmt in der Replik auf diese Tatsachenbehauptungen einzeln Bezug und kommentiert diese mehrheitlich mit «Bestritten». Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Randziffern in der Gesuchsantwort ist vollständig nachvollziehbar, welche Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers bestritten wurden. Da beide Parteien den Sachverhalt in vergleichbarem Umfang kennen sollten und eine besondere Sachkunde nicht erforderlich ist, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, ihre Bestreitungen besonders zu substantiieren. Zudem stellt sie die ausdrückliche Behauptung auf, dass keine neue Vereinbarung geschlossen wurde bzw. sie einer solchen nicht zugestimmt habe. Eine nähere Substantiierung einer solchen negativen Tatsache kann nicht verlangt werden.
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Bestreitungen wider besseren Wissens erhoben und damit das Gebot von Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) verletzt. Von einer solchen Bestreitung wider besseren Wissens kann im Verfahren jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn der andere Sachverhalt klar erwiesen ist. In diesem Fall wäre auch die Bestreitung hinfällig bzw. unbehelflich. Das Gebot von Treu und Glauben bzw. dessen Verletzung kann nicht dazu führen, dass die Gerichte eine angeblich wider besseren Wissens erhobene Bestreitung einfach ignorieren könnten. Eine solche wäre vielmehr allenfalls im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (Art. 108 ZPO) und könnte bei Anwälten allenfalls disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. A., 2016, N. 32 zu Art. 52 ZPO).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
4.3 Der Vater behauptet, die Unterhaltsvereinbarung sei zwischen den Parteien einvernehmlich abgeändert worden. Die Tochter bestreitet dies und behauptet das Gegenteil. Die Vorinstanz erachtete eine von der Lebenspartnerin des Vaters unterzeichnete schriftliche Bestätigung als nicht hinreichend beweiskräftig für eine entsprechend abgeänderte Vereinbarung. Der Beschwerdeführer rügt diese Beweiswürdigung.
Zunächst ist festzuhalten, dass im Rechtsöffnungsverfahren der Beweis durch die im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel zu erbringen ist. Das Rechtsöffnungsgericht kann sich nur bei vollständig liquiden Verhältnissen über den Bestand oder Nichtbestand einer neuen (mündlichen) Unterhaltsvereinbarung aussprechen. Dies obliegt ansonsten den ordentlichen Gerichten. Dem Beschwerdeführer ist freilich zuzustimmen, dass eine neue Vereinbarung über den Mündigenunterhalt formlos gültig ist und keiner behördlichen Genehmigung bedarf. Auch eine solche formlose Vereinbarung oder gar konkludent abgeschlossene Vereinbarung müsste jedoch mit den im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Mitteln bewiesen werden. Die Bestätigung der Lebenspartnerin des Vaters kommt einer schriftlichen Auskunft gleich (Art. 190 Abs. 2 ZPO) und kann wie eine Zeugenaussage gewürdigt werden. Die weiteren geltend gemachten Indizien, namentlich, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz zum Vater verlegt habe und (teilweise) ein eigenes Einkommen erzielte, mögen eine Anpassung der Unterhaltszahlungen als sinnvoll, naheliegend oder wahrscheinlich auftreten lassen, sind aber kein Beweis dafür, dass eine solche Anpassung auch tatsächlich vereinbart wurde. Nach den Bestimmungen des Unterhaltsvertrags führen diese Umstände sodann auch nicht dazu, dass die Unterhaltspflicht bei Erfüllung dieser Umstände automatisch dahinfiele. Eine solche Resolutivbedingung wurde in den Vergleich nicht aufgenommen. Selbst wenn die letzteren Umstände bewiesen wären, führte dies nicht zu einer Ablehnung des Rechtsöffnungsbegehrens. Dazu bedürfte es vielmehr der tatsächlichen Anpassung, welche sich so nicht beweisen lässt und für die nur die schriftliche Auskunft im Recht liegt. Die Bestätigung selbst wäre nur dann beweiskräftig, wenn sie auch durch die Parteien unterzeichnet wäre. Da dies nicht der Fall ist, bleibt sie ein Indiz bzw. eine Zeugenaussage und vermag den Vollbeweis auch in Verbindung mit einer allfälligen Wohnsitzverlegung der Gesuchstellerin nicht zu erbringen. Die Rüge ist unbegründet.
4.4 Die bestehende Wohn- und Tischgemeinschaft zwischen den Parteien will der Beschwerdeführer auch zur Begründung seiner Tilgungseinrede heranziehen, da er den Unterhaltsanspruch in natura erfüllt haben will. Dabei ist zu beachten, dass mit der Unterhaltsvereinbarung der Kindesunterhalt pauschal festgesetzt wurde und keine einzelnen Bedarfspositionen ausgeschieden sind. Für die volljährigen Kinder gilt, dass der Unterhalt von den Eltern jeweils nach den Möglichkeiten und der Zumutbarkeit zu leisten ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltsberechnung zeigt auf, dass die Zahlungen des Vaters komplementär zum von der Mutter geleisteten Naturalunterhalt sind. Indem die Tochter von der Mutter zum Vater zog, tilgte der Vater mit seinen Naturalleistungen nicht etwa die bisherige Unterhalts(geld)forderung, sondern erbrachte die bisher von der Mutter geleisteten Naturalleistungen. Ob im Gegenzug die Mutter zu Geldunterhalt zu Gunsten der Tochter verpflichtet werden könnte oder der Beschwerdeführer von der Tochter eine Kostenbeteiligung verlangen kann, ist nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden. Die Naturalleistungen des Vaters (Wohnen, Essen etc.) haben jedenfalls mit Bezug auf den Barunterhalt keine Tilgungswirkung. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Wohnen bestritten und wurden vom Letzteren dazu keine Urkunden beigebracht (vgl. dazu Fontoulakis, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 16b zu Art. 289 ZGB).
4.5 Schliesslich macht der Vater eine Anrechnung des von der Tochter verdienten Lohns geltend. Anhand der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2018 Fr. 4'620.00, im Jahr 2019 Fr. 6'477.00 und im Jahr 2020 Fr. 4'216.90 eingenommen hat, wobei es sich hierbei um den Nettolohn vor Abzug der Gestehungskosten handelt. Ein allfälliges höheres Einkommen ist nicht liquide nachgewiesen und der Beschwerdeführer unterlässt es, ausdrückliche Aktenverweise vorzubringen. Die Vorinstanz hat die Anrechnung dieses Einkommens mit der Begründung abgelehnt, die Berücksichtigung der Klausel von Art. 276 Abs. 3 ZGB setze einen ausdrücklichen Vorbehalt im Dispositiv oder Vergleich voraus (vgl. Staehlin, a.a.O., N. 47a zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen auf die Lehre, insbesondere Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 153 zu Art. 276 ZGB). Damit widerspricht sie jedoch der Rechtsprechung mehrerer anderer Kantone, welche (bei liquiden Verhältnissen) eine Berücksichtigung des Kindeseinkommens als Resolutivbedingung auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt befürworten (Urteile des Obergerichts Zürich vom 25. März 1981 ZR 1982 S. 27, Kantonsgerichts Graubünden vom 24. Oktober 1990 PKG 1990 S. 113 ff. 114, Kantonsgericht Luzern vom 19. Juli 1991 LGVE 1991 I S. 59 f. und SK 02 163 vom 5. Februar 2003 E. 5.3, Obergericht Thurgau BR 95 24 vom 20. März 1995 RBOG 1995 S. 113 ff. 114).
Die vorstehend angeführte kantonale Rechtsprechung sah indes jeweils den gesamten Bedarf des Kindes durch dessen eigenes Einkommen gedeckt, sodass kein Raum mehr für eine verbleibende Unterhaltszahlung blieb und diese eingestellt werden konnte bzw. musste. Der Eintritt der Resolutivbedingung, d.h. der eigenen Leistungsfähigkeit des Kindes, setzte der Unterhaltspflicht des Elternteils bzw. der Eltern ein Ende. Der vorliegende Fall ist jedoch insofern anders gelagert, als es sich bei der Erwerbstätigkeit der Tochter um Zwischenerwerb bzw. Praktika handelt und das Einkommen nicht ausreichend ist, um deren Existenzminimum auch nur annährend zu decken. Die Frage ist also nicht, ob die eigene Leistungsfähigkeit der Tochter die Unterhaltsverpflichtung des Vaters zum Erlöschen bringt, sondern inwieweit sie sich auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs auswirkt. Eine solche Berücksichtigung des Teileinkommens würde eine Gesamtbetrachtung mit einlässlicher Berechnung des heutigen Bedarfs und der aktuellen Leistungsfähigkeit von Vater, Mutter und Tochter erfordern, welche nur im ordentlichen Abänderungsverfahren, nicht aber in der Rechtsöffnung erfolgen kann, zumal Einkommen von Kindern in der Ausbildung nicht zwingend vollumfänglich anzurechnen sind (vgl. Fontoulakis, a.a.O., N. 16a zu Art. 289 ZGB sowie N. 35 zu Art. 276 ZGB). Der Sachverhalt ist hier nicht hinreichend liquide bzw. aktenkundig ausgewiesen.
4.6 Aus Sicht des Beschwerdeführers mag die Ausblendung der vorübergehenden Aufnahme seiner Tochter im väterlichen Haushalt sowie deren zeitweiligen Einkommens bei den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen stossend erscheinen. Auch ist es nachvollziehbar, dass er darauf verzichtet hat, eine allfällige Anpassung des Unterhalts mit seiner Tochter schriftlich festzuhalten und von dieser unterzeichnen zu lassen. Das Rechtsöffnungsverfahren als reiner Urkundenprozess mit beschränkter Kognition des Richters (s. dazu vorne E. 3.2) ist jedoch nicht dafür konzipiert, über eine Unterhaltsstreitigkeit infolge sich verändernder Verhältnisse zu entscheiden. Die Beschwerde ist damit insgesamt abzuweisen.
5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vollständig, sodass ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Hingegen bleibt es aufgrund der Abweisung der Beschwerde bei der erstinstanzlichen Kostenverlegung.
7.1 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht in Art. 48 für einen Streitwert von Fr. 10'000.00 bis Fr. 100‘000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 vor. Art.
61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt, also vorliegend maximal Fr. 750.00. In Anbetracht von Schwierigkeit und Umfang des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vorliegend auf Fr. 300.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer. Die Gebühr der Vorinstanz von Fr. 325.00 wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen und mit der Vorinstanz zu 1/5 den Gesuchstellerinnen und zu 4/5 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
7.2 Die anwaltlich vertretenen Parteien haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs.
3 lit. a, b und c ZPO).
Die Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung wurde nicht gerügt. Auch deren Verlegung ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
Das Honorar des Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar und geht von Fr. 550.00 bis Fr. 8'800.00. In Anbetracht des eher hohen Streitwerts und weil sich die Anwälte weitgehend auf ihre vorinstanzlichen Eingaben stützen erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Diese ist aufgrund des vollständigen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 300.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. X _________ bezahlt Y _________ für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00.
Sitten, 9. Mai 2023